Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 IV 328



Urteilskopf

134 IV 328

33. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Eidgenössische
Zollverwaltung gegen A., Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und
Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen)
6B_686/2008 vom 16. Oktober 2008

Regeste

Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei
Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR,
Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6
StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht
mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse
zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im
Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als
für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die
Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei
Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich
überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der
Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der
Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen
Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 329

BGE 134 IV 328 S. 329

A. A. und B. züchteten ab 1994/95 im Elsass Pferde und verkauften diese auch in
die Schweiz. Eine Untersuchung der Zollkreisdirektion Basel ergab, dass
zwischen 1996 und 1999 zahlreiche dieser Pferde illegal über Grenzübergänge
oder für den Warenverkehr geschlossene Zollstrassen zwischen Boncourt und Basel
St. Louis in die Schweiz eingeführt wurden. Die Zollkreisdirektion Basel nahm
gegen A. und B. sowie zahlreiche weitere Personen, darunter C. und D.,
Schlussprotokolle auf, in denen sie ihnen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz,
das Tierseuchengesetz, die Mehrwertsteuerverordnung und das
Mehrwertsteuergesetz zur Last legte. Mit
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Verfügungen vom 31. Januar 2002 wurden A., B., C., D. und weitere Personen für
die hinterzogenen Abgaben leistungspflichtig erklärt. B., C. und D. fochten
diese Verfügungen an. Über die Beschwerden von B. und C. entschied die
Oberzolldirektion am 19. Mai 2004 bzw. am 17. November 2004; die Entscheide
erwuchsen in Rechtskraft. In Sachen D. entschied die Eidgenössische
Zollrekurskommission am 29. September 2005 letztinstanzlich. Am 11. Oktober
2006 überwies die Eidgenössische Oberzolldirektion die Anklageschrift gegen A.,
B. und C. an das zuständige Gericht des Kantons Basel-Landschaft zur
gerichtlichen Beurteilung. Alle übrigen Fälle wurden durch
verwaltungsstrafrechtlichen Entscheid der Zollverwaltung erledigt. Am 27.
September 2007 gab das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft dem Verfahren
gegen A. wegen eingetretener Verjährung keine weitere Folge. Gegen B. und C.
erliess das Strafgericht Basel-Landschaft am 31. Januar 2008 Urteile, welche in
Rechtskraft erwachsen sind. Am 16. Juni 2008 wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft die Beschwerde der Oberzolldirektion gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 27. September 2007 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung,
das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, festzustellen, dass noch nicht
sämtliche A. vorgeworfenen Straftaten verjährt seien und die Sache zur
Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen. A. beantragt in seiner
Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Strittig ist einzig, ob die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten
verjährt sind oder nicht.

2.1 Die dem Beschwerdegegner angelasteten Delikte wurden zwischen März 1997 und
Juli 1999 begangen und sollen nach der Überweisungsverfügung der
Oberzolldirektion als Zollübertretung, Bannbruch und Steuerhinterziehung
strafbar sein. Soweit das Verwaltungsstrafrecht keine besonderen Regelungen
kennt, ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 VStrR
[SR 313.0]). Art. 83 des im Deliktszeitpunkt geltenden Zollgesetzes vom 1.
Oktober 1925 bestimmte, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 11 Abs. 2
VStrR auch für den Bannbruch und die Zollhehlerei gelte. Im aktuellen
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)
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bestimmt Art. 129, dass Art. 11 Abs. 2 VStrR für alle Zollwiderhandlungen gilt.
Die im Deliktszeitpunkt geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
enthielt keine spezielle Regelung der Verfolgungsverjährung; Art. 64 Abs. 1
verwies allgemein auf das Verwaltungsstrafrecht. Daran hat sich im heute
geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) nichts
geändert, Art. 88 Abs. 1 erklärt lapidar das Verwaltungsstrafrecht für
anwendbar. Mangels abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen richtet sich
somit die Verfolgungsverjährung nach dem Verwaltungsstrafrecht und dem
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, dessen revidierte Fassung auf den 1.
Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde. Verjährungsfristen und deren Ablauf sind
für die Übertretungen in Art. 11 VStrR speziell geregelt. Die
Verjährungsfristen für Vergehen richten sich nach den allgemeinen
strafrechtlichen Bestimmungen, deren Ablauf nach Art. 11 Abs. 3 VStrR.
Altrechtlich verjährten die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Übertretungen
relativ in 5, absolut in 7 1/2 Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Für Vergehen
galten altrechtlich im Ergebnis die gleichen Fristen (Art. 70 und 72 Ziff. 2
Abs. 2 aStGB).
Neurechtlich verjähren Vergehen in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei
die Verjährung nicht mehr unterbrochen und nach dem erstinstanzlichen Urteil
nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Fraglich ist, ob
darunter nur Verurteilungen zu verstehen sind oder auch Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen. Der Wortlaut lässt beides zu. Die Verjährung bezweckt
aus verschiedenen prozessualen und materiell-strafrechtlichen Gründen, die
Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem
Freispruch wird festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe nicht verurteilt werden kann. Es widerspräche jeder Logik, an diese
Feststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene wegen eben
dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden kann, weil die
beurteilte Straftat nicht mehr verjährt. Unter "erstinstanzlichen Urteilen" im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB sind daher
ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen.
Art. 11 Abs. 2 VStrR, welcher die Verjährung der hier zu beurteilenden
Übertretungen regelt, ist noch nicht ans neurechtliche Verjährungssystem
angepasst worden, welches keine Unterbrechung mehr kennt. Bis dies erfolgt ist,
gilt, dass die
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Verfolgungsverjährungsfristen um die ordentliche Dauer verlängert werden (Art.
333 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 lit. b StGB). Ausgehend von der fünfjährigen
Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR ergäbe diese eine
Verfolgungsverjährung von 10 Jahren. Es kann indessen nicht sein, dass für
Übertretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen
Gesetz zu ahndende Vergehen; diese ist daher auf das für letztere geltende Mass
zu verringern. Daraus folgt, dass neurechtlich sowohl die dem Beschwerdegegner
vorgeworfenen Übertretungen als auch die Vergehen innert 7 Jahren verjähren.
Das neue Verjährungsrecht ist somit vorliegend das mildere und damit
anwendbare.

2.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung "bei Vergehen und
Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder
gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder
über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage
oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst". Das
Kantonsgericht vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der
Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 31. Januar 2002, mit welcher seine
Leistungspflicht festgelegt worden sei, nicht angefochten, weshalb die
Verjährung nicht geruht habe und damit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin
sieht dadurch Art. 11 Abs. 3 VStrR verletzt, da ihrer Auffassung nach die
Anfechtung der Leistungspflicht durch einen Pflichtigen genügt, um die
Verjährung gegen alle Mitangeklagten ruhen zu lassen. Gegen die Verfügungen vom
31. Januar 2002, mit welchen der Beschwerdeführer und die weiteren am illegalen
Pferdeimport Beteiligten leistungspflichtig erklärt wurden, wurden drei
Rechtsmittel erhoben. Als letztes von ihnen wurde dasjenige von D. am 17.
November 2005 endgültig erledigt. Die Verjährungsfrist im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner hätte somit nach dieser Auffassung rund 2 3/4 Jahre
geruht, würde sich um diese Dauer verlängern und wäre damit jedenfalls in Bezug
auf einzelne Delikte auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids
noch nicht abgelaufen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei Fiskaldelikten hänge der Entscheid im
Strafpunkt von demjenigen über die Leistungspflicht bzw. über die
Abgabenberechnung und die Tarifeinreihung ab und werde dementsprechend erst
nach dessen rechtskräftiger Erledigung gefällt. Aufgrund dieser Abhängigkeit
des Strafverfahrens von der Abgabenberechnung sei das Bundesgericht (BGE 88 IV
87 E. 4b; BGE 89 IV 160 E. 6; BGE 119 IV 330 E. 2d) bereits vor dem
Inkrafttreten von
BGE 134 IV 328 S. 333
Art. 11 Abs. 3 VStrR davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen die
Leistungspflicht die Verfolgungsverjährung ruhen lasse, und zwar gegen alle am
Strafverfahren Beteiligten. Der Entscheid über die Leistungspflicht betreffe
sowohl die Frage, wer leistungspflichtig sei (subjektive Leistungspflicht) als
auch diejenige, ob überhaupt eine Leistungspflicht entstanden sei (objektive
Leistungspflicht). Da die Beurteilung der Straftat u.a. von diesem Punkt
abhange, es sich somit um eine nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu
beurteilende Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR handle, ergebe sich die
verjährungshemmende Wirkung in Bezug auf die Strafverfahren gegen alle
Tatbeteiligte bereits aus dem Gesetzeswortlaut.

3.2 Unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes in seiner bis Ende Mai 1973
geltenden Fassung (aZG; AS 1973 S. 644) war die Rechtslage gemäss expliziter
gesetzlicher Regelung in Art. 110 Abs. 2 aZG insofern klar, als die Beschwerde
eines Tatbeteiligten gegen die Festsetzung der Leistungspflicht Wirkung hatte
für alle beschwerdebefugten Personen. Daraus hat das Bundesgericht in den aus
den Jahren 1962 und 1963 (BGE 88 IV 87 und BGE 89 IV 160) stammenden
Entscheiden den nahe liegenden Schluss gezogen, dass die Beschwerde eines
Beteiligten die strafrechtliche Verjährung gegen sämtliche Beschwerdebefugten
ruhen lässt. Aus den Materialien (BBl 1972 II 228 ff.) ergibt sich kein
Hinweis, dass diese Regelung materiell geändert werden sollte; vielmehr diente
die erwähnte Revision dazu, eine Vielzahl spezialgesetzlicher
Verfahrensbestimmungen ins neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zu
überführen, Art. 110 Abs. 2 aZG konkret in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Für die
Beschwerdeführerin hat sich dadurch die Rechtslage nicht geändert. Für sie
ergibt sich auch aus der neuen Bestimmung, dass eine Beschwerde gegen die
Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährung auch gegenüber
den Mitbeteiligten ruhen lässt.

3.3 Im Rechtsmittelsystem des Verwaltungsstrafrechts sind Strafverfahren (Art.
62 VStrR) und Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren (Art. 63 VStrR), die
gleiche oder sich zumindest teilweise überschneidende Sachverhalte betreffen
und sich gegen mehrere Beteiligte richten, wechselseitig voneinander abhängig.
Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht und wird dieser erfolgreich angefochten, so erlässt die
Verwaltung einen neuen Strafbescheid (Art. 63 Abs. 3 VStrR). Einsprachen gegen
einen Strafbescheid haben zur Folge, dass dieser mit Wirkung für alle
Beteiligten zu überprüfen ist, wobei das
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Einspracheverfahren auszusetzen ist, bis - soweit mitangefochten - über die
Leistungspflicht befunden ist (Art. 69 Abs. 1 und 2 VStrR). Nicht anders
verhält es sich, wenn einer der Beteiligten ans Strafgericht zu überweisen ist
(Art. 62 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VStrR). Auch in diesem Fall muss davon
ausgegangen werden, dass die - für den Strafrichter nach Art. 77 Abs. 4 VStrR
grundsätzlich verbindliche - Änderung eines Leistungsentscheides zu einer
Überprüfung bzw. Anpassung der Strafbescheide und Strafurteile gegenüber allen
Beteiligten führt. Daher ist mit der Überweisung an den Strafrichter solange
zuzuwarten, als ein Verfahren über die Leistungspflicht hängig ist, das sich
auf die Strafverfahren gegen die Mitbeteiligten auswirken kann (Art. 69 Abs. 2
VStrR; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die
Materialien). Dies setzt voraus, dass die Verjährung für diesen Zeitraum nach
Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht, ansonsten sie bei langwierigen Verwaltungsverfahren
bereits vor der Überweisung des Strafverfahrens an die kantonalen Strafgerichte
eintreten könnte. Dieses aus der Logik des Rechtsmittelsystems zwingende
Auslegungsergebnis wird vom Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres gedeckt,
womit Art. 11 Abs. 3 VStrR auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 StGB ("Keine
Strafe ohne Gesetz") eine taugliche gesetzliche Grundlage bildet, die
strafrechtliche Verjährung ruhen zu lassen.
Dazu kommt, dass es unter Umständen verfassungsrechtlich geboten sein kann,
Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen, insbesondere wenn die Gefahr
besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten
werden und somit die Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer die Schuld dem anderen
zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; vgl. auch BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S.
40). Dies stand vorliegend umso mehr zu befürchten, als die beiden Haupttäter
in eine Kampfscheidung gerieten. Auch unter diesem Titel erscheint es
sachgerecht, Art. 11 Abs. 3 VStrR dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde
eines Tatbeteiligten gegen seine Leistungspflicht die Verjährung der
Strafverfahren gegen alle Mitbeteiligten ruhen lässt, weil sonst eine
möglicherweise gebotene Vereinigung der Strafverfahren jedenfalls bei einer
längeren Dauer der Rechtsmittelverfahren faktisch verunmöglicht würde.

3.4 Hat somit die strafrechtliche Verjährungsfrist für den Beschwerdegegner
während der Dauer der von einzelnen Mitbeteiligten gegen die Festsetzungen
ihrer Leistungspflicht angehobenen Rechtsmittelverfahren geruht, so waren im
Zeitpunkt des angefochtenen
BGE 134 IV 328 S. 335
Entscheids jedenfalls nicht alle Delikte des Beschwerdegegners absolut
verjährt, und sie sind es auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Entscheids noch nicht (oben E. 2.2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts der weiter
laufenden Verjährung wird dieses die Angelegenheit ohne Rückweisung an die
erste Instanz beförderlich selber zu entscheiden haben.