Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 345



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Urteilskopf

139 III 345

48. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y.
GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_86/2013 vom 1. Juli 2013

Regeste

Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ; Gerichtsstandsklausel in AGB; Formerfordernisse.
Ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten, so setzt die Einhaltung der
Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ voraus, dass der AGB-Verwender
seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine zumutbare Möglichkeit der
Kenntnisnahme der AGB verschafft. Prüfung der Frage, ob ein Zugänglichmachen
mit dem Hinweis, die AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders abgerufen
oder über eine Faxnummer angefordert werden, eine solche zumutbare Möglichkeit
der Kenntnisnahme darstellt (E. 4-6).

Sachverhalt ab Seite 345

BGE 139 III 345 S. 345

A.

A.a Die X. AG (Bestellerin, Beklagte, Beschwerdeführerin) plante ab 2009 ein
neues Zentrallager an ihrem Sitz in A., Österreich. Im
BGE 139 III 345 S. 346
Hinblick darauf schloss sie mit der Y. GmbH (Unternehmerin, Klägerin,
Beschwerdegegnerin; Sitz in B., Deutschland) Werkverträge ab. Darin
verpflichtete sich die Unternehmerin zur Herstellung und Montage von
Regalanlagen nach den Vorgaben der Bestellerin.

A.b Mit E-Mail vom 14. Oktober 2010 stellte die Unternehmerin der Bestellerin
zwei Werkverträge zu, einen betreffend das Schnittholz- und Plattenlager sowie
einen betreffend das Automatiklager. Auf den beiden letzten Seiten der
Vertragsurkunden wurde auf die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie
Montagebedingungen bei Montageausführung der Unternehmerin verwiesen sowie
darauf, dass diese unter einer bestimmten Faxnummer angefordert werden könnten.
In § 15.6 der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen befindet sich eine
Gerichtsstandsklausel mit folgendem Wortlaut:
"Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung
(inklusive Streitigkeiten betreffend Gültigkeit und Auflösung dieses Vertrages
und der Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel) sind ausschliesslich durch die
für die Stadt Zürich zuständigen Gerichte zu entscheiden; (...) Soweit
gesetzlich zulässig sind vorgenannte Auseinandersetzungen in sachlicher
Hinsicht ausschliesslich vom Handelsgericht des Kantons Zürich zu beurteilen.
(...)"
Die Bestellerin unterzeichnete je das letzte Blatt der Vertragsurkunden und
retournierte diese an die Unternehmerin.

A.c Anlässlich einer späteren Änderung betreffend das Plattenlager wies die
Unternehmerin darauf hin, dass ihre Bedingungen im Internet heruntergeladen
werden könnten.

B. Am 26. Juni 2012 reichte die Unternehmerin beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein und beantragte, die Bestellerin sei zur Zahlung von EUR
667'603.30 nebst Zins zu verurteilen. Es handelt sich dabei um angeblich
ausstehende Beträge für ausgeführte Arbeiten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012
erhob die Bestellerin die Einrede der Unzuständigkeit.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Unzuständigkeitseinrede der Bestellerin ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Februar 2013 beantragt die Bestellerin
dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und die
Unzuständigkeit des Handelsgerichts Zürich festzustellen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 139 III 345 S. 347
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung der Frage, ob eine
gerichtsstandsbegründende Erfüllungsortsvereinbarung vorliege. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert Replik und
Duplik eingereicht.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ (SR 0.275.12)
gültig zustande gekommen ist, ist in autonomer Auslegung ohne Berücksichtigung
des nationalen Rechts zu ermitteln (BGE 131 III 398 E. 5 S. 400; BERNHARD
BERGER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 42 zu Art. 23 LugÜ
; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012,
S. 299; YVES DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Bd. III, 1998, N. 6798;
LAURENT KILLIAS, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem
Lugano-Übereinkommen, 1993, S. 149 [nachfolgend: Gerichtsstandsvereinbarungen];
GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, N. 97 zu Art.
23 EuGVVO; WALTER LINDACHER, Internationale Gerichtsstandsklauseln in AGB unter
dem Geltungsregime von Brüssel I, in: Festschrift für Peter Schlosser zum 70.
Geburtstag, 2005, S. 496; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht,
9. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 23 EuGVO; REITHMANN/MARTINY, Internationales
Vertragsrecht, 7. Aufl. 2010, N. 6431). Die Rechtsprechung des EuGH zu dieser
Bestimmung ist dabei grundsätzlich auch von den schweizerischen Gerichten zu
beachten (BGE 138 III 386 E. 2.6 S. 392, BGE 138 III 304 E. 5.3.1 S. 313; BGE
136 III 523 E. 4 S. 524; BGE 135 III 185 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.1 Um dem Schriftformerfordernis nach Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ zu genügen,
muss eine Gerichtsstandsklausel nicht direkt in die Vertragsurkunde aufgenommen
werden, sondern kann auch in den AGB einer Vertragspartei enthalten sein.
Diesfalls muss im Vertrag auf diese AGB, nicht aber auch auf die
Gerichtsstandsklausel selbst hingewiesen werden (BERGER, a.a.O., N. 42 zu Art.
23 LugÜ; LAURENT KILLIAS, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.],
2. Aufl. 2011, N. 96 zu Art. 23 LugÜ [nachfolgend: Lugano-Übereinkommen];
derselbe, Gerichtsstandsvereinbarungen, a.a.O., S. 154; PETER SCHLOSSER,
EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009, N. 20 zu Art. 23 EuGVVO; KROPHOLLER/VON
HEIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 23 EuGVO;
BGE 139 III 345 S. 348
GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N. 86 zu Art. 23 EuGVVO; REITHMANN/MARTINY, a.a.O., N.
6437; HÉLÈNE GAUDEMET-TALLON, Compétence et exécution des jugements en Europe,
4. Aufl. 2010, N. 138; differenzierend LINDACHER, a.a.O., S. 497 f.).

4.2 Umstritten ist die Frage, ob die AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
beiden Parteien tatsächlich vorliegen müssen. Der EuGH hatte diese Frage bisher
(nur) für den Fall zu beantworten, dass die Parteien im Vertragstext auf ein
vorangegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem seinerseits
auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB hingewiesen worden war.
Diesfalls ist das Erfordernis der Schriftlichkeit nach dem EuGH nur gewahrt,
wenn mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die
Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB der anderen Partei tatsächlich
zugegangen sind (Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1976 C-24/76 Estasis Salotti
gegen RÜWA, Slg. 1976 S. 1842 Randnrn. 11 f.; dem folgend: WALTER/DOMEJ,
a.a.O., S. 298; KILLIAS, Lugano-Übereinkommen, a.a.O., N. 97 zu Art. 23 LugÜ;
KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 23 EuGVO; GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N.
87 zu Art. 23 EuGVVO). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass die AGB
bei Vertragsschluss der Vertragspartei des AGB-Verwenders auch dann tatsächlich
vorliegen müssen, wenn auf diese wie hier im Vertragstext selbst hingewiesen
wird und nicht bloss in einem früheren Angebot, auf das im Vertrag Bezug
genommen wird (KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 23 EuGVO; REITHMANN/
MARTINY, a.a.O., N. 6440; wohl auch PASCAL GROLIMUND, in: Lugano-Übereinkommen
[LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Anton K. Schnyder [Hrsg.],
2011, N. 22 zu Art. 23 LugÜ, vgl. aberN. 23 zu Art. 23 LugÜ). Der Hinweis, die
AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders abgerufen werden, reiche
entsprechend nicht aus (KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 23 EuGVO).
Nach einer Gegenmeinung reicht es, wenn der andere Vertragsteil sich den Text
der AGB durch Rückfragen unschwer und prompt verschaffen kann (SCHLOSSER,
a.a.O., N. 20 zu Art. 23 EuGVVO). Nach einer vermittelnden Meinung greift zwar
keine Erkundigungsobliegenheit, der AGB-Verwender muss seinem Vertragspartner
aber die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme in der Weise verschaffen, dass er
ihm die AGB, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, bei Abschluss des
Vertrages zugänglich macht (GRAF VON WESTPHALEN/THÜSING, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, 32. Aufl. 2013, Gerichtsstandsklauseln, N. 42; DONZALLAZ,
a.a.O., N. 6834).
BGE 139 III 345 S. 349

4.3 Die Formerfordernisse des Art. 23 LugÜ sollen gewährleisten, dass eine
Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (BGE 131 III 398 E. 6 S.
400; Urteil des EuGH vom 19. Juni 1984 C-71/83 Tilly Russ gegen Nova, Slg. 1984
S. 2432 Randnr. 14 mit Hinweisen). Die in dieser Bestimmung aufgestellten
Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen sind
streng auszulegen, für die Erfüllung der Formerfordernisse werden mithin hohe
Anforderungen gestellt (BGE 131 III 398 E. 6 S. 400; Urteil Tilly Russ gegen
Nova, Randnr. 14 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EuGH vom 16. März 1999
C-159/97 Castelletti gegen Trumpy Spa, Slg. 1999 I-0597 Randnr. 48; KILLIAS,
Gerichtsstandsvereinbarungen, a.a.O., S. 146 f.; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O.,
N. 38 zu Art. 23 EuGVO; REITHMANN/MARTINY, a.a.O., N. 6431). Eine
Erkundigungsobliegenheit des Vertragspartners ist deshalb abzulehnen. Das
Interesse am Einbezug der AGB in den Vertrag geht vom Verwender aus. Dieser hat
seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss zumindest eine zumutbare
Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB zu verschaffen.

4.4 Fraglich ist, ob ein Zugänglichmachen mit dem Hinweis, die AGB könnten auf
der Internetseite des Verwenders oder über eine Faxnummer abgerufen werden,
eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt. Bei der Beantwortung
dieser Frage ist zu beachten, dass selbst bei Übergabe der AGB an die andere
Vertragspartei nicht sichergestellt ist, dass diese die AGB tatsächlich liest
und von einer darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel Kenntnis nimmt. Auch wenn
sich eine Gerichtsstandsklausel im Vertragsdokument selbst befindet, ist nicht
ausgeschlossen, dass ein Vertragspartner den Vertrag unterzeichnet, ohne die
Gerichtsstandsklausel gelesen zu haben. Das Erfüllen der Formerfordernisse nach
Art. 23 Abs. 1 LugÜ setzt denn auch nicht voraus, dass beide Parteien
tatsächlich von der Gerichtsstandsklausel Kenntnis genommen haben (vgl.
SCHLOSSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 23 EuGVVO; DONZALLAZ, a.a.O., N. 6834;
KILLIAS, Gerichtsstandsvereinbarungen, a.a.O., S. 155; GAUDEMET-TALLON, a.a.O.,
N. 138).

4.4.1 Kommunizieren die Parteien wie vorliegend per E-Mail, besteht nur ein
vernachlässigbarer Unterschied zwischen dem Öffnen eines dem E-Mail beigefügten
Dokuments, das die AGB enthält, und dem Aufrufen der Internetseite des
AGB-Verwenders oder gar nur dem Anklicken eines entsprechenden Links. Der
Verwendung dieser Kommunikationsform zum Abschluss des Vertrags kann weiter
BGE 139 III 345 S. 350
einerseits das Einverständnis der Vertragsparteien entnommen werden, das
Internet für diesen Zweck zu nutzen. Andererseits ist damit auch
sichergestellt, dass der Vertragspartner über die Möglichkeit der
Internetnutzung verfügt. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem
Vertragspartner zumutbar, einem Hinweis des AGB-Verwenders auf seine
Internetseite nachzugehen und die AGB dort zur Kenntnis zu nehmen. Ob ein
blosser Verweis auf die Internetseite des Verwenders ohne Übergabe der AGB auch
genügt, wenn die Parteien nicht per E-Mail kommunizieren, kann offengelassen
werden.

4.4.2 Im Vergleich mit dem Abruf der AGB auf dem Internet ist die Bestellung
der AGB per Fax umständlicher. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf
hin, dass dabei der Fax vom AGB-Verwender wiederum beantwortet werden muss, was
eine Zeitverzögerung bewirkt. Zudem besteht hier eine gewisse Nähe zur
Erkundigungsobliegenheit, da der Vertragspartner zur Nachfrage beim
AGB-Verwender gezwungen ist und nicht ohne dessen Zutun von den AGB Kenntnis
nehmen kann. Dazu kommt weiter, dass Faxgeräte nicht mehr so verbreitet sind
wie elektronische Geräte mit Internetzugang. Aus diesen Gründen stellt der
Hinweis, die AGB könnten unter einer bestimmten Faxnummer abgerufen werden,
keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar und genügt den strengen
Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ somit nicht. Es kann dem
Verwender der AGB, wenn dieser die AGB schon zu Vertragsbestandteil machen
will, zugemutet werden, diese entweder im Internet einfach und schnell
zugänglich aufzuschalten oder aber dem Vertragspartner zusammen mit dem Vertrag
(gegebenenfalls elektronisch) zuzustellen.

4.5 Dass die Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 lit. b oder c LugÜ erfüllt
wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin teilweise begründet.
Da in den Vertragsurkunden betreffend das Schnittholz- und Plattenlager sowie
betreffend das Automatiklager lediglich darauf hingewiesen wurde, die AGB
könnten unter einer bestimmten Faxnummer angefordert werden, ist mangels
Einhaltung der Formerfordernisse nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ anlässlich dieser
Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung
zustande gekommen. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht aber hervor, dass
die Beschwerdegegnerin
BGE 139 III 345 S. 351
anlässlich einer späteren Änderung betreffend das Plattenlager darauf hinwies,
dass ihre Bedingungen im Internet heruntergeladen werden könnten. Die
Vorinstanz hat offengelassen, ob die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im
Internet abrufbar waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre zu prüfen, ob
die Parteien anlässlich der Änderung eine Gerichtsstandsvereinbarung
abgeschlossen haben. Sollten die AGB nicht abrufbar gewesen sein, so hätte die
Vorinstanz zu prüfen, ob eine Erfüllungsortsvereinbarung besteht. Die Sache ist
daher zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur teilweise durch. Da zum
jetzigen Zeitpunkt zudem noch ungewiss ist, in welchem Umfang sie obsiegen
wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen (vgl. Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).