Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 322



Urteilskopf

134 V 322

38. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des
Kantons Thurgau gegen Y. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_255/2007 vom 12. Juni 2008

Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; Präzisierung der Rechtsprechung bei Vorliegen
eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens. Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen
und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, hat zunächst eine
Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen. Diese kann
praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (E. 4.1). In einem
zweiten Schritt ist die Frage eines Abzuges vom anhand statistischer
Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen zu prüfen, wobei zu beachten
ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten
Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (E. 5.2 und 6.2).

Sachverhalt ab Seite 323

BGE 134 V 322 S. 323

A. Die 1956 geborene Y. war ab 21. März 1999 als Montagemitarbeiterin bei der
Firma X. AG tätig. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Mai 2003 meldete sie
sich am 18. Mai 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) vom 24. November 2005, verneinte die
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IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 13.
Februar 2006 ausgehend von einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 %
einen Rentenanspruch der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 8
%. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006
fest, da aus dem Einkommensvergleich auch bei Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 17 % resultiere.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. April 2007 gut und hob den
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 auf mit der Feststellung, dass Y. ab
1. Mai 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1.
Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) vom 3. April 2007 sei
aufzuheben.
Während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen dem Begehren der IV-Stelle
anschliesst, lässt Y. die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine
Rente der Invalidenversicherung, und dabei insbesondere die Höhe der der
Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen.
Nicht umstritten und nicht zu überprüfen sind hingegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wonach einerseits die Versicherte gestützt auf
das MEDAS- Gutachten vom 24. November 2005 in einer körperlich leichten
Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen zu 60 % arbeitsfähig ist
und andrerseits das zuletzt erzielte Einkommen bei der Firma X. AG angepasst an
die Nominallohnentwicklung im Jahr 2006 Fr. 32'786.- betrug.

3.1 In der Verfügung vom 13. Februar 2006 ermittelte die IV-Stelle anhand der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(nachfolgend: LSE; LSE 2004, TA 1, Anforderungsniveau 4, Frauen), umgerechnet
auf die durchschnittliche
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wöchentliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2006,
ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 50'173.- bzw. von Fr. 30'104.-
entsprechend der 60%igen Arbeitsfähigkeit. In Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 32'786.- ergab dies einen Invaliditätsgrad von 8 %.

3.2 Im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 gewährte die IV-Stelle auf dem
gemäss den LSE-Tabellen errechneten Invalideneinkommen einen 10%igen
leidensbedingten Abzug, was ein Invalideneinkommen von Fr. 27'093.- und in
Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 17,4 %
ergab.

3.3 Das kantonale Gericht stellte im Entscheid vom 3. April 2007 zunächst fest,
dass das als Montagemitarbeiterin zuletzt erzielte, an die
Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen von Fr. 32'786.- aus
invaliditätsfremden Gründen um 32 % unter dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 48'498.-
für entsprechende Arbeiten liege. Es reduzierte daher das anhand der LSE
ermittelte Invalideneinkommen um 30 %. Zudem gewährte die Vorinstanz den von
der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus sich
entsprechend der 60%igen Arbeitsfähigkeit per 2006 ein jährliches
Invalideneinkommen von Fr. 18'965.- und in Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 32'786.- ein Invaliditätsgrad von 42 % ergab.

3.4 Die IV-Stelle macht beschwerdeweise geltend, das kantonale Gericht habe
beim anhand der LSE korrekt ermittelten Invalideneinkommen eine unzulässig hohe
Kürzung vorgenommen. Einerseits - so die Verwaltung - lägen keine Hinweise vor,
welche darauf schliessen liessen, die Versicherte habe sich nicht freiwillig
mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt; andrerseits betrage der
zulässige Maximalabzug vom Invalideneinkommen 25 %.

4.

4.1 Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (SR 830.1) Rechnung zu tragen, sofern
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157
mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der
Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05,
und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5)
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende
Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen)
erfolgen.

4.2 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, hätte die
Beschwerdegegnerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 2. Juni 2004 ohne
Gesundheitsschaden in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahre 2004 einen
Stundenlohn von Fr. 14.40 verdient, was bei 42,5 Wochenstunden und unter
Anpassung an die Nominallohnentwicklung einem Jahreslohn für das vorliegend
massgebende Jahr 2006 von Fr. 32'786.- entspricht. Dabei handelt es sich im
Vergleich zum branchenüblichen Lohn gemäss LSE 2004, TA 1, für den Bereich
Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen, Position 30 bis 32,
Niveau 4, Frauen, von monatlich Fr. 3'763.- bzw. umgerechnet auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die
Nominallohnentwicklung für die Jahre 2005 und 2006 von jährlich Fr. 48'498.- um
ein rund 32 % tieferes Einkommen.

4.3 Die Versicherte stammt aus der Türkei, ist Analphabetin, verfügt über
äusserst rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Berufsausbildung. Vor der
Anstellung bei der Firma X. AG war sie
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mehrere Jahre arbeitslos und erzielte sowohl bei den Verweisungstätigkeiten wie
auch in der Zeit vor der Arbeitslosigkeit ein derart tiefes Einkommen. Mit der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist somit als überwiegend wahrscheinlich
anzunehmen, dass Letztere vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus
invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen
erzielte und sich nicht aus freien Stücken mit diesem tiefen Einkommensniveau
begnügte. Das kantonale Gericht hat demzufolge die erwähnten
invaliditätsfremden Faktoren zu Recht auf beiden Seiten berücksichtigt. Dass es
die Parallelisierung der Vergleichseinkommen auf der Seite des
Invalideneinkommens durch eine Herabsetzung um 30 % vorgenommen hat, ist nicht
zu beanstanden.

5.

5.1 Zufolge fehlender Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Eintritt des
Gesundheitsschadens hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen für das Jahr 2006
anhand der LSE auf Fr. 50'173.- bzw. entsprechend der 60%igen Arbeitsfähigkeit
auf Fr. 30'104.- festgesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass die Versicherte nur
noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne und Tätigkeiten in
wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar seien, gewährte sie
von diesem Tabellenlohn einen Abzug von 10 %. Das kantonale Gericht hat diesen
Abzug - nach zunächst durchgeführter Parallelisierung der Vergleichseinkommen -
bestätigt.

5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt,
dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche
Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für
leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das
entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht
erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug
entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug,
wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere
persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer
der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug
soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
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versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu
begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass
allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten
Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (Urteil U 454/05 vom
6. September 2006, E. 6.6.3).

5.3 Vorliegend wurde der gewährte 10%ige Abzug vom anhand der LSE ermittelten
Invalideneinkommen mit einer zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60 %
hinzutretenden leidensbedingten Einschränkung begründet. Die Gewährung des
Abzuges als solche ist nicht zu beanstanden. Die Festlegung des Ausmasses
sodann beschlägt eine typische Ermessensfrage und kann letztinstanzlich nur
korrigiert werden, wenn das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399). Die Vorinstanz hat indes
weder einen erheblichen Umstand ausser Acht gelassen noch die in Betracht
gezogenen Elemente offenkundig falsch gewichtet, so dass diesbezüglich kein
Rechtsfehler vorliegt.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe durch sein Vorgehen
den höchstens zulässigen Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen überschritten.
Dabei vermischt sie die Frage der Parallelisierung der Vergleichseinkommen aus
invaliditätsfremden Gründen einerseits und die Frage eines Abzuges vom
statistisch ermittelten Invalideneinkommen andrerseits. Ihre Argumentation
stützt sich auf vereinzelte Urteile der jüngeren Rechtsprechung, gemäss welchen
invaliditätsfremde Faktoren nicht losgelöst von leidensbedingten
Einschränkungen zu berücksichtigen seien, sondern insgesamt ein Abzug von
höchstens 25 % statthaft sei (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U
231/05 vom 13. März 2006; U 303/06 vom 22. November 2006; I 141/07 vom 19. Juni
2007). Bei diesen Fällen lag ebenfalls ein unterdurchschnittliches
Valideneinkommen vor, wobei die Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch
eine Korrektur auf Seiten des Invalideneinkommens vorgenommen
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wurde. Missverständlicherweise sprach man dabei von einem "Abzug", was dazu
führte, auch diese Korrektur in den rechtsprechungsgemäss zulässigen
Maximalabzug von 25 % miteinzuschliessen. Insofern bedarf diese Rechtsprechung
einer Präzisierung. Hinsichtlich der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
ist richtigerweise von der Heraufsetzung des Valideneinkommens oder bezüglich
des Invalideneinkommens von einer Herabsetzung statt von einer Kürzung oder von
einem Abzug zu sprechen. Sind im Falle der Herabsetzung des Invalideneinkommens
invaliditätsfremde Gründe dafür mitverantwortlich, dürfen diese bei der
Festsetzung des leidensbedingten Abzuges nicht berücksichtigt werden.

6.2 Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen einerseits und der Abzug vom
statistisch ermittelten Invalideneinkommen andrerseits verfolgen
unterschiedliche Ziele. Die Korrektur bei der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für
invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur
nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit
unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit
dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen.
Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (vgl. dazu HARDY
LANDOLT, Invaliditätsbemessung bei Schlechtverdienenden, in: René Schaffhauser/
Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, Bd. 43, S. 56).
Der Abzug vom Invalideneinkommen hingegen bezweckt, ausgehend von statistischen
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79).
Die beiden Instrumente sind daher auch bei der konkreten Ermittlung des
Invaliditätsgrades grundsätzlich losgelöst voneinander zu behandeln, indem in
einem ersten Schritt die Parallelisierung der Vergleichseinkommen, in einem
zweiten Schritt ein allenfalls noch angebrachter Abzug vom Invalideneinkommen
vorzunehmen ist. Dem Umstand, dass der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
einerseits und dem Abzug vom Invalideneinkommen andrerseits teilweise die
gleichen invaliditätsfremden Faktoren zu Grunde liegen, wird - wie in E. 5.2
hievor dargelegt - dadurch Rechnung getragen, dass, soweit persönliche und
berufliche Merkmale des konkreten Einzelfalles bereits im Rahmen der
Parallelisierung der hypothetischen Vergleichsgrössen
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berücksichtigt wurden, dieselben lohnbestimmenden Einflussfaktoren nicht
zusätzlich einen Abzug vom anhand statistischer Werte ermittelten
Invalideneinkommen zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr wird sich dieser nach
erfolgter Parallelisierung der Einkommen in der Regel auf die Berücksichtigung
leidensbedingter Faktoren beschränken und - in Anbetracht der Höchstgrenze des
Abzuges vom Invalideneinkommen von 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale - nicht mehr die maximal zulässigen 25 %
ausschöpfen.

6.3 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid, in welchem das deutlich
unterdurchschnittliche Valideneinkommen durch Herabsetzung des anhand der LSE
ermittelten Invalideneinkommens um 30 % korrigiert und der durch die IV-Stelle
gewährte 10%ige (rein) leidensbedingte Abzug bestätigt wurden, was beim
Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 42 % ergab, nicht zu
beanstanden. (...)