Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 I 248



Urteilskopf

134 I 248

29. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_397/2007 vom 18. März 2008

Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 1 StHG; Thurgauer Steuertarif;
Teilsplitting; Steuerbelastung von alleinstehenden Personen im Vergleich zu
verheirateten Personen. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Grundsätze für den
Steuerbelastungsvergleich zwischen Steuerpflichtigen in ungleichen
wirtschaftlichen Verhältnissen (E. 2). In den Steuerbelastungsvergleich sind
alle Faktoren mit einzubeziehen, auch Sozialabzüge und Freibeträge, welche die
Steuerbelastung beeinflussen (E. 3). Der neue Tarif des Steuergesetzes des
Kantons Thurgau sieht ein Teilsplitting für Ehegatten vor (Splittingfaktor
1,9). Um die Steuerbelastung einer alleinstehenden Person mit derjenigen eines
Ehepaares zu vergleichen, muss für das Ehepaar das Einkommen der
alleinstehenden Person um einen Faktor erhöht werden, so dass es auch für zwei
Personen den gleichen Lebensstandard ermöglicht. In dieser Hinsicht zeigen alle
Statistiken auf, dass das Einkommen eines Ehepaares im Durchschnitt rund das
1,4-Fache des Einkommens einer alleinstehenden Person betragen muss (E. 4.4).
Für eine alleinstehende Person wie die Beschwerdeführerin mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 41'000.- beträgt die Steuer gegenüber derjenigen eines
Ehepaares mit dem gleichem Gesamteinkommen rund das Dreifache. Verglichen mit
einem Ehepaar mit dem 1,4-fachen Einkommen der Beschwerdeführerin besteht
hingegen ein ausgeglichenes Verhältnis (E. 4.5).

Sachverhalt ab Seite 250

BGE 134 I 248 S. 250
X. ist verwitwet und lebt allein. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt im
Wesentlichen aus den Einkünften, die sie aus einer Witwenrente der AHV von Fr.
20'640.- sowie einer Witwenrente der SUVA von Fr. 29'484.- erzielt. Ihr
Gesamteinkommen beträgt Fr. 50'256.-.
Für die Staats- und Gemeindesteuer 2005 wurde sie mit Verfügung vom 22. Februar
2006 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 41'500.- und auf ein steuerbares
Vermögen von Fr. 0.- veranlagt. Unter Anwendung des Tarifs A für alleinstehende
Personen wurde die einfache Steuer auf Fr. 1'781.- festgesetzt. Das ergab bei
einer Gesamtsteueranlage von 317 % einen Steuerbetrag für Staat und Gemeinde
von Fr. 5'645.75.
Mit Rekurs machte die Steuerpflichtige geltend, das auf den 1. Januar 2005 in
Kraft getretene neue Steuergesetz besteuere die Ehepaare nun sehr viel tiefer
als bisher. Dagegen bezahlten Alleinstehende bei gleichem Einkommen gleiche bis
leicht höhere Steuern. Dadurch würden die Einkommen von Alleinstehenden,
besonders in den unteren Einkommenskategorien, sehr viel höher belastet als
diejenigen von Ehepaaren ohne Kinder und überproportional höher als diejenigen
von Alleinstehenden mit höherem Einkommen. Sie bezahle 2,95 mal mehr Steuern
als ein Ehepaar ohne Kinder mit dem gleichen Gesamteinkommen. Das widerspreche
den Grundsätzen einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und auch dem Erfordernis der gleichmässigen Besteuerung.
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau wies den Rekurs mit Entscheid vom 18.
November 2006 ab. Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 4. April 2007 ab, soweit
es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Steuerpflichtige, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihr
Einkommen sei höchstens mit einer Steuer, welche das 1,5-fache der Steuer eines
Ehepaares mit gleich hohem Einkommen betrage, nämlich Fr. 2'867.25, zu
belasten. Sie beruft sich u.a. auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV), auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14).
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Im Bereich der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
konkretisiert. Diese im Kapitel über die Finanzordnung des Bundes enthaltenen
Bestimmungen (Art. 127 Abs. 2 BV) sind auch vom kantonalen Steuergesetzgeber zu
beachten, wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat (BGE 133 I 206 E. 6.2
S. 216 f.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, § 3 Abs. 1 und § 86
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (SR 131.228) würden weitergehende
Rechte gewährleisten.
Bei dem hier besonders in Frage stehenden Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Steuerbelastung lassen sich
die Sachverhalte in horizontaler Richtung, d.h. zwischen Steuerpflichtigen in
gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, relativ leicht vergleichen. Aus dem
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geht
hingegen nicht direkt hervor, um wie viel die Steuer zunehmen muss, wenn das
Einkommen um einen bestimmten Betrag steigt, um unter dem Gesichtswinkel der
Leistungsfähigkeit gleichwertige Verhältnisse herzustellen. Die
Vergleichbarkeit ist daher in vertikaler Richtung erheblich geringer als in
horizontaler Richtung, was dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum eröffnet
(BGE 133 I 206 E. 7.2 S. 218). Ebenso wenig gibt es aber exakte (eindeutige)
Anhaltspunkte, wie die Steuerbelastung bei Personen in ungleichen
wirtschaftlichen Verhältnissen ausgestaltet sein muss, um dem Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachzukommen,
beispielsweise bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden
Personen einerseits und alleinstehenden Personen andererseits.
Deshalb verlangt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StHG nur allgemein, die Steuern für
Verheiratete seien im Vergleich zu denjenigen für Alleinstehende angemessen zu
ermässigen (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, BBl
BGE 1983 III 97). Ohnehin steht die so genannte Tarifhoheit den Kantonen zu
(die allerdings bei der Ausgestaltung der Steuertarife die Grundrechte zu
beachten haben, vgl. auch BGE 131 II 697 E. 4.4 S. 705). Das
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Bundesgericht auferlegt sich daher regelmässig Zurückhaltung bei der
Überprüfung kantonaler Steuertarife und greift nicht in das politische Ermessen
des Gesetzgebers ein (BGE 133 I 206 E. 8.2 S. 224 mit Hinweisen).

3. Für den Vergleich der Steuerbelastung von verheirateten und alleinstehenden
Personen sind alle Faktoren mit einzubeziehen, welche die Steuerlast
beeinflussen. Dieser Vergleich kann daher nicht allein aufgrund einer
Gegenüberstellung der Tarife vorgenommen werden. In den Vergleich mit
einzubeziehen sind auch die Sozialabzüge und Freibeträge, welche zusammen mit
dem Steuertarif die Steuerbelastung beeinflussen (Bericht der Expertengruppe
Cagianut zur Steuerharmonisierung, Zürich 1994, S. 20). Wenn daher die
Beschwerdeführerin in ihren Berechnungstabellen in Beschwerdebeilage 4 den
Nettolohn II gemäss Lohnausweis (d.h. Bruttolohn abzüglich AHV/IV/EO/ALV,
Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie Prämien NBUV) zur Ermittlung der
Gesamtsteuerbelastung heranzieht, ist das nicht sachgerecht. Hingegen hat sie
in ihrer Vergleichsrechnung in der Beschwerde sämtliche für Ehepaare
spezifischen Abzüge auf der einen Seite und die für Alleinstehende relevanten
Korrektive auf der anderen Seite berücksichtigt. Auf diese Weise vergleicht sie
die Steuerlast eines Ehepaares mit dem Einkommen einer alleinstehenden Person,
was grundsätzlich richtig ist und auch dem Vorgehen bei offiziellen
Steuerbelastungsvergleichen entspricht (vgl. Bericht der Expertenkommission zur
Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung [Kommission
Familienbesteuerung], Bern 1998, Anhang 4). Auf diese Weise errechnete die
Beschwerdeführerin für das Ehepaar eine einfache Steuer von Fr. 602.75 bzw.
einen Steuerbetrag für Staat und Gemeinde von Fr. 1'911.50, was 33,8 % ihrer
eigenen Steuerbelastung von Fr. 5'645.75 ausmacht.

4.

4.1 § 37 des Gesetzes vom 14. September 1992 über die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Thurgau (StG/TG) lautet:
^1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:

Fr. 0.-       bis Fr. 11'700.-   und 2   % für den Mehrbetrag
Fr. 46.-      für Fr. 14'000.-   und 3   % für den Mehrbetrag
Fr. 106.-     für Fr. 16'000.-   und 4   % für den Mehrbetrag
Fr. 186.-     für Fr. 18'000.-   und 5   % für den Mehrbetrag
Fr. 286.-     für Fr. 20'000.-   und 6   % für den Mehrbetrag
Fr. 346.-     für Fr. 21'000.-   und 7   % für den Mehrbetrag
Fr. 3'776.-   für Fr. 70'000.-   und 8   % für den Mehrbetrag
Fr. 7'376.-   für Fr. 115'000.-  und 8,5 % für den Mehrbetrag
Fr. 16'726.-  für Fr. 225'000.-  und 9   % für den Mehrbetrag
Fr. 50'476.-  für Fr. 600'000.-  und 8,5 % für den Mehrbetrag.

^2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem
das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt wird. Massgebend sind
die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

4.2 Gemäss diesem Steuertarif beläuft sich die einfache Steuer der
Beschwerdeführerin für ein steuerbares Einkommen von Fr. 41'500.- auf Fr.
1'781.-. Bei einer Gesamtsteueranlage von 317 % für Kanton und Gemeinde ergibt
sich eine geschuldete Steuer von Fr. 5'645.75. Ein Rentnerehepaar mit gleich
viel Einkünften wie die Beschwerdeführerin käme hingegen dank erhöhter Abzüge
für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sowie des Rentnerabzugs
zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'128.-. Das ergibt dank dem
Teilsplitting (§ 37 Abs. 2 StG/TG) eine einfache Steuer von Fr. 602.75 und eine
geschuldete Steuer von Fr. 1'911.50.
Das entspricht rund einem Drittel der Steuerbelastung der Beschwerdeführerin.
Eine solche Differenz ist ihres Erachtens mit dem Rechtsgleichheitsgebot und
dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht vereinbar. Sie erachtet höchstens eine um
50 % höhere Steuerbelastung als ein Ehepaar mit gleich viel Einkommen als
verfassungskonform. Zur Begründung verweist sie auf die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wonach der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen Zweipersonenhaushalt nur das
1,53-Fache des Einpersonenhaushaltes ausmache, ferner auf das Verhältnis von
einfacher Rente zur Ehepaarrente der AHV, wo Letztere das Anderthalbfache der
Ersteren betrage, sowie auf die ähnliche Relation beim betreibungsrechtlichen
Existenzminimum von Alleinstehenden (Fr. 1'100.-) zu Verheirateten (Fr.
1'550.-).

4.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es bei den SKOS-Richtlinien wie auch
bei den betreibungsrechtlichen Richtlinien um die Existenzminima geht und auch
bei der AHV der Existenzbedarf gedeckt werden soll (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV).
Dem trägt auch der Einkommenssteuertarif gemäss § 37 Abs. 1 StG/TG Rechnung,
indem er bei alleinstehenden Personen bereits bei einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 11'800.- (gerundet) einsetzt, während bei
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verheirateten Personen der Steuertarif sich erst bei einem solchen von Fr.
22'500.- auszuwirken beginnt. Es ist auch nachvollziehbar, dass die
Progressionskurve bei einer alleinstehenden Person am Anfang stärker ansteigen
darf als bei verheirateten Personen, weil bei Letzteren zwei Personen den
Lebensunterhalt aus dem Einkommen bestreiten müssen. Das kann gerade bei
tieferen Einkommen zu grösseren prozentualen Abweichungen (mehr als dem
1,5-Fachen) zwischen der Steuerbelastung einer alleinstehenden Person und
derjenigen eines Ehepaares mit dem gleichen Einkommen führen. Das allein
bewirkt indessen noch keine verfassungswidrige Besteuerung.

4.4 Um zu einem schlüssigen Vergleich zu kommen, müsste die Beschwerdeführerin
vielmehr das ihr zur Verfügung stehende Einkommen um einen Faktor erhöhen, so
dass es auch für zwei Personen den gleichen Lebensstandard ermöglicht, und die
daraus resultierende Steuerbelastungen vergleichen. In dieser Hinsicht zeigen
alle Statistiken auf, dass das Einkommen eines Ehepaares im Durchschnitt rund
das 1,4-Fache des Einkommens einer alleinstehenden Person betragen muss, um den
gleichen Lebensstandard zu ermöglichen (JOSEPH DEISS, Budgets familiaux et
compensation des charges, in: Fleiner-Gerster/Gilliand/Lüscher [Hrsg.],
Familien in der Schweiz, Freiburg 1991, S. 271; Bericht der Expertenkommission
zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung [Kommission
Familienbesteuerung], Bern 1998, Anhang 5, S. 1, 3). Ausgangspunkt für den
Vergleich ist somit das Einkommen und nicht die Steuerbelastung. Es wäre daher
der Steuer der Beschwerdeführerin die Steuer eines Ehepaares
gegenüberzustellen, welches ein Einkommen von rund dem 1,4-Fachen der
Beschwerdeführerin erzielt, nämlich Fr. 70'358.- (1,4 x Fr. 50'256.-). Unter
Berücksichtigung der Abzüge (Fr. 10'328.-) ergibt sich für dieses Ehepaar ein
steuerbares Einkommen von Fr. 60'030.- und eine einfache Steuer von Fr.
2'059.-. Damit beträgt die Steuer des Ehepaares Fr. 6'527.-, was deutlich über
dem liegt, was die Beschwerdeführerin an Steuern bezahlen muss (Fr. 5'645.75).
Es kann folglich nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin werde im Vergleich
zu einem Ehepaar mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit über
Gebühr mehr belastet.

4.5 In der Literatur wurde freilich auch festgestellt, dass die
Belastungsrelationen nur so weit gelten, als das zur Verfügung stehende
Einkommen normalerweise zur Bestreitung der notwendigen
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Lebenshaltungskosten im weitesten Sinn konsumiert werden muss. Schlüssiges
statistisches Material fehlt allerdings, so dass sozialpolitische und
fiskalpolitische Überlegungen diese Frage letztlich entscheiden (ZUPPINGER/
BÖCKLI/LOCHER/REICH, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 39). Darüber, dass
sachgerechte Differenzierungen zwischen der Steuerbelastung verheirateter
gegenüber alleinstehenden steuerpflichtigen Personen mit einem festen Abzug
allein nicht erreicht werden können, besteht Einigkeit (ZUPPINGER/BÖCKLI/LOCHER
/REICH, a.a.O., S. 41 f.). Aber auch ein fester Splittingdivisor (kleiner als
2), der nur eheliche Gemeinschaften berücksichtigt, ist nicht unproblematisch.
Über das Ausmass der Entlastung besteht daher weitgehende gesetzgeberische
Freiheit, weil sich nicht exakt bestimmen lässt, um wie viel die Steuer steigen
muss, wenn sich das Einkommen beispielsweise verdoppelt.
Aus diesen Erwägungen und in Anbetracht der ihm auferlegten Zurückhaltung
besteht für das Bundesgericht vorliegendenfalls kein Anlass, die Mehrbelastung
der Beschwerdeführerin von rund 300 % gegenüber einem gleich verdienenden
Ehepaar aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Wohl ist dieser
Unterschied beträchtlich, und es wurde für die direkte Bundessteuer die Frage
gestellt, ob eine Abweichung von 250 % bei Einkommen von Fr. 80'000.- noch
haltbar sei (DANIELLE YERSIN, Egalité de traitement: des principes et un projet
pour le couple et la famille, ASA 70 S. 371 ff., insbesondere S. 379).
Vorliegend geht es um markant tiefere Einkommensbereiche, wo solche Abstufungen
eher zu dulden sind. In dem von der Beschwerdeführerin angestellten
Steuerbelastungsvergleich kann hervorgehoben werden, dass nach Abzug der
Steuern dem Ehepaar noch Fr. 37'216.50 (Fr. 39'128.- ./. Fr. 1'911.50) und der
Beschwerdeführerin noch Fr. 35'882.25 (Fr. 41'528.- ./. Fr. 5'645.75)
verbleiben. Das Ehepaar, bei dem zwei Personen vom Einkommen leben müssen, ist
wesentlich näher beim Existenzminimum als die Beschwerdeführerin selbst.