Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 392



Urteilskopf

134 V 392

45. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Winterthur
Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft gegen P. (Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_682/2007 vom 30. Juli 2008

Regeste

Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters.
Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle
Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht
abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

Regeste

Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des
AHV-Rentenalters. Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor
Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der
Pensionierung begründet werden (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 393

BGE 134 V 392 S. 393
- Die am 18. November 1941 geborene P., seit 1. September 2000 bei der Firma X.
GmbH angestellt und dadurch bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, erlitt am 18. Juli 2003 bei einem
Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem sie ihre
Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das
Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003 gekündigt. Die Winterthur erbrachte,
namentlich gestützt auf (Verlaufs-)Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.
R., Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. November 2004 sowie des Dr. med. H.,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. Januar und 26. September 2005,
Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Im November 2004
erreichte die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter, woraufhin der
Unfallversicherer ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der
Begründung verneinte, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung für die
Zeit ab 1. Dezember 2004 an einer Erwerbseinbusse, welche zwingende
Voraussetzung für die entsprechende Leistungsausrichtung bilde; die
Heilungskosten sowie eine allfällige Integritätsentschädigung seien davon nicht
berührt (Verfügung vom 17. Oktober 2005). Daran wurde auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 11. Januar 2006 festgehalten.
- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten ab
1. Dezember 2004 neu verfüge (Entscheid vom 27. August 2007).
- Die Winterthur lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen.
P., anwaltlich vertreten, und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
BGE 134 V 392 S. 394

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:
- Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November
2004 hinaus hätte Taggeldleistungen erbringen müssen.
- Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG (SR 832.20) hat die versicherte Person, die infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld.
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er
erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn
einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Als
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge
des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch
beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu
verschlimmern, ausüben kann. Diese Definition gilt in allen Zweigen der
Sozialversicherung (BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 f. mit Hinweisen).
- Im von der Vorinstanz ausführlich zitierten BGE 130 V 35 hat das Eidg.
Versicherungsgericht - in Anlehnung an BGE 114 V 281 E. 3b S. 285 -
festgestellt, dass ein vorzeitig pensionierter Versicherter, der während der
Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG einen Unfall erleidet, mangels eines
Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat.
Vorliegend verneint die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das genannte
Urteil einen Taggeldanspruch der Versicherten über Ende November 2004 hinaus
mit der Begründung, ab Eintritt des AHV-Rentenalters sei keine
Verdiensteinbusse mehr gegeben, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, eine
bei intakter gesundheitlicher Situation nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters weiterhin aufrechterhaltene Erwerbstätigkeit nicht erstellt sei.
- Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG
ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko
(Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2
UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV [SR 832.202]) sowie die daraus entstehende
Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes
betrifft (vgl. E. 5.3.1 hiernach), abstrakt und vergangenheitsorientiert
(ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321;
GABRIELA RIEMER-KAFKA, Urteil U 51/03
BGE 134 V 392 S. 395
vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004 S. 78 ff., insb. S. 80 in fine f.; UELI
KIESER, Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung-
Art. 16 Abs. 1 UVG, in: AJP 2004 S. 190 mit Hinweisen; vgl. auch
Vernehmlassungsvorlage des Eidg. Departements des Innern [EDI] vom November
2006 zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [nachfolgend:
Vernehmlassungsvorlage], S. 15 f.). Ein weiteres Leistungserfordernis besteht,
wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines
wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit
resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die
auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet,
grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 130 V 35 E. 3.3-3.5 S. 37 ff.
mit Hinweisen; Urteil 4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 3.3.1).
- Der Auffahrunfall vom 18. Juli 2003 hat sich unbestrittenermassen zu einem
Zeitpunkt ereignet, in welchem die Versicherte noch erwerbstätig war. Die
unfallbedingten Beschwerden führten zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit,
die - im Unterschied zum Sachverhalt, der BGE 130 V 35 zugrunde lag - einen
Verdienstausfall bewirkte und Versicherungsleistungen des Unfallversicherers in
Form von Taggeldern auslöste. Da, wie hievor dargelegt, das System der
obligatorischen Unfallversicherung hinsichtlich der Taggeldzahlungen auf einer
grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethodik beruht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 340
S. 404, E. 3b, U 303/97; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 139/04 vom 1.
September 2004, E. 3.2), d.h. das Taggeld, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle
(Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 UVV), nach Massgabe des
vor dem Unfall erzielten und nicht auf der Grundlage des entgangenen
Verdienstes bemessen wird (Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV), vermag
entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin der Umstand, dass die
Versicherte während des Taggeldbezugs anfangs Dezember 2004 ins AHV-Rentenalter
eingetreten ist und damit, vorbehältlich einer darüber hinaus ausgeübten
erwerblichen Tätigkeit, ab diesem Moment keine durch das versicherte Ereignis
(Unfall) bzw. die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
hervorgerufene Verdiensteinbusse mehr vorlag, an der Anspruchsberechtigung
nichts zu ändern. Dass ein einmal entstandener Anspruch auf Taggeldleistungen
mit Dahinfallen des nachgewiesenen konkreten
BGE 134 V 392 S. 396
Verdienstausfalles (hier zufolge Pensionierung) enden soll, ist in Art. 16 Abs.
2 Satz 2 UVG nicht vorgesehen und käme deshalb einer gesetzgeberisch weder auf
Grund der aktuellen Rechtslage (in diesem Sinne auch: Jean-Maurice Frésard/
Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 159 und
Fn. 306) noch de lege ferenda beabsichtigten faktischen Befristung dieser
Leistungsart gleich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schlägt der
Bundesrat im Rahmen der Revision der UVG-Gesetzgebung vielmehr vor, das Prinzip
der abstrakten Berechnung des Taggeldes im Gesetz zu verankern, um der Gefahr
von Versicherungslücken sowie erheblichen administrativen Problemen
vorzubeugen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung (gemäss BGE 130 V 35) soll
lediglich insofern Rechnung getragen werden, als eine Sonderregelung für
Personen vorgesehen ist, welche vor dem Unfall in den Ruhestand getreten sind
(Vernehmlassungsvorlage, S. 15 f. und 25 f.).
Der Taggeldanspruch besteht nach dem Gesagten im vorliegenden Fall so lange,
als die Beschwerdegegnerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat
oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Eine Änderung der langjährigen diesbezüglichen Praxis der Unfallversicherer
bedingte im Übrigen, worauf das BAG in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung
vom 18. Januar 2008 zu Recht hinweist, vorab einer entsprechenden
Prämienanpassung, da die versicherten Personen für das Unfalltaggeld bereits
vollumfänglich im Voraus Prämien bezahlen (vgl. dazu auch RIEMER-KAFKA, a.a.O.,
S. 81 in fine). Eine Abkehr im von der Beschwerdeführerin befürworteten Sinne
wäre - jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage - als
systemfremde Massnahme zu werten.
- Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteilen des Eidg.
Versicherungsgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2, und U 318/05 vom
20. Januar 2006, E. 2.2.1, kann sodann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden. Während im erstgenannten Urteil lediglich bekräftigt wurde, dass in
Fällen, in welchen eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen
vollständig invalid ist, kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht, hielt das Eidg.
Versicherungsgericht in U 318/05 fest, einzig wenn - wie in dem in BGE 130 V 35
veröffentlichten Fall - eine dauernde unfallfremde Ursache (für den
Erwerbsausfall) vorliege, entfalle ein Taggeldanspruch gegenübe
BGE 134 V 392 S. 397
r der Unfallversicherung gänzlich. In BGE 130 V 35 wurde ein Taggeldanspruch
indessen, wie bereits ausgeführt, entgegen der hier zu beurteilenden
Fallkonstellation verneint, weil im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten
Ereignisses infolge Pensionierung keine Erwerbstätigkeit mehr bestand und die
durch den Unfall bewirkte Arbeitsunfähigkeit keine Verdiensteinbusse auslöste.
Ferner bedurfte die Frage, wie in Anbetracht von BGE 130 V 35 mit dem
Taggeldanspruch während einer beruflichen Eingliederung zu verfahren sei, im
Urteil U 58/07 vom 22. Oktober 2007 keiner näheren Prüfung, da es im Lichte der
Akten feststand, dass die Versicherte in der Ausbildung nicht wesentlich
beeinträchtigt war (E. 2.3.1 des erwähnten Urteils; wohl eher verneinend:
FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 151 in fine und 159). Auch aus dem Urteil
4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, namentlich dessen E. 3.3.1-3.3.3, lassen
sich schliesslich keine Rückschlüsse im von der Beschwerdeführerin vertretenen
Sinne ziehen, hätte die versicherte Person in jenem Fall doch ohne Krankheit
nach der Pensionierung weitergearbeitet und daher einen Erwerbsausfall
erlitten. Im Übrigen wäre dem besagten Urteil die unmittelbare Anwendbarkeit
bereits infolge des Umstands abzusprechen, dass privatversicherungsrechtliche
Krankentaggelder und nicht Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im
Streite standen.
- Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Heilbehandlung der
Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen war, als sie das AHV-Rentenalter
erreichte "vgl. nicht publizierte E. 4.2.2", hat nachstehend eine Beurteilung
darüber zu erfolgen, ob zu einem späteren Zeitpunkt - die richterliche
Überprüfungsbefugnis endet in zeitlicher Hinsicht mit dem Erlass des
Einspracheentscheides der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2006 (BGE 130 V 445
E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung überhaupt noch entstehen kann. Diese Frage wird von der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 130 V 35 mangels Erwerbseinbusse
ebenfalls verneint.
- Die Invalidenrente nach UVG, welche die versicherte Person für den
invaliditätsbedingten Erwerbsausfall entschädigen soll (Art. 18 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 8 ATSG; SR 830.1]), wird grundsätzlich lebenslänglich
ausbezahlt (Art. 19 Abs. 2 UVG). Sie kann nach dem Erreichen des AHV-Alters
nicht mehr revidiert werden (Art. 22 Abs. 1 UVG). In der neueren Literatur wird
einhellig die Meinung vertreten, dass die nach diesem Zeitpunkt
BGE 134 V 392 S. 398
ausbezahlte Invalidenrente u.a. die - gegenüber der ursprünglichen - geänderte
Funktion hat, einen allfälligen Rentenschaden abzudecken (BGE 126 III 41 E. 4a
S. 46 mit diversen Hinweisen [u.a. auf PETER OMLIN, Die Invalidität in der
obligatorischen Unfallversicherung: mit besonderer Berücksichtigung der älteren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg 1995, 2. unveränderte Aufl.
1999, S. 241 f., 266 und 282 f.]). Bei Zusprechung an eine versicherte Person
im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in
wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung (BGE 122 V 418 E. 3a S.
421 f.; BGE 113 V 132 E. 4b S. 136 mit Hinweis). Der Schaden besteht hier -
vorbehältlich des Falles, dass die versicherte Person über das AHV-Rentenalter
hinaus erwerbstätig bleibt - nicht (mehr) in einer Erwerbseinbusse, sondern in
der Reduktion der Altersvorsorgeleistungen (vgl. dazu im Detail OMLIN, a.a.O.,
S. 241 f.). Zwar wäre es angesichts des erwerblichen Gehalts des
Invaliditätsbegriffs möglich gewesen, die Invalidenrente der Unfallversicherung
- wie diejenige der Invalidenversicherung - mit Erreichen des AHV-Rentenalters
wegfallen und durch die Altersrente der AHV ersetzen zu lassen. Eine solche
Lösung wäre jedoch sozialpolitisch kaum vertretbar gewesen (Botschaft des
Bundesrates vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
[BBl BGE 1976 III 192 ]). Der Gesetzgeber traf darum mit Bezug auf die Dauer
des Rentenanspruchs eine Regelung, welche an den Rechtszustand unter der
Herrschaft der Unfallversicherung nach KUVG anknüpfte (BGE 113 V 132 E. 4b S.
136; vgl. auch EVGE 1967 S. 146 f.).
- Angesichts dieser rechtlichen Situation, welche den gesetzgeberischen Willen
wiedergibt, die Rente der Unfallversicherung auch nach Erreichen des
AHV-Rentenalters auszurichten, stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer
Argumentation ins Leere, zumal mit Art. 28 Abs. 4 UVV (in Verbindung mit Art.
18 Abs. 2 UVG) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die den Verhältnissen des
vorgerückten Alters im Rahmen der Invaliditätsbemessung explizit Rechnung
trägt. Danach sind, sofern die versicherte Person nach dem Unfall die
Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte
Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt,
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die
eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden
Gesundheitsschädigung erzielen könnte (zur Gesetzmässigkeit dieser
BGE 134 V 392 S. 399
Norm: BGE 122 V 426; vgl. auch BGE 122 V 418 und BGE 113 V 132 sowie Urteil U
313/06 vom 14. August 2007). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert
werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und
Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte
Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a
S. 421 f. mit Hinweisen; Urteil U 313/06 vom 14. August 2007, E. 3.3 in fine).
Im Übrigen entspricht diese Lösung auch der aktuell herrschenden
Rechtsauffassung, wie insbesondere der Umstand aufzeigt, dass die Arbeitsgruppe
der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht zur Verbesserung der
Koordination in der Sozialversicherung in ihrem Vorschlag zum ATSG eine
Begründung von Rentenansprüchen gegenüber der Unfallversicherung nach Eintritt
des AHV-Rentenalters zwar abgelehnt hatte, diese Einschränkung des
Kumulationsprinzips für Betagte aber von der ständerätlichen Kommission in
ihrem Entwurf ATSG fallengelassen wurde, da sie im Vernehmlassungsverfahren als
zu weit gehender Eingriff in die geltende Rechtsordnung kritisiert worden war
(zum Ganzen: OMLIN, a.a.O., S. 242 unten f. sowie Fn. 83 und 84; vgl. auch
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 32/03 vom 3. September 2003, E.
4.1.1). Ferner beabsichtigt der Bundesrat, worauf das BAG letztinstanzlich
hinweist, gemäss Vernehmlassungsvorlage (S. 16 und 26) die Invalidenrenten der
Unfallversicherung im Alter zur Verhinderung ungerechtfertigter
Überentschädigungen künftig nur noch gekürzt ausrichten zu lassen. Eine
derartige Massnahme erübrigte sich, wenn Invalidenrenten nicht grundsätzlich
weiterhin lebenslänglich und unabhängig von einer nachgewiesenen konkreten
Erwerbseinbusse zugesprochen würden.
Es hat demnach beim vorinstanzlichen (Rückweisungs-)Entscheid sein Bewenden,
mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, abzuklären, wann die
Heilbehandlung der Beschwerdegegnerin abgeschlossen und ob die
Beschwerdegegnerin hernach in einem rentenbegründenden Masse invalid war, sowie
gegebenenfalls die Höhe der geschuldeten Rente festzulegen. Die Frage, ob die
Versicherte ohne Unfallfolgen über das AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig
gewesen wäre, wie von ihrer Seite geltend gemacht, bedarf angesichts des
Ergebnisses im vorliegenden Verfahren - der Rentenanspruch kann auch ohne
weitergeführte erwerbliche Beschäftigung nach Erreichen des AHV-Rentenalters
entstehen - keiner abschliessenden Beurteilung.