Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 481



Urteilskopf

134 III 481

77. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_149/2007 vom 10. Juli 2008

Regeste

Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung;
Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB
findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf
die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des
Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB,
sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer
an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft
(E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf
Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl
eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen
Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser
Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom
Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom
Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter
Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten
und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer
Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9).

Sachverhalt ab Seite 482

BGE 134 III 481 S. 482

A. X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines
Stockwerkeigentumsanteils von 250/1000 in der Überbauung Y. in F.
Am 27. September 2003 luden A.B. und die Y. AG die Stockwerkeigentümer (damals
die Beschwerdeführerin, E., A.B. und die Y. AG) zu einer ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung auf den 5. November 2003 in Z. ein. Als
Traktanden kündigten sie u.a. an:
- Neuwahl des Verwalters;
- Wahl des Abwarts;
- Festsetzen der Entschädigung für Verwalter und Abwart.
BGE 134 III 481 S. 483
Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. Oktober 2003 beantragten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch E. eine Verschiebung der Versammlung und schlugen
vor, diese am 27. Dezember 2003 in F. abzuhalten. Gleichzeitig verlangten sie
die Traktandierung verschiedener Verhandlungsgegenstände. Gleichwohl wurde die
Versammlung am 5. November 2003 durchgeführt.
Unter Berufung auf die mangelnde Beschlussfähigkeit der Versammlung luden A.B.
und die Y. AG am 14. November 2003 erneut zu einer ausserordentlichen
Versammlung, und zwar auf den 16. Dezember 2003 in Z.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 20. November 2003 an ihrem
Verschiebungsgesuch fest und beantragte, die Versammlung am 29. Dezember 2003
in F. abzuhalten. E. und ihr Ehegatte schlugen mit Schreiben vom 4. Dezember
2003 erneut den 27. Dezember 2003 als Versammlungstermin vor. Trotz dieser
erneuten Verschiebungsanträge wurde die ausserordentliche
Stockwerkeigentümerversammlung am 16. Dezember 2003 in Abwesenheit und ohne
Vertretung der Beschwerdeführerin und E. durchgeführt. Anwesend waren A.B. als
Vertreter der Y. AG sowie dessen Ehefrau, C.B., als seine Vertreterin. Am 18.
Dezember 2003 wurde den Stockwerkeigentümern das Protokoll zugesandt.

B. Am 19. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Z.
gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Haus Y. (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) eine Anfechtungsklage ein. Darin beantragte sie die
Ungültigerklärung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003,
eventualiter die Aufhebung verschiedener an dieser Versammlung gefassten
Beschlüsse. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bezirksgericht die Klage
ab.

C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Beschwerdeführerin am 10.
Januar 2006 Berufung beim Kantonsgericht Wallis im Wesentlichen mit den
nämlichen Anträgen ein. Mit Urteil vom 26. Februar 2007 wies dieses die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

D. Mit Beschwerde vom 16. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie die
Ungültig- bzw. Nichtigerklärung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16.
Dezember 2003 aufgrund ihres Ausschlusses, eventualiter die Aufhebung u.a.
folgender Beschlüsse:
BGE 134 III 481 S. 484
- Ziffer 2 (Neuwahl eines Verwalters);
- Ziffer 3 (Wahl eines Abwarts);
- Ziffer 4 (Festsetzung Entschädigung für Verwalter und Abwart).
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2008
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Gegenstand der Beschwerde ist sodann die Wahl von C.B. zur Verwalterin und
Abwartin sowie die Festsetzung ihrer Entschädigung.

3.1 Das Kantonsgericht erwog, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die
Ehegattin eines Stockwerkeigentümers zur Verwalterin und zugleich zur Abwartin
der Gemeinschaft gewählt werde, auch wenn an dieser Wahl sie selber (als
Vertreterin ihres Ehegatten) und ihr Ehegatte (als Vertreter eines anderen
Stockwerkeigentümers) teilnähmen. Ausserdem unterstehe die Tätigkeit des
Verwalters und des Abwarts der Aufsicht der Stockwerkeigentümerversammlung,
womit auch allfälligen Interessenkonflikten Rechnung getragen werden könne. Was
die Festsetzung der Entschädigung betreffe, habe die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert vorgebracht, inwieweit diese unangemessen sein sollte; ohnehin
habe die Anfechtungsmöglichkeit nicht zum Zweck, die Angemessenheit eines
Beschlusses zu überprüfen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich eine bevollmächtigte Person nicht
selber zum Verwalter wählen und zusätzlich ihre eigene Entschädigung festlegen
könne.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung geltend macht - diesbezüglich ebenfalls auf eine Wiederholung
ihrer Ausführungen beschränkt, die sie bereits gegenüber der Vorinstanz
vorgebracht hat, ist insofern auf die Beschwerde einzutreten, da es sich um
rechtliche Vorbringen und nicht um Rügen an der Sachverhaltsfeststellung
handelt und sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Argumentation des
Bezirksgerichts gestützt hat.

3.3. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer hat die Befugnis, den Verwalter zu
bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu
BGE 134 III 481 S. 485
führen (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift und der
entsprechenden Bestimmung in Art. 26 des Reglements der
Stockwerkeigentümergemeinschaft finden auf die Versammlung der
Stockwerkeigentümer die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob Art. 68 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar ist. Diese Vorschrift sieht für die
Vereinsversammlung vor, dass jedes Mitglied bei der Beschlussfassung über ein
Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder
einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine
anderseits von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Wird die
Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung bejaht, so
stellt sich die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verwalters und Abwarts sowie
der Festsetzung seiner Entschädigung von einem Rechtsgeschäft zwischen diesem
und der Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung auszugehen wäre.

3.4 Ob und in welchem Ausmass Art. 68 ZGB kraft der Verweisnorm von Art. 712m
Abs. 2 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung findet, wurde in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher offengelassen (Urteil 5C.239/2005
vom 5. Mai 2006, E. 4.1, 4.3, publ. in: ZBGR 87/2006 S. 389 f., mit Hinweis auf
BGE 127 III 506 E. 3d S. 512) und ist in der Lehre umstritten.
Teilweise wird die Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung bejaht (MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, N. 74
zu Art. 712m ZGB; MÜLLER, Zur Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, Diss.
Zürich 1973, S. 93; REY, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich
2001, Rz. 441 S. 115; RIEMER, Die Anwendung des Vereinsrechtes auf die
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, in: ZBGR 56/1975 S. 264; WERMELINGER, Das
Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 144 zu Art. 712m ZGB).
Gegen die Anwendung von Art. 68 ZGB wird angeführt, dass der
Stimmrechtsausschluss insbesondere in kleinen Gemeinschaften, an welchen eine
Grossfamilie mit mehreren Stockwerkeinheiten beteiligt sei, zu einer
vollständigen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse führen könne (WEBER, Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss. Zürich 1979, S. 337). Ausserdem verfolge
der Verein einen nicht wirtschaftlichen Zweck, während die Stockwerkeigentümer
BGE 134 III 481 S. 486
eine Objektsgemeinschaft bildeten, welche auf wirtschaftlichen Beziehungen
beruhe, indem durch Versammlungsbeschlüsse jeder Einzelne grundsätzlich direkt
betroffen werde (WEBER, a.a.O., S. 337; vgl. auch STEINAUER, Les droits réels,
Bd. 1, 4. Aufl., Bern 2007, Rz. 1318c S. 459). Schliesslich sei der
Stimmrechtsausschluss für den Fall des Ausschlusses eines Mitglieds in Art.
649b Abs. 2 ZGB geregelt, was nicht erforderlich wäre, wenn das Stimmrecht
aufgrund von Art. 68 ZGB ohnehin ruhte (STEINAUER, a.a.O., Rz. 1318c S. 459;
vgl. auch WEBER, a.a.O., S. 337).
Diese Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Gerade weil die einzelnen
Stockwerkeigentümer in der Regel nicht einen gemeinsamen Zweck, sondern eigene
- und somit möglicherweise gegenläufige - wirtschaftliche Interessen verfolgen,
welche durch die Beschlüsse der Gemeinschaft unmittelbar tangiert sein können,
besteht ein besonderes Bedürfnis nach einem Stimmrechtsausschluss nach Art. 68
ZGB. Dies gilt erst recht für Stockwerkeinheiten, in welchen eine Mehrheit der
Eigentümer familiär verbunden ist und beabsichtigt, untereinander oder mit
gemäss dieser Bestimmung nahe stehenden Personen ein Rechtsgeschäft
abzuschliessen. Auch spricht die Vorschrift betreffend Stimmrechtsausschluss
bei Ausschluss eines Mitglieds in Art. 649b Abs. 2 ZGB nicht gegen die
Anwendung von Art. 68 ZGB, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Vergleich
zur Gemeinschaft der Miteigentümer eher körperschaftliche Züge aufweist (vgl.
MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 47 der Vorbemerkungen zu den Art. 712a-712t ZGB).
Art. 68 ZGB findet somit aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung.

3.5 Was den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung Ziffer 2 (Neuwahl
eines Verwalters) betrifft, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
betreffend Wahlen in den Vereinsvorstand hinzuweisen, wonach es sich dabei
nicht um Rechtsgeschäfte i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um interne
Verwaltungsakte handelt (BGE 39 II 479 S. 483; statt vieler HEINI/PORTMANN, Das
Schweizerische Vereinsrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/5, 3.
Aufl., Basel/Genf/München 2005, Rz. 246 S. 114 f., mit Hinweisen). Daher sind
auch diejenigen Vereinsmitglieder wahlberechtigt, um deren Ernennung in den
Vorstand es geht. Dementsprechend kann auch ein Stockwerkeigentümer an einem
Beschluss teilnehmen, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (MEIER-HAYOZ/
REY, a.a.O., N. 75
BGE 134 III 481 S. 487
zu Art. 712m ZGB, N. 90 zu Art. 712q ZGB; WERMELINGER, a.a.O., N. 47 zu Art.
712q ZGB).

3.6 Demgegenüber betrifft der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die
Tätigkeit als Verwalter nach herrschender Lehre ein Rechtsgeschäft gemäss Art.
68 ZGB, sodass der betreffende Stockwerkeigentümer als nicht an dieser
Beschlussfassung stimmberechtigt betrachtet wird (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N.
75 zu Art. 712m ZGB, mit Hinweisen; für das Vereinsrecht vgl. HEINI/PORTMANN,
a.a.O., Rz. 246 S. 115; HEINI/SCHERRER, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 68 ZGB;
PERRIN/CHAPPUIS, Droit de l'association, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2008, S.
84). Diesbezüglich ist die Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB gerechtfertigt, da der
Lohnzahlungsbeschluss über einen internen Verwaltungsakt hinausgeht und den
betreffenden Stockwerkeigentümer wirtschaftlich begünstigt. Der
Stimmrechtsausschluss besteht somit unabhängig davon, ob die Höhe der
betreffenden Entschädigung angemessen ist oder nicht.

3.7 Was den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung Ziffer 3 (Wahl eines
Abwarts) sowie den Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit
als Abwart betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diesem - im Gegensatz zum
Verwalter - nach Gesetz und Reglement keine organähnliche Stellung zukommt, da
die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft grundsätzlich nicht entscheidend von
ihm abhängt (zur Stellung des Verwalters vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 11 f.
zu Art. 712q ZGB, N. 8 ff. zu Art. 712m ZGB; REY, a.a.O., Rz. 361 S. 95;
WERMELINGER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 712q ZGB). Dementsprechend stellt die
Ernennung zum Abwart keinen mit der Wahl des Verwalters vergleichbaren internen
Verwaltungsakt dar. Vielmehr steht bei ihr das rechtsgeschäftliche Element im
Vordergrund, welches in aller Regel im Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht.
Sie stellt daher ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB dar und untersteht dem
Stimmrechtsausschluss gemäss dieser Vorschrift.
Daran ändert auch der vorinstanzliche Hinweis nichts, dass die Tätigkeit des
Abwarts der Aufsicht der Stockwerkeigentümerversammlung untersteht und damit
allfälligen Interessenkonflikten Rechnung getragen werden kann. Stellt bereits
die Begründung des Vertragsverhältnisses ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68
ZGB dar, so vermag die Möglichkeit der nachträglichen Aufsicht und der
Verhinderung weiterer Interessenkonflikte diesen Mangel nicht zu heilen.

3.8 Somit waren C.B. und ihr Ehemann zur Teilnahme an der Wahl des Verwalters,
nicht aber an der Wahl des Abwarts sowie am
BGE 134 III 481 S. 488
Beschluss betreffend die Entschädigung berechtigt. Daran ändert auchder Umstand
nichts, dass C.B. ihren Ehemann vertrat und dieser alsVertreter der Y. AG
handelte. Soweit es um die Vertretung von A.B.geht, waren gemäss Art. 68 ZGB
sowohl er als auch seine Ehefrau als seine Vertreterin vom Stimmrecht
ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Vertretung der Y. AG ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 695 Abs. 1 OR betreffend den
Stimmrechtsausschluss bei Déchargebeschlüssen hinzuweisen. Danach ist ein
mitder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär vonder
Beschlussfassung der Generalversammlung auch ausgeschlossen,soweit er die
Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (BGE
128 III 142 E. 3b S. 145). Dies gilt auchfür einen vom Stimmrecht
ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer, der in Vertretung eines anderen
Stockwerkeigentümers abstimmen soll. Somit war A.B. diesbezüglich nicht zur
Stimmabgabe berechtigt, unabhängig davon, ob die durch ihn vertretene Y. AG
selber vomStimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre.

3.9 Demgemäss sind die von C.B. und ihrem Ehemann abgegebenen Stimmen
hinsichtlich der Wahl des Abwarts sowie des Beschlusses über die Entlöhnung als
ungültig zu betrachten und nicht zu zählen (HEINI/SCHERRER, a.a.O., N. 12 zu
Art. 68 ZGB). Da diese beiden Personen unbestrittenermassen die einzigen
Teilnehmer der Stockwerkeigentümerversammlung waren, ist der betreffende
Beschluss nicht zustande gekommen (HEINI/SCHERRER, a.a.O., N. 12 zu Art. 68
ZGB; RIEMER, Berner Kommentar, N. 111 zu Art. 75 ZGB; so im Ergebnis auch HEINI
/PORTMANN, a.a.O., Rz. 244 S. 114). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführerin mit E. an der Stockwerkeigentümerversammlung hätte
teilnehmen und die betreffende Beschlussfassung verhindern können. Die
Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht
entgegen (vgl. zur Aktivlegitimation betreffend Klage auf Nichtigerklärung
RIEMER, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen
Gesellschaftsrecht, Bern 1998, Rz. 294 S. 138).
Soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss Ziffer 2 (Neuwahl eines
Verwalters) bezieht, ist sie somit abzuweisen; soweit sie sich auf die
Beschlüsse Ziffer 3 (Wahl eines Abwarts) und 4 (Festsetzung Entschädigung für
Verwalter und Abwart) bezieht, ist sie gutzuheissen.