Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 549



Urteilskopf

133 V 549

  69. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen IV-Stelle
Basel-Stadt, betreffend J., sowie Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  U 148/06 vom 28. August 2007

Regeste

  Art. 49 Abs. 4 ATSG; aArt. 129 UVV; Art. 16 ATSG.

  Es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288
und die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (E. 6).

Sachverhalt

  A.- Die 1950 geborene J. zog sich bei einem Verkehrsunfall am 18. August
1996 Kompressionsfrakturen im Brust- und Lendenwirbelbereich zu. Die
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Winterthur), bei welcher sie obligatorisch versichert war, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

  Im Mai 1997 meldete sich J. bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 4. September 2001 sprach ihr die
IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) für die Zeit vom 1. August
1997 bis 31. August 1998 eine ganze Rente und ab 1. September 1998 eine
halbe Rente samt Zusatzrente für den Ehemann zu, was das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Oktober 2002
bestätigte. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 hob die IV-Stelle die halbe Rente
auf Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf. Hiegegen
liess J. Einsprache erheben. Am 25. Oktober 2004 verfügte die IV-Stelle die
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Unfallversicherungsfalles.

  Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 sprach die Winterthur J. ab 1. Januar
2005 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'677.- (Invaliditätsgrad: 50 %)
sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.- (Integritätsschaden: 10
%) zu. Dagegen erhob die IV-Stelle Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung
vom 15. Februar 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein
Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG bestehe. Mit Entscheid vom 25.
April 2005 trat die Winterthur auf die Einsprache nicht ein.

  B.- In Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar

2006 den Einspracheentscheid vom 25. April 2005 auf und wies die Sache an
die Winterthur zum Erlass eines materiellen Entscheides zurück.

  C.- Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

  Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
J. und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz bejahte Berechtigung
der IV-Stelle zur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005, mit
welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Winterthur J. für die
erwerblichen Folgen des Unfalles vom 18. August 1996 u.a. eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen hat.

Erwägung 3

  3.  Nach Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu
erlassen (Abs. 1). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche
die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die
Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie
die versicherte Person (Abs. 4).

  Der Begriff des "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG ist gleich
zu verstehen wie das schutzwürdige Interesse (an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung) nach Art. 103 lit. a OG. Berührt ist somit
derjenige andere Versicherungsträger, der in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in
rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V
74 E. 3.1 S. 77; 131 V 362 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen; vgl. zur
Entstehungsgeschichte von Art. 49 Abs. 4 ATSG: BBl 1991 II 207 und 268; 1994
V 947; 1999 V 4606).

Erwägung 4

  4.  Das kantonale Gericht hat die Einsprache- und Beschwerdelegitimation
der IV-Stelle im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur
Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer
Versicherungsträger nach BGE 126 V 288 (bestätigt

im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 319/04 vom 14. Juni 2005 für die
Zeit nach Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts
am 1. Januar 2003) bejaht. Danach ist die Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die IV-Stellen und im Beschwerdefall für das
kantonale Versicherungsgericht sowie letztinstanzlich für das Eidg.
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts) in dem Sinne verbindlich, als davon nur bei
Vorliegen triftiger Gründe abgewichen werden darf. Aus dieser
Bindungswirkung ergebe sich das Einsprache- und Beschwerderecht der
IV-Stelle.

  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Winterthur begründet ihren
gegenteiligen Standpunkt u.a. damit, dass laut BGE 131 V 362 der
Unfallversicherer mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG
nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder
den Invaliditätsgrad berechtigt ist. Dies gelte auch im umgekehrten Fall,
wenn es also um die Frage gehe, ob die IV-Stelle zur Einsprache gegen die
Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend eine
Rente der Unfallversicherung berechtigt sei. Demzufolge sei sie zu Recht
nicht auf die Einsprache der IV-Stelle gegen die Verfügung vom 15. Februar
2005 eingetreten.

Erwägung 5

  5.  Ob die IV-Stelle aufgrund von Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Einsprache gegen
die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend
eine Rente der Unfallversicherung berechtigt ist, war bisher nicht
Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In BGE 131 V 120 hat das
Bundesgericht (damals: Eidg. Versicherungsgericht) die Frage in einem obiter
dictum bejaht. Nach Verneinung triftiger Gründe für ein Abweichen von der
rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von
BGE 126 V 288 führte das Gericht aus, um dieser Konsequenz (Bindung an den
vom Unfallversicherer im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in
vertretbarer Weise ermittelten Invaliditätsgrad) zu entgehen, hätte die
IV-Stelle die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) anfechten können. Damit wäre eine genauere gerichtliche Prüfung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung möglich geworden. Davon habe
sie aber abgesehen, obschon sie dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte.

  Im Schrifttum wird die Legitimation der IV-Stelle zur Einsprache gegen die
Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend eine
Rente der Unfallversicherung mangels "Berührtseins" aufgrund einer fehlenden
eigentlichen resp. absoluten Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des
Unfallversicherers mehrheitlich verneint oder zumindest angezweifelt (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, N. 29 ff. zu Art. 49 ATSG und in: AJP 1/2007 S. 109;
ULRICH MEYER, Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung
der Rechtsmittellegitimation, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, Bd.
30 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2004, Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], S. 28 f.; GRAZIELLA SALAMONE, Die Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die
Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, in: HAVE 2005 S. 342 Ziff.
III.3; PETER ARNOLD, Die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur [Leistungs-]Koordination im Überblick, in:
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination. Grundlagen, aktuelle
Entwicklungen, Perspektiven, Bd. 36 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2006, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.]; a.M. wohl JÜRG SCHEIDEGGER, Der
einheitliche Invaliditätsgrad, ebd., S. 95 f.).

Erwägung 6

  6.

  6.1  Der für das kantonale Gericht massgebende BGE 126 V 288 beruht auf
dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (vgl. auch Art.
16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in
der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der
Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288 E. 2a
S. 291 mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der
Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das
Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was
der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als
auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123). Diese
Zielsetzung wird indessen bereits durch BGE 126 V 288 selber insofern
relativiert, als die IV-Stellen und die Unfallversicherer die
Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen
haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der
blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der
IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 unten).

  6.2  Der BGE 126 V 288 tragende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat
sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach AHI 2004 S. 186, E. 4.3, I
564/02 und BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe im
umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme aber damit in Konflikt,
dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität einräumt (BGE 126 V 288 E.
2d S. 293; JÜRG SCHEIDEGGER, Die Koordination der Invaliditätsschätzungen,
in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, Bd. 6 der
Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2001, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
S. 86 f.; SALAMONE, a.a.O.).

  Die in AHI 2004 S. 186, E. 4.3, I 564/02 genannten Gründe gegen eine auch
im Sinne von BGE 126 V 288 relativierte Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung
gelten auch im umgekehrten Verhältnis. Die Voraussetzungen für eine Rente in
diesen Sozialversicherungszweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen
Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtigt die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und
adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Daraus
folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des
Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der IV-Stelle einen
Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal
ausschliesst. Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte
gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände
oder an psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate
kausale Ursache darstellt. Sodann stellen schon der unterschiedliche
Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und Unfallversicherung, die
Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässig
zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide
eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen
Sozialversicherungsträgers in Frage (vgl. auch SCHEIDEGGER, Der einheitliche
Invaliditätsgrad,  a.a.O., S. 90 f.).

  6.3  Schliesslich ist Folgendes zu beachten: In BGE 126 V 288 E. 2d S. 294
wird ausgeführt, dass zumindest rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben dürfen. Vielmehr müssen sie
als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in
den Entscheidungsprozess erst später verfügender

Versicherungsträger miteinbezogen werden. "Dies verlangt auch nach gewissen
Mitwirkungsrechten des durch eine verfügungsmässige Festlegung der
Invalidität in einem Sozialversicherungsbereich tangierten andern
Versicherers. Im Unfallversicherungsrecht wird diesem Schutzbedürfnis
ausdrücklich entsprochen, indem Art. 129 Abs. 1 UVV vorsieht, dass die
Verfügung eines Versicherers oder einer andern Sozialversicherung, welche
die Leistungspflicht des andern Versicherers berührt, auch diesem andern
Versicherer zu eröffnen ist (Satz 1), und dieser die gleichen Rechtsmittel
ergreifen kann wie die versicherte Person (Satz 2). Macht er von der
Möglichkeit, den Entscheid der andern Versicherung anzufechten, obschon ihm
dieser ordnungsgemäss eröffnet worden ist, nicht Gebrauch, hat er diesen
grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen (RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432)."
  Aus diesen Erwägungen lässt sich entgegen dem kantonalen Gericht nichts zu
Gunsten einer Bindungswirkung der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die IV-Stelle resp. deren Einsprache- und
Beschwerdelegitimation gewinnen. Gemäss AHI 2004 S. 181, I 564/02 räumt Art.
129 Abs. 1 UVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, dem
Unfallversicherer eben nicht das Recht zur Beschwerde gegen die
Rentenverfügung der IV-Stelle ein. Dasselbe gilt laut BGE 131 V 362 für den
inhaltlich gleichen Art. 49 Abs. 4 ATSG (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75). Umso
weniger besteht eine Rechtsgrundlage für die Anfechtungsmöglichkeit der
Einsprache und Beschwerde der IV-Stelle im Verfahren der Unfallversicherung
als Korrelat der Richtigkeitsvermutung (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S. 367 oben)
einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers. Darin
kommt auch zum Ausdruck, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weder der
Invalidenversicherung noch der Unfallversicherung Vorrang gegenüber dem
anderen Sozialversicherungszweig zukommt. Im Übrigen kann es nicht der mit
der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs verfolgte Koordinationszweck
sein, dass der später verfügende Sozialversicherungsträger den
Rentenentscheid des andern, Unfallversicherer oder IV-Stelle, anfechten
muss, nur um diesen sich nicht allenfalls entgegenhalten lassen zu müssen.

  6.4  Aus den vorstehenden Gründen ist in gleicher Weise wie in AHI 2004 S.
181, I 564/02 und BGE 131 V 362 eine absolute Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung
im Sinne von BGE 126 V 288 und daher

die Berechtigung der IV-Stelle zur Einsprache gegen die Verfügung und zur
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad zu verneinen. Inwiefern
der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung und der
Invalidenversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig noch
Bedeutung zukommt, etwa die Verpflichtung zum Beizug der Akten, braucht hier
nicht näher geprüft zu werden (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 89 ff., und
ARNOLD, a.a.O., S. 197 ff.). Immerhin haben Unfallversicherer und IV-Stelle
ihre Rentenverfügungen und -entscheide dem jeweils andern
Sozialversicherungsträger mitzuteilen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV).

Erwägung 7

  7.  Die Winterthur ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache der
IV-Stelle gegen ihre Verfügung vom 15. Februar 2005 im Rentenpunkt
eingetreten. Der anders lautende vorinstanzliche Entscheid verletzt
Bundesrecht.