Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 II 164



Urteilskopf

134 II 164

18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
unique zurich airport Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich sowie
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
1E.6/2007 vom 30. April 2008

Regeste

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von
Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein
Bauernhaus; vorübergehende Spezialität der Immissionen. Die Voraussetzung der
Spezialität der Lärmeinwirkungen war nur während rund fünf Jahren erfüllt. Bei
der Lärmabnahme handelt es sich um eine Tatsache, die bei der Ermittlung des
Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen ist (E. 7). Praxis des
Bundesgerichts bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten (E.
8.1). Rechtsprechung zu vorübergehenden Immissionen durch den Betrieb von
öffentlichen Werken (E. 8.2 und 8.3). Den Nachbarn öffentlicher Werke darf in
der Regel zugemutet werden, vorübergehende übermässige Einwirkungen während
längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Ob und wann ein
Entschädigungsanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch
von der Art und Stärke der Beeinträchtigung sowie vom Ausmass des bleibenden
Schadens ab (E. 8.4). Landwirtschaftliche Gewerbe sind dem freien Markt
aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts entzogen, weshalb eine bessere Verwendung
des Bauernhauses ausgeschlossen ist. Der Wert eines landwirtschaftlichen
Betriebes wird vorab durch dessen Ertragsfähigkeit bestimmt. Dem Aspekt der
ruhigen Lage des Wohnhauses kann für den Gesamtwert des Gewerbes darum keine
massgebliche Bedeutung zukommen. Schwerer Schaden verneint (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 165

BGE 134 II 164 S. 165
Für den Sachverhalt wird auf BGE 134 II 49 verwiesen. Im vorliegenden Fall
dauerten die entschädigungsrechtlich relevanten Immissionen nur fünf Jahre. Zu
befinden hatte die Schätzungskommission über die Entschädigung für ein
Bauernhaus.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

7. Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbesondere
dann gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität
BGE 134 II 164 S. 166
erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach
neuerer Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, falls die in der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind
(vgl. etwa BGE 130 II 394 E. 12.2 S. 415 mit Hinweisen).
Es wird vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten und darf als erwiesen
gelten, dass die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet ab 1999 abgenommen hat und
im Jahre 2002 unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) gefallen ist, der im
Anhang 5 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) für
die ES III während des Tages (6 bis 22 Uhr) festgelegt wird. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass nicht auf die effektive
Schallbelastung, sondern auf die Planungen der Flughafenhalterin, nämlich auf
die im Umweltverträglichkeitsbericht zum "Vorläufigen Betriebsreglement"
wiedergegebenen Lärmbelastungen abzustellen sei. Nach diesen Karten werde in
Zukunft in weiten Teilen von Opfikon der Immissionsgrenzwert für die ES III
überschritten. Die Enteigner weisen darauf hin, dass die Lärmkurvenkarten auf
Prognosewerten beruhten und das Eintreten dieser Belastungen keineswegs sicher
sei.

7.1 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Lärmbelastungskarten des
Umweltverträglichkeitsberichts zum "Vorläufigen Betriebsreglement" vermögen
angesichts des kleinen Massstabes (1:150'000) keinen genauen Aufschluss über
die erwartete künftige Lärmbelastung im Gebiet um den alten Ortskern Opfikon zu
geben. Insofern erscheint die Behauptung, die Flughafenhalterin rechne selbst
mit erneuten Lärmbelastungen über 65 dB(A), als nicht belegt. Allerdings
bestünde für die Flughafenhalterin durchaus die Möglichkeit, das
Enteignungsverfahren auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber künftigen
stärkeren Lärmimmissionen auszudehnen, die infolge betrieblicher Änderungen
aller Voraussicht nach eintreten werden (vgl. sinngemäss Art. 4 lit. a des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]). Ein
solches Vorgehen böte den Vorteil, die nachbarrechtliche Auseinandersetzung
endgültig zu erledigen und die Enteigneten mit der Zahlung der Entschädigung
abschliessend zu verpflichten, übermässige Einwirkungen zu dulden (vgl. BGE 110
Ib 340 E. 5 S. 351; BGE 134 II 49 E. 13.2 S. 71). Andererseits ist weder der
Enteigner noch der Enteignungsrichter gehalten, bei der Ermittlung des für die
Entschädigung massgebenden Lärmpegels einer künftigen Zu- oder Abnahme
BGE 134 II 164 S. 167
übermässiger Immissionen Rechnung zu tragen, deren Eintritt nicht mit
Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit feststeht (zit. BGE 134 II 49 E.
13.3 S. 72 und E. 13.4 S. 72 f.). Nun ist das vorliegende Enteignungsverfahren
im Anschluss an die Einführung der sog. 4. Welle (von Abflügen ab Piste 16) im
Herbst 1996 angehoben (BGE 130 II 394 E. 12.3.1 S. 420 f.) und das
Betriebsreglement für den Flughafen Zürich seither mehrmals provisorisch
geändert worden. Wie sich der künftige Betrieb abspielen wird, steht angesichts
des immer noch nicht abgeschlossenen Sachplanverfahrens (Sachplan für
Infrastruktur der Luftfahrt SIL), wie die Enteigner zu Recht geltend machen,
noch keineswegs fest. Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mit
hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Lärmbelastung im
fraglichen Gebiet den Immissionsgrenzwert der ES III in Zukunft erneut und
andauernd überschreiten werde.

7.2 Demzufolge ist bei der Ermittlung der für den Entschädigungsanspruch
massgebenden Lärmbelastung auch im vorliegenden Fall grundsätzlich von der
Situation im Schätzungszeitpunkt auszugehen und sind nur Tatsachen zu
berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bereits gegeben oder voraussehbar
waren bzw. in naher Zukunft eingetreten sind (zit. BGE 134 II 49 E. 13.3 S.
72). Wie bereits dargelegt, hat die Lärmbelastung relativ kurze Zeit nach dem
Stichtag abgenommen und ist nach rund fünf Jahren unter den für die ES III
massgeblichen Immissionsgrenzwert gefallen. Es handelt sich somit bei der
Lärmabnahme um eine Tatsache, die sich aus der Sicht des Schätzungszeitpunktes
in naher Zukunft - noch während des Schätzungsverfahrens - ergeben hat. Dieser
Tatsache darf und muss bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs Rechnung
getragen werden. Es ist demnach festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen nur vorübergehend, während
rund fünf Jahren, erfüllt war.
Soweit der Beschwerdeführer übrigens geltend macht, der alte Dorfkern von
Opfikon müsste eigentlich der ES II zugeordnet werden, ist darauf hinzuweisen,
dass es hier um einen in der Landwirtschaftszone liegenden
Landwirtschaftsbetrieb geht und für Zonen, in denen solche Betriebe zugelassen
sind, gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV die ES III gilt.

8. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, welche Entschädigungsgrundsätze
bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch den Bau oder Betrieb öffentlicher
Werke zu gelten haben, schon
BGE 134 II 164 S. 168
verschiedentlich auseinandergesetzt. Die meisten dieser Fälle
betreffenStörungen, die von Bauarbeiten herrühren. Seltener sind die Entscheide
über vorübergehende Beeinträchtigungen durch den Werkbetrieb.

8.1 Nach ständiger Praxis haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende
Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel entschädigungslos
hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke
und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der
Nachbarn führen (BGE 93 I 295; BGE 113 Ia 353 E. 3 S. 357, je mit Hinweisen;
BGE 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; BGE 132 II 427 E. 3 S. 436). Dagegen gelten die
Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen,
die für die Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke
verlangt werden (vgl. nicht publ. E. 5), für die Beeinträchtigungen durch
Baustellen nicht (BGE 117 Ib 15 E. 2 S. 16 ff.; BGE 132 II 427 E. 3 S. 435).

8.2 Im Urteil E.16/1981 vom 16. Juli 1984 ging es um die
Entschädigungsforderung für den vorübergehend übermässigen Lärm einer
Nationalstrasse, die nachträglich mit einer Lärmschutzwand ausgestattet wurde
(vgl. BGE 123 II 560 E. 4b/aa S. 571). Das Bundesgericht wies auf die erwähnte
Rechtsprechung über Bauarbeiten hin und erwog, dass grundsätzlich das Gleiche
gelten müsse, wenn sich die vorübergehenden Beeinträchtigungen aus dem normalen
Betrieb eines öffentlichen Werks ergäben: Sei die Frist bis zur Ergreifung der
Schutzmassnahmen relativ kurz, könne den Nachbarn zugemutet werden, die
vorübergehende Störung entschädigungslos zu dulden. Dauerten die
Beeinträchtigungen dagegen länger an und seien sie übermässig, so müssten für
die vorübergehende Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte die gleichen
Entschädigungsregeln angewandt werden wie bei der definitiven Enteignung. Der
Eigentümer einer Strasse oder einer Bahn werde demnach für die bis zum Bau von
Schutzvorrichtungen vorübergehend auftretenden Immissionen
entschädigungspflichtig, wenn diese während längerer Zeit andauerten, für den
Nachbarn nicht voraussehbar gewesen seien, ihn in spezieller Weise träfen und
einen schweren Schaden verursachten.
Die Frage, ob eine Einbusse von 10 % des jährlichen Mietertrags während
höchstens zwei bis drei Jahren genüge, um im Hinblick auf den Gesamtwert der
Liegenschaft einen schweren Schaden anzunehmen, ist im Entscheid vom 16. Juli
1984 offengelassen worden, da auch dieser Schaden nicht nachgewiesen wurde.
BGE 134 II 164 S. 169

8.3 In BGE 123 II 560 E. 4b/aa S. 570 f. hat das Bundesgericht angesichts der
eingeführten umweltschutzrechtlichen Lärmbekämpfungs- und
Sanierungsvorschriften dargelegt, dass die Nachbarn öffentlicher Anlagen
Lärmeinwirkungen über den Immissionsgrenzwerten während den vom Bundesrat
festgelegten Sanierungsfristen zu dulden hätten. Der Betreiber einer
öffentlichen Anlage - im konkreten Fall einer Nationalstrasse - könne daher vor
Ablauf dieser Frist grundsätzlich auch nicht zu einer Enteignungsentschädigung
verpflichtet werden. Seit Erlass der Umweltschutzgesetzgebung müsse sich das
für die Entschädigungspflicht massgebende Kriterium der Dauer der Einwirkungen
nach den Sanierungsvorschriften im Umweltschutzgesetz und in der
Lärmschutz-Verordnung richten. Solange die Sanierungsfrist noch laufe, könne im
Allgemeinen nicht gesagt werden, die Einwirkungen seien im enteignungsrechtlich
relevanten Sinne ihrer Dauer nach aussergewöhnlich.
Allerdings ist das Bundesgericht bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, dass
die Frist zur lärmschutzrechtlichen Sanierung der Nationalstrassen im Jahre
2002 auslaufe. Mit allfälligen entschädigungsrechtlichen Folgen von
Fristverlängerungen hat es sich nicht befasst. Dagegen ist in BGE 130 II 394 E.
10 S. 412 f. präzisiert worden, dass ein enteignungsrechtlicher
Entschädigungsanspruch unter Umständen auch während einer noch laufenden
umweltschutzrechtlichen Sanierungsfrist entstehen könne. Die bevorstehende
Sanierung einer Verkehrsanlage vermöge das Entstehen eines solchen Anspruchs
nur zu hemmen, wenn feststehe oder höchst wahrscheinlich sei, dass durch
Massnahmen an der Quelle übermässige Immissionen vollständig beseitigt werden
könnten und damit eine dauernde Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte
vermieden werden könne. Sei dagegen klar, dass im laufenden oder noch
durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive
Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen, werde der
enteignungsrechtliche Anspruch nicht verdrängt. Die Zusprechung einer
enteignungsrechtlichen Entschädigung falle insoweit in Betracht, als die
lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen)
Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet blieben.

8.4 Im hier umstrittenen Fall ist die Tatsache, dass die übermässigen
Einwirkungen nur vorübergehend aufgetreten sind, nicht auf bauliche
Schutzmassnahmen, sondern auf Änderungen bzw. Schwankungen des Flugverkehrs
zurückzuführen (das umweltschutzrechtliche
BGE 134 II 164 S. 170
Sanierungsverfahren wurde im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Zürich
eingeleitet und ist teils schon abgeschlossen; vgl. BGE 126 II 522 E. 50 S.
597; BGE 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f.). Aus der bisherigen Praxis lässt sich
jedoch auch für Streitigkeiten wie der vorliegenden ableiten, dass den Nachbarn
öffentlicher Werke in der Regel zugemutet werden darf, vorübergehende
übermässige Einwirkungen während längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen.
Wie lange die Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte dauern muss, um
abgeltbar zu werden, kann nicht in genereller Weise bestimmt werden. Ob und
wann ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt - wie in der Rechtsprechung zu
den Bauarbeiten ausgeführt worden ist - nicht nur von der Dauer, sondern auch
von der Art und Stärke der Beeinträchtigung wie auch vom Ausmass des bleibenden
Schadens ab. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vorübergehende
Immissionsbelastung die Nutzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers schwer
beeinträchtigt und eine erhebliche Vermögenseinbusse verursacht hat.

9. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass durch die übermässigen
Immissionen die landwirtschaftliche Nutzung des Hofgrundstücks in
Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auch die Schätzungskommission ist davon
ausgegangen, dass die Fluglärmbelastung den Wert der Liegenschaft (bloss)
insofern mindere, als diese Wohnzwecken diene oder dienen könne. Sie ist bei
der Verkehrswertbemessung von der Annahme ausgegangen, das Hofgrundstück könnte
angesichts seiner guten Lage unabhängig von der Zugehörigkeit zum
Landwirtschaftsgebiet ohne weiteres als Wohnliegenschaft bzw. als
Einfamilienhaus mit grosszügigem Umschwung und Nebengebäuden verkauft werden.
Die Schätzungskommission hat daher das Anwesen gleich wie eine Liegenschaft in
der Bauzone behandelt und mit rund 1,2 Mio. Franken bewertet. Damit hat sie
sich aber über die tatsächliche und rechtliche Situation am Schätzungsstichtag
hinweggesetzt und ist von der Möglichkeit einer besseren Verwendung des
Grundstücks ausgegangen, welche rechtlich nicht möglich ist.

9.1 Aus dem Abtretungsvertrag vom 12. Dezember 2001 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seinem Sohn nicht nur das Hofgrundstück, sondern seinen
ganzen, aus insgesamt 21 Parzellen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb übergeben
hat, der dem bäuerlichen Bodenrecht untersteht. Die Liegenschaft Haldenweg 10
bildet somit Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes, für welches nach dem
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB;
BGE 134 II 164 S. 171
SR 211.412.11 in Kraft seit 1. Januar 1994) unter anderem ein Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot besteht (Art. 58 ff. BGBB) und eine Höchstpreisgrenze gilt
(Art. 66 BGBB). Das fragliche Wohnhaus könnte daher entgegen der Meinung der
Schätzungskommission nicht selbständig verkauft werden. Die Veräusserung selbst
ganzer landwirtschaftlicher Gewerbe untersteht besonderen einschränkenden
Bestimmungen (Art. 40 ff. BGBB), ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art.
61 f. BGBB) und nur an Selbstbewirtschafter möglich (Art. 63 Abs. 1 lit. a
BGBB). Zudem bestimmt sich der Wert des landwirtschaftlichen Bodens und der zur
Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Gebäude - also auch
des Wohnhauses, das dem Normalbedarf des Bewirtschafters entspricht -
grundsätzlich nach dem Ertrag (vgl. etwa Art. 17, 44 und 49 BGBB). Wird ein
Betrieb veräussert, so gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise
für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe in der betreffenden Gegend im
Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt (Art. 66 BGBB).
Verkäufe zu einem übersetzten Preis sind nichtig (Art. 70 BGBB).

9.2 Sind somit landwirtschaftliche Gewerbe dem freien Markt entzogen, ist eine
bessere Verwendung eines zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden
Bauernhauses, wie sie die Schätzungskommission angenommen hat, ausgeschlossen.
Damit erweist sich die vorgenommene Verkehrs- und Minderwertsermittlung als
unhaltbar. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers ist denn auch
in seiner Gesamtheit zu einem Preis von Fr. 320'000.-abgetreten worden, laut
Vertrag "unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Ertragswertes". Selbst
wenn aber bei einer Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter ausserhalb der
Familie allenfalls ein höherer Preis hätte erzielt werden können, kann
angesichts der Vorgaben des bäuerlichen Bodenrechts der Wert des Bauernhauses
und seine mögliche immissionsbedingte Entwertung die Beträge, welche im
angefochtenen Entscheid genannt werden, nicht annähernd erreichen. Damit soll
nicht gesagt sein, dass ein Bauernhaus, das Teil eines landwirtschaftlichen
Gewerbes bildet, durch übermässigen Lärm nicht ebenfalls an Attraktivität
verlieren und eine Werteinbusse erleiden kann. Da aber der Wert eines
landwirtschaftlichen Betriebes vorab durch dessen Ertragsfähigkeit bestimmt
wird, kann dem Aspekt der ruhigen Lage des Wohnhauses für den Gesamtwert des
Gewerbes keine massgebliche Bedeutung zukommen. In diesem Sinne kann dem
Schluss der Schätzungskommission, dass sich aus
BGE 134 II 164 S. 172
der Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Fluglärm
kein schwerer Schaden ergeben habe, zugestimmt werden. Dieses Ergebnis darf
umso eher bestätigt werden, als die enteignungsrechtlich relevante
Beeinträchtigung wie gesehen lediglich vorübergehend war und nach fünf Jahren
dahingefallen ist.