Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 24



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Urteilskopf

139 III 24

4. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb.
gegen X. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_375/2012 vom 20. November 2012

Regeste

Art. 754 OR; aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
Haftung des Verwaltungsrats für die Kosten eines erfolglos geführten Prozesses
über die Eintragung von Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft, in dem
erkannt wurde, die Verweigerung der Eintragung sei nicht im Interesse der
Gesellschaft erfolgt und habe gegen das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre
sowie gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen (E. 3).

Regeste

Art. 93 Abs. 1 ZPO; Streitwertberechnung; Zusammenrechnung von geltend
gemachten Ansprüchen bei einfacher Streitgenossenschaft.
Unzulässigkeit der Zusammenrechnung, wenn eine Forderung gleichzeitig gegen
mehrere Solidarschuldner geltend gemacht wird (E. 4.1-4.4).

Erwägungen ab Seite 25

BGE 139 III 24 S. 25
Aus den Erwägungen:

2.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die ins Recht gefassten Beklagten als
Verwaltungsräte der Y. Beteiligungen AG grundsätzlich der Verantwortlichkeit
nach Art. 754 OR unterliegen. Die Beschwerdegegnerin macht als Aktionärin der
Y. Beteiligungen AG den Schaden geltend, welcher dieser Gesellschaft durch die
Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Eintragung der 2'530
Namenaktien der Z. AG auf den Namen der Beschwerdegegnerin erwuchsen
(Gerichtsgebühren, Parteientschädigungen, Anwalts- und Expertenhonorare). Sie
erblickt das rechtswidrige und schuldhafte Handeln des Verwaltungsrats darin,
dass er diese gerichtliche Auseinandersetzung führte, obwohl die Verweigerung
der Eintragung rechtsmissbräuchlich und damit haltlos war. Durch das erfolglose
Prozessieren darüber habe er der Y. Beteiligungen AG unnötige Kosten
verursacht.
(...)

3.

3.1 Zunächst ist klarzustellen, um welchen Schaden es geht, der durch welche
pflichtwidrige Handlung der Beschwerdeführer verursacht worden sein soll.
Hierbei sind einerseits zu unterscheiden der direkte Schaden, der durch das
Verhalten des Verwaltungsrats der Y. Beteiligungen AG direkt im Vermögen der
Beschwerdegegnerin entstand, und andererseits der Schaden, welcher der
Beschwerdegegnerin indirekt dadurch entstand, dass der Verwaltungsrat eine
Verminderung des Vermögens der Y. Beteiligungen AG und damit einen Wertverlust
der von der Beschwerdegegnerin gehaltenen Aktien dieser Gesellschaft
verursachte (vgl. dazu BGE 132 III 564 E. 3.1; BGE 131 III 306 E. 3.1). Sodann
gilt es zu differenzieren nach der Eintragungsverweigerung als Schaden
verursachende Handlung und der Prozessführung über die Eintragungsverweigerung.
Die Beschwerdegegnerin klagte den indirekten Schaden ein, der durch die Führung
der gerichtlichen (und schliesslich durch die Gesellschaft verlorenen)
Auseinandersetzung über die Eintragungsfrage entstanden ist. Dazu ist sie nach
Art. 756 OR berechtigt (BGE 131 III 306 E. 3.1.1 S. 310 f.). Der Schaden
besteht im Wesentlichen in den angefallenen Gerichts- und Parteikosten sowie
den Experten- und Anwaltshonoraren. Das Verhalten des Verwaltungsrates, das
diesen Schaden verursacht haben soll, waren die Entscheide, sich der Klage auf
Eintragung zu widersetzen und das Urteil des Handelsgerichts mit den zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten.
BGE 139 III 24 S. 26
Es fragt sich mithin, ob der Entschluss des Verwaltungsrates, die
Eintragungsfrage gerichtlich entscheiden zu lassen, pflichtwidrig gefällt
wurde.

3.2 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie
Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller
Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des
Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die
Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu
aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen
Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; BGE 113 II 52 E.
3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit
demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten,
ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet
werden kann (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 575).
Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im
Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von
Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden
(vgl. Urteile 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.1; 4A_467/2010 vom 5. Januar
2011 E. 3.3; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd.
II, 2008, N. 22 zu Art. 754 OR; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 31c zu Art. 754 OR; WATTER/
PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 6
zu Art. 717 OR).
Das Bundesgericht anerkennt mit der herrschenden Lehre, dass die Gerichte sich
bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung
aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen
Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien
Entscheidprozess zustande gekommen sind (Urteile 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012
E. 5.1; 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.2.4; GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 31
f. zu Art. 754 OR; WATTER/PELLANDA, a.a.O., N. 6 zu Art. 717 OR; BÖCKLI,
a.a.O., § 18 N. 401 f.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches
Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 24).

3.3 Die missbräuchliche Führung eines Gerichtsverfahrens kann grundsätzlich
einen Verstoss gegen die Treuepflicht nach Art. 717
BGE 139 III 24 S. 27
Abs. 1 OR darstellen. Erscheint ein Prozess von vornherein als aussichtslos,
muss mit entsprechenden Kostenfolgen im Falle des Unterliegens gerechnet
werden, was dem Gesellschaftsinteresse zuwiderläuft. Der Verwaltungsrat hat -
nötigenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts oder weiterer Fachpersonen - die
Prozesschancen sorgfältig abzuklären. Auch hier gilt, dass die
Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einleitung des Prozesses zu beurteilen sind.
Allein aufgrund des späteren Unterliegens im Prozess kann nicht auf eine
Unterlassung der sorgfältigen Abwägung der Prozesschancen geschlossen bzw. der
Entscheid über die Prozessführung als pflichtwidrig beurteilt werden (vgl.
Urteil 4A_267/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 5.2).
So kann nicht einfach von der später erkannten Rechtsmissbräuchlichkeit einer
Handlung eo ipso auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Prozessführung über diese
Handlung geschlossen werden, zumal beim Entscheid über die Prozessführung
berücksichtigt werden darf, dass Rechtsmissbräuchlichkeit nur mit Zurückhaltung
bejaht wird (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 f.).
Ansonsten würde jedes prozessuale Unterliegen einer Aktiengesellschaft oder
zumindest jeder Prozessverlust, bei dem das Verhalten der Aktiengesellschaft
als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird, ohne weiteres eine aktienrechtliche
Verantwortlichkeit der Organe auslösen, die den Prozessführungsentscheid
gefällt haben. Zu denken ist etwa auch an Fälle der Entlassung eines
Arbeitnehmers, die im Prozess als missbräuchlich beurteilt wird, oder der
Kündigung eines Mietvertrags, die sich auf dem Rechtsweg als missbräuchlich
herausstellt. Ein solcher Automatismus darf nicht Platz greifen. Vielmehr ist
im Einzelfall abzuklären, ob es im Lichte der gegebenen Umstände und
Prozessrisiken vertretbar erscheint, dass der Verwaltungsrat den Rechtsweg
beschreitet. Stets ist zudem im Auge zu behalten, dass Entscheide des
Verwaltungsrates betreffend Prozessführung auch in diesem Sinne am
Gesellschaftsinteresse auszurichten sind, als das mit dem Prozess verfolgte
Ziel von diesem gedeckt ist.
Das Gesellschaftsinteresse bildet demnach in zweierlei Hinsicht Richtschnur für
die Beurteilung von Prozessführungsentscheiden des Verwaltungsrats: Zum einen
kann es nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, von vornherein
aussichtslose Prozesse zu führen, die nur unnötige Kosten für die Gesellschaft
generieren. Zum andern verbietet das Gesellschaftsinteresse, Prozesse zu
führen, mit denen nicht ein im Gesellschaftsinteresse liegendes Ziel verfolgt
wird.
BGE 139 III 24 S. 28

3.4 Demnach ist vorliegend zu fragen, ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Prozessführungsentscheids hinreichende Gründe zur Annahme hatten, dass ihr
Standpunkt obsiegen könnte. Nachdem die Eintragungsverweigerung als gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstossend und überdies als rechtsmissbräuchlich
beurteilt wurde, stellt sich insbesondere die Frage, ob sie damals bei ihrem
Entscheid, sich gegen die Klage der Beschwerdegegnerin auf Eintragung der
Namenaktien gerichtlich zur Wehr zu setzen, damit rechnen mussten, dass die
Verweigerung der Eintragung als missbräuchlich beurteilt werden würde. Mit
einer entsprechenden Beurteilung mussten sie in guten Treuen nur dann nicht
rechnen, wenn sie sachliche, im Gesellschaftsinteresse stehende Gründe hatten,
die Eintragung zu verweigern.
Genau daran fehlt es aber. Die Beschwerdeführer vermochten keine solchen Gründe
namhaft zu machen. Die Absicht, den Einfluss eines bestehenden
Minderheitsaktionärs zurückzudrängen, stand ausserhalb des Zwecks der
Vinkulierung und war mit dieser auch nicht zu erreichen. Die Beschwerdeführer
nutzten die durch die Fusion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z. AG
entstandene Situation in missbräuchlicher Weise zugunsten der zur
Mehrheitsgruppe gehörenden Aktionäre aus. Dies konnten die Beschwerdeführer
nicht erst durch die nachträglichen Gerichtsentscheide erkennen. Es war bzw.
musste ihnen schon beim Prozessführungsentscheid bewusst sein, dass ihnen
sachliche, im Gesellschaftsinteresse liegende Gründe für die
Eintragungsverweigerung fehlten. Gemäss den Feststellungen im
Rückweisungsbeschluss gaben sie nämlich selber an, es sei ihnen bzw. der Y.
Beteiligungen AG seinerzeit im Wesentlichen darum gegangen, D. die
Einflussmöglichkeiten auf die Y. Beteiligungen AG zu nehmen. Wenn sie
argumentieren, dies sei im Interesse der Gesellschaft gelegen, da seitens D.
eine schädliche Geschäftspolitik zu befürchten gewesen sei, so kann darauf
mangels entsprechender Feststellungen in den angefochtenen Entscheiden nicht
abgestellt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermögen blosse Befürchtungen
das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre und das Rechtsmissbrauchsverbot nicht
aufzuwiegen. Ein sachlicher Grund für die Eintragungsverweigerung könnte in
diesen Befürchtungen nicht erblickt werden, was den Beschwerdeführern klar sein
musste. Ihnen musste damit auch bewusst sein, dass sie das Rechtsinstitut der
Vinkulierung zweckwidrig verwendeten. Demnach hatten sie damit zu rechnen, dass
die Gerichte ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich qualifizieren würden
BGE 139 III 24 S. 29
(vgl. BGE 138 III 401 E. 2.2 mit Hinweisen; für den hier massgeblichen
Zeitpunkt: BGE 121 II 97 E. 4 S. 103).
Ebenso wenig helfen den Beschwerdeführern die Gutachten von zwei
Rechtsprofessoren sowie die vom Obergericht bestätigte Verfügung des
Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 1999, auf die sie sich
bei ihrem Prozessführungsentscheid gestützt haben wollen. Diese Gutachten und
Entscheide äusserten sich nicht zur Frage eines Rechtsmissbrauchs. Jedenfalls
ist solches im für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz
nicht festgestellt. Einzig das Gutachten vom 10. März 2000 behandelte speziell
die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Anrufung der Escape-Klausel. Aber
auch diesbezüglich schweigen die angefochtenen Entscheide darüber, ob der
Gutachter seine Beurteilung hinsichtlich des hier massgebenden Sachverhalts
vornahm. Mangels entsprechender Feststellungen ist es dem Bundesgericht daher
verwehrt anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten gestützt auf einschlägige
Fachmeinungen in guten Treuen annehmen dürfen, dass ihre Prozesschancen
insbesondere hinsichtlich der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit intakt seien
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Immerhin ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass
sie sich um die rechtliche Abklärung des geplanten Vorgehens bemühten. Auch ist
ihnen zugute zu halten, dass sie sich durch die Minderheitsmeinung von
Handelsrichter Dr. Werner de Capitani, der die Haltung des Verwaltungsrates als
nicht rechtsmissbräuchlich beurteilte, in gewissem Masse in der Ergreifung von
Rechtsmitteln bestärkt fühlen durften. Das alles ändert aber nichts daran, dass
sie keine in der Interessensphäre der Gesellschaft liegenden, vertretbaren
Gründe für die Eintragungsverweigerung namhaft machen konnten. Ihnen musste
daher schon im Vorfeld des Prozesses klar sein, dass sie ein erhebliches Risiko
liefen, dass die Eintragungsverweigerung vor den Gerichten wegen
Rechtsmissbrauchs nicht standhalten würde und sie deshalb im Prozess
unterliegen würden. Indem sie sich dennoch für den Rechtsweg entschlossen,
verletzten sie ihre Pflicht, im Gesellschaftsinteresse zu handeln.
Entscheidend ist ohnehin nicht allein die Frage, ob die Beschwerdeführer im
Vorfeld des Prozesses vor dem Handelsgericht bzw. der Ergreifung von
Rechtsmitteln gegen das handelsgerichtliche Urteil hinreichende Abklärungen zu
den Erfolgschancen tätigten und sich für ihr Vorgehen auf Fachmeinungen oder
eine Minderheitsmeinung eines Handelsrichters stützen konnten. Unter dem
Blickwinkel der Treuepflicht nach Art. 717 OR ist ausschlaggebend, ob die
BGE 139 III 24 S. 30
Prozessführung im Gesellschaftsinteresse lag oder nicht. Nun besteht aber nach
den einzig massgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kein
Zweifel daran, dass die Eintragungsverweigerung und damit auch die
Prozessführung über diese Frage nicht im Gesellschaftsinteresse, sondern im
Interesse einer Mehrheit der Aktionäre erfolgte. Die Vorinstanz erkannte daher
ohne Verletzung von Art. 754 OR oder des Grundsatzes der ex ante Betrachtung,
dass die Beschwerdeführer durch den Prozessführungsentscheid pflichtwidrig
handelten.

3.5 Sie bejahte auch das Verschulden der Beschwerdeführer in zutreffender
Weise. Für eine Haftung nach Art. 754 ff. OR genügt leichte Fahrlässigkeit
(Urteil 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5; GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 32 zu
Art. 754 OR; CORBOZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 754 OR). Nun war es aber für den
Verwaltungsrat ohne weiteres erkennbar, dass er mit dem Prozess über die
Eintragungsverweigerung nicht Interessen der Gesellschaft, sondern solche der
Aktionärsmehrheit verteidigte, und somit den Prozessführungsentscheid nicht am
Gesellschaftsinteresse ausrichtete.

3.6 Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz die Haftung der Beschwerdeführer zu
Recht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Das
Quantitativ und der Zinsenlauf wie auch die Festlegung des Haftungsumfangs der
fünf Beklagten sind nicht angefochten.

4.

4.1 Mit ihrem Eventualbegehren verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Urteils des Obergerichts vom 11. Mai 2012, in
denen die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren gestützt auf einen Streitwert von Fr. 4'868'524.-
festgesetzt wurden. Die Beschwerdeführer rügen eine bundesrechtswidrige
Bemessung des Streitwertes. Die Vorinstanz habe Art. 93 Abs. 1 ZPO verletzt,
indem sie die einzelnen Beträge, in deren Umfang die Beschwerdeführer für die
Klageforderung von Fr. 1'217'131.- solidarisch haften, zusammengezählt habe.
Richtigerweise finde Art. 93 Abs. 1 ZPO bei einer Klage gegen mehrere
Solidarschuldner keine Anwendung. Die Zusammenrechnung scheitere bereits daran,
dass nicht mehrere Begehren i.S. von Art. 93 ZPO vorlägen. Ebenfalls lasse die
Vorinstanz ausser Acht, dass sich der wirtschaftliche Wert des
Streitgegenstandes durch den blossen Umstand, dass mehrere Solidarschuldner
eingeklagt würden, nicht erhöhe.
BGE 139 III 24 S. 31
Die Vorinstanz begründete die Zusammenrechnung damit, dass die von der
Beschwerdegegnerin gegen die fünf Beklagten gemeinsam erhobenen
Verantwortlichkeitsansprüche gegen jeden Beklagten separat erhoben und
beurteilt werden könnten. Dass die Leistung schliesslich nur einmal erbracht
werden müsse, ändere daran nichts. Solidarschuldner würden vielmehr
grundsätzlich jeder einzeln zur Zahlung der ganzen Forderung verurteilt, und
erst mit einer effektiven Zahlung würden sich die Verpflichtungen der
Mitverpflichteten reduzieren.

4.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO im Titel über den Streitwert werden bei einfacher
Streitgenossenschaft und Klagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche
zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Das BGG
kennt in Art. 52 eine analoge Bestimmung. In der Botschaft vom 28. Juni 2006
zur ZPO wird die Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche damit
gerechtfertigt, dass sich der wirtschaftliche Wert des Prozesses erhöht (BBl
2006 7291).
Voraussetzung für die Anwendung der Zusammenrechnungsregel ist demnach, dass in
einer vermögensrechtlichen Sache eine einfache Streitgenossenschaft oder eine
objektive Klagenhäufung vorliegt. Es muss eine Mehrheit von verschiedenen
Begehren geltend gemacht werden, die sich überdies nicht ausschliessen dürfen
(vgl. BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
12 f. zu Art. 52 BGG). Keine Zusammenrechnung erfolgt, wenn eine Forderung
gleichzeitig gegen mehrere Solidarschuldner geltend gemacht wird. Hier wird
wirtschaftlich bloss eine Leistung verlangt und es liegt keine Mehrheit
verschiedener Begehren vor (MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.],
2010, N. 9 zu Art. 93 ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 93 ZPO; BEATRICE VAN DER GRAF, in: ZPO,
Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 93 ZPO; RUDIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 52
BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere
[Hrsg.], 2009, N. 13 zu Art. 52 BGG; anders und nicht überzeugend: PETER
DIGGELMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere
[Hrsg.], 2011, N. 1 zu Art. 93 ZPO).

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass auf Beklagtenseite eine einfache
Streitgenossenschaft besteht. Hingegen fehlt es für eine Anwendung der
Zusammenrechnungsregel bei der Verantwortlichkeitsklage gegen
BGE 139 III 24 S. 32
mehrere Solidarschuldner an mehreren "geltend gemachten Ansprüchen" im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdegegnerin stellte nur ein Begehren auf
Zahlung von Fr. 1'217'131.-. Dass jeder Solidarschuldner grundsätzlich das
Ganze schuldet, ändert nichts daran, dass keine Mehrheit verschiedener Begehren
vorliegt, die zusammengerechnet werden könnten. Zu Recht bringen die
Beschwerdeführer auch vor, dass sich der wirtschaftliche Wert nicht erhöht,
weil mehrere Solidarschuldner für die Klageforderung haften. Vielmehr würde
sich umgekehrt für Klagen gegen mehrere Solidarschuldner bzw. diesbezügliche
Rechtsmittel ein viel zu hohes Kostenrisiko ergeben, das durch kein
entsprechendes Interesse gerechtfertigt wäre, namentlich auch nicht dadurch,
dass die Begehren gegen die einzelnen Mitbeklagten unterschiedlich beurteilt
werden können. Eine Zusammenrechnung der Beträge, in deren Umfang die einzelnen
Beklagten für die Klageforderung solidarisch haften, darf daher nicht erfolgen.
Die Vorinstanz verletzte damit Art. 93 Abs. 1 ZPO.

4.4 Hingegen ist unbestritten, dass zum Betrag der erstinstanzlich
zugesprochenen und mit der Berufung bekämpften Forderung von Fr. 1'217'131.-
der Streitwert der Anschlussberufung von Fr. 60'000.- hinzugerechnet werden
durfte.