Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 477



Urteilskopf

133 V 477

  59. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons
St. Gallen gegen E. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  9C_15/2007 vom 25. Juli 2007

Regeste

  Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide.

  End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG (E.
4.1).

  Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle
Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur Abklärung
einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (in casu: zur
Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Frage der
Arbeitsfähigkeit), als Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des
Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2).

  Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid
gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat
dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2).

Sachverhalt

  A.- Der 1953 geborenen E. wurde bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit
Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 1996, bestätigt am 9. Dezember 1999 und
4. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid
vom 6. Januar 2006 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Rente auf,
nachdem sie in Anwendung der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad
von 35 % ermittelt hatte. Dabei war sie davon ausgegangen, dass im mit 80 %
gewichteten Haushaltbereich eine Einschränkung von 44 % und im mit 20 %
gewichteten Erwerbsbereich keine Beeinträchtigung bestehe.

  B.- Die von E. hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der (halben)
Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück (Entscheid vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an, dass der
Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine polydisziplinäre
Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei anzunehmen, dass die Versicherte
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr eine volle Erwerbstätigkeit
ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode
anwenden dürfe.

  C.- Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Versicherte als
Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der Frage der Qualifikation an
die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornehme.

  E. beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                   Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.  Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist,
richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

Erwägung 2

  2.  Der kantonale Rückweisungsentscheid wird insoweit nicht angefochten,
als die Vorinstanz die IV-Stelle angewiesen hat, weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die
Anordnung der Vorinstanz, wonach die Verwaltung bei der aufgrund der
medizinischen Abklärungen neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht die
gemischte Methode anzuwenden habe, da die Beschwerdegegnerin als im
Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei.

Erwägung 3

  3.

  3.1  Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht betrachtete in konstanter
Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als Endverfügungen (BGE 120 V
233 E. 1a S. 237; Urteile C 164/05 vom 28. September 2006, E. 2 nicht publ.
in BGE 133 V 89, aber publ. in: SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7; P 32/99 vom 15.
Januar 2001, E. 1 nicht publ. in BGE 127 V 18, aber publ. in: AHI 2001 S.
126; BGE 113 V 159). Dies galt jedenfalls dann, wenn mit dem
Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur
näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche Entscheide
wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage als
instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153;
120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521, E. 2, B 49/00).

  Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; 130 II 321 E. 1 S.
324; 129 II 286 E. 4.2 S. 291; 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S.
198; 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S. 318, E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998
Nr. 70 S. 435, E. 1b, 2A.185/1997). Im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde wurde von einem instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen,
wenn der Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum beliess
(BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2).

Begründet wurde diese Praxis mit Überlegungen der Verfahrensökonomie, indem
es nicht gerechtfertigt wäre, zusätzliche Arbeiten zu veranlassen, welche
mit der Entscheidung der Grundsatzfrage gegebenenfalls unnötig würden (BGE
118 Ib 196 E. 1b S. 199). Enthielt der Rückweisungsentscheid demgegenüber
materiell keine verbindlichen Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu
treffenden Entscheid nicht, handelte es sich nach der Praxis des
Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99).

  3.2  In Anwendung dieser unter der Herrschaft des OG ergangenen
Rechtsprechung wäre das (damalige) Eidg. Versicherungsgericht auf die
Beschwerde ohne weiteres eingetreten.

Erwägung 4

  4.  Zu prüfen ist, wie die Eintretensfrage aufgrund des hier anwendbaren
BGG zu beantworten ist.

  4.1  Das BGG unterscheidet in Art. 90-93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren
einheitliche Terminologie (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4331; CHRISTOPH AUER, Das
Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern
2007, S. 1 ff., 34; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Bern 2007, N. 4 zu Art. 90 BGG).

  4.1.1  Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BBl 2001 S. 4331 f.; HEINZ
AEMISEGGER, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege
- Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff.,
121 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 BGG; HANS PETER
WALTER, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für
die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 113 ff., 131).

  4.1.2  Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001 S.
4332; AEMISEGGER, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder einige von
mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung)
abschliessend befunden (BBl 2001 S. 4332 f.). Es handelt sich dabei nicht um
verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern
um verschiedene Rechtsbegehren;

die Botschaft nennt als Beispiel eine Klage, mit der einerseits die
Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer künftigen Störung,
andererseits Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird (BBl 2001 S. 4332;
vgl. auch WALTER, a.a.O., S. 132 f.; ULRICH MEYER, Der Einfluss des BGG auf
die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 222 ff., 232 unten f.).

  4.1.3  Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren
nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können
formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BBl 2001 S. 4333). Formeller
Natur sind die in Art. 92 BGG genannten, zwingend selbstständig
anzufechtenden Entscheide über Zuständigkeit und Ausstand, aber auch weitere
prozessuale Anordnungen. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen
Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der
verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide
betrachtet wurden (vorne E. 3.1; z.B. die Grundsatzfrage der Haftung oder
das Vorliegen einer Invalidität bejahende Entscheide), gelten nach der
Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche
Zwischenentscheide (BBl 2001 S. 4334; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 91 BGG; PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel
2006, S. 35 f.; TARKAN GÖKSU, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 45; WALTER, a.a.O., S. 134; anderer Meinung: AEMISEGGER,
a.a.O., S. 123; REGINA KIENER, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die
Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 219 ff., 229 f.). Solche Entscheide
sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b
BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen
Rechnung getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von
Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde
(vorne E. 3.1).

  4.2  Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist
somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (DAUM/MARTI, Die
öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: Plädoyer 2006 3 S. 34 ff., 35;
SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, N. 2 zu Art. 90 BGG; MEYER,
a.a.O., S. 232). Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle
Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art.
91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt,
die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt
sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden
können (KARLEN, a.a.O., S. 36; GÖKSU, a.a.O., S. 41 f.).

  4.3  Soweit die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, liegt nach dem Gesagten ein
Zwischenentscheid vor. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den zweiten
- hier einzig streitigen - Aspekt, die Beurteilung des Status der
Beschwerdegegnerin: Streitgegenstand bildet die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin weiterhin eine Rente erhält (in diesem Sinne weiterhin
gültig BGE 125 V 413 und seitherige ständige Rechtsprechung). Die Festlegung
des Status (als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige) hat zwar einen Einfluss
auf diese Frage, beantwortet sie aber nicht abschliessend. Es liegt auch
kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor, denn es wird nicht
über ein unabhängig zu beurteilendes Teilbegehren befunden, sondern ein
materiellrechtlicher Teilaspekt des Begehrens beantwortet. Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid.

Erwägung 5

  5.

  5.1  Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92 BGG
die Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar. Voraussetzung für
die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den
hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage
beantwortet wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ, dass
der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
zweite Voraussetzung (lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des
unangefochten gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in
jedem Fall medizinische Abklärungen

durchzuführen, von deren Ausgang das Ergebnis des Verfahrens selbst dann
abhängt, wenn die Statusfrage im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden
wird; ein sofortiger Endentscheid kann somit durch das Bundesgericht von
vornherein nicht herbeigeführt werden.

  5.2  Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

  5.2.1  Massgebend dafür ist, ob der Nachteil auch mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann
(SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., N. 4 zu Art. 93 BGG). Unter der Herrschaft des
OG wurde das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders ausgelegt als im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde: Bei dieser war ein rechtlicher Nachteil
verlangt, bei jener genügte ein faktischer (vgl. Hinweise bei SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Auch bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht, wenn es dem
Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 BGG). Diese Praxis rechtfertigt
sich vorab dadurch, dass die selbstständige Anfechtung eines
Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und
Verteuerung des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit
keine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde.

  5.2.2  Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung
und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer
(dieses Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllenden [E. 5.2.1])
Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche
Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren
Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen
Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet (BGE
129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im Ergebnis das gleiche
Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als selbstständig
anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil
qualifiziert worden wäre. Sodann stellte es nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine
Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wurde, entgegen ihrer
Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen; begründet wurde dies damit, dass
der Gemeinde nicht zuzumuten sei, einer von ihr als falsch erachteten
Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten
(BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 318; 128 I 3 E. 1b S. 7).

  5.2.3  Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der
Beschwerdeführerin rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz
entschieden, der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin sei nicht in
Anwendung der gemischten Methode zu bemessen. Dieser Zwischenentscheid
bindet die Beschwerdeführerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid,
und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128
III 191 E. 4a S. 194), nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit
dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das
Bundesgericht könnte somit grundsätzlich später die nach Auffassung der
Beschwerdeführerin unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung
korrigieren, auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten
werden kann.

  5.2.4  Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im
Falle des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E. 5.2.2): Die
Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, eine
ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat
zwar nicht wie die Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie
(Art. 50 BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein
rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201 AHVV) daran, nicht einen von
ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt
darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu müssen. Dabei geht
es nicht bloss um die Frage, ob es der Verwaltung zuzumuten wäre, ihren
eigenen, gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als
rechtswidrig erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung
zu einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt. Die
versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen Anlass, den neu zu
erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, so dass im
Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden könnte.

Theoretisch besteht zwar für das zuständige Bundesamt die Möglichkeit, den
aufgrund des Rückweisungsentscheids zu erlassenden rechtswidrigen Entscheid
der Verwaltung anzufechten (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG
i.V.m. Art. 201 AHVV). Indessen beschränken sich die Bundesämter aus
einleuchtenden praktischen Gründen darauf, die kantonal letztinstanzlichen
Entscheide zu überprüfen und allenfalls anzufechten, was ihnen aufgrund von
Art. 111 Abs. 2 BGG möglich ist, auch wenn sie am kantonalen Verfahren nicht
teilgenommen haben (vgl. dazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 10-13
zu Art. 111 BGG). Wäre die kantonale Verwaltung nicht befugt, bereits den
(behaupteterweise) bundesrechtswidrigen Rückweisungsentscheid des kantonalen
Gerichts anzufechten, könnte somit der darauf beruhende rechtswidrige
Endentscheid praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr
korrigiert werden. In dieser Konstellation führt der Rückweisungsentscheid
deshalb zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.

Erwägung 6

  6.

  6.1  Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre, weshalb nicht die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung finde. Die auf eine
Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen
Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember
2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt
hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die versicherte Person
wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Sodann liegt eine vom Bundesgericht frei
zu überprüfende Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz bei ihren
tatsächlichen Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.

  6.2  Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin habe
Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde sich mit 53
Jahren in einem Alter, in welchem eine Erwerbstätigkeit üblich sei; sie
verfüge über eine kaufmännische

Ausbildung und sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes erwerbstätig gewesen.
Aufgrund der gewandelten Anschauungen und Wertvorstellungen sei für Frauen,
die keine familiären Betreuungspflichten mehr zu tragen hätten, die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit die Regel und nicht die Ausnahme, insbesondere wenn
der Ehemann nur ein durchschnittliches Einkommen erziele. Es könne
angenommen werden, dass der Haushalt durch die Beschwerdegegnerin, ihren
Ehemann und die im Haus lebenden erwachsenen Kinder gemeinsam in der
Freizeit besorgt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der heutigen
Zeit die Haushaltführung generell weniger Zeit benötige und der
diesbezügliche Aufwand eher gering gehalten werden könne.

  Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung und
teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die faktischen
Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig und widersprechen den
eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall "mindestens 70 %" erwerbstätig
zu sein, und in der Replik eine Erwerbstätigkeit von "mindestens 70 %,
jedoch vorzugsweise 80 %" angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt,
die Aussagen der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt
werden, ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In
tatsächlicher Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als
plausible Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht mehr die
gemischte Methode anwenden dürfen. Denn diese bestehe rechtlich einzig zum
Schutz jener Versicherten, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall nicht zugemutet werden könne; die Vorinstanz zitiert in
diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3 ATSG.

  6.3  Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die Vorinstanz
von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen
Verständnis der gemischten Methode aus. Die gemischte Methode ergibt sich
aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von
Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene
bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21.
Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S.
394; Urteil I 389/03 vom 8. März 2005, E. 3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51,
aber publ. in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23). Entscheidend

ist danach nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle
Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h.
ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem
Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53
und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch
BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient
die gemischte Methode nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen
eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden
kann, sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des
Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der
versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle
Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben
würde.

  6.4  Diese Umstände sowie die Ausführungen der Versicherten in der
Beschwerdeantwort, wonach bei Ausserachtlassung der Frage der Zumutbarkeit
nicht von einem Vollzeitpensum, sondern von einem solchen von 70-80 %
auszugehen sei, zeigen, dass die vorinstanzliche Annahme einer vollen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer unzutreffenden
Rechtsauffassung beruht. Denn selbst nach der Darstellung der
Beschwerdegegnerin wäre nur dann von einer vollen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall auszugehen, wenn man vom - wie dargelegt - unzutreffenden
Rechtsstandpunkt ausginge, es sei entscheidend, welcher Grad an
Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

  6.5  Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde begründet. Die IV-Stelle, an
welche die Sache gemäss dem angefochtenen Entscheid zurückzuweisen ist, wird
unter Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen haben, in welchem
Ausmass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, und gestützt darauf sowie auf die noch vorzunehmenden
medizinischen Abklärungen den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.

Erwägung 7

  7.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).