Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 241



Urteilskopf

134 III 241

42. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
und Z. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_506/2007 vom 28. Februar 2008

Regeste

Art. 8 EMRK, Art. 28 ZGB; Schutz der Identität. Anspruch des volljährigen
ehelichen Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 241

BGE 134 III 241 S. 241
X. wurde am 2. September 1943 während der Ehe von Y. und Z. geboren. Die Ehe
wurde um 1950 geschieden. Am 6. Dezember 2005 erhob X. beim Bezirksgericht
Baden Klage gegen ihre (wiederverheirate) Mutter Z. und den vormaligen Ehemann
Y. und beantragte die Feststellung, dass Y. nicht ihr Vater sei. Mit Urteil vom
28. November 2006 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Zur Begründung
hielt es im Wesentlichen fest, die Klage auf Anfechtung der Vermutung der
Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256 ZGB) sei verspätet und es lägen keine
wichtigen Gründe im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB vor, um die Klagefrist
wiederherzustellen. Sodann hat das Bezirksgericht einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf (blosse) Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung vom
hochbetagten, sich einem DNA-Test widersetzenden Y. verneint.
BGE 134 III 241 S. 242
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X. Appellation, welche das
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 11.
Juli 2007 abwies.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 führt X. Beschwerde in Zivilsachen und
beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass Y. nicht ihr Vater sei.
Y. (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Z. (Beschwerdegegnerin) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Das Obergericht hat die Klage der Beschwerdeführerin auf Anfechtung der
Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der
Beschwerdegegner der rechtliche Vater der Beschwerdeführerin. Das Obergericht
hat-mit Bezug auf die beantragte (blosse) Feststellung der Abstammung-geprüft,
ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein grundrechtlicher Anspruch auf Kenntnis der
eigenen Abstammung bestehe, welcher der Beschwerdeführerin unabhängig von der
Anfechtungsklage zustehe. Es hat unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S.
Jäggi gegen Schweiz vom 13. Juli 2006 (VPB 70/2006 Nr. 116 S. 1894) anerkannt,
dass die Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse habe, ihre leiblichen
Eltern zu kennen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Abwägung der
Interessen auf die Vorbringen des Beschwerdegegners gestützt, wonach er wegen
seines hohen Alters (90 Jahre) nicht bereit sei, sich einer DNA-Untersuchung zu
unterziehen und er "die Angelegenheit" auf sich ruhen lassen wolle. Der
Beschwerdegegner habe geltend gemacht, dass ihn die wissenschaftliche
Gewissheit, die Beschwerdeführerin sei nicht seine leibliche Tochter, psychisch
zu stark belasten würde und der Arzt ihm die Untersuchung wegen des Alters
ausgeredet habe; er wolle damit nichts mehr zu tun haben, zumal "es ja als
erwiesen anzusehen sei". Gestützt auf diese Vorbringen hat die Vorinstanz
geschlossen, dass sich der Beschwerdegegner auf schwerwiegende Interessen
berufe und sich aus gerechtfertigten Gründen gegen den Eingriff in seine
körperliche und psychische Integrität wehre. Die Beschwerdeführerin selber
lässt offen, ob ein absoluter Anspruch auf Kenntnis der eigenen,
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genetischen Abstammung bestehe. Sie beruft sich einzig auf die EMRK und rügt,
dass die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung jedenfalls dazu
führe, ihren Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zuzulassen.

5.2 Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin
als volljähriges und eheliches Kind Anspruch auf Kenntnis der eigenen
Abstammung hat.

5.2.1 Nach dem Urteil des EGMR i.S. Jäggi (Ziff. 38 und 40) umfasst das Recht
auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK wichtige Aspekte der
persönlichen Identität; zu diesen gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung,
wobei das fortgeschrittene Alter einer Person deren Interesse an der Kenntnis
der eigenen Abstammung in keiner Weise verringert. Wer versucht, seine
Abstammung zu erfahren, hat ein schwerwiegendes und von der EMRK geschütztes
Interesse daran, die hierfür verfügbaren Informationen zu erhalten.
Der EGMR geht im Urteil i.S. Jäggi (Ziff. 43) davon aus, dass die Regeln über
die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage nicht als Argument zum Schutz der
Rechtssicherheit genügen, um einem Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen
(genetischen) Abstammung zu verweigern. Das Obergericht hat daher zu Recht
geprüft, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung
hat, obwohl die Anfechtungsklage (gemäss Art. 256c Abs. 2 und 3 ZGB) verwirkt
ist. Weiter hat der EGMR anerkannt, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Kenntnis der eigenen Abstammung notwendig ist, die Rechte Dritter zu schützen;
dies kann die Möglichkeit, jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem
DNA-Test zu zwingen, ausschliessen (Ziff. 38 im Urteil i.S. Jäggi ; in
Bestätigung des Urteils des EGMR i.S. Mikulic gegen Kroatien vom 7. Februar
2002, Ziff 64; vgl.Samantha Besson, Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung, ZSR 124/2005 I S. 58). Das Obergericht hat diese Rechtsprechung,
wonach Interessen Dritter vorbehalten sind, nicht verletzt, wenn es eine
konkrete Interessenabwägung vorgenommen hat (Ziff. 37 und 38 im Urteil i.S.
Jäggi ;ReGINA E. Aebi-Müller, EGMR-Entscheid Jäggi c. Suisse: Ein Meilenstein
zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung-, Jusletter 2. Oktober 2006, Rz.
8).

5.2.2 In der schweizerischen Lehre ist anerkannt, dass das Wissen über die
genetische Abstammung für den Einzelnen auch
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unabhängig von einer rechtlichen Zuordnung von Bedeutung sein kann (vgl. Regina
E. Aebi-Müller, Abstammung und Kindesverhältnis - wo stehen wir heute-, in:
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2007, Zürich 2007, S. 129 ff.; Audrey
Leuba/Philippe Meier/Suzette Sandoz, Quelle famille pour le XXI^ème siècle-,
in: Rapports suisses présentés au XVI^ème Congrès international de droit
comparé, Bd. I, Zürich 2002, S. 168; Sabrina Burgat/Olivier Guillod, Les
actions tendant à la destruction du lien de la filiation, spécialement l'action
en désaveu de paternité, in: Bohnet [Hrsg.], Quelques actions en annulation,
Neuenburg 2007, Ziff. 151, S. 48 f.). Das Bundesgericht hat bereits
entschieden, dass der Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen, dem
volljährigen Adoptivkind von Verfassungs wegen unabhängig von einer Abwägung
mit entgegenstehenden Interessen zusteht und entsprechend unbedingt sei; es
handelt sich um ein unverzichtbares und nicht verwirkbares Recht (BGE 128 I 63
E. 5 S. 77 f.). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens wichtige Aspekte
der persönlichen Identität einschliesslich der Kenntnis der eigenen,
genetischen Abstammung gewährt, muss dieses Recht grundsätzlich allen Kindern
zustehen, also auch einem - wie der Beschwerdeführerin - in der Ehe geborenen
Kind (vgl. Andrea Büchler, Sag mir, wer die Eltern sind ... Konzeptionen
rechtlicher Elternschaft im Spannungsfeld genetischer Gewissheit und sozialer
Geborgenheit, AJP 2004 S. 1183). Allerdings unterscheidet sich die Lage des
ehelichen (oder ausserehelichen) Kindes von derjenigen des Adoptivkindes: Es
liegen keine Daten im Zivilstandsregister oder bei Behörden vor, sondern diese
müssen von den involvierten Personen eingebracht werden; dies macht den Zugang
zur Kenntnis nicht nur in praktischer Hinsicht, sondern wegen der rechtlich
geschützten Interessen der anderen Parteien auch in rechtlicher Hinsicht
schwieriger (vgl. BESSON, a.a.O., S. 61 f.). Die staatlichen Organe haben
jedoch dafür zu sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch
unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).

5.3 Zu prüfen ist, auf welche privatrechtliche Grundlage sich der Anspruch auf
Kenntnis der eigenen Abstammung stützen kann, wenn er unter Privaten geltend
gemacht wird und wenn beteiligte Personen - wie der Beschwerdegegner - sich
weigern, für Abklärungen zur Verfügung zu stehen. Denn ohne Zustimmung der
betroffenen Person sind genetische Untersuchungen nur gestützt auf eine
besondere gesetzliche Grundlage auf Anordnung des Gerichts
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zulässig (Art. 5 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen [GUMG; SR 810.12]).

5.3.1 Der Anspruch auf Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner
Auffassung zum von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität (Mario M.
Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern
1993, Ziff. 6.4.2.3.2, S. 136). Sodann entspringt aus der zwischen Eltern und
Kindern geltenden Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB die Pflicht zur
gegenseitigen Information, soweit diese zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
erforderlich ist (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 272 ZGB). Auch wenn die Pflichten aus Art. 272 ZGB
grundsätzlich nicht klagbar sind (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 9 zu Art. 272
ZGB), so ergibt sich aus dieser Leitbildnorm und einer grundrechtskonformen
Auslegung des privatrechtlichen Schutzes der Identität, dass sich das Kind zur
Geltendmachung seines Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung auf das
Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. Mélanie Bord, Existe-t-il un droit
général d'accéder aux données relatives à ses origines-, in: Bord/Premand/
Sandoz/Piotet [Hrsg.], Le droit à la connaissance de ses origines, Genf 2006,
S. 59; AEBI-MÜLLER, EGMR-Entscheid Jäggi, a.a.O., Rz. 6).

5.3.2 Für die Mitwirkungspflicht, aber auch die Aktiv- und Passivlegitimation
im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs ausserhalb einer im Gesetz
vorgesehenen Statusklage ist die verfahrensrechtliche Grundlage zu klären. Die
Feststellung der Vaterschaft bildet Gegenstand einer Vorfrage in der
Statusklage (BGE 79 II 253 E. 4 S. 259), welche das Kindesverhältnis und damit
ebenfalls die persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB regelt
(BGE 108 II 344 E. 1b S. 348). Vorliegend wird die Statusklage zusätzlich mit
dem Antrag auf blosse Feststellung der eigenen Abstammung verbunden, jedoch
sind die Klagevoraussetzungen zur Statusklage nicht gegeben. Da Gegenstand der
Statusklagen ebenfalls die Aufklärung der Abstammung ist, erscheint aufgrund
des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht naheliegend, für die
Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung die
Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die
Rechtswirkungen der Statusklage eintreten (in diesem Sinn ["Klage eigener Art"]
Vincent Stauffer, Les secrets et la détermination des liens biologiques entre
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individus par des tests génétiques, in: Zen-Ruffinen [Hrsg.], Les secrets et le
droit, Genf 2004, S. 184; Jeanine de Vries Reilingh, Le droit fondamental de
l'enfant à connaître son ascendance, AJP 2003 S. 371; a.M. wohl PHILIPPE MEIER/
MARTIN STETTLER, Droit de la filiation, Bd. I, 3. Aufl., Genf 2005, Rz. 383 f.:
persönlichkeitsrechtliche Klage). Die analoge Anwendung von Art. 254 Ziff. 2
ZGB bei Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung bedeutet, dass die
Beschwerdeführerin den Auskunftsanspruch zu Recht gegen die Mutter und den als
Vater vermuteten Ehemann richtet und die Parteien und Dritte an Untersuchungen
mitzuwirken haben, die zur Aufklärung der Abstammung nötig sind, und ohne
Gefahr für die Gesundheit sind (vgl. BGE 112 Ia 248 E. 3 S. 249; Urteil 5P.466/
2001 vom 20. Februar 2002, E. 5c, zusammengefasst in: Zeitschrift für
Datenrecht und Informationssicherheit [digma] 2002 S. 91).

5.4 Bleibt zu prüfen, ob dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse der
Beschwerdeführerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein überwiegendes
Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Eltern entgegensteht (vgl. Art. 28
Abs. 2 ZGB).

5.4.1 Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden
Anlass hat, um ihren Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung geltend zu
machen; es gibt keinen Hinweis, dass die Durchsetzung auf blosser persönlicher
Animosität gründen würde (vgl. MEIER/STETTLER, a.a.O., Rz. 384 und Fn. 732).
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, weshalb Interessen, welche ein
Minderjähriger an einem festen familiären Identifikationsgefüge hat und welche
der Untersuchung zur Klärung der Frage, ob der soziale bzw. rechtliche Vater
auch sein genetischer Vater ist, entgegenstehen (vgl. Art. 268c Abs. 1 ZGB),
nicht zu erörtern sind.

5.4.2 Der Beschwerdegegner hat wohl ein Interesse, dass die biologische
Vaterschaft nicht überprüft wird; denn er könnte das Kind seiner Ehegattin als
sein eigenes erzogen haben. Der Einwand des Beschwerdegegners, er wolle wegen
seines hohen Alters mit der Sache nichts zu tun haben und die allfällige
Gewissheit, dass er nicht der leibliche Vater sei, vermögen indessen das
grundsätzlich hoch einzustufende Interesse der Beschwerdeführerin an der
Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzudrängen, zumal er sich offenbar
selber bereits damit abgefunden hat, dass "es ja erwiesen sei", mithin er wohl
nicht der leibliche Vater sei. Unter diesen Umständen ist nicht gerechtfertigt,
von der Beschwerdeführerin zu
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verlangen, ein existenzielles Aufklärungsbedürfnis, welches durch die
Sicherheit über die Abstammung behoben werden kann, näher darzulegen (Urteil
i.S. Jäggi, Ziff. 40). Insoweit ist kein gewichtiger Grund ersichtlich, welcher
den Beschwerdegegner in seinen persönlichen Rechten ernsthaft berühren würde.

5.4.3 Bei der Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie bei der
Blutentnahme handelt es sich um leichte Eingriffe in das Recht auf körperliche
Integrität, wenn keine aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken bestehen (
BGE 124 I 80 E. 2d S. 82; BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Vorliegend besteht
kein Anhaltspunkt, dass die Durchführung des Tests die Gesundheit des
90-jährigen Beschwerdegegners beeinträchtigen könnte und daher
unverhältnismässig sei. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin (als Mutter)
keine Interessen geltend gemacht, welche dem Anspruch ihres Kindes auf Klärung
der Abstammung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu
Recht, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht haltbar ist. Ihr
Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist zu ihrem Schutz
gerechtfertigt; die Durchsetzung ist zumutbar und unter dem Blickwinkel des
Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden.

5.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit begründet und
gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Auskunft zur
Feststellung der eigenen Abstammung verweigert wurde. In diesem Punkt ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gegenüber den
Mitwirkungspflichtigen die Anordnungen zur Durchsetzung des Anspruchs treffe,
zumal die Regelung des Verfahrens und die zur Duldungspflicht erforderlichen
Zwangsmittel grundsätzlich vom kantonalen Recht bestimmt werden (vgl. MEIER/
STETTLER, a.a.O., Rz. 215; Urteil 5P.444/2004 vom 2. Mai 2005, E. 3.3,
FamPra.ch 2005 S. 944 f.).