Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 106



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Urteilskopf

139 II 106

9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Tiefbau Verkehr
und Stadtgrün und Einwohnergemeinde Wohlen (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_231/2012 vom 29. November 2012

Regeste

Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des
Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils.
Bestätigung der Praxis, wonach auch der Standortinhaber, der das Grundstück
bereits mit der Belastung erworben hat, Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1
USG ist und ihm deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden kann,
sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3).
Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob dieser
- die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5);
- für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4);
- durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt (E. 5.5).
Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv
(E. 5.6 und 6.1).

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 139 II 106 S. 107

A. In der Deponie Illiswil in Wohlen wurden von 1962 bis 1975 Bauschutt,
Hauskehricht, Schlacken aus der Kehrichtverbrennungsanlage, Strassen- und
Klärschlamm sowie flüssige und ölige Industrieabfälle abgelagert. (...)
Im Jahre 2001 wurde mit den altlastenrechtlichen Untersuchungen begonnen. Diese
ergaben, dass es sich um einen hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer
sanierungsbedürftigen Standort handelt. (...)
Am 3. Februar 2010 erliess das Berner Amt für Wasser und Abfall (AWA) für die
zwischen 2001 und 2008 durchgeführten
BGE 139 II 106 S. 108
Massnahmen (Untersuchungen, Überwachungsmassnahmen, Pilotversuch) eine
Kostenverteilungsverfügung. Darin wurden folgende Kostenanteile festgelegt:
- 30 % für die Stadt Bern als mitbeteiligte Verhaltensstörerin;
- 60 % für die Deponiebetreiberin, die "Genossenschaft Arbeitsgemeinschaft für
das Transportgewerbe". Da diese nicht mehr besteht, wird ihr Anteil vom Kanton
Bern getragen (Ausfallkosten).
- insgesamt 10 % für die heutigen Grundeigentümer als Zustandsstörer, wobei
sich der Anteil der einzelnen Grundeigentümer aufgrund der prozentualen
Verteilung der Grundstücke, bezogen auf die Gesamtfläche der ehemaligen
Deponie, bestimmt.
- (...)
Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) (...) gesprochene Kostenbeteiligung von 40
% an sämtlichen Massnahmen wird anteilsmässig auf die Kostenpflichtigen (...)
verteilt.

B. Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinde Bern und die betroffenen
Grundeigentümer (...) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern (BVE). Diese wies beide Beschwerden am 17. Februar 2011 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Grundeigentümer wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern am 20. März 2012 ab.

C. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Grundeigentümer am 7.
Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. (...)
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sie zu
Unrecht als "Verursacher" im Sinne von Art. 32d USG qualifiziert. Sie hätten
die Belastung durch die Deponie weder selbst herbeigeführt noch hätten sie sie
vermeiden können, weil sie im Zeitpunkt der Entstehung der Deponie noch keine
tatsächliche Gewalt über die betroffenen Grundstücke hatten. Unter diesen
Umständen seien sie zwar (Zustands-)Störer im polizeirechtlichen Sinne, d.h.
sie müssten die Sanierung dulden. Dagegen seien sie nicht Verursacher, sondern
Opfer, weil ihr Eigentum durch die Altlasten beeinträchtigt sei und zumindest
während der Sanierungszeit nicht mehr bestimmungsgemäss bewirtschaftet werden
könne. Sie treffe somit keine Kostentragungspflicht.
BGE 139 II 106 S. 109

3.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) regelt in Art.
32d, wer die Kosten für die Sanierung belasteter Standorte trägt. Diese
Bestimmung lautet:
Art. 32d Tragung der Kosten
^1Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung,
Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
^2Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend
ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die
Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des
Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
^3Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht
ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
^4Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein
Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
(...)
Der Verursacherbegriff ist in Art. 32d Abs. 1 USG nicht definiert.

3.1.1 Rechtsprechung und herrschende Lehre stellen für die Umschreibung des
Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE
131 II 743 E. 3.1 S. 747 mit Hinweisen; TSCHANNEN/FRICK, Der Verursacherbegriff
nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL 2002, S. 5 f.; PIERRE
TSCHANNEN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Stand: März 1998 -
Januar 2003 [nachfolgend: USG-Kommentar], N. 8, 22, 26 ff. zu Art. 32d USG;
MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, 2000, S. 114 ff.;
KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der
Altlastensanierung, 2005, S. 88 ff.; BEATRICE WAGNER PFEIFER,
Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im
Zusammenhang mit Deponien, ZBl 3/2004 S. 117 ff., insb. 130 ff.): Verursacher
ist danach nicht nur der Verhaltensstörer, d.h. derjenige, der den Schaden oder
die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer), sondern
auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche
oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer). Dies hat zur Folge, dass
derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks
ist, grundsätzlich immer Verursacher ist, auch wenn er das Grundstück bereits
mit der
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Belastung erworben hat und daher keine Möglichkeit hatte, den Eintritt der
Gefahr oder des Schadens zu vermeiden.

3.1.2 Die Gleichsetzung des Störer- und des Verursacherbegriffs wird in der
Literatur kritisiert (HANS RUDOLF TRÜEB, in: USG-Kommentar, N. 22 zu Art. 59
USG; HANS-JÖRG SEILER, in: USG-Kommentar, N. 34 zu Art. 2 USG; MARTIN FRICK,
Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, 2004, S. 61 ff.; SÉBASTIEN
CHAULMONTET, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, 2009, N. 7, 169
ff., 1029 ff.; DENIS OLIVER ADLER, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip
und Haftpflicht im Umweltrecht, 2011, S. 104 ff. und 146 f.; STUTZ/WILLE, Neue
Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011 S. 50 ff.; GRIFFEL/RAUSCH,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsbd. zur 2. Aufl., 2011, N. 22 zu
Art. 2 USG; CORINA CALUORI, Der Verursacherbegriff im Altlastenrecht - eine
kritische Analyse, URP 2011 S. 541 ff., insb. 553 ff.), weil beide Begriffe
unterschiedliche Regelungszwecke verfolgten: Das Störerprinzip bestimme, wer
Adressat einer polizeilichen Massnahme sein könne; wesentlich sei dabei in
erster Linie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, den polizeiwidrigen
Zustand möglichst rasch und effektiv zu beseitigen. Dagegen gehe es beim
Verursacherprinzip um eine möglichst gerechte Verteilung der Kosten nach
Massgabe der zurechenbaren Verantwortung im Einzelfall. Die "Verursachung"
einer Massnahme setze einen Kausalzusammenhang voraus, der beim blossen
Zustandsstörer fehle.

3.1.3 Allerdings sprechen sich - zumindest im Zusammenhang mit der
Kostenverteilung für die Sanierung von Altlasten - die meisten Autoren für die
Beibehaltung der bisherigen Praxis aus: Die Gleichsetzung von Verursacher und
Störer entspreche dem gesetzgeberischen Willen (TSCHANNEN/FRICK, a.a.O., S. 5;
GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., N. 22 zu Art. 2 und N. 10 zu Art. 32d USG; ADLER,
a.a.O., S. 110; FRICK, a.a.O., S. 199; SEILER, a.a.O., N. 65 und 121 zu Art. 2
USG). Trotz der unterschiedlichen Funktionen des Störer- und des
Verursacherbegriffs führe die Bezugnahme auf den Störerbegriff bei der
Festlegung des Verursacherkreises zu durchaus sachgerechten Ergebnissen
(TSCHANNEN/FRICK, a.a.O., S. 6; FRICK, a.a.O., S. 62, 64, 199 f.; SCHERRER,
a.a.O., S. 89 f.). Der Begriff des Verursachers impliziere nicht zwangsläufig
eine Kostentragungspflicht und lasse Raum für Billigkeitserwägungen (ALAIN
GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, N. 224 und
295): Die Qualifikation des Standortinhabers als Verursacher bedeute nur, dass
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er potenziell kostenpflichtig sei; im Einzelfall könne ein Kostenanteil von 0 %
gerechtfertigt sein (FRICK, a.a.O., S. 215; GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., N. 11 zu
Art. 32d USG).
SEILER geht davon aus, dass die Kostenpflicht des (schuldlosen)
Standortinhabers in Analogie zur zivilrechtlichen Haftpflicht (z.B. Art. 58 OR;
Art. 679/684 ZGB) begründet werden könne: Dieser trage den Nutzen der Sache,
weshalb es billig sei, ihn auch die Nachteile tragen zu lassen (a.a.O., N. 70
zu Art. 2 USG).
TRÜEB (a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 59 USG) verlangt zusätzlich zur blossen
Sachherrschaft eine Sorgfaltswidrigkeit, eine objektive Ordnungswidrigkeit der
beherrschten Sache oder eine besondere Gefahrensituation, die vom
ersatzpflichtigen Verursacher geschaffen oder unterhalten wurde; ergänzend
könne jedoch - in Anlehnung an aArt. 32d USG und an Art. 62 ff. OR - auch auf
die Vorteile abgestellt werden, die dem Verursacher durch die Einwirkung oder
die Sanierung erwachsen (a.a.O., N. 30 zu Art. 59 USG).
STUTZ/WILLE (a.a.O., S. 64 f.) wollen zwar de lege lata den Standortinhaber
nicht mehr als Verursacher qualifizieren, plädieren aber de lege ferenda für
eine anteilsmässige oder sogar vollständige Haftung der Standortinhaber (mit
Heimschlagsrecht gegenüber dem Staat).

3.1.4 CALUORI (a.a.O., S. 564 f.) will dagegen den Verursacherbegriff im
Altlastenrecht auf Personen beschränken, die Massnahmen durch ihr Verhalten
verursacht haben oder denen als Standortinhaber der massnahmenverursachende
Tatbestand aufgrund der Verantwortung über ihre Sache zugerechnet werden könne.
Verursacher sei und bleibe somit (im Gegensatz zur heutigen Praxis) derjenige,
der im Zeitpunkt der Standortbelastung Inhaberstellung hatte und damit die
Verantwortung für den rechtskonformen Zustand trug. Dagegen sei derjenige, der
ein bereits belastetes Grundstück erwirbt, nicht Verursacher.
Diese Auffassung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die
Beschwerdeführer, die ihre Grundstücke erst nach Schliessung der Deponie
erworben haben, nicht Zustandsverursacher wären; sie könnten allenfalls als
Erben der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Deponiebetriebs haften (vgl. dazu
unten, E. 5.3 und 5.4).

3.2 Ausgangspunkt der Überlegungen muss die gesetzliche Regelung der
Kostenverteilung in Art. 32d USG sein: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der
umweltrechtlichen Grundsätze einen
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Gestaltungsspielraum. Er kann im Gesetz auch Personen, die nicht unmittelbare
Verursacher sind, als Verursacher bezeichnen, sofern ein hinreichender direkter
funktioneller Zusammenhang besteht, der eine normative Zurechnung erlaubt (BGE
138 II 111 E. 5.3.3 S. 126 mit Hinweisen).
Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG geht davon aus, dass auch derjenige, der "lediglich
als Standortinhaber beteiligt ist", zum Kreis der potenziell Kostenpflichtigen
gehört (sofern er sich nicht befreien kann). Damit wird der Standortinhaber
gesetzlich als "Verursacher" bezeichnet bzw. einem Verursacher gleichgesetzt.
Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der Standortinhaber das
Eigentum vor oder nach Eintritt der Belastung erworben hat.

3.3 Der USG-Entwurf 1983 sah keine Bestimmung zur Kostentragungspflicht für
Altlasten vor, weil Bundesrat und Verwaltung der Auffassung waren, dass auf die
bundesgerichtliche Praxis zur Kostenverlegung bei der antizipierten
Ersatzvornahme zurückgegriffen werden könne. Die ständerätliche Kommission für
Umwelt, Raumplanung und Energie hielt eine Konkretisierung des
Verursacherprinzips für den Bereich der Altlastensanierung für nötig und
beauftragte daher die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Kostenbestimmung,
die sich an der bundesgerichtlichen Praxis zur Kostenverlegung bei der
antizipierten Ersatzvornahme orientieren sollte (vgl. TSCHANNEN/FRICK, a.a.O.,
S. 4; FRICK, a.a.O., S. 197 f.; MARCO ZAUGG, Altlasten - die neuen
Bestimmungen, URP 1996 S. 485 Fn. 10). Dieser Entwurf wurde im Parlament als
Art. 32d USG diskussionslos angenommen (AB 1994 S 477 f.; AB 1995 N 1296).
Die vom Gesetzgeber rezipierte bundesgerichtliche Rechtsprechung war im
Zusammenhang mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung (AS 1956 1533; aGSchG [1956]) und Art. 8 des
Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950; aGSchG [1971])
entwickelt worden. Sie ging davon aus, dass die Kosten für Massnahmen des
Gemeinwesens zur Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen auf die
Störer im polizeirechtlichen Sinne zu verteilen seien, zu denen neben den
Verhaltens- auch die Zustandsstörer gehörten (BGE 91 I 295 E. 3b S. 302 f.; BGE
94 I 403 E. 4 S. 409; BGE 101 Ib 410 E. 5 S. 414 ff.; BGE 102 Ib 203 E. 2 und 3
S. 206 f.; BGE 114 Ib 44 E. 2a S. 47 f.; BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 414 ff.). Sie
setzte damit "Verursacher" im Sinne von Art. 8 aGSchG (1971) mit Störer gleich.
BGE 139 II 106 S. 113

3.4 Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 32d USG sprechen somit für eine
Gleichsetzung von Verursacher- und Störerbegriff. Diese Auslegung wurde durch
die USG-Revision 2005 bestätigt:

3.4.1 In der ursprünglichen Fassung lautete Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG wie
folgt:
"Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt
keine Kosten, wenn:
a. er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis
haben konnte,
b. die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und
c. ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst."

3.4.2 Lit. c dieser Bestimmung wurde in der Literatur kritisiert, weil die
Sanierung eines Grundstücks dem Eigentümer immer einen Vorteil verschaffe (vgl.
MARCO ZAUGG, Revisionsbestrebungen zu Art. 32d USG, URP 2001 S. 870 f.).
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats schlug
daher vor, Art. 32d Abs. 2 lit. c USG dahin zu präzisieren, dass die
unschuldige und nichts ahnende Inhaberin eines belasteten Grundstücks sich nur
dann an den Kosten beteiligen müsse, wenn ihr daraus ein Vorteil erwachse, der
über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkung hinausgehe (Parlamentarische
Initiative Altlasten, Untersuchungskosten, Bericht vom 20. August 2002, BBl
2003 5008 ff., insb. 5010 und 5021 Ziff. 2.3.1.2, wo in der Überschrift
ausdrücklich vom "ahnungslosen Zustandsstörer" die Rede ist).
Im Parlament wurde der Vorschlag der ständerätlichen Kommission angenommen,
Art. 32d Abs. 2 lit. b und c ganz zu streichen (AB 2004 S 526). In den Voten
der Parlamentarier wurde ausgeführt, es sei zu klären, in welchen
Ausnahmefällen der Eigentümer eines Grundstücks nicht zur Kostentragung
beigezogen werden könne (Votum Hegetschweiler, AB 2004 N 470). Aus den
Materialien ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es nur um die Entlastung des
ahnungslosen Standortinhabers zum Zeitpunkt der Entstehung der Belastung ging;
vielmehr sollte die Exzeptionsklausel allen "ahnungslosen Zustandsstörern"
zugute kommen (Votum Büttiker, AB 2004 S 526) und dafür sorgen, dass erst im
letzten Schritt allenfalls der Inhaber die Kosten trägt (Votum Leutenegger
Oberholzer, AB 2004 N 472). Dies setzt voraus, dass auch der blosse
Standortinhaber zum Kreis der potenziell Kostenpflichtigen im Sinne von Art.
32d Abs. 1 USG gehört.
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3.4.3 Wäre nur der Standortinhaber zum Zeitpunkt der Belastung
Zustandsverursacher, hätte die Exzeptionsklausel - die vor allem im
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb diskutiert wird (vgl. z.B. HANS U.
LINIGER, Altlasten und kein Ende?, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR]
3/2007 S. 278 f.; KARIN SCHERRER, Was lange währt... wird nicht zwingend
besser, Revision des Umweltrechts im Altlastenbereich, Jusletter 11. September
2006 Rz. 8) - kaum noch Bedeutung. Ihr Anwendungsbereich würde sich auf die
Fälle beschränken, in denen die Belastung durch eine nicht vorhersehbare
Grundstücksnutzung eines Mieters, Pächters oder eines Dritten verursacht wurde.

3.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die von CALUORI (a.a.O.)
vorgeschlagene Modifikation des (Zustands-)Verursacherbegriffs im Einzelfall zu
gerechteren und/oder praktikableren Ergebnissen führen würde:
Wären alle Erwerber von belasteten Grundstücken von vornherein keine
Verursacher im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG, könnte ihnen auch aus
Billigkeitsgründen kein Kostenanteil auferlegt werden, z.B. wenn ihnen im
Hinblick auf einen bestehenden Altlastenverdacht ein erheblicher Preisnachlass
gewährt wurde. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen das
belastete Grundstück ohne jegliche Kostenbeteiligung des Inhabers saniert
werden sollte, obwohl dieser wirtschaftlich von der Sanierung profitiert.
Umgekehrt kann bei der Festlegung des Kostenanteils des Standortinhabers (der
sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann), berücksichtigt
werden, ob er schon bei Eintritt der Belastung Verantwortung für das Grundstück
trug und die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden, oder ob er
dieses erst nachträglich, mit der bereits bestehenden Belastung, erworben hat.
Je nach den Umständen des Falles kann es sich rechtfertigen, seinen
Kostenanteil auf 0 % herabzusetzen (vgl. FRICK, a.a.O., S. 215; GRIFFEL/RAUSCH,
a.a.O., N. 11 zu Art. 32d USG).

3.6 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 32d USG, dass auch ein
Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu
den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach
Abs. 2 Satz 3 von der Haftung befreien kann. Es besteht daher kein Grund, die
bisherige Praxis zu ändern.

3.7 Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der belasteten
Grundstücke grundsätzlich zum Kreis der
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Kostenpflichtigen gehören. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, sind sie direkte
Nachkommen (Söhne bzw. Enkel) der Landwirte, die ihr Land 1962 zum Betrieb der
Deponie zur Verfügung gestellt hatten, und sind vor Ort aufgewachsen. Insofern
wussten sie von dem Deponiebetrieb oder hätten bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt davon wissen müssen. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht
substanziiert bestritten. Insofern sind sie nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3
USG von der Haftung befreit.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der ihnen auferlegte Kostenanteil von 10 %
bundesrechtskonform ist.

4. (Zusammenfassung: Zur erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rüge, dem Kanton
Bern hätte neben den Ausfallkosten ein eigener Kostenanteil als
Verhaltensverursacher auferlegt werden müssen).

5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten
Kostenanteil von insgesamt 10 % als ermessensfehlerhaft. Sie gehen davon aus,
dass - entsprechend der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Haftungskaskade - der
blosse Standortinhaber immer dann von der Haftung befreit werde, wenn ein in
der Haftungsordnung vorgehender Verursacher (Verhaltensstörer) eruiert werden
könne. Nur in Ausnahmefällen könne es, aufgrund von Billigkeitserwägungen,
trotzdem zur Kostenauferlegung an den Standortinhaber kommen. Vorliegend seien
keine derartigen Gründe ersichtlich, weshalb ihr Kostenanteil auf 0 %
festzulegen sei.

5.1 Das Verwaltungsgericht führte aus, dass praxisgemäss von einer Kostenquote
von 60-90 % für den Verhaltensstörer und von 10-30 % für den Zustandsstörer
ausgegangen werde. Es verwies hierfür insbesondere auf die Vollzugshilfe des
BAFU (VASA: Realleistungs- und Kostentragungspflichten).
Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer der Gemeinde Bern das Land für den Betrieb der Schuttdeponie
zur Verfügung gestellt hätten. Sie hätten im Verwaltungsausschuss der Deponie
einen von sieben und später zwei von neun Vertretern gestellt und hätten von
der Ablagerung verschiedener, vertraglich nicht vorgesehener Abfälle gewusst.
Durch die Auffüllung des Illiswiltobels sei ebenes, landwirtschaftlich besser
nutzbares Land entstanden. Zudem hätten die damaligen Grundeigentümer eine
Ausfallentschädigung für Land und Wald von insgesamt ca. Fr. 140'000.- und eine
Gewinnbeteiligung von insgesamt Fr. 300'000.- erlangt. Aufgrund dieser
wirtschaftlichen
BGE 139 II 106 S. 116
Interessenlage sei eine vollständige Befreiung der Beschwerdeführer von der
Kostentragungspflicht nicht gerechtfertigt.

5.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, ihnen dürften die angeblichen
Vorteile ihrer Rechtsvorgänger aus dem Betrieb der Deponie nicht angerechnet
werden, weil diese nicht an sie weitergegeben worden seien. Sie hätten das
Grundeigentum entweder durch Kauf oder durch Abtretung auf Rechnung künftiger
Erbschaft erworben, und zwar entsprechend den Bestimmungen des bäuerlichen
Bodenrechts mindestens zum Ertragswert. Würden sie anstelle ihrer
Rechtsvorgänger in die Kostenpflicht genommen, hätte dies eine nicht zu
rechtfertigende Besserstellung der Veräusserer resp. der zukünftigen Miterben
zu Lasten der heutigen Grundeigentümer zur Folge. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass die belasteten Parzellen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes seien,
das dem Realteilungsverbot unterliege (Art. 58 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]); insofern
hätten die Beschwerdeführer die belasteten Parzellen nicht von der Übernahme
ausschliessen können.

5.3 Nach Rechtsprechung und Literatur ist für die Rechtsnachfolge zwischen
Verhaltens- und Zustandsverursachern einerseits sowie zwischen Singular- und
Universalsukzession andererseits zu unterscheiden:

5.3.1 Die latente Kostenpflicht des Standortinhabers geht bei einer
Handänderung ohne Weiteres auf den Erwerber über (a.A. CALUORI, a.a.O., S.
564). Allerdings handelt es sich nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge;
vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten
Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer oder Inhaber
(vgl. CUMMINS, a.a.O., S. 118 f.; SCHERRER, a.a.O., S. 93 f.; ROMY, a.a.O., S.
625).
Dagegen verbleibt die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Fall der
Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den
Rechtsnachfolger über.

5.3.2 Möglich ist dagegen ein Übergang der Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession.
Dies betrifft zum einen die Fälle der Vermögens- oder Geschäftsübernahme (vgl.
LINIGER/CONRAD, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei
Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni,
2010, S. 229 ff., insb. 237 ff.; ISABELLE ROMY, Sites pollués, sociétés et
responsabilités, Journées
BGE 139 II 106 S. 117
suisse du droit de la construction, 2009, S. 163 ff., insb. 187 ff.; WAGNER
PFEIFER, a.a.O., S. 139 ff.).
Zudem kann die Kostenpflicht (auch die latente) eines Verhaltensstörers gemäss
Art. 560 Abs. 2 ZGB auf dessen Erben übergehen (SEILER, a.a.O., N. 67 zu Art. 2
USG; SCHERRER, a.a.O., S. 97 f.; ROMY, a.a.O., S. 627 ff.; a.A. CUMMINS,
a.a.O., S. 121; URS CH. NEF, Die Kostenpflicht bei der Sanierung von
historischen Altlasten, in: Festschrift Lendi, 1998, S. 399). Das Bundesgericht
hat im Urteil 1A.273/2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005 vom 25. September 2006 E.
5.2 und 5.3 (in: URP 2007 S. 861) ausgeführt, dass zwar die
Verhaltensverursachereigenschaft nicht durch Erbfolge auf einen Erben
übertragen werden könne, wohl aber die Schulden des Erblassers, einschliesslich
solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der Erbe die Erbschaft nicht
ausschlägt.

5.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer, die am Gewinn der Deponie beteiligt und im
Verwaltungsausschuss der Deponie vertreten waren, durch ihr Verhalten zur
Standortbelastung beigetragen haben und damit Verhaltensverursacher waren, auch
wenn ihr Verursachungsbeitrag geringer zu veranschlagen ist als derjenige der
Deponiebetreiberin. Ihnen gegenüber wäre daher ein Kostenanteil von 10 %
keinesfalls ermessensmissbräuchlich.
Dagegen haben die Beschwerdeführer die Belastung durch die Deponie weder selbst
herbeigeführt noch hätten sie sie vermeiden können. Zwar haben sie die
landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen ihrer Rechtsvorgänger
erworben, doch gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch
die Passiven rechtsgeschäftlich übernommen hätten.
Allerdings sind sie (als direkte Nachkommen) vermutlich Erben ihrer
Rechtsvorgänger. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlen jedoch Angaben zur Frage,
ob und wann die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verstorben sind, wer alles
zu den Erben gehörte und ob einzelne Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Sind weitere Miterben vorhanden, haften grundsätzlich auch sie - und nicht nur
die Beschwerdeführer - für die Schulden des Erblassers.
Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass den Beschwerdeführern die
Verursachungsquote ihrer Rechtsvorgänger zugerechnet werden kann.
BGE 139 II 106 S. 118

5.5 Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung
auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die
wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (TSCHANNEN/FRICK, a.a.O.,
S. 20). Namentlich kann (in Anlehnung an aArt. 32d Abs. 2 Satz 3 lit. b und c)
berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder
kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und
ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst.

5.5.1 Im vorliegenden Fall ist es möglich, dass den Beschwerdeführern
(unabhängig von ihrer Erbenstellung) gewisse, mit dem Deponiebetrieb
zusammenhängende Vorteile zugute gekommen sind (z.B. Bodenverbesserung; in den
landwirtschaftlichen Betrieb investierte Anteile der Gewinnbeteiligung).
Allerdings wurden diese Vorteile wahrscheinlich bei der Festsetzung des
Übernahmepreises bzw. bei der Anrechnung auf den Erbteil berücksichtigt. Auch
zu dieser Frage gibt es keine Feststellungen.

5.5.2 Denkbar ist auch, dass den Beschwerdeführern durch die Sanierung ein
wirtschaftlicher Vorteil erwächst, beispielsweise wenn sie das zum
landwirtschaftlichen Ertragswert erworbene Land nach der Sanierung als Bau
(erwartungs)land verkaufen könnten. Auch hierzu fehlen jedoch Feststellungen.
Zudem müsste u.U. ein Gewinnanspruch der Miterben nach Art. 28 ff. BGBB
berücksichtigt werden.

5.5.3 Würden die Beschwerdeführer ausschliesslich als Standortinhaber haften,
ohne dass ihnen der Verursachungsanteil ihrer Rechtsvorgänger zugerechnet
werden könnte und ohne durch den Deponiebetrieb oder die Sanierung selbst einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu erlangen,
erschiene eine Kostenbeteiligung von 10 % exzessiv und damit
bundesrechtswidrig.
Zwar sind die bisher angefallenen Untersuchungskosten, auf die sich die
angefochtene Verfügung beschränkt, bescheiden und für die Beschwerdeführer
wirtschaftlich zumutbar. Die eigentliche Sanierung der Deponie steht jedoch
noch bevor und die damit verbundenen Kosten lassen sich schwer abschätzen. Die
Beschwerdeführer befürchten zu Recht, dass die jetzige
Kostenverteilungsverfügung präjudizielle Wirkung auch für die zukünftige
Kostenaufteilung haben könnte.

5.6 Die vom Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach 10-30 % der Kosten auf
den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, bedarf daher der Präzisierung: Ein
derartiger Kostenanteil ergibt sich nicht
BGE 139 II 106 S. 119
bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der
Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn
weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im
Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher
hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres
Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die
Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen
Vorteil erlangt hat oder erlangen wird.

6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da der
erstinstanzlichen Behörde bei der Festsetzung der Anteile ein
Ermessensspielraum zusteht, erscheint es sinnvoll, die Sache an das AWA (und
nicht ans Verwaltungsgericht) zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid
zurückzuweisen.

6.1 Das AWA wird zunächst klären müssen, ob die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer noch leben und (als Verhaltensverursacher) an den Kosten
beteiligt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob deren
Kostenanteil kraft Erbfolge auf alle oder auf einzelne Beschwerdeführer
übergegangen ist. Diesfalls wäre ein Kostenanteil der Beschwerdeführer von 10 %
nicht zu beanstanden; allerdings wäre zu prüfen, ob noch weitere Erben
vorhanden sind, die ebenfalls in die Pflicht zu nehmen wären.
Ansonsten müsste ergänzend geprüft werden, ob den Beschwerdeführern (oder
einzelnen von ihnen) wirtschaftliche Vorteile aus dem Deponiebetrieb
zugeflossen sind oder aus der Sanierung erwachsen, die eine Kostenbeteiligung
in Höhe von 10 % rechtfertigen würden. Wäre auch dies zu verneinen, müsste der
Kostenanteil der Beschwerdeführer (als blosse Standortinhaber) erheblich
herabgesetzt oder auf eine Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden.