Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 408



Urteilskopf

133 V 408

  51. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und
Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen H. sowie Verwaltungsgericht des
Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  B 136/06 vom 9. Juli 2007

Regeste

  Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 34 Abs. 1 VVG; Art. 73 Abs.
1 BVG.

  Zur Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent (E. 5.3.4).

  Die Vorsorgeeinrichtung hat sich das Wissen des Vermittlungsagenten beim
Abschluss eines Vorsorgevertrages ausnahmsweise als ihr eigenes anrechnen zu
lassen (E. 5).

Sachverhalt

  A.

  A.a H. war seit 1987 bei der Bank X. tätig, zuletzt ab Januar 1995 als
Bankleiter. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er einerseits bei der
Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung
(Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1) und andererseits bei der
Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge (Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 2) berufsvorsorgeversichert. Die Bank X. löste den
Anschlussvertrag mit der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und
Hinterbliebenen-Stiftung (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1) per 1.
Januar 2003 auf.

  Im Jahre 2001 wurde H. seiner Funktion als Bankleiter enthoben und war in
der Folge teilweise arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 2002 kündigte die Bank X.
das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2003 und reichte im Dezember 2002
gegen H. eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 sprach ihm
die IV-Stelle des Kantons Bern mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.

  A.b Mit Wirkung ab 1. August 1988 hatte die Bank X. für ihre Mitarbeiter
bei der Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge (Rechtsvorgängerin
der Beschwerdeführerin 2) eine Gruppenversicherung abgeschlossen, mit der
u.a. ein Todesfallkapital als Hinterlassenenleistung versichert wurde. Als
versicherte Mitarbeiterin wurde der Sammelstiftung auch die Ehefrau von H.,
C.H., gemeldet. Sie verstarb im Sommer 2002. Die Sammelstiftung richtete
hierauf H. am 22. August 2002 das versicherte Todesfallkapital von Fr.
200'000.- aus. Am 11. April 2005 zedierte die Beschwerdeführerin 2 ihre
diesbezügliche Rückerstattungsforderung an die Beschwerdeführerin 1.

  A.c Am 11. April 2005 teilte die Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
H. mit, dass ihm aus den Berufsvorsorgeversicherungen bei den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Invalidenrenten von insgesamt Fr. 27'641.50
pro Jahr zustehen und die vom 20. November 2003 bis 30. Juni 2005
aufgelaufenen Rentenbetreffnisse von Fr. 44'619.30 mit der
Rückerstattungsforderung verrechnet werden. Die verbleibende
Rückerstattungsforderung belaufe sich noch auf Fr. 155'380.70.

  B.- Am 22. April 2005 liess H. Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
beiden Beklagten seien zu verpflichten, ihm die "bis

dato" fälligen Invalidenrenten von Fr. 44'619.30 nebst Zins zu 5 % "seit
wann rechtens" zu bezahlen und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf
Invalidenrenten von Fr. 27'641.50 pro Jahr habe; ausserdem seien die ihm
zustehenden Freizügigkeitsleistungen gerichtlich festzustellen und die
Beklagten zu verpflichten, ihm diese auf sein Freizügigkeitskonto zu
überweisen.

  Die beiden Beklagten liessen beantragen, die gegen die Sammelstiftung
Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
erhobene Klage sei vollumfänglich, diejenige gegen die Sammelstiftung BVG
der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft insoweit abzuweisen, als der
Kläger mehr als eine Invalidenrente von Fr. 8'002.- pro Jahr verlange. Die
Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft erhob
überdies Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Kläger sei zu verpflichten,
ihr unter Verrechnung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 20. November
2003 bis 30. Juni 2005 in der Höhe von Fr. 12'915.- noch Fr. 187'083.05
nebst Zins zu 5 % ab Einreichung der Widerklage zu bezahlen.

  Mit Entscheid vom 20. September 2006 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die gegen die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der
Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung BVG der
Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft erhobenen Klagen gut und
verpflichtete erstere, dem Kläger ab 20. November 2003 eine Invalidenrente
von Fr. 9'214.- pro Jahr sowie letztere, eine Invalidenrente von Fr.
18'427.50 pro Jahr, je nebst Zins von 5 % ab dem Zeitpunkt der "jeweiligen
Fälligkeit" der Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die Widerklage der
Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht ein.

  C.- Die Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft
und die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
erstere mit dem Rechtsbegehren, die ihr gegenüber erhobene Klage sei
abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als eine Invalidenrente von Fr. 8'002.-
pro Jahr ab 20. November 2003 zugesprochen worden sei. Die Streitsache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, inwieweit die dem
Kläger ab 20. November 2003 zustehenden Invalidenrenten durch Verrechnung
getilgt seien. Die Widerklage sei materiell zu beurteilen.

  Die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz
Lebensversicherungs-Gesellschaft beantragt vollumfängliche Abweisung der
gegen sie erhobenen Klage.

  H. lässt in seiner Vernehmlassung beantragen, beide
Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien, soweit darauf einzutreten sei,
vollumfänglich abzuweisen. Falls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin 2 betreffend ihre Widerklage gutgeheissen werde, sei die
Widerklage vollumfänglich abzuweisen, eventuell zur Abweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

  Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

  Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

  5.

  5.1
  5.1.1  Die Beschwerdeführerin 1 stützt die zur Verrechnung gestellte
Rückerstattungsforderung für die am 22. August 2002 dem Beschwerdegegner
ausbezahlte Todesfallsumme von Fr. 200'000.- auf die Ungültigkeit des von
der Beschwerdeführerin 2 im Jahre 1988 mit der Ehefrau des Beschwerdegegners
abgeschlossenen Berufsvorsorgevertrages. Sie macht geltend, beim Abschluss
jenes Vertrages sei Frau C.H. fälschlicherweise als Arbeitnehmerin der Bank
X. gemeldet und versichert worden, obwohl nie ein solches Arbeitsverhältnis
bestanden habe. Von diesem Irrtum über die Versicherteneigenschaft von C.H.
habe die Beschwerdeführerin 2 erst mit dem Schreiben des kantonalen
Untersuchungsrichters vom 18. Juni 2004 erfahren.

  5.1.2  Das kantonale Gericht ist auf die Widerklage, welche die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin 1 zum Streitgegenstand hat,
nicht eingetreten, weil es sich beim entsprechenden streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag um "eine ausserhalb der beruflichen Vorsorge stehende
Versicherungsvereinbarung" handle, deren materielle Beurteilung in die
sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht des
Berufsvorsorgerichters im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG falle. Aus
demselben Grund hat die Vorinstanz auch die Verrechenbarkeit der bereits
fällig gewordenen

Invalidenrentenansprüche des Beschwerdegegners mit der
Rückerstattungsforderung - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - verneint.

  5.2
  5.2.1  Was zunächst die Qualifikation des von der Beschwerdeführerin 2 im
Jahre 1988 mit der Ehefrau des Beschwerdegegners abgeschlossenen
Versicherungsvertrages betrifft, kann der vorinstanzlichen Rechtsauffassung
nicht beigepflichtet werden.

  5.2.2  Der privatrechtliche Vorsorgevertrag ist ein Innominatkontrakt, der
funktional mit dem Lebensversicherungsvertrag im Sinne des VVG verwandt ist
(BGE 129 III 305 E. 2.2 S. 307). Seine vertragstypischen Merkmale bestehen
darin, dass sich eine Vorsorgeeinrichtung gegenüber ihren Destinatären
verpflichtet, diese und ihre Familienangehörigen planmässig durch normierte
Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos -
in aller Regel Alter, Tod und Invalidität - zu schützen. Nicht
begriffswesentlich sind Beitragsleistungen der versicherten Arbeitnehmer,
doch müssen sich diese in der Regel zu solchen verpflichten (Hans Michael
Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in:
Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge, Festgabe zum 60.
Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 233). Beitragsschuldner
der Arbeitnehmerbeiträge ist aber auch in diesem Fall der Arbeitgeber
(RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 19 S. 93).

  Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 (Berna-Plus Sammelstiftung
für Personalvorsorge) verpflichtete sich als Personalvorsorgestiftung im
Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB in dem mit Wirkung ab 1. August 1988
abgeschlossenen Vertrag, den Arbeitnehmern der Bank X. nach dem
reglementarischen Vorsorgeplan (Art. 5 des Reglementes G 5992) die
versicherten Hinterlassenenleistungen im Todesfall (Art. 5 Ziff. 2 des
Reglementes G 5992) sowie die Befreiung von der Beitragspflicht bei
Erwerbsunfähigkeit (Art. 5 Ziff. 1 des Reglementes G 5992) zu erbringen.
Dieser Vertrag enthielt damit alle Wesensmerkmale eines überobligatorischen
Berufsvorsorgevertrages, und die Beurteilung der daraus entstandenen
Streitigkeiten zwischen Sammelstiftung und Destinatären fällt gemäss Art. 73
Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts. Das kantonale
Gericht hat daher seine sachliche

Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die von der Beschwerdeführerin 1 dem
Beschwerdegegner verrechnungsweise entgegengehaltene Gegenforderung ist im
vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen.

  5.3
  5.3.1  Dem Rechtssinne nach macht die Beschwerdeführerin 1 einen
wesentlichen Irrtum (Erklärungs- oder Grundlagenirrtum) im Sinne von Art.
23/24 OR geltend, weil ihr sowohl beim Abschluss des Vorsorgevertrages mit
der Ehefrau des Beschwerdegegners als auch danach verschwiegen worden sei,
dass diese gar nie Arbeitnehmerin der Bank X. war und ihr deshalb die
erforderliche Versicherteneigenschaft von Anfang an fehlte. Die
Beschwerdeführerin 1 stützt sich hiefür auf den Umstand, dass der beim
Vertragsabschluss für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2
(Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge) handelnde Y. Vermittlungs-
und nicht Abschlussagent gewesen sei, weshalb sein Wissen nicht zugerechnet
werden könne.

  5.3.2  Y., der die Bank X. beim Abschluss des Berufsvorsorgevertrages im
Jahre 1988 als Mitarbeiter der Generalagentur Z. der Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft beraten hat, wurde am 7. Juni 2004 in dem
gegen den Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchungsverfahren als
Auskunftsperson befragt. Er hat dabei zu Protokoll erklärt, er habe gewusst,
dass Frau C.H. nicht "in der Bank arbeitete und auch keine Anstellung
vorgesehen war". Es sei daher klar gewesen, dass sie "nicht in den
BVG-Vertrag eintreten durfte". Hingegen hätten "für den Beitritt in die
zusätzliche und separate Risikogruppenversicherung" keine "Probleme"
bestanden. Er selbst habe den "Miteinbezug von Frau C.H." in diese
Versicherung vorgeschlagen (".... von mir ausgehend ...."). Es habe damals
zwar kein "Versicherungsmodell unter Einbezug von Ehepartnern der
Angestellten" gegeben. Vielmehr sei es "dem jeweiligen Berater resp. der
Generalagentur überlassen" gewesen, "für entsprechende Fälle Lösungen zu
suchen". Der Vertrag mit der Bank X. sei "kein Ausnahmevertrag" gewesen.
"Die praktische Umsetzung" sei "öfters auch mit Mitarbeitern der Direktion
besprochen" worden; so z.B. "mit Herrn lic. iur. M., Verantwortlicher der
Berna-Verträge".

  5.3.3  Die Beschwerdeführerinnen haben den Wahrheitsgehalt dieser
Depositionen von Y. in keiner Weise infrage gestellt, und es

gibt auch sonst keinerlei Anhaltspunkt, der Zweifel an ihrer Richtigkeit
begründen könnte. Es ist damit nachgewiesen, dass der Einbezug von
Ehepartnern der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in einen überobligatorischen
Berufsvorsorgevertrag von jener Art, wie er im Jahre 1988 von der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 mit C.H. abgeschlossen wurde, vom
Personalvorsorgeberater der Bank X. vorgeschlagen wurde und mit Wissen und
Willen der Generaldirektion der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft
erfolgte.

  5.3.4  Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen
Fassung) gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt,
für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die
Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die
der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen
pflegt.

  Diese Bestimmung enthält eine dem allgemeinen Stellvertretungsrecht (Art.
32 ff. OR) vorgehende, spezialgesetzliche Regelung der
Stellvertretungsvollmacht des Versicherungsagenten. Sie entspricht im
Wesentlichen einer Umschreibung der Voraussetzungen, die im
Versicherungsgeschäft erfüllt sein müssen, damit eine Anscheins- oder
Duldungsvollmacht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR (vgl. dazu BGE 120 II 197
E. 2b S. 200 f.) vorliegt und das Handeln eines Versicherungsagenten auf
Seiten des Versicherers Vertretungswirkungen erzeugt.

  In Lehre und Rechtsprechung zu Art. 34 VVG hat sich die Unterscheidung
zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent durchgesetzt, welche dem Grundsatz
nach besagt, dass sich der Versicherer das Wissen des Abschlussagenten ohne
weiteres als eigenes zurechnen lassen muss, das Wissen des
Vermittlungsagenten hingegen unter Vorbehalt unrichtiger Aufklärung und
Belehrung nicht (BGE 96 II 204 E. 6 S. 214 f.; ALFRED MAURER,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 209/210).

  5.3.5  Geht man im vorliegenden Fall ebenfalls von der Unterscheidung
zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent sowie davon aus, dass Y. beim
Abschluss des Berufsvorsorgevertrages mit der Ehefrau des Beschwerdegegners
im Jahre 1988 als Vermittlungsagent tätig war, so liegt ein Ausnahmefall in
dem Sinne vor, dass sein Wissen um die tatsächlichen Anstellungsverhältnisse
bei der Bank X. der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen

ist. Denn wenn er um das fehlende Arbeitsverhältnis zwischen der Bank X. und
C.H. wusste, wäre er nach Treu und Glauben zumindest verpflichtet gewesen,
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand dem Einbezug von C.H.
in den Berufsvorsorgevertrag entgegenstand. Stattdessen hat er den
Einschluss der Ehefrau des Beschwerdegegners in die
Berufsvorsorgeversicherung der Bankmitarbeiter selbst vorgeschlagen.
Abgesehen von der Aufklärungs- und Beratungspflicht beim konkreten
Vertragsabschluss kann aufgrund der Depositionen von Y. im
Strafuntersuchungsverfahren auch nicht zweifelhaft sein, dass ganz allgemein
der Einbezug von nicht bei einer Arbeitgeberfirma angestellten Ehepartnern
in die Berufsvorsorgeverträge der Berna-Plus Sammelstiftung für
Personalvorsorge damals mit Wissen und Willen der Direktion der Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgte. Die Mitversicherung der
Ehepartner von (leitenden) Mitarbeitern entsprach damals einer den
geschäftsführenden Organen der Versicherungsgesellschaft bekannten und von
ihnen tolerierten Praxis. Somit lag eine stillschweigende Genehmigung
solcher Berufsvorsorgeverträge durch den Versicherer vor, was sowohl nach
den allgemeinen aus Art. 33 Abs. 3 OR abgeleiteten
stellvertretungsrechtlichen Regeln als auch nach dem Wortlaut von Art. 34
Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) zur Folge hat,
dass das Handeln des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen ist
und für diesen Vertretungswirkungen auslöst.

  5.3.6  Ist es aber der Beschwerdeführerin 1 verwehrt, sich auf die
Nichtkenntnis des fehlenden Anstellungsverhältnisses von C.H. im Zeitpunkt
des mit ihr abgeschlossenen Berufsvorsorgevertrages zu berufen, ist auch ein
wesentlicher Irrtum auf Seiten ihrer Rechtsvorgängerinnen
(Beschwerdeführerin 2 und Berna-Plus Sammelstiftung für Personalvorsorge)
ausgeschlossen, der die Ungültigkeit jenes Vertrages zur Folge haben könnte.
Das dem Beschwerdegegner gestützt auf diesen Vertrag ausgerichtete
Todesfallkapital von Fr. 200'000.- ist nicht rechtsgrundlos im Sinne von
Art. 62 Abs. 2 OR, sondern in Erfüllung des gültigen Vorsorgevertrages
ausbezahlt worden. Es fehlt daher am Rechtsgrund für die von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Rückerstattungs- und zur Verrechnung
gestellte Gegenforderung. Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre
Rückerstattungsforderung im vorliegenden Verfahren widerklageweise (aktiv)
geltend gemacht hat, ist ihre Widerklage

demgemäss abzuweisen. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und zu ändern. Hingegen hat das kantonale Gericht die
Rückerstattungsforderung zu Recht nicht zur Verrechnung mit den fälligen
Invalidenrenten des Beschwerdegegners zugelassen.