Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 V 279



Urteilskopf

133 V 279

  37. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Sammelstiftung X.
gegen B. sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  B 127/05 vom 16. Mai 2007

Regeste

  Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2
(aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des
Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung.

  Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der
vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz
gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die
grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung
einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des
geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).

Sachverhalt ab Seite 279

  A.- Der 1949 geborene B. war bei der Sammelstiftung X. (nachstehend:
Sammelstiftung oder Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 ersuchte er um vorzeitige Pensionierung auf
den Zeitpunkt des Erreichens seines 55. Altersjahres am 1. Mai 2004, womit
sich die Sammelstiftung am 22. August 2001 schriftlich einverstanden
erklärte. Am 23. März 2004 gab ihm die Sammelstiftung die Berechnung seiner
Altersrente bekannt. Daraus resultierte - unter Berücksichtigung von Zins
und Sparbeiträgen bis zur Pensionierung sowie einer noch zu erbringenden
Einmaleinlage von Fr. 50'000.- - bei einem Umwandlungssatz im Alter 55 von
5,024 % eine jährliche Rente von Fr. 38'978.65. Auf Anfrage hin bestätigte
die Sammelstiftung, dass bis 31. Dezember 2003 im Alter 55 noch ein
Umwandlungssatz von 6,2 % zur Anwendung gelangte, dieser ab 1. Januar 2004
aber auf 5,024 % reduziert wurde. Nachdem B. von der gebotenen Möglichkeit,
auch ohne rechtzeitig gestelltes Gesuch um Kapitaloption das ganze Kapital
zu beziehen, keinen Gebrauch gemacht hatte, erkundigte sich die
Sammelstiftung bei der Y. als ihrem Rückversicherer, ob vom neuen
Umwandlungssatz von 5,024 % im Einzelfall allenfalls abgewichen werden
könne, was diese mit Schreiben vom 2. November 2004 indessen verneinte.

  B.- Am 13. Januar 2005 erhob B. beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage mit dem Begehren, die Sammelstiftung sei zu
verpflichten, "mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Rente aus der beruflichen
Vorsorge von Fr. 3'750.20 monatlich zu bezahlen; ab 1. Mai 2004 bis zum
Zeitpunkt des definitiven, gerichtlichen Entscheides (sei) ein Zins aus
fälligen Renten zum aktuellen BVG-Satz zu bezahlen". In Gutheissung der
Klage wies das kantonale Gericht die Sammelstiftung mit Entscheid vom 3.
Oktober 2005 an, ab 1. Mai 2004 eine monatliche Altersrente von Fr. 3'750.20
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % bis 31. Dezember 2004 und 2,5
% ab 1. Januar 2005 für die nachzuzahlenden Betreffnisse.

  C.- Die Sammelstiftung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Begehren, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die gegen sie gerichtete
Klage abzuweisen.

  B. trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, während sich
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Argumentation des
kantonalen Gerichts anschliesst und auf eine weitere Vernehmlassung
verzichtet.

  D.- Am 29. Dezember 2006 erkundigte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht bei der Beschwerdeführerin nach dem im Jahre

2004 bei Männern, welche im Alter von 60 Jahren in Pension gingen, zur
Anwendung gebrachten Umwandlungssatz. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10.
Januar 2007 geantwortet hatte, wandte sich die seit 1. Januar 2007 anstelle
des bisherigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts neu zuständige II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit der Bitte um weitere
erläuternde Auskünfte erneut an die Beschwerdeführerin. Die daraufhin
eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2007 wie
auch deren frühere Eingaben vom 10. März 2006 und 10. Januar 2007 wurden dem
Beschwerdegegner zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbreitet,
worauf sich dieser am 7. März 2007 vernehmen liess.

Auszug aus den Erwägungen:

                   Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

  1.2  Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, beurteilt sich der
Rentenanspruch des heutigen Beschwerdegegners nach den vor Inkrafttreten der
1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 gültig gewesenen Bestimmungen. Es betrifft
dies insbesondere die Art. 13 BVG über den Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs auf Altersleistungen bei Männern (Abs. 1 lit. a) und die
erforderliche Anpassung des Umwandlungssatzes bei reglementarisch
vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritten (Abs. 2), Art. 14 BVG über die
Berechnung der Altersrente (Abs. 1 Satz 1) und die Bestimmung des
Mindestumwandlungssatzes durch den Bundesrat (Abs. 1 Satz 2) sowie Art. 17
BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005) über den ursprünglichen
Mindestumwandlungssatz für die Altersrente von 7,2 % des Altersguthabens.
Zutreffend sind auch die Ausführungen über die Unterscheidung zwischen
obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge, über die Bedeutung
und Ausgestaltung des Vorsorgereglements sowie über die bei der Auslegung
der darin enthaltenen Normen zu beachtenden Grundsätze (vgl. dazu auch BGE
132 V 149 E. 5 Ingress S. 150 f.; 131 V 27 E. 2.1 S. 28 f., je mit Hinweisen
auf Lehre und/oder Rechtsprechung).

  1.3  Verwiesen werden kann ferner auf die vorinstanzliche Wiedergabe der
im - ab 1. Januar 2001 geltenden - Reglement der Beschwerde führenden
Vorsorgeeinrichtung enthaltenen Regelungen bezüglich des ordentlichen
Rücktrittsalters am Monatsersten, welcher (bei Männern und Frauen) auf die
Vollendung des 60. Altersjahres folgt (Art. 5 Abs. 2), der möglichen
vorzeitigen Pensionierung frühestens fünf Jahre vor dem üblichen
Rücktrittsalter (Art. 9 Abs. 5) sowie der Berechnung der Altersrente anhand
des bis zur Pensionierung geäufneten Sparkapitals (Alterskapital) und des in
diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatzes (Art. 9 Abs. 2). Korrekt ist
schliesslich die Darlegung des reglementarisch vorgeschriebenen Vorgehens
bei Änderungen des Vorsorgereglements (Art. 34 Abs. 2) und der Schlüsse, die
aus den Nachträgen Nr. 1, 2 und 3 zu dem ab 1. Januar 2001 geltenden
Reglement hinsichtlich des ab 1. Januar 2004 aktuellen Umwandlungssatzes zu
ziehen sind - oder eben nicht gezogen werden können ("Was fehlt, ist ein
Nachtrag für die Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei ordentlichem
Rücktrittsalter per 1. Januar 2004." [Zitat aus E. 4.3 des vorinstanzlichen
Entscheids]; vgl. hiezu nachstehende E. 2.1).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die Argumentation der Vorinstanz knüpft an den Umstand an, dass der
Umwandlungssatz bei Erreichen des Rücktrittsalters von 60 Jahren in Art. 9
Abs. 2 des Vorsorgereglements betraglich genau beziffert wird, die einzelnen
Umwandlungssätze für den Fall einer - bis zu fünf Jahre vor dem
Rücktrittsalter von 60 Jahren möglichen - vorzeitigen Pensionierung jedoch
nicht explizit aufgeführt werden, sondern in Art. 9 Abs. 5 lediglich - in
Übereinstimmung mit der Systematik von Gesetz- und Verordnungsgebern (vgl.
Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 BVG) - pauschal auf eine versicherungstechnische,
aber nicht näher definierte Umwandlung verwiesen wird. In Auslegung des
Reglements gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die
Umwandlungssätze als wesentliche Bestandteile des Vorsorgevertrages
jedenfalls denselben Verfahrensvorschriften unterliegen, die auch für die
Anpassung des Vorsorgereglements selbst gelten. Es erwog, wenn es der
Absicht der zuständigen Vorsorgeorgane entsprach, die Umwandlungssätze
direkt von den Vorgaben des Rückversicherers abzuleiten, sei dies jedenfalls
für die Versicherten anhand des Vorsorgereglements nicht erkennbar gewesen.
Unter Bezugnahme auf dessen Art. 34 Abs. 2, wonach das Reglement durch die
Vorsorgekommission unter Vorbehalt der Zustimmung

des Stiftungsrates jederzeit im Rahmen der Stiftungsurkunde und des Gesetzes
geändert werden kann, stellte das Gericht fest, dass die Nachträge Nr. 1 und
2 nie in das Reglement integriert worden sind und auch in der zum 1. Januar
2004 aufdatierten Version des Reglements keinen Niederschlag gefunden haben;
Nachtrag 3 gelte erst ab 1. Januar 2005 und sei daher für die Rechtslage ab
2004 nicht von Belang. Daraus folgerte es, ein Nachtrag für die Herabsetzung
des Umwandlungssatzes im ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren per 1.
Januar 2004 fehle; eine entsprechende Reglementsänderung sei durch die
zuständigen Organe nie rechtsgültig beschlossen worden, weshalb der zuvor
geltende Umwandlungssatz auch über den 1. Januar 2004 hinaus wirksam
geblieben sei; schon weil kein Dokument vorliegt, aus welchem hervorgehen
würde, dass eine Revision per 1. Januar 2004 unter Beachtung der
Formvorschriften korrekt durchgeführt worden wäre, sei die Klage
gutzuheissen.

  2.2  In einem zweiten Schritt führte das kantonale Gericht aus, die
Vorsorgeeinrichtung könne auch aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten
ableiten, dass die Umwandlungssätze für vorzeitige Pensionierungen schon
früher nicht im Reglement festgehalten waren; gemäss Vertrauensprinzip sei
Art. 9 Abs. 5 des Reglements dahingehend zu interpretieren, dass sich die
Umwandlungssätze bei vorzeitiger Pensionierung anhand des ordentlichen
Umwandlungssatzes nach Art. 9 Abs. 2 berechnen lassen, jedenfalls auf diesem
basieren; hätten die einschlägigen Bestimmungen vorsehen wollen, dass die
Umwandlungssätze bei vorzeitiger Pensionierung unabhängig vom
Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter revidiert werden können,
wäre nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie einzeln aufgeführt
werden; umgekehrt bedeute dies, dass der Umwandlungssatz für das
Rücktrittsalter von 55 Jahren so lange Geltung hatte, als auch derjenige für
das ordentliche Rücktrittsalter von 60 Jahren keine formgültige Änderung
erfuhr. Da - so das kantonale Gericht weiter - die Herabsetzung des
Umwandlungssatzes per 1. Januar 2004 nicht den gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen entsprechend erfolgte, sei die Klage
gutzuheissen und - nachdem die geltend gemachte Forderung betraglich
unbestritten blieb - dem Beschwerdegegner eine monatliche Rente von Fr.
3'750.20 zu gewähren.

Erwägung 3

  3.  Streitig und als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei zu
prüfen ist, ob der heutige Beschwerdegegner entweder gestützt

auf die reglementarische Lage oder auf Grund einer besonderen vertraglichen
Zusicherung im Zusammenhang mit dem von ihm am 20. Juli 2001 eingereichten
und von der Vorsorgeeinrichtung am 22. August 2001 bestätigten Antrag auf
Auszahlung der zum 30. April 2004 zu kapitalisierenden Altersleistungen die
Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6,2 % (im Alter 55) beanspruchen kann,
dies anstelle des tieferen von 5,024 %, welchen die Beschwerde führende
Vorsorgeeinrichtung angesichts der geänderten Vorgaben ihres
Rückversicherers (Y.) der Rentenberechnung zu Grunde zu legen bereit ist.

  3.1  Im Anschluss an das Gesuch um vorzeitige Pensionierung vom 20. Juli
2001 ist es nicht zu einer vertraglichen Zusicherung gekommen, wonach
dereinst unverändert der vom ursprünglichen gesetzlichen Umwandlungssatz von
7,2 % im Alter 65 abgeleitete Satz von 6,2 % angewendet werde. Auch kann der
- vom BSV offenbar geteilten - Auffassung der Vorinstanz, es sei
diesbezüglich nie zu einer ordnungsgemässen Reglementsänderung gekommen,
nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sagt Art. 9 Abs. 2 des Reglements
unmissverständlich, dass sich die Höhe der Altersrente nach dem für den
Versicherten bei Erreichen des Rücktrittsalters vorhandenen Sparkapital
(Alterskapital) und dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz richtet
(Satz 1); dieser beträgt zur Zeit ... (Satz 2). Schon die vorinstanzliche
Annahme, der Umwandlungssatz bei vorzeitigem Altersrücktritt im Sinne von
Art. 9 Abs. 5 des Reglements basiere auf dem Umwandlungssatz bei
ordentlichem Rücktritt nach Art. 9 Abs. 2 des Reglements, ist fraglich. Der
Umwandlungssatz bei ordentlichem Rücktritt kann vom versicherungstechnisch
richtigen Wert abweichen (vgl. BGE 130 II 258 E. 3.2.3 S. 265 f.). Ein
vorzeitiger Altersrücktritt bedingt demgegenüber einen
versicherungstechnisch richtigen Umwandlungssatz. Laut Art. 9 Abs. 2 des
Reglements der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung, gültig ab 1. Januar
2001 mit integrierten Nachträgen (Stand 1. Januar 2004), beträgt der
Umwandlungssatz für Männer im - bei ihr bei 60 Jahren liegenden -
ordentlichen Rücktrittsalter 5,820 %. Dies entspricht dem Umwandlungssatz
für das Rücktrittsalter von 55 Jahren von 5,024 %.

  Die Anpassung der Umwandlungssätze an die Verhältnisse auf dem Finanzmarkt
stellt die dem Beitragsprimat inhärente Vorgehensweise der
Vorsorgeeinrichtungen dar. Deswegen und weil der Beschwerdegegner schon auf
Grund des Reglements hätte erkennen

müssen, dass seine Vorsorgeeinrichtung nur den Sparprozess autonom führt,
hingegen sämtliche Risiken bei der Y. rückversichert, konnte er nicht von
einem unabänderbaren Umwandlungssatz ausgehen. Die Risikoabdeckung bei der
Y. hat zur Folge, dass diese versicherungsmässige Lösungen erarbeitet und
das notwendige Vorgehen bestimmt. Die Sammelstiftung ist nur ein im Hinblick
auf den Numerus clausus der Rechtsformen nach Art. 48 Abs. 2 BVG zwischen
die anschlusspflichtige Arbeitgeberin und die Versicherungsgesellschaft
gestelltes Instrument, das es erst ermöglicht, die berufliche Vorsorge nach
den Vorschriften des BVG durchzuführen. Daher sind die bei der
Sammelstiftung versicherten Personen an Entscheide des Rückversicherers,
welche die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel übernehmen muss, gebunden
(vgl. hiezu BGE 127 V 377, insbesondere E. 5c/bb und 5c/cc S. 385 ff.).
Gegen die von der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Herabsetzung des
Umwandlungssatzes entsprechend den Vorgaben ihres Rückversicherers ist daher
grundsätzlich nichts einzuwenden.

  3.2  Zu verwerfen ist die vorinstanzliche Argumentation auch insoweit, als
sie den Standpunkt des heutigen Beschwerdegegners gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben schützen möchte. Zunächst hat die Vorsorgeeinrichtung
nach Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Pensionierung vom 20. Juli 2001
nicht nur keine vertragliche Zusicherung eines bestimmten Umwandlungssatzes
abgegeben (E. 3.1 hievor), sondern auch sonst keine vertrauensbildenden
Schritte unternommen, welche die nunmehrige Erwartung des Beschwerdegegners
hätten begründen können, wonach die Berechnung der Altersrente auch im erst
drei Jahre später eintretenden Pensionierungszeitpunkt noch unter Anwendung
des im Jahre 2001 gültig gewesenen Umwandlungssatzes erfolgen werde. Einzig
dass die jeweiligen Umwandlungssätze bei vorzeitigen Altersrücktritten im
Reglement der Vorsorgeeinrichtung - anders als heute im Nachtrag Nr. 3 zum
Reglement vom 1. Januar 2001, gültig ab 1. Januar 2005 - noch nicht einzeln
aufgeführt waren, bildete jedenfalls keine hinreichende Vertrauensgrundlage,
um aus Art. 9 Abs. 5 des Reglements abzuleiten, der ordentliche
Umwandlungssatz in Art. 9 Abs. 2 werde auch Grundlage für die Ermittlung des
bei vorzeitiger Pensionierung zum Tragen kommenden Umwandlungssatzes bilden.
Dafür dass der Beschwerdegegner von irgendeiner kompetenten und zuständigen
Stelle in diesem Sinne informiert worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht.

  3.3  Ist die Anpassung des Umwandlungssatzes als solche nicht zu
beanstanden (E. 3.1 hievor) und lässt sich auch gegen die Art und Weise der
Vornahme der entsprechenden Reglementsänderung durch die nunmehr Beschwerde
führende Vorsorgeeinrichtung (E. 3.2 hievor) grundsätzlich nichts einwenden,
stellt sich speziell noch die Frage, ob eine derart weitreichende, die
Ansprüche des Beschwerdegegners einschneidend tangierende Vorkehr
rechtzeitig in angemessener Form bekannt gegeben wurde. Auch dies gehört zum
rechtsgenüglichen Vollzug der zunächst von der Rückversicherung in die Wege
geleiteten und danach von den Organen der Vorsorgeeinrichtung beschlossenen
Senkung des Umwandlungssatzes. Die Vorsorgeeinrichtung hat den
Beschwerdegegner am 23. März 2004 - rund einen Monat vor der geplanten und
wohl auch schon vorbereiteten Pensionierung - mittels eines kurzen E-mails
über die zu erwartenden Leistungen und insbesondere über den herabgesetzten
Umwandlungssatz informiert. Dem Beschwerdegegner verblieb damit kaum mehr
eine Möglichkeit, sich den für ihn neuen Gegebenheiten anzupassen, zumal
seine Stelle im Zeitpunkt der Zusendung des E-mails vom 23. März 2004 aller
Wahrscheinlichkeit nach bereits gekündigt war, sodass geeignete Vorkehren,
um allenfalls absehbaren finanziellen Engpässen wirksam zu begegnen oder gar
sich abzeichnende Notlagen abzuwenden, faktisch ausgeschlossen waren.
Obschon eine Vorsorgeeinrichtung derart plötzliche, in aller Regel
überraschende Leistungseinschränkungen und damit verbundene, für einzelne
Versicherte möglicherweise gar existenziell bedrohliche Situationen nach
Möglichkeit vermeiden sollte, lässt sich die Bekanntgabe der Senkung des
Umwandlungssatzes in zeitlicher Hinsicht nicht beanstanden. Der
Beschwerdegegner musste von Anfang an damit rechnen, dass in der langen Zeit
bis zur vorzeitigen Pensionierung - und damit während mehrerer Jahre - der
Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf
berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information nicht unter Beachtung
einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des
geänderten Umwandlungssatzes erfolgte. Die von der Vorsorgeeinrichtung
offerierte Auszahlung des akkumulierten Alterskapitals - trotz Fehlens eines
entsprechenden Antrags - ist in dieser Lage als Entgegenkommen zu
bezeichnen, mit deren Annahme der Beschwerdegegner seinen bisherigen
versicherungsrechtlichen Leistungsstatus hätte wahren können.

  3.4  Bedenken erweckt allenfalls der Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung
- wie auch der Rückversicherer - übergangsrechtlich

vorsehen, den herabgesetzten tieferen Umwandlungssatz nur gerade bei
Versicherten sofort anzuwenden, welche sich vorzeitig pensionieren lassen,
während bei ordentlichen Altersrücktritten zumindest im Jahre 2004 noch der
frühere Umwandlungssatz beibehalten wird. Die auch im Bereich der
beruflichen Vorsorge gebotene Gleichbehandlung der Destinatäre (vgl. BGE 132
V 149 E. 5.2.4 und 5.2.5 S. 153 ff. mit Hinweisen) steht dieser
übergangsrechtlichen Ordnung jedoch auch bezüglich der Anwendung des
bisherigen höheren Umwandlungssatzes im Jahre 2004 auf ordentlich, nicht
aber auf vorzeitig in Pension gehende Personen nicht entgegen. Wie die
Erkundigungen des Gerichts bei der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung
ergeben haben, galt der bisherige Umwandlungssatz im Jahre 2004
übergangsrechtlich nur für Pensionierungen in dem nach Art. 13 BVG
ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren, nicht aber für Personen, welche
sich in dem gemäss Reglement der Beschwerde führenden Sammelstiftung als
Pensionskasse der Arbeitgeberfirma des Beschwerdegegners geltenden
ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren pensionieren liessen. Auch für
diese galt - wie bereits erwähnt (E. 3.1 hievor) - im Jahr 2004 nicht mehr
der bisherige Umwandlungssatz von 6,2 %, sondern der
versicherungsmathematisch angepasste tiefere Umwandlungssatz von 5,820 %.
Entsprechend wird mit dem für das Pensionierungsalter von 55 Jahren auf
5,024 % herabgesetzten Umwandlungssatz keine Bevorzugung der im ordentlichen
reglementarischen Rücktrittsalter von 60 Jahren Pensionierten gegenüber
denjenigen, die einen vorzeitigen Altersrücktritt bereits geplant und die
notwendigen Schritte zu dessen Umsetzung vorgenommen haben, geschaffen.
Abgesehen davon hatte die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung im Jahre
2004 weder Altersrücktritte im Alter von 60 Jahren noch solche im Alter von
65 Jahren zu verzeichnen, womit eine Ungleichbehandlung der Destinatäre auch
faktisch nicht in Betracht fallen konnte. Der Beschwerdegegner kann daher
auch unter Berufung auf das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre
keinen Anspruch auf eine nach Massgabe des für ihn bis Ende 2003 geltenden
früheren Umwandlungssatzes von 6,2 % berechnete Altersrente geltend machen.

Erwägung 4

  4.  Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ging, fallen keine Verfahrenskosten an (Art. 134 OG).