Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 I 75



Urteilskopf

134 I 75

9. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Katholische Kirchgemeinde Luzern sowie Römisch-katholische Landeskirche des
Kantons Luzern (Staatsrechtliche Beschwerde)
2P.321/2006 vom 16. November 2007

Regeste

Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an den
Austritt aus der römisch-katholischen Kirche. Die Erklärung des Austritts aus
der Landeskirche genügt; vom Austrittswilligen darf nicht verlangt werden, dass
er sich von der römisch-katholischen Kirche als solcher lossagt
(Praxisänderung; E. 3-9.1).

Sachverhalt ab Seite 75

BGE 134 I 75 S. 75
X. ist in der Stadt Luzern wohnhaft. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 erklärte
sie den "Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Organisation 'Katholische
Kirchgemeinde Luzern'" und ersuchte um eine Bestätigung des Austritts. Am 29.
Mai 2006 teilte die katholische Kirchgemeinde Luzern X. mit, dass ein
Teilaustritt aus einer katholischen Kirchgemeinde nicht möglich sei, und
verweigerte deshalb die verlangte Austrittsbestätigung. Der Synodalrat der
römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 8. November 2006 ab.
BGE 134 I 75 S. 76
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Dezember 2006 beantragt X. dem
Bundesgericht, den Synodalratsentscheid vom 8. November 2006 aufzuheben und
festzustellen, dass sie mit Wirkung ab Empfang der Austrittserklärung, d.h. ab
23. Mai 2006, nicht mehr Mitglied der katholischen Kirchgemeinde Luzern sei.
Sie rügt in erster Linie eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit
(Art. 15 BV und Art. 9 EMRK).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es
darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern
sowie die Kirchgemeinde der Stadt Luzern anerkennen das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2006 nicht als Erklärung des Kirchenaustritts
gemäss § 12 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons
Luzern vom 25. März 1969 (im Folgenden: Kirchenverfassung). Diese Bestimmung
lautet:
"Wer nach kirchlicher Ordnung der römisch-katholischen Kirche angehört, gilt
für Landeskirche und Kirchgemeinden als Katholikin oder Katholik, solange sie
oder er dem zuständigen Kirchenrat am gesetzlich geregelten Wohnsitz nicht
schriftlich erklärt hat, der römisch-katholischen Konfession nicht mehr
anzugehören."

3.2 Nach Ansicht der kantonalen Instanzen strebte die Beschwerdeführerin mit
ihrem Schreiben vom 22. Mai 2006 lediglich einen partiellen Kirchenaustritt an,
d.h. sie wollte nur die katholische Kirchgemeinde der Stadt Luzern verlassen,
der römisch-katholischen Kirche aber weiterhin angehören. Ein solcher bloss
teilweiser Austritt sei jedoch unbeachtlich. Zum wirksamen Kirchenaustritt
müsse sie ausdrücklich erklären, dass sie der "römisch-katholischen Konfession"
nicht mehr angehöre. Statt römisch-katholische Konfession könne sie auch die
insoweit als Synonyme zu verstehenden Begriffe "römisch-katholische
Religionsgemeinschaft", "römisch-katholische Kirche" oder "katholische Kirche"
verwenden. Mit "römisch-katholischer Konfession" sei in § 12 der
Kirchenverfassung nicht allein die Landeskirche oder eine katholische
Kirchgemeinde gemeint. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung verweisen die
kantonalen Instanzen auf ein Urteil des Bundesgerichts (2P.16/ 2002 vom 18.
Dezember 2002, teilweise publ. in BGE 129 I 68).
BGE 134 I 75 S. 77

3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die dargelegte Auslegung
der Kirchenverfassung die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV und
Art. 9 EMRK. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der in § 12 der
Kirchenverfassung verwendete Begriff der Konfession sei in ihrem Fall
gleichbedeutend mit katholischer Kirchgemeinde Luzern. Wenn die kantonalen
Behörden dagegen unter Konfession die römisch-katholische Kirche verstünden, so
verlangten sie im Ergebnis eine zusätzliche zweite Erklärung, die sich auf den
Austritt aus der römisch-katholischen Kirche als solcher und nicht bloss auf
deren staatskirchenrechtliche Organisation beziehe.

4.

4.1 Die Bundesverfassung gewährleistet nach Art. 15 BV die Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre
weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit
anderen zu bekennen (Abs. 2). Sie hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft
beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 3).
Umgekehrt darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft
beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder
religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 4). Gemäss Art. 9 Ziff. 1 EMRK hat jede
Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von
Bräuchen und Riten zu bekennen.

4.2 Art. 15 BV und Art. 9 EMRK rücken ihrem Wortlaut nach die Religionsfreiheit
des Individuums in den Vordergrund. Art. 15 Abs. 4 BV schliesst - als
Ausprägung der sog. negativen Religionsfreiheit - das Recht ein, aus einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft auszutreten. Insoweit muss der Staat dafür
sorgen, dass derjenige, welcher einer Religionsgemeinschaft nicht mehr
angehören will, aus ihr austreten kann und hernach nicht der zwangsweisen
Durchsetzung von Mitgliedschaftspflichten ausgesetzt wird (Christoph Winzeler,
Einführung in das Religionsverfassungsrecht der Schweiz, Zürich/Basel/Genf
2005, S. 32; PETER KARLEN, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz,
Diss. Zürich 1987/1988, S. 333). Das gilt auch dann, wenn die betreffende
Glaubensgemeinschaft nach ihrem internen Recht keine Austrittsmöglichkeit
BGE 134 I 75 S. 78
vorsieht. Der Austritt muss jederzeit möglich sein und darf nicht durch
schikanöse Vorschriften erschwert oder unnötig verzögert werden (BGE 104 Ia 79
E. 3 S. 84). Aus Art. 9 EMRK ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.

4.3 Die genannten Verfassungsbestimmungen verbieten es den Kirchen nicht,
gewisse formelle Anforderungen an die Austrittserklärung zu stellen. Demnach
ist es insbesondere zulässig, das Austrittsverfahren durch ausdrückliche
Formvorschriften derart zu gestalten, dass überstürzte Austritte unter dem
momentanen Einfluss von Drittpersonen verhindert werden. Es darf ausserdem im
Interesse der Rechtssicherheit verlangt werden, dass der Wille, der Kirche oder
Religionsgemeinschaft nicht mehr anzugehören, unzweideutig erklärt wird (BGE
104 Ia 79 E. 3a S. 84; Urteil P.1384/1981 vom 18. März 1983, ZBl 85/1984 S.
131, E. 1 und 3b). Die kantonale Gesetzgebung kann auch das Erfordernis
aufstellen, dass der Austritt nicht nur aus einer einzelnen Kirchgemeinde,
sondern aus der Landeskirche als ganzer erklärt wird (vgl. BGE 2 S. 388 E. 5 S.
396; BGE 34 I 41 E. 11 S. 52 f.).

5. Die Kirchgemeinde Luzern und der Synodalrat lassen die Erklärung des
Austritts aus der Landeskirche jedoch nicht genügen und verlangen einen solchen
aus der römisch-katholischen Kirche.

5.1 Die römisch-katholische Kirche ist eine hierarchisch strukturierte
Gemeinschaft von Gläubigen, die vom Papst und von den Bischöfen geleitet wird.
Sie hat eine eigene kirchliche Rechtsordnung, die vor allem im Codex Iuris
Canonici - dem kirchlichen Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche -
enthalten ist und nach ihrem Verständnis weltweit gilt. Sie verfügt auch über
eine eigene Regelung der Zugehörigkeit (vgl. dazu René Pahud de Mortanges, Die
Erklärung des Austritts aus der römisch-katholischen Kirche, Schweizerisches
Jahrbuch für Kirchenrecht 2003 S. 106 ff.; MARTIN GRICHTING, Kirche oder
Kirchenwesen, Diss. Freiburg 1997, S. 178, je mit Hinweisen). Die
römisch-katholische Kirche bildet jedoch auch Teil des Glaubens. Katholiken
bekennen sich zu der von ihnen als heilig verstandenen Kirche (vgl. Katechismus
der Katholischen Kirche [1997], Erster Teil, Zweiter Abschnitt, Art. 9: "Ich
glaube an [...], die heilige katholische Kirche" bzw. das Glaubensbekenntnis:
"Credo in [...] unam, sanctam, catholicam et apostolicam ecclesiam.").

5.2 Daneben haben sich die stimmberechtigten Angehörigen der
römisch-katholischen Kirche im Kanton Luzern gestützt auf § 92
BGE 134 I 75 S. 79
der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 und auf das
kantonale Gesetz über die Kirchenverfassung vom 21. Dezember 1964 die
Kirchenverfassung vom 25. März 1969 gegeben. Mit ihr organisieren sich die im
Kanton wohnhaften Katholiken in der "römisch-katholischen Landeskirche". Diese
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gliedert sich in
"römisch-katholische Kirchgemeinden", die zusammen das ganze Kantonsgebiet
umfassen. Die Kirchgemeinden sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften
ihrer katholischen Einwohner (vgl. §§ 1 und 2 der Kirchenverfassung). In
innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden die Lehre
und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche (§ 5 Abs. 2 der
Kirchenverfassung).

5.3 Wegen dieses Nebeneinanders von römisch-katholischer Kirche einerseits und
Landeskirche als staatskirchenrechtlichen Organisation anderseits wird von
einer dualistischen Kirchenstruktur gesprochen (Winzeler, a.a.O., S. 51 f. und
83; Karlen, a.a.O., S. 333; vgl. auch Pius Hafner, Staat und Kirche im Kanton
Luzern, Diss. Freiburg 1991, insbes. S. 228 ff. und 299 ff.; DIETER KRAUS,
Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 181 ff.).

6. Wie ausgeführt, verlangt der Synodalrat für einen wirksamen Kirchenaustritt
die ausdrückliche Erklärung des Betreffenden, dass er der römisch-katholischen
Kirche, Konfession oder Religionsgemeinschaft nicht mehr angehöre; eine
lediglich auf die Kirchgemeinde oder Landeskirche bezogene Austrittserklärung
genüge nicht. Das bedeutet, dass sich der Austrittswillige nach der Auffassung
des Synodalrates explizit von der römisch-katholischen Kirche lossagen muss.
Diese ist aber - wie in Erwägung 5.1 hiervor erwähnt - selber Teil des
Glaubensbekenntnisses. Für einen Kirchenaustritt erwartet der Synodalrat vom
Austrittswilligen somit einen bekenntnishaften Akt. Besteht aber - wie hier -
neben der Glaubensgemeinschaft eine staatskirchenrechtliche Organisation, so
muss es genügen, dass nur der Austritt aus der Letzteren erklärt wird. Denn im
weltlichen Rechtsverkehr ist in einem solchen Fall nur der Austritt aus der
staatlichen Zugehörigkeitsordnung massgebend. Mit der Erklärung des Austritts
aus dieser - in casu aus der Landeskirche - kann bereits gewährleistet werden,
dass Mitgliedschaftspflichten künftig nicht mehr zwangsweise durchgesetzt
werden; unter anderem wird für die Zeit ab der Austrittserklärung die
Kirchensteuer nicht mehr geschuldet. Zusätzliche, bekenntnishafte Erklärungen
sind nach dem Gesagten für einen Kirchenaustritt nicht
BGE 134 I 75 S. 80
notwendig. Für das Erfordernis einer auch auf die römisch-katholische Kirche,
Religionsgemeinschaft oder Konfession bezogenen Erklärung gibt es keinen
zwingenden Grund. Daher ist dieses Erfordernis mit der Religionsfreiheit nicht
zu vereinbaren (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Welche religiösen,
innerkirchlichen Konsequenzen der erklärte Austritt hat, namentlich ob noch
Ansprüche auf Leistungen der Religionsgemeinschaft bestehen, ist nicht vom
Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selber zu beantworten
(vgl. dazu Pahud de Mortanges, a.a.O., S. 123 ff. und 139 ff.; GRICHTING,
a.a.O., S. 185 ff.).

7. § 12 der Kirchenverfassung ist demnach verfassungskonform so auszulegen,
dass für den Kirchenaustritt eine Erklärung genügt, die sich auf die
"Landeskirche" bezieht. Verfassungswidrig ist dagegen die vom Synodalrat
vorgenommene Auslegung, wonach ausdrücklich zu erklären sei, nicht mehr der
römisch-katholischen Konfession, Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugehören.
An der bereits erwähnten Rechtsprechung (BGE 129 I 68) kann demnach nicht
festgehalten werden. Ausserdem bedarf der Klarstellung, dass im Blick auf das
dargestellte Nebeneinander Landeskirche und Kirchgemeinden nicht als "Organe
der Dachorganisation" der römisch-katholischen Kirche zu verstehen sind (vgl.
die kritischen Besprechungen zu BGE 129 I 68 : Andreas Kley, Die
staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2002 und 2003,
ZBJV 139/2003 S. 707; Dieter Kraus, Religionsrechtlich bedeutsame Entscheide
des Bundesgerichts in den Jahren 2002-2003, in: Schweizerisches Jahrbuch für
Kirchenrecht 2003 S. 148; MARKUS WALSER, Kantonalkirche und Kirchgemeinden im
Kanton Luzern, in: Wilhelm Rees [Hrsg.], Recht in Kirche und Staat, Berlin
2004, S. 833 ff.).

8. In ihrem Schreiben vom 22. Mai 2006 hat die Beschwerdeführerin den Austritt
aus der staatskirchenrechtlichen Organisation "Katholische Kirchgemeinde
Luzern" erklärt. Die kantonalen Behörden sehen darin auch deshalb keine gültige
Austrittserklärung, weil § 12 der Kirchenverfassung nicht bloss einen Austritt
aus einer Kirchgemeinde zulasse. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass
eine solche Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sei. Sie macht allein
geltend, dass sie eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bewirke.
Diese Rüge ist indessen im Lichte der obigen Ausführungen unbegründet. Denn die
kantonale
BGE 134 I 75 S. 81
Gesetzgebung darf verlangen, dass der Austritt nicht nur aus der Kirchgemeinde,
sondern aus der Landeskirche erklärt wird (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdeführerin
kritisiert auch, dass sie im Verfahren vor dem Synodalrat zu den Hintergründen
ihres Schreibens vom 22. Mai 2006 näher befragt und - nach Verweigerung der
Aussage zu einzelnen Fragen - sogar zur Beweisaussage angehalten wurde. Da das
erwähnte Schreiben die Anforderungen einer Austrittserklärung nicht erfüllte,
lag es nahe, den Willen der Beschwerdeführerin durch eine Befragung näher zu
ergründen. Es ist darüber hinaus zulässig, Fragen zu den Motiven und
Hintergründen des Austritts zu stellen. Da ein solcher jedoch nicht begründet
werden muss, ist es unstatthaft, allein aus der Aussageverweigerung bei
entsprechenden Fragen auf den fehlenden Austrittswillen zu schliessen. Die
Würdigung des Aussageverhaltens im angefochtenen Entscheid erscheint in dieser
Hinsicht verfassungswidrig.
Nicht zu beanstanden ist dagegen die Folgerung, die Beschwerdeführerin habe
durch ihre Aussageverweigerung nichts dazu beigetragen, den Mangel ihrer
Erklärung vom 22. Mai 2006 zu beheben. Der Synodalrat durfte in diesem
Zusammenhang auch zwei frühere Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. März und
28. April 2005 berücksichtigen, in denen sie ebenfalls ihren Austritt aus der
katholischen Kirchgemeinde Luzern erklärte. Nach einem Briefwechsel und der
Erhebung von zwei Gemeindebeschwerden teilte sie der Kirchgemeinde am 8. April
2006 mit, dass sie die beiden Rechtsmittel durch ihren Anwalt zurückziehen
lasse; zudem wolle sie, soweit dies überhaupt möglich bzw. nötig sei, wieder in
die katholische Kirchgemeinde Luzern eintreten. Wenn die Beschwerdeführerin nur
wenige Wochen später ohne jegliche Erläuterung erneut den Austritt aus
ebendieser Kirchgemeinde erklärt, erscheint ihr Verhalten wenig kohärent. Die
kantonalen Behörden durften deshalb den Schluss ziehen, aus der Vorgeschichte
und aus dem Aussageverhalten gehe kein klar erkennbarer Wille der
Beschwerdeführerin hervor, aus der römisch-katholischen Landeskirche des
Kantons Luzern auszutreten. Jedenfalls zeigt sie nicht in einer Art. 90 Abs. 1
lit. b OG entsprechenden Weise auf, inwiefern eine solche Würdigung der
dargestellten Umstände willkürlich sein oder gegen Treu und Glauben verstossen
sollte.
Die ungenügende Klarheit der schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2006 wird
demnach nicht behoben, wenn das weitere Verhalten der
BGE 134 I 75 S. 82
Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wird. Dieses bestätigt im Gegenteil, dass
sie ihren Willen zum Kirchenaustritt nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit
kundgetan hat.

9.

9.1 Der angefochtene Entscheid verletzt damit zwar die Glaubens- und
Gewissensfreiheit und die übrigen angerufenen verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin nicht. Er stützt sich jedoch zu einem wesentlichen Teil auf
eine verfassungswidrige Begründung. Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der
Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.