Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 III 237



Urteilskopf

134 III 237

41. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S.
Stockwerkeigentümergemeinschaft S. gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_222/2007 vom 4. Februar 2008

Regeste

Zusammenrechnung mehrerer Begehren zur Berechnung des Streitwertes (Art. 52
BGG). Die unter dem OG geltende Praxis, wonach die vor Bundesgericht nicht mehr
streitigen Rechtsbegehren nur dann zum Streitwert hinzugerechnet wurden, wenn
sie mit den noch streitigen Rechtsbegehren zusammenhingen, gilt auch unter dem
BGG (E. 1.2).

Sachverhalt ab Seite 238

BGE 134 III 237 S. 238
A. A. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft S. in X. Am 26. Mai 2004
führte diese ihre ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung durch, anlässlich
welcher - in Abwesenheit des unentschuldigten und nicht vertretenen A. - sieben
Beschlüsse (Nrn. 2-8) gefasst wurden. Mit Klage vom 27. September 2004 stellte
A. beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans das Begehren, sämtliche Beschlüsse der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und für ungültig zu
erklären. Mit Entscheid vom 29. November 2005 hob die Erstinstanz einen
Beschluss auf, wies jedoch im Übrigen die Klage ab.

B. Gegen diesen Entscheid führte A. Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen
mit dem Begehren, die Beschlüsse Nr. 3 (Jahresrechnung 2003 sowie
Revisorenbericht) und Nr. 7 (Beschluss betreffend Neugestaltung des Sitzplatzes
von Familie F.) der Versammlung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und für ungültig zu
erklären. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft S. führte als Beklagte
Anschlussberufung mit dem Begehren, die ihr für das erstinstanzliche Verfahren
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'861.70 auf Fr. 9'947.20 zu erhöhen.
Das Kantonsgericht hob am 22. Januar 2007 den Beschluss Nr. 7 auf, wies jedoch
im Übrigen die Berufung ab. Die Anschlussberufung wies es ebenfalls ab.

C. Gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid hat die
Stockwerkeigentümergemeinschaft S. beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht. Sie verlangt in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Abweisung der Klage in Bezug auf den Beschluss Nr. 7 sowie die Gutheissung
ihrer vor Kantonsgericht erhobenen Anschlussberufung.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt. Die Vorinstanz hat - wie schon die
Erstinstanz - den Streitwert gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG auf Fr. 20'000.-
festgelegt, wogegen die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine
Einwände erhoben und die gestützt darauf gesprochene Parteientschädigung
grundsätzlich akzeptiert hat. Lautet ein Begehren nicht auf
BGE 134 III 237 S. 239
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert
gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG nach Ermessen fest. Diese Bestimmung entspricht Art.
36 Abs. 2 OG, weshalb auf die dazu entwickelten Grundsätze der
Streitwertbestimmung abgestellt werden kann. Handelt es sich wie hier um eine
Beschwerde gegen einen Endentscheid, so bestimmt sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit.
a BGG). Dabei werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der
gleichen Partei geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich
nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 52 BGG). Streitig war vor der Vorinstanz
die Kostenverteilung aufgrund der Jahresrechnung 2003 (Beschluss Nr. 3), die
Neugestaltung eines Sitzplatzes (Beschluss Nr. 7) sowie die Höhe der
ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin vor Erstinstanz. Vor
Bundesgericht sind demgegenüber nur noch der Beschluss Nr. 7 sowie die
Parteientschädigung streitig; der Beschluss Nr. 3 ist demgegenüber nicht mehr
angefochten.
Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft des OG in Bezug auf Art. 47 Abs. 1,
der im Wesentlichen Art. 52 BGG entsprach, entschieden, dass die vor
Bundesgericht nicht mehr streitigen Rechtsbegehren nur dann zum Streitwert
hinzugerechnet werden, wenn sie mit den noch streitigen Rechtsbegehren
zusammenhängen (BGE 99 II 125 E. 1 S. 126; vgl. auch: Messmer/IMBODEN, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 63 S. 87). Es
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch unter dem neuen
BGG (Art. 52 BGG) gelten sollte. Da der vor Bundesgericht nicht mehr streitige
Beschluss Nr. 3 betreffend die Jahresrechnung 2003 in keinem Zusammenhang mit
den beiden streitigen Rechtsbegehren steht, ist die gesetzliche
Streitwertgrenze nicht erreicht, zumal es bezüglich des Sitzplatzes nicht
einfach auf den Wert der ausgeführten Arbeiten, sondern auf die
vermögensrechtlichen Interessen beider Parteien ankommt. Somit wäre die
Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die
Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Auf die Beschwerde in Zivilsachen
kann somit nicht eingetreten und eine allfällige Bundesrechtsverletzung nicht
überprüft werden.