Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 289



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

139 II 289

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Schweizerische Bundesbahnen SBB gegen Integration Handicap und Stiftung zur
Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_380/2012 vom 22. Februar 2013

Regeste

Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art.
1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und
Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200
der SBB.
Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem
Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im
Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und
Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen
Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl
Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3).
Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des
Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für
Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen
Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine
Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten
Massnahmen erübrigt (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 290

BGE 139 II 289 S. 290

A. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) unterbreiteten dem Bundesamt für
Verkehr (BAV) am 29. November 2010 das Pflichtenheft bzw. den
Anforderungskatalog samt Typenskizzen für die neu zu bauenden
Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) IR100, IR200 und IC200 zur
Genehmigung. Darin sind u.a. Angaben über die behindertengerechte Gestaltung
enthalten. Vorgesehen ist namentlich im achtteiligen Zugsmodul IC200 ein Wagen,
der im Oberdeck ein Speisewagenabteil und im Unterdeck ein Abteil mit drei
Rollstuhlplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette enthält. Im
Pflichtenheft wird ausgeführt, das Unterdeck sei so zu gestalten, dass sowohl
Personen im Rollstuhl als auch anderweitig Gehbehinderte mitsamt ihren
Begleitpersonen (insgesamt mindestens 8 Personen) sich an Tischen verpflegen
können. In den übrigen Wagen des IC200 ist je ein Rollstuhlstellplatz
vorgesehen.
Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 12. Januar 2011 das Pflichtenheft unter
mehreren Auflagen, darunter die Auflage 2.6 mit folgendem Wortlaut:
BGE 139 II 289 S. 291
"Dem BAV ist für die Typenzulassung die Umsetzung der behindertengerechten
Gestaltung schriftlich zu bestätigen und eine Differenzbetrachtung TSI-PRM zur
EBV und zur VAböV vorzulegen".

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhob der Verein Integration Handicap -
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (im Folgenden:
Integration Handicap) am 16. Februar 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit zahlreichen Anträgen, unter anderem Antrag Nr. 1.1
mit dem Wortlaut:
"Die Rollstuhlplätze müssen in normale Fahrgastbereiche integriert sein, d.h.
es soll auch eine möglichst grosse Anzahl Sitzplätze für nichtbehinderte
Fahrgäste verfügbar sein (keine Sonderzonen für Behinderte)";
sowie Antrag Nr. 3.2:
"In der IC-Variante ist der Rollstuhlbereich von der geplanten
rollstuhlgängigen Verpflegungszone zu trennen und in einen dem Speisewagen
benachbarten Wagen zu verlegen."

B.b Ebenfalls am 16. Februar 2011 erhob die Stiftung zur Förderung einer
behindertengerechten baulichen Umwelt (im Folgenden: Stiftung) Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht mit zahlreichen Anträgen, u.a. Antrag Nr. 1:
"Der spezielle Rollstuhlfahrbereich (gemäss AB-EBV zu Art. 48, AB 48.3, Blatt
Nr. 7, Ziffer 13) samt Rollstuhltoilette sei auch in den IC-Zügen in einem
benachbarten Wagen unterzubringen (und nicht im unteren Geschoss des
Speisewagens)."
sowie Antrag Nr. 4:
"Der Speisewagen im Obergeschoss sei auch für Passagiere mit
Mobilitätsbehinderung durch einen Aufzug zugänglich zu machen."

B.c Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. In der Folge
teilten die Parteien dem Gericht mit, dass in einer Anzahl von Punkten eine
Einigung gefunden worden sei und nur noch zwei Punkte streitig seien, nämlich
die Verlegung des Rollstuhlbereichs im IC200 in einen dem Speisewagen
benachbarten Wagen (Anträge 1.1 und 3.2 von Integration Handicap sowie Antrag 1
der Stiftung) sowie der Aufzug zum Oberdeck des Speisewagens (Antrag 4 der
Stiftung).

B.d Mit Urteil vom 5. März 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerden in Bezug auf die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung erzielt
worden war (Ziff. 1), ab. Ebenso wies es den Antrag bezüglich Einbau eines
Personenaufzugs zum Speisewagen im Oberdeck ab (Ziff. 2). Im Übrigen hiess es
die Beschwerden im
BGE 139 II 289 S. 292
Sinne der Erwägungen gut und hob die Verfügung vom 12. Januar 2011 insoweit
auf, als das BAV den gemäss Pflichtenheft und Typenskizze zum IC200
vorgesehenen Rollstuhlbereich genehmigt hatte (Ziff. 3). In den Erwägungen
hielt es zusammengefasst fest, die SBB seien zu verpflichten, den
Rollstuhlbereich (mit drei Stellplätzen gemäss Art. 48.3 Ziff. 13 AB-EBV und
einer rollstuhlgängigen Universaltoilette) entsprechend der mit Stellungnahme
vom 8. September 2011 eingereichten Typenskizze in einen dem Speisewagen
benachbarten Wagen zu verlegen und gleichzeitig die Verpflegungszone im
Unterdeck des Speisewagens mit zwei Rollstuhlplätzen und einer
rollstuhlgängigen Universaltoilette beizubehalten.

C. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erheben die SBB beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 3 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Verfügung des BAV vom 12. Januar
2011 sei zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht, das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation und das BAV verzichten auf Vernehmlassung.
Integration Handicap und die Stiftung beantragen, die Beschwerde abzuweisen;
eventualiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz
verlange, dass zwei rollstuhlgängige Universaltoiletten pro IC200 (anstatt nur
eine) einzubauen seien. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist die Anordnung eines Rollstuhlbereichs in einem
Eisenbahnfahrzeug. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen befinden sich einerseits
im Eisenbahnrecht, andererseits im Behindertengleichstellungsrecht. Es geht im
Wesentlichen um die folgenden Normen des Verfassungs-, Gesetzes- und
Verordnungsrechts:

2.1 Eisenbahnrecht:
Die Eisenbahnfahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des
Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu
unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen
sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101]). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über
Bau
BGE 139 II 289 S. 293
und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen
unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen
Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht
zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden (Art. 17 Abs. 2 EBG).
Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 46 ff. der Verordnung vom 23.
November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnenverordnung, EBV;
SR 742.141.1) Anforderungen an die Fahrzeuge festgelegt. Gemäss Art. 81 EBV
erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) die Ausführungsbestimmungen. Es hat dies mit den
"Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung" (AB-EBV; SR 742.141.11)
getan. Darin ist u.a. die erforderliche Anzahl Rollstuhlplätze vorgeschrieben.
AB-EBV zu Art. 48, AB 48.3, Blatt 7, Ziff. 13 lautet in der hier anwendbaren
Version vom 1. Juli 2010:
"Für Rollstühle zugängliche Vorräume müssen mindestens die nötige minimale
Manövrierfläche aufweisen. In jedem Zug ist eine angemessene Zahl
Rollstuhlplätze vorzusehen. Im Fernverkehr soll jeder Zug einen
Rollstuhlbereich mit mindestens drei Stellplätzen (bei Meterspur mindestens
zwei) und einer genügend grossen Rollstuhltoilette mit ausreichender
Manöverierfläche aufweisen. Der Zugang zum Speisewagen soll möglichst
gewährleistet sein."
In der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung lautet die gleiche Ziffer:
"Für Rollstühle zugängliche Vorräume müssen mindestens die nötige minimale
Manövrierfläche aufweisen. In jedem Zug ist eine angemessene Zahl
Rollstuhlplätze vorzusehen. Je nach Länge des Zuges, ohne Berücksichtigung der
Lokomotive oder des Triebkopfs, muss in einem Zug jedoch mindestens die
folgende Anzahl von Rollstuhlplätzen vorhanden sein: Zugslänge unter 205 m: 2
Rollstuhlplätze pro Zug; Zugslänge 200-300 m: 3 Rollstuhlplätze pro Zug;
Zugslänge über 300 m: 4 Rollstuhlplätze pro Zug)."

2.2 Behindertengleichstellungsrecht:

2.2.1 Das Behindertengleichstellungsrecht ist auf Verfassungsstufe angelegt:
Die Verfassung verbietet einerseits in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese
Bestimmung gibt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass
Behinderte wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden (BGE 135 I 49
E. 4.1). Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen der Behinderten ist
demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz Massnahmen
vorsieht zur Beseitigung von Benachteiligungen
BGE 139 II 289 S. 294
Behinderter. Diese Bestimmung gibt keinen individualrechtlichen, gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält
einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich (Art. 190 BV) durch das Gesetz
wahrgenommen wird (BGE 134 II 249 E. 3.1; BGE 134 I 105 E. 5; BGE 132 II 82 E.
2.3.2; BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 mit Hinweis).

2.2.2 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck,
Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen
Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt u.a.
auch für öffentlich zugängliche Fahrzeuge, die dem Eisenbahngesetz unterstehen
(Art. 3 lit. b Ziff. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte
rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne
sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine
unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung
Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine
Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt
vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter
erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Wer im Sinne von
Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder
eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b
bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes
konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (
Art. 7 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter
erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 4 BehiG). Wer durch die SBB,
andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2
Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde
verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt
oder unterlässt (Art. 8 Abs. 1 BehiG). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu
erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum
wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und
Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Art. 11
Abs. 1 BehiG). Das Gericht
BGE 139 II 289 S. 295
oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund konzessionierte
Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten,
wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer
Benachteiligung anzuordnen (Art. 12 Abs. 3 BehiG). Um ein behindertengerechtes
öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB
sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen,
Vorschriften über die Gestaltung u.a. der Fahrzeuge (Art. 15 Abs. 1 lit. c
BehiG). Diese Vorschriften werden periodisch dem Stand der Technik angepasst.
Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater
Organisationen für verbindlich erklären (Art. 15 Abs. 3 BehiG). Das BehiG
konkretisiert damit in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190
BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von
Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 134 II 249 E. 2.3 und 3.1
S. 251 f.; BGE 132 II 82 E. 2.3.2 S. 84 f.). Ein darüber hinausgehender
Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich
dadurch nicht, auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV (BGE 134 I 105 E. 5 S. 109).
Nach Art. 17 Abs. 1 EBG sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen
jedoch "angemessen" zu berücksichtigen (vgl. auch vorne E. 2.1): Gemäss
Botschaft zum BehiG ist ein öffentliches Verkehrsmittel dann
behindertengerecht, wenn es wenigstens über eine Möglichkeit der Benützung
eines Personenwagens verfügt; es muss also nicht jedes Fahrzeug einer
Zugskomposition über einen behindertengerechten Zugang verfügen. Es genügt,
wenn pro Zug wenigstens ein Personenwagen entsprechend ausgerüstet ist
(Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "gleiche Rechte für
Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715, 1777 zu Art. 2 Abs. 3).
Diese Grundsätze des BehiG werden im Bereich der Eisenbahnen durch die vorne in
E. 2.1 genannten eisenbahnrechtlichen Vorschriften konkretisiert (SCHEFER/
HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Baubereich und
im öffentlichen Verkehr, ZSR 130/2011 I S. 403), namentlich auch im Bereich der
Fahrzeuge.

2.2.3 Gestützt u.a. auf Art. 15 BehiG hat der Bundesrat sodann die Verordnung
vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen
Verkehrs (VböV; SR 151.34) erlassen, die u.a. für die Fahrzeuge der SBB gilt
(Art. 2 Abs. 1 lit. a und
BGE 139 II 289 S. 296
Abs. 2 VböV). Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom
zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom
beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV). Die den Fahrgästen dienenden
Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem
unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher
auffindbar, erreichbar und benützbar sein (Art. 4 Abs. 1 VböV). Für behinderte
Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein
(Art. 4 Abs. 2 VböV). Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des
öffentlichen Verkehrs muss für Hand- und Elektro-Rollstühle mit einer Länge von
bis zu 120 cm, einer Breite von bis zu 70 cm und einem Gesamtgewicht von bis zu
300 kg sowie für Rollatoren gewährleistet sein (Art. 5 Abs. 1 VböV). Die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel soll in der Regel auch für Rollstühle
mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten-Elektroscooter
und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden (Art. 5 Abs. 2 VböV). Toiletten
müssen in ausreichender Anzahl rollstuhlgängig sein (Art. 7 Abs. 2 VböV). Das
UVEK erlässt Bestimmungen über die technischen Anforderungen an die Gestaltung
u.a. der Fahrzeuge (Art. 8 VböV). Gestützt darauf hat das UVEK die Verordnung
vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte
Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342) erlassen. Für die
allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten,
Anlagen und Fahrzeugen ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VAböV die Norm SN 521 500/SIA
500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009, massgebend. Für abweichende und
weiterführende Anforderungen an den Eisenbahnverkehr wird wiederum auf die
AB-EBV verwiesen (Art. 2 Abs. 2 VAböV).

2.2.4 Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 BehiG verpflichtet die Bahnunternehmen
ferner, den Rollstuhlfahrern auch die Nebenleistungen der Transportleistung zur
Verfügung zu stellen, namentlich also die Verpflegungsmöglichkeit (CAROLINE
KLEIN, Ein Meilenstein für Behinderte, Plädoyer 2004 4 S. 43). Führt ein Zug
einen Speisewagen, muss das entsprechende Angebot daher auch den Gehbehinderten
zur Verfügung stehen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 VböV).

2.3 Aus den soeben zitierten Normen ergibt sich - im Sinne eines
Zwischenergebnisses - , dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene
Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des
öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse
BGE 139 II 289 S. 297
untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen.
Indessen nimmt die Rechtsordnung in Kauf, dass Behinderte nicht jeden Teil
eines Eisenbahnfahrzeugs in absolut gleicher Weise wie nicht Behinderte
benützen können. So etwa sind Rollstuhlfahrer darauf angewiesen, einen der
Rollstuhlplätze zu benützen. Beabsichtigen sie, während der Fahrt die Toilette
zu benützen, so müssen sie in demjenigen Wagen Platz nehmen, in dem sich die
rollstuhlgängige Toilette befindet. Ihre Platzwahl ist damit stärker
eingeschränkt als diejenige nicht Behinderter. Darin allein kann nicht ein
unzulässig erschwerter Zugang im Sinne von Art. 2 Abs. 3 oder 4 BehiG und damit
auch keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes erblickt werden.

3. Ob bei den neuen Fernverkehrszügen eine solche Benachteiligung in der vom
BAV genehmigten Zusammenlegung des eigentlichen Rollstuhlbereichs (zur
Erbringung der Transportleistung für Mobilitätsbehinderte) mit demjenigen des
Verpflegungsbereichs (zur Erbringung der Nebenleistung
"Verpflegungsmöglichkeit" für Mobilitätsbehinderte, vgl. vorne E. 2.2.4) liegt,
ist im Folgenden zu prüfen:

3.1 Vorliegend sieht der von der Beschwerdeführerin eingereichte und vom BAV
genehmigte Anforderungskatalog pro IC200-Modul einen Rollstuhlbereich mit drei
Rollstuhlplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette im unteren Stock
des "Mittelwagen Restaurant" vor; daneben sind in sechs weiteren Wagen je ein
Multifunktionsabteil mit einem Rollstuhlplatz vorgesehen. Unbestritten
enthalten die massgebenden Vorschriften keine ausdrückliche Regelung darüber,
wo die Rollstuhlplätze anzuordnen sind; namentlich verbieten sie nicht
ausdrücklich die Zusammenlegung von Rollstuhlbereich und Verpflegungsbereich
für Mobilitätsbehinderte. Deshalb sind die Anforderungen der AB-EBV (3
Rollstuhlplätze/1 Universaltoilette) jedenfalls erfüllt (vorne E. 2.1).
Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, die Zusammenlegung des eigentlichen
Rollstuhlbereichs und der Verpflegungszone für Mobilitätsbehinderte hätte zur
Folge, dass Rollstuhlfahrer grundsätzlich im Speisebereich reisen müssten,
unabhängig davon, ob sie sich verpflegen möchten oder nicht. Dadurch würden sie
im Vergleich zu den anderen Fahrgästen mit uneingeschränkter Auswahlmöglichkeit
schlechter gestellt und die Benutzung des allgemeinen Fahrgastbereichs würde
ihnen erschwert oder sogar verunmöglicht. Dies sei eine Benachteiligung im
Sinne von Art. 2 BehiG. Die
BGE 139 II 289 S. 298
Benachteiligung werde zusätzlich akzentuiert dadurch, dass in diesem
vorgesehenen Rollstuhlbereich neben den drei Rollstuhlplätzen lediglich noch 11
Sitzplätze für andere Fahrgäste bestünden, was im Hinblick auf die angestrebte
Integration der Rollstuhlfahrer nicht optimal wäre. Diese hätten deshalb einen
Rechtsanspruch auf Beseitigung dieser Benachteiligungen, sofern dies
verhältnismässig sei. Die beantragte Verlegung des Rollstuhlbereichs in einen
benachbarten Wagen sei verhältnismässig. Die Vorinstanz hat deshalb angeordnet,
dass die SBB den Rollstuhlbereich mit 3 Stellplätzen und einer
rollstuhlgängigen Toilette in einen andern Wagen verlegen und gleichzeitig die
Verpflegungszone im Unterdeck des Speisewagens mit 2 Rollstuhlplätzen und 1
rollstuhlgängigen Toilette beibehalten muss (vgl. vorne B.d).

3.2. In den geplanten Fernverkehrszügen befindet sich der Speisewagenbereich im
Obergeschoss, zu welchem Rollstuhlfahrer nicht gelangen können. Deshalb sieht
das Projekt der Beschwerdeführerin vor, dass gehbehinderten Personen und ihren
Begleitpersonen das Angebot des Speisewagens - als Ersatzlösung im Sinne von
Art. 12 Abs. 3 BehiG - auch im Untergeschoss des Speisewagens serviert wird. Es
besteht aber kein Verpflegungszwang; Rollstuhlfahrer, die nicht speisen
möchten, sind dazu nicht verpflichtet. Nicht gehbehinderte Personen können das
Verpflegungsangebot des Speisewagens ebenfalls nicht in Anspruch nehmen. Damit
haben Mobilitätsbehinderte die gleichen Möglichkeiten wie die übrigen
Reisenden: Sie können das Speisewagenangebot nutzen, aber sie können auch
reisen ohne zu speisen.
Es trifft zu, dass damit die Rollstuhlfahrer - im Unterschied zu anderen
Fahrgästen - faktisch nicht die Möglichkeit haben, jeden beliebigen Platz im
Zug zu benützen. Wie dargelegt, kann darin aber keine Erschwerung des Zugangs
bzw. Benachteiligung im Sinne des Gesetzes erblickt werden (vorne E. 2.3). Art.
2 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 7 und 8 BehiG sind insoweit nicht verletzt.

3.3 Aus dem massgebenden Sachverhalt (vorne A.) ergibt sich, dass
Rollstuhlfahrer, die einen üblichen Rollstuhl benützen, auch in den
Multifunktionsabteilen der anderen Wagen reisen können, zumindest solange sie
während der Fahrt nicht die Toilette aufsuchen wollen. Faktisch gezwungen, im
streitigen Unterdeck - welches sich gemäss Angaben der SBB "am
Restaurant-Design" orientieren wird - zu reisen, sind hingegen die
Rollstuhlfahrer mit einem grösseren
BGE 139 II 289 S. 299
Rollstuhl, der im Multifunktionsabteil nicht Platz hat, sowie diejenigen,
welche während der Fahrt die Toilette aufsuchen wollen. Es ist nun die
Konstellation denkbar, dass solche Rollstuhlfahrer nicht speisen möchten,
während zugleich andere Rollstuhlfahrer oder gehbehinderte Personen,
gegebenenfalls mit Begleitpersonen, im gleichen Raum speisen. Die Frage ist, ob
diese Konstellation gesetzwidrig ist.

3.3.1 Zunächst wird dadurch, dass in diesem Rollstuhlbereich einzelne
Behinderte speisen wollen und andere nicht, weder für die speisenden noch für
die nicht speisenden Rollstuhlfahrer der Zugang zum Wagen oder dessen
Benützbarkeit (vorne E. 2.3) im Sinne der Funktionalität des
Eisenbahntransports behindert oder erschwert.

3.3.2 Sodann sieht das Projekt der SBB wie erwähnt neben dem hier streitigen
Rollstuhlbereich in jedem Wagen ein Multifunktionsabteil vor, das für normale
Rollstühle gross genug ist. Nur die Rollstuhlfahrer mit einem grösseren
Rollstuhl sowie diejenigen, welche die Universaltoilette aufsuchen wollen, sind
darauf angewiesen, im besonderen Rollstuhlbereich zu reisen. Folglich kann die
beanstandete Konstellation nur dann eintreten, wenn einer oder mehrere
Gehbehinderte im Speisewagen speisen wollen und Rollstuhlfahrer mit einem
grossen Rollstuhl gleichzeitig im gleichen Zug reisen und nicht speisen wollen.

3.3.3 Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es schon selten, dass mehrere
Mobilitätsbehinderte gleichzeitig denselben Zug benützen. Dass davon einer
speisen will und ein anderer sich dadurch gestört fühlt, ist noch bedeutend
seltener, zumal normalerweise wohl nur um die üblichen Essenszeiten im
streitigen Abteil gespeist wird und - wie bei den übrigen Fahrgästen - auch bei
den Mobilitätsbehinderten wohl nur ein sehr kleiner Prozentsatz überhaupt vom
Speisewagenangebot Gebrauch machen wird. Sodann ist schwer nachvollziehbar,
inwiefern es eine rechtlich relevante Benachteiligung darstellen soll, wenn
jemand in einem Raum reisen muss, in welchem zugleich andere Personen essen.
Auch in anderen Verkehrsmitteln wie Schiffen oder Flugzeugen gibt es oft oder
meist nur einen einzigen Aufenthaltsraum, in dem sich sowohl speisende als auch
nicht speisende Fahrgäste aufhalten müssen. Es entspricht nicht allgemeiner
Lebenserfahrung, dass dies von irgend jemandem als Belästigung empfunden würde.
Zudem ist in einem Eisenbahnwagen ohnehin damit zu rechnen, dass Reisende
Aktivitäten ausüben,
BGE 139 II 289 S. 300
welche andere Mitreisende als störend betrachten könnten, wie zum Beispiel
sprechen, telefonieren, lachen, schminken, spielen (und vieles andere mehr).
Solche "Störungen" sind in einem gewissen Mass von allen Bahnreisenden
hinzunehmen. Es ist sodann nicht verboten und kommt gerichtsnotorisch nicht
selten vor, dass auch im allgemeinen Fahrgastraum Reisende essen, seien es
Esswaren, die sie selber mitführen, seien es solche, die durch Minibars in den
Zügen angeboten werden. Es gibt auch (ausländische) Bahngesellschaften, welche
(anstelle von oder zusätzlich zu einem Speisewagen) im allgemeinen
Fahrgastbereich den Passagieren Menus anbieten, die mit denjenigen in einem
Speisewagen vergleichbar sind.

3.3.4 Es kann eingewendet werden, der nicht behinderte Reisende habe freie
Platzwahl im Zug und könne, soweit er sich durch eine der dargestellten
Aktivitäten Mitreisender gestört fühle, ohne weiteres den Platz oder gar den
Zug-Wagon wechseln, währenddem der Mobilitätsbehinderte diese Möglichkeit nicht
habe und gezwungen sei, die von ihm allenfalls einzig nachgefragte
Transportdienstleistung in einem Raum mit "Restaurant-Design" bzw. mit
entsprechenden Immissionen in Anspruch zu nehmen.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Jedenfalls liegt die SBB nicht
schon allein deshalb falsch, wenn sie die Transport- und die
Verpflegungsleistung für Mobilitätsbehinderte am selben Ort anbietet. Jeder
Reisende nimmt die Aktivitäten seiner Mitreisenden sehr individuell wahr; der
eine fühlt sich durch eine bestimmte Aktivität gestört, der andere nicht.
Angesichts der Belegungsdichte in den Fahrgasträumen der Fernverkehrszüge hat
sodann kaum jemand die freie Wahl, aus subjektiver eigener Sicht "ungestört"
von den Mitreisenden ans Ziel zu gelangen. Neben all den anderen
"Belästigungen", die jeder Bahnreisende seitens der Mitreisenden in Kauf nehmen
muss, ist es daher einem mobilitätsbehinderten Bahnreisenden, der nicht speisen
will, zuzumuten, im gleichen Raum zu sitzen, in dem vielleicht gelegentlich ein
anderer Mobilitätsbehinderter ein Menu aus dem Speisewagen isst. Die
Wahrscheinlichkeit dieser Konstellation ist nicht signifikant grösser als die
Wahrscheinlichkeit, dass sich nicht behinderte, nicht essende Fahrgäste durch
essende andere Fahrgäste im gleichen Abteil gestört fühlen und infolge
Vollbesetzung des Zugs auch nicht auf andere Wagen ausweichen können. Die
streitige Anordnung des Rollstuhlbereichs gemäss Pflichtenheft bedeutet daher
nicht, dass Behinderte im Sinne
BGE 139 II 289 S. 301
von Art. 2 Abs. 2 BehiG "schlechter gestellt" werden als nicht Behinderte.
Dies gilt umso mehr, als dem unteren Teil des Speisewagens gemäss der durch das
Pflichtenheft genehmigten Konzeption eine doppelte Funktion zukommt (Erbringung
der Transportleistung und Zugang zum Speisewagen für Mobilitätsbehinderte). Es
sind aber die Mobilitätsbehinderten selber, die bestimmen, ob und wann die
Restaurationsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden - andere Personen werden
wie erwähnt nicht bedient -, bzw. wann der betreffende Fahrgastraum zum
Restaurantbereich wird. Somit besteht die durchaus wahrscheinliche Möglichkeit,
dass der betreffende Fahrgastbereich rein zur Erbringung der Transportleistung
dient. Will ein Mobilitätsbehinderter dennoch speisen und in diesem Sinne die
andere Funktion des Unterdecks (Verpflegung aus dem Speisewagen) beanspruchen,
ist aber wie ausgeführt ein anderer Mobilitätsbehinderter, der dies nicht tun
will, nicht stärker benachteiligt als jeder andere Bahnreisende, der sich ihm
nicht genehme Aktivitäten seiner Mitreisenden gefallen lassen muss. Wesentlich
erscheint, dass durch das genehmigte Pflichtenheft der Zugang zur
Transportleistung und zur Verpflegungsmöglichkeit im Speisewagen für alle
Reisenden gleichermassen gewährleistet ist; eine Benachteiligung im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes liegt damit insoweit nicht vor.

3.4 Die Vorinstanz erachtet als zwar nicht für sich allein ausschlaggebend,
aber als zusätzliche Akzentuierung der Benachteiligung, dass im streitigen
Unterdeck neben den drei Rollstuhlplätzen lediglich noch 11 Sitzplätze für
andere Fahrgäste bestünden, was im Hinblick auf die angestrebte Integration der
Rollstuhlfahrer nicht optimal wäre.

3.4.1 Daran ist richtig, dass eine Isolierung von Rollstuhlfahrern eine
ausgrenzende und stigmatisierende Behandlung darstellen kann, die mit dem
Prinzip der Behindertengleichstellung nicht vereinbar wäre; denn das BehiG will
Menschen mit Behinderung erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen
und soziale Kontakte zu pflegen (Art. 1 Abs. 2 BehiG; vgl. BGE 138 I 162 E.
4.2; BGE 135 I 161 E. 6; BGE 131 V 9 E. 3.5.3; BGE 130 I 352 E. 6.1.2). Von
einer ausgrenzenden Isolierung kann hier aber nicht gesprochen werden: Da sich
immerhin 11 andere Sitze im streitigen Abteil befinden, ist eine genügende
Durchmischung möglich. Zudem sind in den allermeisten Fällen nicht alle drei
Rollstuhlplätze mit Rollstuhlfahrern besetzt; dadurch
BGE 139 II 289 S. 302
erhöht sich die Zahl der übrigen Sitze entsprechend. Wohl ist bei schwacher
Belegung denkbar, dass sich nebst Behinderten nur wenige andere Fahrgäste im
Raum befinden, aber das ist in jedem anderen Abteil nicht anders. Auch das
Argument, es handle sich um eine Sackgasse für Behinderte, weil der Speisewagen
nur einen Eingang habe, so dass sich kaum nicht Behinderte dorthin begeben
würden, leuchtet nicht ein: Gerichtsnotorisch gibt es auch bei heute
verwendeten Zügen Wagen mit nur einem für die Fahrgäste zugänglichen Eingang
(Endwagen), ohne dass diese Wagen als ausgrenzend für irgendwelche Reisende
betrachtet würden.

3.4.2 Weiter hat die Vorinstanz die SBB angewiesen, den Rollstuhlbereich im
benachbarten Wagen anzuordnen. Auch dort muss das Rollstuhlabteil aus
naheliegenden Gründen im Untergeschoss liegen, in welchem sich neben den
technisch beanspruchten Bereichen zwangsläufig weniger Sitzplätze befinden als
im Obergeschoss. Gemäss der am 8. September 2011 eingereichten Typenskizze, auf
welche die Vorinstanz Bezug nimmt, hat das Untergeschoss im benachbarten Wagen
17 Sitzplätze. Ist er jedoch mit drei grossen Rollstühlen belegt, verbleiben
daneben bloss noch 5 oder 6 weitere Sitze. Die von der Vorinstanz angeordnete
Lösung ist somit unter dem Aspekt der Isolierung der Rollstuhlfahrer schlechter
als die von der Beschwerdeführerin vorgesehene. Auch unter diesem Aspekt ist
die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Lösung nicht gesetzwidrig.

4. Liegt im genehmigten Pflichtenheft und den Typenskizzen für die von den SBB
neu zu beschaffenden Doppelstock-Fernverkehrszüge somit keine verfassungs- und
gesetzwidrige Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter, erübrigt sich
eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht
angeordneten Massnahmen (vgl. vorne E. 2, insbesondere E. 2.2.2). Sie sind
ersatzlos aufzuheben, und die Verfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 12.
Januar 2012 ist zu bestätigen.