Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 369



Urteilskopf

134 V 369

43. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb.
gegen Freizügigkeitsstiftung X. und beigeladene R. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_874/2007 vom 20. August 2008

Regeste

Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte
Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch
Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte
Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für
eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

Sachverhalt ab Seite 370

BGE 134 V 369 S. 370
- Die 1960 geborene A. unterhielt bei der Freizügigkeitsstiftung X. ein
Freizügigkeitskonto im Rahmen der 2. Säule. Anfang 2005 verstarb A. In der
Folge erhoben die gesetzlichen Erben M., T. sowie K., B. und E. einerseits und
die von der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte R. Anspruch auf das
Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto in der Höhe von Fr. 196'381.55 (Stand am
18. Januar 2005). Nach umfangreicher Korrespondenz teilte die
Freizügigkeitsstiftung X. den Prätendenten mit Schreiben vom 13. Oktober 2006
mit, ohne ein gerichtliches Urteil, eine verbindliche Vergleichsvereinbarung
oder eine Verzichtserklärung sehe sie sich ausser Stande, das
Freizügigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin auszuzahlen.
- Am 15. Januar 2007 reichten M., T. sowie K., B. und E. beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung
X. ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, das Guthaben
auf dem auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter und Schwester lautenden
Freizügigkeitskonto an sie auszuzahlen.
Die zum Verfahren beigeladene R. beantragte, die Klage sei abzuweisen und die
Beklagte sei zu verpflichten, das Freizügigkeitsguthaben an sie auszuzahlen. Im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Kläger und die Beigeladene
an ihren Begehren fest.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Klage ab.
- M., T. sowie K., B. und E. lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Oktober
2007 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
R. lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Freizügigkeitsstiftung X. und das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) reichen eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt worden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
BGE 134 V 369 S. 371

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:
- Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zuständig zum
Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf das Guthaben auf dem
auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter und Schwester lautenden
Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung X. haben (Art. 82 lit. a und
Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG [SR 831.40] in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 und 3 FZV [SR 831.425] und Art. 26 Abs. 1 FZG [SR 831.42] sowie
Art. 35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht vom
20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; Urteil B 3/07 vom 21. September
2007, E. 2). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
- Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_671/
2007 vom 25. März 2008, E. 2 mit Hinweisen). Geht es im Besonderen um
Leistungen der beruflichen Vorsorge, überprüft das Bundesgericht Statuten und
Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen als
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages grundsätzlich frei (vgl. BGE 134 V
199 E. 1.2 S. 200; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 113/03 vom 30.
Januar 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 132 V 149, aber publ. in: SVR 2006 BVG Nr.
21 S. 81).
(...)
-
- Die Freizügigkeitsstiftung X. wirft wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
die Frage auf, ob es sich nicht eigentlich um eine Streitigkeit zwischen den
gesetzlichen Erben und der eingesetzten Alleinerbin der verstorbenen
Vorsorgenehmerin handle und nicht sinngemäss die Klage als gegen diese
gerichtete Feststellungsklage zu betrachten sei. Sie habe sich nie gegen eine
Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gewehrt. Vielmehr gehe es darum,
gerichtlich festzustellen, wer wirklich die berechtigte Person sei, um das
Risiko einer Doppelzahlung zu verhindern. Aufgrund dieses legitimen Interesses
könne ihr keine andere Stellung als diejenige des aussenstehenden Dritten
zukommen. Es würde dem Gerechtigkeitsgedanken daher zuwiderlaufen, wenn sich
die Stiftung einzig wegen der Wahrnehmung ihres legitimen Selbstschutzes mit
ordentlichen und/ oder ausserordentlichen Kostenforderungen konfrontiert sähe.
- Bei der Freizügigkeitsstiftung X. handelt es sich um eine
Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV. Als
Schuldnerin gemäss Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements ist sie im Streit um das
Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der verstorbenen Vorsorgenehmerin im
Prozess vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht passivlegitimiert (Art. 73
Abs. 1 lit. a BVG; anders noch BGE 130 V 111 E. 3.1.3 S. 112) und sie hat im
Verfahren vor Bundesgericht Parteistellung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Daran ändert
nichts, dass die Freizügigkeitsstiftung immer anerkannt hat, dass die
vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet ist, und die Auszahlung des
Freizügigkeitsguthabens vornehmen wollte. Entscheidend ist, dass bei
Einreichung der Klage die (fällige) Forderung noch nicht erfüllt war und immer
noch bestand. Ob die gerichtliche Hinterlegung des Freizügigkeitsguthabens
befreiende Wirkung gehabt hätte, was die Passivlegitimation ausschlösse, kann
offenbleiben. Aufgrund der Akten stellte die Freizügigkeitsstiftung keinen
solchen Antrag bei der Vorinstanz. Im Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die
Beschwerdeführer und an die Beigeladene (Prätendenten) hatte sie zwar
festgehalten, sie werde den streitigen Betrag gerichtlich hinterlegen, sollte
sie von einer der "Parteien" direkt ins Recht gefasst werden. Es finden sich
indessen keine Hinweise in den vorinstanzlichen Prozessakten, dass sie - nach
eigenen Angaben erfolglos - in diesem Sinne vorgegangen war. Durch Hinterlegung
des Freizügigkeitsguthabens der verstorbenen Vorsorgenehmerin hätte zumindest
das Risiko einer Doppelzahlung ausgeschaltet werden
BGE 134 V 369 S. 373
können (vgl. Art. 96 und Art. 168 Abs. 1 OR sowie Urteil 4A_511/ 2007 vom 8.
April 2008, E. 2 nicht publ. in BGE 134 III 348 E. 5.2.4 S. 352, und Urteil
4C.123/1997 vom 2. März 2004, E. 4.2 nicht publ. in BGE 130 III 312; ferner
MARKUS MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach
geltendem und künftigem Recht unter Berücksichtigung der Begünstigtenordnung
gemäss Art. 20a BVG, in: AJP 2004 S. 1507 ff., 1508). Dem aufgrund der
Beschwerde gegen das vorinstanzliche Erkenntnis bestehenden Risiko, das
Freizügigkeitsguthaben zweimal zu bezahlen, ist mit der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels Rechnung getragen worden (Art. 103
Abs. 1 und 3 BGG).
-
- Gemäss Ziff. 3.2.2 des Reglements für die Freizügigkeitsstiftung X. (in der
seit 1. Januar 2005 geltenden, hier anwendbaren Fassung) kann der Anspruch auf
Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens unter Beilage aller erforderlichen
Dokumente schriftlich geltend gemacht werden
durch die Hinterbliebenen des Vorsorgenehmers (...), und zwar in nachstehender
Reihenfolge:
1. Die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG,
2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf
Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss,
3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG
nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
4. (...).
Der Berechtigte oder die Berechtigten haben einen eigenen vertraglichen
Anspruch gegen die Freizügigkeitsstiftung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (vgl.
BGE 131 V 27 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, E. 2.2, B
92/04).
- Es steht fest, dass die verstorbene Vorsorgenehmerin keine Hinterlassenen im
Sinne von Art. 19 und 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) hat. Die Kläger
und heutigen Beschwerdeführer (Mutter und Geschwister) fallen in die dritte
Kategorie der in Ziff. 3.2.2 des Reglements genannten Begünstigten. Sie sind
nur anspruchsberechtigt, wenn die Beigeladene nicht zum vorangehenden
Personenkreis gehört, wenn sie also nicht mit der Vorsorgenehmerin in den
BGE 134 V 369 S. 374
letzten fünf Jahren bis zu deren Hinschied am 18. Januar 2005 ununterbrochen
eine Lebensgemeinschaft geführt hatte.
- Umstritten ist zunächst, ob auch gleichgeschlechtliche Personen eine
Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 bilden können.
-
- Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, die Lebensgemeinschaft sei weder im
Sozialversicherungs- noch im Familienrecht gesetzlich definiert. Grundsätzlich
sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats
gemäss BGE 118 II 235 abzustellen. Seit diesem Entscheid seien aber
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zunehmend gesellschaftlich
akzeptiert und rechtlich anerkannt. Diese Anerkennung habe insbesondere im
Gesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) ihren Niederschlag gefunden.
Eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne könnten daher auch Personen
gleichen Geschlechts bilden.
Gemäss BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 gilt als Konkubinat im engeren Sinne "eine
auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft
von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine
körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als
Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (...). Indessen kommt nicht
allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft
oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in
einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die
Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche
Gemeinschaft zu bejahen (...). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung
sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des
Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft
beurteilen zu können."
- Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Begriff der Lebensgemeinschaft
nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements im Sinne des Familienrechts zu
verstehen. Danach stelle die eheähnliche Lebensgemeinschaft eine auf Dauer
ausgerichtete, nach dem Willen der Partner jederzeit formlos auflösbare und
ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte "Wohn-, Wirtschafts- und
BGE 134 V 369 S. 375
Geschlechtsgemeinschaft" von Mann und Frau dar (BGE 118 II 235).
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften fielen nicht darunter und somit auch
nicht unter den reglementarischen Begriff der Lebensgemeinschaft. Es bestehe
kein Grund, hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften mit Bezug auf die
vorsorgerechtliche Begünstigungsordnung gleich zu behandeln. Im Gegenteil sei
die vorsorgerechtliche Ungleichbehandlung von verschieden- und
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit ein Grund für die Schaffung des
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesetzes gewesen. Eine
Begünstigungsmöglichkeit des gleichgeschlechtlichen Partners habe somit nur
bestanden, wenn das anwendbare Vorsorgereglement dies ausdrücklich vorgesehen
habe. Das treffe hier nicht zu, weshalb die Beigeladene mangels einer
reglementarischen Grundlage von vornherein keinen Anspruch auf das
Freizügigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin habe.
- Die Auslegung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen und
Freizügigkeitsstiftungen hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist
darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung -
hier der Begriff der Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Reglements
der Beschwerdegegnerin - vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte
und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen,
sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat
gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter
der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei
Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere
die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit
Hinweisen; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; ferner BGE 119 V 289 E. 6b S. 294
[pauschale Verweisung auf eine Verordnungsbestimmung]). Schliesslich ist bei
der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater
Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen u.a. das
verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (Art. 35 Abs. 3 BV;
BGE 134 V 223 E. 3.1 und 3.2 S. 228; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109).
-
- Der Begriff der Lebensgemeinschaft zweier Personen differenziert nicht nach
deren Geschlecht. Darunter ist somit eine Gemeinschaft von Personen
verschiedenen oder gleichen Geschlechts
BGE 134 V 369 S. 376
zu verstehen, was auch dem in der Gesellschaft heute üblichen Sprachgebrauch
entspricht. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nichts anderes geltend. Es
bestehen keine Hinweise im Reglement und die Freizügigkeitsstiftung führt auch
keine Gründe an, welche ein engeres, auf Personen verschiedenen Geschlechts
beschränktes Verständnis von Lebensgemeinschaft nahelegten. Gegen eine solche
Reglementsauslegung spricht auch das Folgende:
- In der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung sah Ziff. 3.2.2 des
Stiftungsreglements mit Bezug auf den Kreis der anspruchsberechtigten Personen
folgende Reihenfolge vor: "a) die Hinterlassenen nach BVG sowie der Witwer; b)
natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in massgeblicher Weise unterstützt
worden sind; c) die übrigen gesetzlichen Erben, jedoch unter Ausschluss des
Gemeinwesens." Diese Regelung stimmte im Wesentlichen überein mit Art. 15 Abs.
1 lit. b FZV über die für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes Begünstigten im
Todesfall in der damaligen Fassung (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, E. 2.2, B
92/04). Diese Verordnungsbestimmung wurde im Zuge der 1. BVG-Revision gemäss
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 S. 1677 ff.) geändert. Ziff. 2 von
Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV im Besonderen nennt seither als Begünstigte neu
"natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf
Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss".
Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde auch ein mit Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV
inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmender neuer Art. 20a Abs. 1 BVG
geschaffen. Damit sollte die Stellung der nicht verheirateten Lebenspartner
verbessert werden (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/REGULA GERBER JENNI,
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des PartG, in: Thomas Geiser/Philipp
Gremper [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, S.
760). Für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge war nicht mehr eine Unterstützung der begünstigten Person
in erheblichem Masse vorausgesetzt. Vielmehr konnte das Vorsorgereglement
vorsehen, dass solche Leistungen u.a. auch erbracht werden, wenn die
Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten fünf Jahre bis zum
Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hatte. Auf diese Weise
sollte (auch) der gesellschaftlichen Entwicklung
BGE 134 V 369 S. 377
Rechnung getragen werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision, BBl
2000 [S. 2637 ff.], S. 2683 f. und 2691). In der parlamentarischen Beratung von
Art. 20a BVG war die hier interessierende Frage, ob unter Lebensgemeinschaft
resp. Partnerschaft eine Verbindung nur von Personen verschiedenen oder
gleichen Geschlechts zu verstehen ist, kein Diskussionspunkt (vgl. AB 2002 N
545 f. und S 1045 sowie AB 2003 S 755 ff.).
- Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements wurde auf den 1. Januar 2005 im Sinne der
ab diesem Zeitpunkt neu geltenden gesetzlichen Regelung gemäss Art. 20a BVG und
Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV geändert, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung bestätigt hat. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorschriften ist
somit auch für die Auslegung der reglementarischen Bestimmung nach dem
Vertrauensprinzip massgebend (vgl. BGE 119 V 289 E. 6b S. 294). Die
Entstehungsgeschichte von Art. 20a BVG stützt die vorinstanzliche Auffassung,
wonach auch Personen gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft gemäss Ziff.
3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements bilden können. Wenn in diesem
Zusammenhang in der Botschaft von der gesellschaftlichen Entwicklung die Rede
ist, kann damit nicht bloss das Zusammenleben von nicht verheirateten Personen
unterschiedlichen Geschlechts gemeint sein. Diese Lebensform ist seit langem
nicht nur toleriert, sondern von der Gesellschaft auch akzeptiert. Sodann weist
das BSV in seiner Vernehmlassung richtig darauf hin, dass bereits früher der
gleichgeschlechtliche Lebenspartner begünstigt werden konnte unter der
Voraussetzung, dass er vom verstorbenen Vorsorgenehmer in erheblichem Masse
unterstützt worden war (vgl. MOSER, a.a.O., S. 1508; ferner Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 34/96 vom 2. Juli 1997). Sodann ist mit der Vorinstanz
und der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass mit dem vom Parlament am 18.
Juni 2004 verabschiedeten Partnerschaftsgesetz die Stellung der homosexuellen
Paare entscheidend verbessert wurde. U.a. haben neu überlebende eingetragene
Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG).
Anlass für die Schaffung dieses Gesetzes war auch das Verbot der
Diskriminierung dieser Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie eine Gleichstellung
mit heterosexuellen Konkubinatspaaren (Botschaft vom 29. November 2002 zum
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare,
BBl 2003 [S. 1288 ff.], S. 1291, 1303 ff. und 1371 sowie AB 2003 N 1816 ff.).
Es ist schon aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht anzunehmen,
BGE 134 V 369 S. 378
dass derselbe Gesetzgeber im Rahmen der gleichzeitig laufenden 1. BVG-Revision
nur Lebensgemeinschaften von Personen verschiedenen Geschlechts, nicht aber
gleichgeschlechtliche Partner in die mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG für den
überobligatorischen Vorsorge- und den Freizügigkeitsbereich geschaffene neue
Begünstigtenordnung aufnehmen wollte. In der Botschaft wurde denn auch
ausdrücklich auf diese neue, im Stadium der parlamentarischen Beratung
befindliche Bestimmung hingewiesen (BBl 2003 S. 1368 f.).
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Hinterlassenenleistungen nach
Art. 20a Abs. 1 BVG um Ansprüche der weitergehenden Vorsorge handelt. Die
Vorsorgeeinrichtungen, Personalfürsorgestiftungen oder Freizügigkeitsstiftungen
sind somit grundsätzlich frei, ob überhaupt und inwieweit sie solche Leistungen
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vorsehen wollen (MOSER, a.a.O., S. 1510 f.;
THOMAS GÄCHTER/MYRIAM SCHWANDER, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im
Sozialversicherungsrecht, in: FamPra.ch 2005 S. 844 ff., 849 f.; HEINZ HAUSHEER
/THOMAS GEISER/REGULA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2006, S. 35 Rz. 03.68 a). Immerhin haben sie
den in Art. 20a Abs. 1 BVG abschliessend und verbindlich festgelegten Kreis der
Begünstigten zu respektieren (vgl. AB 2002 N 545 [Votum Frau Bundesrätin
Dreifuss]). Die Reglemente können somit die Anspruchsberechtigung
beispielsweise von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder einer
schriftlichen Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig
machen (MOSER, a.a.O., S. 1512; HANS- ULRICH STAUFFER, Zweite Säule und
Konkubinat, in: Plädoyer 1999 4 S. 19 ff., 22; vgl. BGE 133 V 314 sowie SVR
2008 BVG Nr. 2 S. 6, B 104/06, und SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 82/04).
- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre - aufgrund der
gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Formen des
Zusammenlebens oder wegen des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 2 BV -
die Ausdehnung des Begriffs des Konkubinats im engeren Sinn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften postuliert wird (INGEBORG SCHWENZER, in: Ingeborg
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 19 zu Art. 129 ZGB; ANDREA
BÜCHLER, Vermögensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
in: Alexandra Rumo-Jungo/Pascal Pichonnaz [Hrsg.], Familienvermögensrecht, Bern
2003, S. 65; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 20 Rz. 03.03; URS FASEL/
DANIELA WEISS,
BGE 134 V 369 S. 379
Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsansprüche, in: AJP
2007 S. 13 ff., 18; vgl. auch GÄCHTER/SCHWENDENER, a.a.O., S. 845 und 864 ff.
sowie STAUFFER, a.a.O., S. 22).
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV (und
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) und somit nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des
Stiftungsreglements können daher auch Personen gleichen Geschlechts bilden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht daher eine
reglementarische Grundlage für einen allfälligen Anspruch der Beigeladenen auf
das Freizügigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin bei der am Recht
stehenden Freizügigkeitsstiftung.
- Die Verfahrensbeteiligten stimmen im Grundsatz darin überein, dass
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale
einer Lebensgemeinschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen im
Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements sind, die Rechtsprechung
zum Begriff des Konkubinats im engeren Sinn gemäss BGE 118 II 235 E. 3b S. 238
sein soll (E. 6.1.1). Davon ausgehend ist die Vorinstanz zu folgender
Begriffsumschreibung gelangt: "Die Lebensgemeinschaft im Sinne des
Stiftungsreglements ist (...) als Verbindung zweier Personen gleichen oder
verschiedenen Geschlechts zu verstehen, die eine eheähnliche Beziehung pflegen,
sich aber weder für die Form der Ehe noch für die eingetragene Partnerschaft
entscheiden. Die Eheähnlichkeit der Verbindung zeigt sich in der umfassenden
Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist.
Eine Lebensgemeinschaft umfasst demnach geistig-seelische, körperliche und
wirtschaftliche Komponenten und wird auch etwa als Wohn-, Tisch- und
Bettgemeinschaft bezeichnet. Die verschiedenen Komponenten einer
Lebensgemeinschaft müssen nicht kumulativ gegeben sein, so dass nicht bereits
beim Fehlen eines Elements das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verneinen
ist. Insgesamt muss die Verbindung aber in Würdigung aller Umstände die
Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer
Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann" (E. 3.3 des vorinstanzlichen
Entscheids).
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt es nicht Bundesrecht,
wenn die Vorinstanz die - vorliegend unbestrittenermassen nicht bestandene -
ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft nicht als begriffsnotwendiges
(konstitutives) Element der
BGE 134 V 369 S. 380
Lebensgemeinschaft erachtet hat (gl.M. BÜCHLER, a.a.O., S. 65; vgl. auch
GÄCHTER/SCHWENDENER, a.a.O., S. 845 und STAUFFER, a.a.O., S. 22). Entscheidend
ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens - hier in zwei Wohnungen und
in der Ferienwohnung der Verstorbenen - die beiden Partner bereit sind,
einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von
Ehegatten fordert (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54; Urteil 5P.135/2005 vom 22.
Juli 2005, E. 2.1). Im Übrigen können auch Verheiratete in verschiedenen
Wohnungen leben (Art. 162 ZGB; IVO SCHWANDER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I. Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., S. 969 ff.).
Gemäss einem von der Beigeladenen eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2006,
in welchem sich ein bekanntes Ehepaar zu ihrer Beziehung zur Verstorbenen
äusserte, hatten die beiden Frauen bewusst "getrennte Wohnstätten (...), um
sich nicht unnötig gesellschaftlichem Druck auszusetzen, der sich auf ihre
beruflichen oder persönlichen Beziehungen hätte auswirken können". Der Umstand
allein, dass die Beigeladene und die verstorbene Vorsorgenehmerin je eine
eigene Wohnung hatten, schliesst somit eine Lebensgemeinschaft im Sinne von
Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements nicht aus. Dass sie in ihrer
Steuerklärung jeweils den Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt
vorgenommen hatten, ist unter den gegebenen Umständen daher ohne Belang.
Das soeben Gesagte gilt ebenfalls mit Bezug auf die unbestrittene Tatsache,
dass beide Personen, auch die Beigeladene, finanziell in der Lage waren, für
ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2
des Stiftungsreglements nicht voraus, dass zumindest eine Partei von der
anderen massgeblich unterstützt worden war. Gegenteils sollte diesem Aspekt
gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (vgl. E. 6.3.1.1). Der
Unterstützungsgedanke spielt nur, aber immerhin im Rahmen der umfassenden
Beistandspflicht eine Rolle (MOSER, a.a.O., S. 1512).
- In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, gemäss den Angaben
der Nachbarin der Beigeladenen und der Nachbarin der verstorbenen
Vorsorgenehmerin hätten sich die beiden Frauen regelmässig gegenseitig besucht
und beieinander übernachtet. Gemäss unbestrittener Darstellung der Beigeladenen
hatten sie und die Verstorbene mehr als zwei Drittel aller Wochenenden in
BGE 134 V 369 S. 381
deren Ferienwohnung verbracht. Im Weitern seien zwar die Beigeladene und die
verstorbene Vorsorgenehmerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht aufeinander
angewiesen gewesen. Beide seien finanziell in der Lage gewesen, ihren
Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Immerhin habe aber die Verstorbene die
Ferienwohnung allein finanziert und möglicherweise zuweilen die Ausgaben für
die gemeinsamen Freizeitaktivitäten allein beglichen und so die Kasse der
Beigeladenen geschont. Dass die Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere
Personen finanziell unterstützt hätte, sei nicht anzunehmen. Es habe somit eine
wirtschaftliche Verbundenheit bestanden, welche das unter guten Bekannten und
Freunden übliche Mass bei Weitem überstiegen habe und dem etwa in
Doppelverdiener-Ehen üblichen Mass entsprechen dürfte. Dies belege auch die
letztwillige Verfügung vom 11. August 2004, mit welcher die Verstorbene die
Beigeladene als Alleinerbin eingesetzt habe. Sodann sei nicht von der Hand zu
weisen, dass zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen eine sehr enge, auf
Ausschliesslichkeit angelegte Beziehung bestanden habe. Beleg hiefür seien
Briefe der Verstorbenen, gemeinsame Ferienfotografien sowie die Projektarbeit
"...", welche die Beigeladene im Rahmen eines Nachdiplomkurses an der Schule Y.
verfasst habe. Briefe Dritter, die Abdankungsrede sowie die Berichte der
behandelnden Ärzte zeigten, dass die Beigeladene und die verstorbene
Vorsorgenehmerin von Freunden und Bekannten als Lebenspartnerinnen wahrgenommen
worden seien. Der Umstand, dass es auch heftige Auseinandersetzungen gegeben
habe, welche die Beziehung auf die Probe gestellt hätten, sei nicht geeignet,
grundsätzliche Zweifel an der Intensität und Enge der Beziehung zu wecken.
Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Beigeladene für die
Pflege der Verstorbenen eine Entschädigung von Fr. 40'000.- verlangt habe.
Angesichts der Dauer und Intensität der Betreuung sowie des offensichtlich
nicht ungetrübten Verhältnisses zu den Klägern erscheine dies nicht als derart
ungewöhnlich, dass es das Bestehen einer engen Beziehung in Frage stellen
würde. Aufgrund der nicht unerheblichen wirtschaftlichen Verflechtungen
zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen sowie der Dauer und Intensität
ihrer Bindung sei von einer "Schicksalsgemeinschaft zweier Menschen" resp.
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglementes
auszugehen.
- Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beziehung zwischen der Verstorbenen und
der Beigeladenen habe weder die vom
BGE 134 V 369 S. 382
Stiftungs reglement geforderte Intensität aufgewiesen noch während der letzten
fünf Jahre bis zu deren Tod ununterbrochen bestanden. Eine Freundschaft - auch
eine enge - sei noch keine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne. Die
gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts beruhe auf einer offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als Folge einer unhaltbaren, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehenden und somit insgesamt
willkürlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den von ihnen produzierten
Beweismitteln ohne sachlichen Grund durchwegs geringere Überzeugungskraft als
den nachträglich selber abgefassten oder bei Bekannten einseitig eingeholten
Beweismitteln der Beigeladenen zuerkannt.
- Die Kritik der Beschwerdeführer ist unbegründet, soweit sie auf der
unzutreffenden Rechtsauffassung von der Wohngemeinschaft als
begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft sowie einer
massgeblichen (gegenseitigen) Unterstützung zu Lebzeiten der Vorsorgenehmerin
beruht (E. 7.1 in fine). Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang und in
welcher Form die verstorbene Vorsorgenehmerin für Lebenshaltungskosten der
Beigeladenen im weitesten Sinne aufgekommen war. Unerheblich ist auch, dass die
Beigeladene mit Bezug auf die Erbschaftssteuer nicht als Person erfasst wurde,
welche mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in
Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat, und die
Veranlagung zu einem entsprechend höheren Steuersatz widerspruchslos
akzeptierte.
- Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ergibt sich sodann aus dem Umstand,
dass die Beigeladene in der Todesanzeige sich als "deine Freundin" und nicht
als Lebenspartnerin der Verstorbenen bezeichnete. Sie war nicht nur in der
Liste der "Trauernden" an erster Stelle aufgeführt, sondern ihre Adresse war
auch die erste der beiden Traueradressen. Sodann mag zwar etwas befremdlich
erscheinen, dass die Beigeladene als (eingesetzte) Alleinerbin - abgesehen von
der pflichtteilsgeschützten Mutter der Verstorbenen - im Erbschaftsinventar
eine Forderung von pauschal Fr. 40'000.- als Entschädigung für die persönliche
Betreuung und Pflege ihrer Lebenspartnerin vor deren Tod eingab. Dass dieser
Umstand nach Auffassung der Vorinstanz das Bestehen einer engen Beziehung nicht
in Frage zu stellen vermag, stellt indessen keine unhaltbare Beweiswürdigung
dar. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass die
BGE 134 V 369 S. 383
verstorbene Vorsorgenehmerin die Beigeladene nicht zu Lebzeiten als Berechtigte
auf das Freizügigkeitsguthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin bezeichnet
hatte, nicht auf einen fehlenden Begünstigungswillen geschlossen werden.
Abgesehen davon, dass das Stiftungsreglement keine solche Meldepflicht
statuiert, kann dasselbe Argument auch gegen die Beschwerdeführer verwendet
werden.
- Im Weitern kann nicht gesagt werden, bei den Briefen der Verstorbenen, den
Fotografien, den Schreiben von Bekannten und Freunden, den Arztberichten, der
Abdankungsrede sowie der erwähnten Projektarbeit, welche Dokumente nach
Auffassung der Vorinstanz belegen, dass die beiden Frauen (auch) nach aussen
sichtbar als Lebenspartnerinnen wahrgenommen worden waren, handle es sich nicht
um objektive Beweismittel. Dabei kann im Umstand, dass die Vorinstanz für den
Nachweis der eine Lebensgemeinschaft bestimmenden Merkmale wesentlich auf diese
Dokumente abgestellt hat, keine unhaltbare, vom Bundesgericht nach Art. 105
Abs. 2 BGG zu korrigierende Beweiswürdigung erblickt werden. Soweit in der
Beschwerde vorgebracht wird, gewisse Bereiche der Beziehung
gleichgeschlechtlicher Paare müssten vertraglich geregelt sein (z.B.
gemeinsamer Kauf- oder Mietvertrag, Bankvollmachten, Patientenverfügungen),
wird übersehen, dass solche Vereinbarungen auch für ein Konkubinat im engeren
Sinn nicht konstitutiv sind (HAUSHEER/ Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 24 ff.,
insbes. Rz. 03.21 und 03.74 und BÜCHLER, a.a.O., S. 64 und 69). Etwas anderes
lässt sich der Umschreibung in BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 denn auch nicht
entnehmen (E. 6.1.1). Abgesehen davon legen die Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern die betreffenden Personen (Bekannte, Nachbarn, Pfarrerin, Ärzte)
unglaubwürdig und ihre Darstellung, wie sie die Beziehung zwischen der
verstorbenen Vorsorgenehmerin und der Beigeladenen wahrgenommen haben,
unglaubhaft sein sollen. Die Beschreibung der Zeit vom Ausbruch der Krankheit
bis zum Tod in der Projektarbeit diente der Beigeladenen zwar der Verarbeitung
der Trauer, bestätigt aber eindrücklich, dass zwischen den beiden Frauen eine
weit über eine Freundschaft hinausgehende, enge und stabile Beziehung bestanden
hatte. Daran ändern die - mit den Worten der Beschwerdeführer - "Phasen der
Zerwürfnis" nichts. Dass es in den über sechzehn Jahren seit dem Kennenlernen
Konflikte gab, wird auch in der Projektarbeit erwähnt, ebenso, dass die
Verstorbene - gemäss Chronologie vor 1999 - einmal die Kleider der Beigeladenen
vor die Wohnungstüre gelegt und das Schloss
BGE 134 V 369 S. 384
ausgewechselt hatte. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, und entsprechende
Hinweise liefern auch die Beschwerdeführer nicht, dass es in den letzten fünf
Jahren vor dem Tod der Vorsorgenehmerin zur Trennung gekommen war. In Würdigung
der gesamten Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die beiden Frauen in einer echten Notlage welcher Art auch immer einander
Hilfe und Beistand geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und
Konkubinatspartnern erwartet wird. Die vorinstanzliche Qualifikation ihrer
Beziehung als eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des
Stiftungsreglements ist daher nicht zu beanstanden. (...)