Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 263



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Urteilskopf

139 II 263

17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen M. und Gemeinde Davos (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
1C_614/2012 vom 22. Mai 2013

Regeste

Beschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV); Anwendbarkeit
der neuen Verfassungsbestimmungen auf Baugesuche, die vor dem 11. März 2012
eingereicht worden sind.
Mangels einer speziellen übergangsrechtlichen Regelung sind die allgemeinen
Grundsätze anzuwenden (E. 6). Danach ist Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff.
9 Abs. 2 BV grundsätzlich anwendbar, wenn die Baubewilligung nach deren
Inkrafttreten am 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt wurde, auch wenn das
Baugesuch schon vorher eingereicht worden war. Gleiches gilt für
Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 im Rechtsmittelverfahren erheblich
modifiziert worden sind (E. 7).
Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der
Rechtsverweigerung oder -verzögerung, die hier nicht vorliegen (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 264

BGE 139 II 263 S. 264
Am 14. Dezember 2011 reichte M. ein Gesuch für den Abbruch der Gebäude Nr. x
und y und den Neubau der Mehrfamilienhäuser A und B in der Feriensiedlung
Solaria, Davos, ein. Gegen die Bauvorhaben erhoben u.a. die Stockwerkeigentümer
der nördlich angrenzenden Parzelle Einsprache.
In zwei Einspracheentscheiden vom 10./13. April 2012 hiess die Gemeinde Davos
die Einsprachen in Bezug auf die Einwände "fehlender Kinderspielplatz" und
"rechtswidrige Dachaufbaute" gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Gleichentags
erteilte sie die Bau- und Abbruchbewilligungen unter verschiedenen Bedingungen
und Auflagen.
Dagegen gelangten die Einsprecher am 15. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden. Sie rügten u.a. die Verletzung des in der Volksabstimmung
vom 11. März 2012 angenommenen Art. 75b BV. Da der Zweitwohnungsanteil in Davos
bereits im
BGE 139 II 263 S. 265
Jahre 2000 bei 38,5 % gelegen habe, widersprächen die Baubewilligungen
offensichtlich dem Zweck des Verfassungsartikels.
Am 23. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Einsprecher am 5.
Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht erhoben.
Am 22. Mai 2013 hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlicher Sitzung
gutgeheissen. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und verweigerte die
Bewilligung für den Neubau von Haus A und Haus B.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 (E. 9-11) entschieden, dass Art. 75b
Abs. 1 BV seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist. Zwar bedarf
diese Bestimmung in weiten Teilen der Ausführung durch ein Gesetz. Unmittelbar
anwendbar ist sie jedoch insoweit, als sie (in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9
Abs. 2 BV) ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden
anordnet, in denen der 20 %-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder
überschritten ist. Damit soll bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung
verhindert werden, dass die angestrebte Plafonierung von Zweitwohnungen auf 20
% negativ präjudiziert wird. Im Ergebnis kommt dies sinngemäss einer
Planungszone für Zweitwohnungen gleich. Sie hat zur Folge, dass
Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31.
Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt wurden,
anfechtbar sind; ab dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen sind nichtig (
Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV). Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012
erstinstanzlich erteilt wurden, fallen nicht unter die neuen
Verfassungsbestimmungen und bleiben gültig, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem
sie rechtskräftig geworden sind.
Vorliegend ist unstreitig, dass es sich um eine Baubewilligung für
Zweitwohnungen handelt und dass der Zweitwohnungsanteil in Davos weit über 20 %
liegt. Streitig ist dagegen, ob Art. 75b Abs. 1 BV auf Baugesuche anwendbar
ist, die - wie hier - schon vor Annahme der Initiative eingereicht, aber erst
nach dem 11. März 2012 erstinstanzlich beurteilt worden sind.
BGE 139 II 263 S. 266

4. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hatte in seinem Verordnungsentwurf
für die Anhörung vom 18. Juni 2012 folgende Übergangsbestimmung vorgesehen:
Art. 7 Übergangsbestimmungen
^1 Baugesuche, die vor dem 11. März 2012 eingereicht worden sind, sind nach dem
Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Gesuchseinreichung galt.
(...)
Art. 8 des Verordnungsentwurfs sah als Datum des Inkrafttretens den 1.
September 2012 vor.

4.1 In seinen Erläuterungen zur Umsetzung von Art. 75b BV und zu den
Normvorschlägen für die Bundesratsverordnung zu dieser Verfassungsbestimmung
(Entwurf für die Anhörung vom 18. Juni 2012, S. 12 f. zu Art. 7 Abs. 1) führte
das ARE Folgendes aus:
Sofern eine übergangsrechtliche Regelung fehle, sei in der Rechtsprechung
grundsätzlich anerkannt, dass Rechtsänderungen, die während hängiger Verfahren
eintreten, bis mindestens zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu
berücksichtigen seien. Die geplante Verordnung des Bundesrates biete jedoch die
Möglichkeit, eine generell-abstrakte Übergangsregelung zu erlassen. Art. 75b BV
belasse diesbezüglich einen gewissen Spielraum. (...) im Verordnungsentwurf
[wurde] vorgesehen, dass diese Gesuche nach Massgabe des im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung geltenden Rechts zu beurteilen seien.

4.2 Am 22. August 2012 erliess der Bundesrat die Verordnung über Zweitwohnungen
(SR 702). Diese wurde jedoch erst auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und
enthält daher keine Übergangsbestimmung für Baubewilligungen, die vor diesem
Datum erteilt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt erteilte Baubewilligungen sind
gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig, ohne dass es auf den Zeitpunkt der
Einreichung des Baugesuchs ankommt (so auch Art. 8 Abs. 2
Zweitwohnungsverordnung).

5. In der Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass Art. 75b Abs. 1
i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nicht auf Baugesuche anwendbar sei, die vor
dem 11. März 2013 eingereicht wurden.
FABIAN MÖSCHING (Ab welchem Zeitpunkt ist die Zweitwohnungsinitiative
anwendbar?, Jusletter 10. Dezember 2012, Rz. 37 und 42) ist der Auffassung,
dass auf Baugesuche prinzipiell das im Zeitpunkt der Einleitung des
Baubewilligungsverfahrens geltende Recht
BGE 139 II 263 S. 267
anzuwenden sei, wie dies beispielsweise Art. 36 Abs. 1 des Baugesetzes des
Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) vorsehe. Damit sollten die
Rechtssicherheit gefördert und die Gesuchsteller geschützt werden, die im
Vertrauen auf die bestehende Ordnung zeitraubende und kostspielige Aufwendungen
getätigt haben.
EMANUEL DETTWILER (Die Zweitwohnungsverordnung. Eine Übersicht mit ausgewählten
Schwerpunkten, SJZ 109/2013 S. 90), ARNOLD MARTI (Umsetzung der
Zweitwohnungsinitiative - ungelöste Rätsel und des Pudels Kern, ZBl 113/2012 S.
282) und MICHEL ROSSINELLI (Résidences secondaires: l'illusion des cantons
alpins, Le Temps, 31. August 2012) gehen ebenfalls davon aus, dass es aus
Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sei, zum Zeitpunkt der Annahme
der Initiative bereits eingereichte Baugesuche noch zu bewilligen, ohne dies
näher zu begründen.
Dagegen hält ROLAND NORER (Zum Geltungsbereich der Zweitwohnungsverordnung, in:
Rechtliche Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative, Norer/Rütsche [Hrsg.], 2013,
S. 11 ff., insb. 29 f.) bei Fehlen einer Übergangsbestimmung grundsätzlich den
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (und nicht der Gesuchseinreichung) für
massgeblich; er interpretiert allerdings Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV als
spezielle übergangsrechtliche Bestimmung, nach der bis zum 1. Januar 2013 noch
das alte Recht anwendbar sei (a.a.O., S. 36 f.).

6. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von
Verwaltungsakten (einschliesslich Baubewilligungen) mangels einer
anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt
ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 135 II 384 E. 2.3 S. 390; BGE 125 II 591 E.
5e/aa S. 598; je mit Hinweisen). In anderen Urteilen (vor allem zum
Sozialversicherungsrecht) findet sich die Formulierung, es seien jene
Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts
bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (
BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen).
Dies entspricht der herrschenden Lehre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 70 f. Rz. 325 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 190 f. Rz. 18 ff.).
Zwar würde das Prinzip des Vertrauensschutzes dafür sprechen, auf den Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung abzustellen, doch spreche das öffentliche Interesse an
der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen
BGE 139 II 263 S. 268
Entscheides geltende Recht heranzuziehen (ALFRED KÖLZ, Intertemporales
Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 101 ff., insb. 207-215). Die
Rechtmässigkeit eines zukünftigen Verhaltens bzw. eines in der Zukunft zu
realisierenden Bauvorhabens müsse nach dem Recht beurteilt werden, das im
Zeitpunkt der Prüfung, d.h. der Gesuchsbeurteilung, gelte; damit werde auch
eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis ab Inkrafttreten des neuen Rechts
sichergestellt (MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 2012, S.
187).

7. Eine abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall
nicht.
Wie das Bundesgericht in BGE 139 II 243 (E. 11) ausgeführt hat, enthält Art.
197 Ziff. 9 Abs. 2 BV keine intertemporale Regelung zur Anwendbarkeit von Art.
75b Abs. 1 BV, sondern verschärft lediglich die Rechtsfolge (Nichtigkeit statt
Anfechtbarkeit) ab dem 1. Januar 2013. Im Übrigen stellt diese Bestimmung auf
den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung und nicht der Einreichung des
Baugesuchs ab.
Dementsprechend finden die oben (E. 6) dargestellten Grundsätze Anwendung. Das
Bundesgericht hat denn auch bereits im Zusammenhang mit Baubewilligungen für
Zweitwohnungen, die noch vor der Abstimmung vom 11. März 2012 erteilt worden
waren, aber in der Folge angefochten wurden, massgeblich auf den Zeitpunkt der
Beurteilung des Baugesuchs durch die kantonalen Behörden (und nicht auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) abgestellt (vgl. Urteile 1C_215/2012 E. 2.4
und 1C_159/2012 E. 6.2, beide vom 14. Dezember 2012). Die damalige Sichtweise
erscheint nach wie vor richtig.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197
Ziff. 9 Abs. 2 BV grundsätzlich anwendbar ist, wenn der erstinstanzliche
Entscheid nach dem 11. März 2012 ergangen ist, auch wenn das Baugesuch schon
vor diesem Datum eingereicht wurde. Baubewilligungen für Zweitwohnungen in den
betroffenen Gemeinden, die nach diesem Datum (aber vor dem 1. Januar 2013)
erstinstanzlich erteilt wurden, sind daher anfechtbar. Gleiches gilt, wenn eine
(schon vorher erteilte) Baubewilligung zwischen dem 11. März 2012 und dem 1.
Januar 2013 im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert worden ist. Nach dem
1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilte (oder im Rechtsmittelverfahren
erheblich modifizierte) Baubewilligungen sind gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV
nichtig.
BGE 139 II 263 S. 269
Vorbehalten bleiben jedoch besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes
sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung.

8. Ein besonderer Vertrauenstatbestand wird vorliegend nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich: Angesichts des kurz bevorstehenden
Abstimmungstermins musste die Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass ihr
Bauvorhaben bei Annahme der Zweitwohnungsinitiative u.U. nicht bewilligt werden
könnte.

8.1 Die Beschwerdegegnerin wendet jedoch ein, dass das Verfahren zweimal
sistiert worden sei, um Gutachten über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf
die Besonnung der Wohnhäuser der Beschwerdeführer einzuholen. Das erste, von
der Baubehörde Davos eingeholte Gutachten habe Ende Februar 2012 vorgelegen,
das zweite, von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebene Gutachten der Z.
Ingenieure AG erst am 26. März 2012. Ohne dieses zweite Gutachten (das
lediglich die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens bestätigt habe), hätte
der Einsprache- und Bauentscheid noch vor dem 11. März 2012 ergehen können.
Unter diesen Umständen wäre es stossend, wenn Art. 75b BV auf das Bauvorhaben
zur Anwendung käme.

8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist - vorbehältlich zwingender
öffentlicher Interessen (BGE 119 Ib 174 E. 3 S. 177) - auf das alte, der
Bauherrschaft günstigere Recht abzustellen, wenn die Baubehörde den Entscheid
unnötig verzögert oder ein Nachbar in querulatorischer Weise
Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um so die Anwendung strengeren Rechts zu
erwirken (BGE 112 Ib 39 E. 1c S. 44).

8.3 Aus den Einsprache- und Baubewilligungsentscheiden der Gemeinde Davos vom
10./13. April 2012 ergibt sich Folgendes:
In ihren Einsprachen vom 9. Januar 2012 hatten die Beschwerdeführer u.a.
rechtswidrige Dachaufbauten und den Entzug von Licht, Sonne und Aussicht
gerügt. Am 26. Januar 2012 ersuchten sie das kommunale Hochbauamt um die
vorübergehende Sistierung des Verfahrens, bis das von ihnen beim Bezirksgericht
Prättigau/Davos beantragte unabhängige Gutachten über den Schattenwurf der
projektierten Mehrfamilienhäuser vorliege. Das von der Z. Ingenieure AG
erstellte Gutachten vom 27. Februar 2012 (eingereicht am 1. März 2012) kam zum
Ergebnis, dass die Minimalbesonnung unterschritten sei. Der Verfasser der
Expertise teilte jedoch auf Anfrage des Hochbauamts am 8. März 2012 mit, dass
die tägliche
BGE 139 II 263 S. 270
Gesamtbesonnungsdauer über den kritischen 120 Minuten liegen würde, wenn die
Höhenkote um 45 cm herabgesetzt werde.
Auf Anregung des Hochbauamts reichte die Bauherrin daraufhin ein
Abänderungsprojekt (datiert vom 13. März 2012) ein, das sowohl für Haus A als
auch für Haus B einen um 45 cm tieferen Dachkranz vorsieht. Dieses wurde den
Einsprechern zur Stellungnahme zugestellt, die am 29. März 2012 weitere
Abschattungsmodellierungen der Z. Ingenieure AG (datiert vom 26. März 2012)
einreichten.
In den Einsprache- und Baubewilligungsentscheiden wird festgehalten, dass die
Dachkränze in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nach Art. 27 Abs. 3 BauG/Davos
(betr. Dachaufbauten) nicht hätten bewilligt werden können, zumal sie die
Besonnung der hinterliegenden Grundstücke beeinträchtigen würden. Die
Einsprachen wurden deshalb in diesem Punkt gutgeheissen und die Dachkränze mit
der reduzierten Höhe gemäss Projektänderung vom 13. März 2012 bewilligt.

8.4 Unter diesen Umständen kann weder den Beschwerdeführern noch der Baubehörde
der Vorwurf gemacht werden, das Baubewilligungsverfahren unnötig verzögert zu
haben. Vielmehr hat es die Beschwerdegegnerin mit ihrer erst am 13. März 2012
eingereichten Projektänderung zu verantworten, dass die Baubewilligung nicht
vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 erteilt werden konnte.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 75b Abs. 1 BV - entgegen der
Auffassung der kantonalen Instanzen - auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Es ist unstreitig, dass es sich um eine Baubewilligung für Zweitwohnungen in
einer Gemeinde (Davos) handelt, in der der 20 %-Zweitwohnungsanteil deutlich
überschritten ist. Zwar bestanden in den zum Abriss bestimmten Bauten bereits
Zweitwohnungen; deren Anzahl und Fläche wird jedoch durch das Bauvorhaben
wesentlich erhöht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und zur Verweigerung der Baubewilligungen (mit
Ausnahme der Abbruchbewilligung). (...)