Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 I 270



Urteilskopf

133 I 270

  28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
  1B_154/2007 vom 14. September 2007

Regeste

  Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 46 Abs. 1 BGG;
Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft.

  Der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim
Bundesgericht gilt in Fällen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (E.
1.2.2). Diese neue Praxis war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar.
Auf die unter Beachtung des Fristenstillstands eingereichte Beschwerde ist
nach Treu und Glauben einzutreten (E. 1.2.3).

  Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art.
74 f. StGB; Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr, vorzeitiger
Strafvollzug, Haftdauer und Verhältnismässigkeitsprinzip, Prüfungs- und
Begründungspflicht des Haftrichters.

  Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr als Grundlage für den
vorzeitigen Strafvollzug (E. 2). Der pauschale Verzicht des Haftrichters,
die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, ist im Hinblick auf den Zweck
des vorzeitigen Strafvollzugs und den geltend gemachten Haftgrund mit der
Bundesverfassung nicht vereinbar (E. 3.2). Pflicht zur Prüfung möglicher
Ersatzmassnahmen (E. 3.3). Im Haftprüfungsverfahren sind die zur Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlichen Akten zu erheben, und
das Ergebnis der Prüfung ist zu begründen (E. 3.4). Problematik eines
kantonal einstufigen Haftprüfungsverfahrens und Weiterentwicklung der
bundesrechtlichen Anforderungen (E. 3.5).

Sachverhalt

  X. wurde am 17. November 2004 in Untersuchungshaft gesetzt. Am 23. März
2005 hat ihm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den vorzeitigen
Strafantritt bewilligt. X. wird verdächtigt, mit verschiedenen Mittätern
unter Verwendung von sog. Mantelgesellschaften zahlreiche Vermögens- und
Urkundendelikte begangen zu haben, weshalb gegen ihn wegen gewerbsmässigem
Betrug, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Misswirtschaft ermittelt
wird. Der Angeschuldigte gesteht die Tathandlungen teilweise ein.

  Die Untersuchungshaft wurde zunächst mit dringendem Tatverdacht und
Kollusionsgefahr begründet. Nach Inhaftierung eines mutmasslichen Mittäters
entfiel der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Weiterführung
der Haft beruht seit Februar 2005 auf dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr.
Ein Haftentlassungsgesuch des Verdächtigten lehnte der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wegen dringendem
Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der
kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ab.

  Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. August 2007
beantragt X., die Verfügung des Haftrichters vom 27. Juni 2007 sei
aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter
seien die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen
oder Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung zu verbinden oder zumindest
Haft- und Vollzugsmodalitäten zu veranlassen, die dem Strafzweck der
Resozialisierung gerecht würden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV), der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Beschleunigungsgebots (Art.
31 Abs. 3 BV) sowie die Missachtung der Art. 74 f. StGB und Art. 5 Ziff. 1
und 3 EMRK.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.

Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen,
denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Somit
kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung
einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht
stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4313). Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht
nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig (vgl. BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen).

  1.2  Der angefochtene Entscheid des Haftrichters vom 27. Juni 2007 wurde
dem Beschwerdeführer vorab per Fax übermittelt und am 28. Juni 2007 per Post
zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, die nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert
30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen ist, hat der Beschwerdeführer am
27. August 2007 der Post übergeben. Er macht geltend, mit dieser Postaufgabe
sei unter Berücksichtigung des Stillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt.

  1.2.1  Nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen gesetzlich oder richterlich
nach Tagen bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still.
Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung
und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf
dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 46 Abs. 2
BGG). Der Gesetzgeber hat somit gewisse Ausnahmen vom Fristenstillstand
vorgesehen. Beschwerden gegen Entscheide betreffend Anordnung und
Weiterführung strafprozessualer Haft sind bei diesen Ausnahmen aber nicht
ausdrücklich erwähnt. Immerhin ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates
zum BGG, dass die Anordnung der Untersuchungshaft vom Gesetzgeber als
vorsorgliche Massnahme mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil verstanden
wurde (BBl 2001 S. 4334), für welche nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
BGG der Fristenstillstand nicht gelten würde. Ob der angefochtene Entscheid
einen solchen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme darstellt,

braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Fristenstillstand bei
Beschwerden gegen strafprozessuale Haft bereits wegen des
Beschleunigungsgebots nicht greifen kann.

  1.2.2  Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere
aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und
4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere
Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar (BGE 128 I 149 E.
2.2.1 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E.
3a S. 273, je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass insbesondere
Haftfälle vordringlich zu behandeln sind (so auch Botschaft des Bundesrats
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
S. 1130 zu Art. 5 E-StPO). Mit dem im Haftverfahren besonders zu beachtenden
Beschleunigungsgebot lässt sich der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1
BGG nicht vereinbaren. Vielmehr kann mit Rücksicht auf die betroffenen
Grundrechte (insbesondere persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) und die
verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien
(insbesondere Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK) bei allen Fällen,
in welchen die strafprozessuale Haft umstritten ist, der Fristenstillstand
nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht Platz greifen. Die frühere Praxis des
Bundesgerichts, welche im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bei
Strafsachen und somit auch in Haftfällen den Fristenstillstand gemäss Art.
34 OG zuliess (BGE 103 Ia 367), kann unter der Herrschaft des BGG nicht
weitergeführt werden. Diese neue Praxis entspricht im Übrigen auch dem
Entwurf des Bundesrats zu einer neuen Strafprozessordnung, nach welchem im
Strafverfahren generell keine Gerichtsferien und somit kein
Fristenstillstand mehr gelten sollen (Art. 87 Abs. 2 E-StPO, BBl 2006 S.
1415). Mit der amtlichen Publikation des vorliegenden Urteils wird die neue
Rechtsprechung wie eine Praxisänderung angekündigt und damit in allen
strafprozessualen Haftfällen anwendbar (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159
mit Hinweisen).

  1.2.3  Dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG lässt sich nicht entnehmen,
dass der Fristenstillstand bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft nicht
gilt. Der Beschwerdeführer konnte nach Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) davon ausgehen, dass seine
Beschwerdeerhebung analog zur früheren Praxis zur staatsrechtlichen
Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Aus der neuen, vom Beschwerdeführer
nicht vorhersehbaren Praxis darf dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben
kein Nachteil erwachsen (BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 mit Hinweisen; vgl.
GEORG MÜLLER/ULRICH HÄFELIN/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, Rz. 515 mit Hinweisen). Dies führt im vorliegenden Fall
dazu, dass das Bundesgericht ausnahmsweise die unter Beachtung des
Fristenstillstands fristgerecht eingereichte Beschwerde gestützt auf Treu
und Glauben als rechtzeitig akzeptiert. Auf die im Übrigen formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägung 2

  2.  Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann auf Antrag des
Angeschuldigten in vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug umgewandelt
werden, wenn die richterliche Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer
sichernden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht
gefährdet wird (§ 71a Abs. 1 und 3 StPO/ZH). Für alle strafprozessualen
Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug)
gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ausserdem können sie sich
auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen (BGE 126 I
172 E. 3a S. 174; 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239, je mit Hinweisen).

  2.1  Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions-
oder Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr liegt gemäss Zürcher
Strafprozessrecht vor, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft
befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits
zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche
Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff.
3 StPO/ZH ist die Verhütung von Verbrechen; die Haft ist somit überwiegend
Präventivhaft. Die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern (Spezialprävention) wird von Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365
f.; 123 I 268 E. 2c S. 270; Urteil des Bundesgerichts 1P.4/2000 vom 21.
Januar 2000, E. 3d und e).

  2.2  Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das
Grundrecht der persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage
in einem Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Anordnung von Untersuchungshaft
wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn die
Rückfallprognose sehr ungünstig und die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft
zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den
übrigen Haftarten -, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder
aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B.
ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung
von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden
kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer
Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S.
62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 271, je mit Hinweisen).

  2.3  Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der
besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vom
Haftrichter bejaht werden durfte. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich
begangenen Straftaten handelt es sich um zahlreiche schwere
Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer ist für ähnliche Delikte seit 1987
bereits mehrfach mit insgesamt über 16 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis
bestraft und trotzdem mehrfach rückfällig geworden. Ein über den
Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 2005
kommt zum Schluss, es bestehe eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten
derselben Art, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden.

Erwägung 3

  3.  Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechterhaltung der Haft unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in mehrfacher Hinsicht. Er macht
geltend, die Haftdauer von nunmehr rund 2 3/4 Jahren rücke in die Nähe der
tatsächlich zu verbüssenden Strafe. Er könne ohne Vollzugsplan und ambulante
Therapie, die nach dem psychiatrischen Gutachten im Strafvollzug
durchführbar wäre, keine langfristige Wiedereingliederungsperspektive
verfolgen, was dem Resozialisierungsgedanken (Art. 74 f. StGB) widerspreche.
Zudem habe der Haftrichter mögliche Ersatzmassnahmen zu Unrecht

nicht geprüft, und schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer die
Haftdauer im Hinblick auf die zu erwartende Strafe als übermässig.

  3.1  Im Zusammenhang mit den genannten Fragen der Verhältnismässigkeit
rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und die Missachtung der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art.
29 Abs. 2 BV).

  Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die
Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

  3.2
  3.2.1  Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer
Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft
massgebend. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, der vorzeitige
Strafvollzug stelle seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle
zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass dem
Angeschuldigten bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte
Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden
können. Aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte nach § 71a StPO/ZH auf
eigenen Antrag

in dieses Vollzugsregime eintritt, darf jedoch nicht geschlossen werden,
dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den
ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein
soll. Sowohl die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich wie auch die
allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts führen dazu, im Zweifelsfalle die
Regeln über die kantonalrechtliche Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch
bei vorzeitigem Strafantritt analog anzuwenden. Unter dem Gesichtspunkt des
Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung angesichts der
Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass
Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie
solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (vgl. BGE 117 Ia 257
E. 3c S. 259 f. mit Hinweisen). Auch andere Vollzugserleichterungen können
nach Massgabe der Erfordernisse des Untersuchungszwecks und den
Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund
ergeben, beschränkt werden.

  3.2.2  Der Haftrichter bemerkt im angefochtenen Entscheid ohne weitere
Begründung kurz, "dass Haft- und Vollzugsmodalitäten nicht Gegenstand des
vorliegenden Entscheids sein können." Aus der Praxis des Bundesgerichts kann
jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Haftrichters nicht gefolgert werden, der
Zweck des vorzeitigen Strafantritts spiele im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme keine Rolle. Zwar
hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter wie erwähnt nicht Anspruch
auf sämtliche Hafterleichterungen (z.B. Urlaub, auswärtige Arbeit etc.),
soweit ihnen ein weiterhin bestehender besonderer Haftgrund entgegensteht.
Hingegen darf insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht
bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des
Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch
vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit möglich an den
Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Die in den Art. 74 f.
StGB zum Ausdruck gebrachten Grundsätze sind im vorliegenden
kantonalrechtlichen Haftprüfungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) des vorzeitigen Strafvollzugs
analog beizuziehen. In diesem Sinne kann ein vorzeitiger Strafantritt bei
länger dauernder Haft wie hier ungeachtet der Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den Grundsätzen
der Art. 74 f. StGB entsprochen wird, soweit der Zweck der Strafuntersuchung
dies zulässt.

  In Art. 75 Abs. 3 StGB ist insbesondere vorgesehen, dass ein Vollzugsplan
erstellt wird, der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie
Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die
Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält. Bei
der langjährigen Strafkarriere mit erheblicher Rückfallsgefahr und der
diagnostizierten, mit therapeutischen Massnahmen offenbar beeinflussbaren
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie der bereits neu
ausgestandenen Haftdauer von 2 3/4 Jahren, hätte das öffentliche Interesse
an einer Resozialisierung im Sinne von Art. 74 f. StGB im Rahmen der
Verhältnismässigkeit der Haft auf jeden Fall mitberücksichtigt werden
müssen. Ebenso hätte der Haftrichter in diesem Zusammenhang dem Umstand
gebührend Rechnung tragen müssen, dass die Haft ausschliesslich mit dem
besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr und nicht
mit den von der Staatsanwaltschaft behaupteten "latenten
Kollusionsmöglichkeiten" begründet wird. Die pauschale Verweigerung der
Prüfung der Haft- und Vollzugsmodalitäten durch den Haftrichter wird vom
Beschwerdeführer zu Recht als unzulässige Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und damit als formelle Rechtsverweigerung gerügt (Art. 29
Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.

  3.3  Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der
Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft zudem unter Hinweis auf
mögliche Ersatzmassnahmen im Sinne von § 72 f. StPO/ZH in Frage.

  3.3.1  Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein besonderer Haftgrund
ernsthaft befürchtet werden muss (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Anstelle von
Untersuchungshaft werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs.
2 und Art. 36 Abs. 3 BV) eine oder mehrere Ersatzmassnahmen verfügt, wenn
und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als
Ersatzmassnahmen sind namentlich die Pass- und Schriftensperre sowie
Weisungen zum Aufenthaltsort, beruflicher Tätigkeit, ärztlicher Behandlung
und die regelmässige Meldung bei einer Behörde vorgesehen (§ 72 StPO/ZH).
Der Haftrichter setzt sich im angefochtenen Entscheid mit den im
vorliegenden Fall geeigneten Ersatzmassnahmen

nicht auseinander, was der Beschwerdeführer als Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kritisiert.

  3.3.2  In seiner schriftlichen Stellungnahme vor der
Haftrichterverhandlung nannte der Beschwerdeführer verschiedene mögliche
Ersatzmassnahmen, mit welchen der Gefahr eines wiederholten deliktischen
Verhaltens entgegengewirkt werden könnte. Der Haftrichter nimmt im
angefochtenen Entscheid zu den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen überhaupt
keine Stellung. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren führt der
Beschwerdeführer aus, verschiedene pragmatische und geeignete Massnahmen zur
Verhinderung erneuter Delinquenz würden sich anbieten. So könne dem
Beschwerdeführer jedes kaufmännische Gewerbe und jeder Einsitz in einer
juristischen Person bis zum Prozess untersagt werden. Zudem sei ein
Rayonverbot und ein Kontaktverbot zu sämtlichen Mitangeschuldigten und
Personen aus dem Milieu möglich. Weiter könne die Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Auch die Benützung von
Mobiltelefonen und Fahrzeugen könne ihm verboten werden. Schliesslich sei er
grundsätzlich zu der im psychiatrischen Gutachten empfohlenen Therapie
bereit. Diese Massnahmen seien kumulierbar und bildeten ein stabiles
Setting.

  3.3.3  Der Haftrichter hat die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht
geprüft, obwohl er angesichts der bereits sehr langen Haftdauer und der
ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers offensichtlich Anlass dazu
hatte. Mit dem Verzicht auf die Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen hat er
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
missachtet. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als
begründet. Es ist - wie der Beschwerdeführer richtig darlegt - nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, als erste Instanz mögliche Ersatzmassnahmen zu
beurteilen und anzuordnen. Vielmehr wird der Haftrichter als im Kanton
Zürich zurzeit einzige Haftprüfungsinstanz die allenfalls in Frage kommenden
Ersatzmassnahmen prüfen müssen. (...)

  3.4  Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Haftdauer von 2 3/4
Jahren als übermässig.

  3.4.1  Der Haftrichter führt im angefochtenen Entscheid aus, der
Beschwerdeführer habe mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die unter
Gewichtung der massiven Vorstrafen aufgrund des heutigen
Untersuchungsstandes ohne weiteres im Bereich zwischen 5-8 Jahren liegen
dürfte. Damit drohe keine Überhaft, auch wenn mit der Verteidigung

von der Anrechnung von insgesamt rund 3 Jahren Haft bzw. Strafvollzug
ausgegangen werde.

  Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen ein, dem Haftrichter
seien die umfangreichen Untersuchungsakten nicht vorgelegen. Er habe nicht
abgeklärt, wie viele einzelne Straftaten dem Beschwerdeführer zur Last
gelegt würden, von welchem Deliktsbetrag auszugehen sei, wann mit einer
Anklage zu rechnen sei und wie der Strafantrag der Anklagebehörde lauten
werde. Zudem habe er weder das Geständnis des Beschwerdeführers noch das
psychiatrische Gutachten berücksichtigt und auch nicht in Rechnung gestellt,
dass ein Zusatzurteil zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9.
Oktober 2006 und damit eine Gesamtstrafe auszusprechen seien. Bereits aus
dem vorangehenden Strafverfahren ergebe sich eine Überhaft von 4 Monaten,
welche angerechnet werden müsse (BGE 133 IV 150 E. 5 S. 154). Zudem
datierten einige Tatvorwürfe aus den Jahren 2001/2002, und es sei mit einer
grossen Anzahl von Einstellungen zu rechnen.

  3.4.2  Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine
Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten
Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27
f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle,
dass für die in Aussicht

stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte
Vollzug gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2007 vom 20.
Februar 2007, E. 2.5; BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215;
Urteil 1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995, publ. in: EuGRZ 1998 S. 514, E.
3). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe
ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu
neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren
Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168
E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen).

  3.4.3  Bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der
Haftrichter über wesentliche Angaben, welche zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlich sind, nicht verfügte und die
erforderlichen Unterlagen auch nicht erhob. Er beschränkte sich darauf, die
Untersuchungsbehörde für den Fall weiterer Haftentlassungsgesuche, denen sie
sich widersetzen sollte, anzuweisen, möglichst genau darzulegen, wie viele
einzelne Straftaten voraussichtlich zur Anklage gelangen, von welchem
Deliktsbetrag auszugehen sei und in welcher Bandbreite sich das von der
Anklagebehörde beantragte Strafmass bewegen dürfte. Die Staatsanwaltschaft
führt im bundesgerichtlichen Verfahren aus, es sei mit einem hohen
Strafantrag zu rechnen, der die Überhaft noch einige Zeit nicht
wahrscheinlich mache.

  Angesichts dieser vagen Äusserungen der Anklagebehörde, der bereits langen
Haftdauer und der geringen aktenkundigen Kenntnisse des tatsächlichen
Untersuchungsstandes kann der Haftrichter im Laufe des weiteren
Haftprüfungsverfahrens nicht darauf verzichten, die zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlichen Akten zu erheben und
seinen Entscheid in Nachachtung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
BV nachvollziehbar zu begründen. Die Unterlassungen des Haftrichters können
hingegen zurzeit nicht zu einer unverzüglichen Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug führen, da nach der
Aktenlage noch keine Überhaft anzunehmen ist und nach dem psychiatrischen
Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einer Freilassung des
Beschwerdeführers der Untersuchungszweck gefährdet würde und der
Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit wieder aufnehmen könnte.

  3.5
  3.5.1  Bei der weiteren Beurteilung der strafprozessualen Haft kann sich
der Haftrichter aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf
eine äusserst knappe Begründung, wie sie im hier angefochtenen Entscheid
enthalten ist, beschränken. Zunächst hat der Haftrichter - nach dem System
des Zürcher Strafprozesses die einzige für die Haftprüfung zuständige
kantonale Instanz - den Sachverhalt umfassend zu erheben. Er darf sich dabei
nicht auf rudimentäre, oberflächliche Angaben seitens der Staatsanwaltschaft
beschränken, sondern hat sich von den Tatvorwürfen und -umständen aufgrund
des bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisses ein vollständiges eigenes
Bild zu machen und die Staatsanwaltschaft dazu anzuhalten, über den Lauf der
Untersuchung und die verschiedenen voraussichtlichen Anklagepunkte
nachvollziehbar, umfassend und konkret zu berichten. Ferner sind sämtliche
Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft -
inklusive mögliche Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen -
wesentlich sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Nur
auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Der angefochtene Entscheid
entspricht diesen Anforderungen offensichtlich nicht.

  Gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System
um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt, darf an die
Begründungspflicht bzw. an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer
Massstab angelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7.
Oktober 1992, E. 3b, publ. in: EuGRZ 1992 S. 554 ff.; BGE 103 Ia 407 E. 3a
S. 409). Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage der Zulässigkeit
von Untersuchungshaft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die
persönliche Freiheit geht. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit
rund 2 ¾ Jahren in strafprozessualer Haft. Im vorliegenden Fall kommt noch
hinzu, dass es der Haftrichter auch unterlassen hat, wenigstens
nachträglich, in einer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde, auf die
Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Die diesbezügliche Einladung des
Bundesgerichtes ist mit dem Vermerk "Verzicht auf Vernehmlassung"
retourniert worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.464/1996 vom 12.
September 1996, E. 2c/cc, publ. in: EuGRZ 1997 S. 16). Die Zürcher Regelung,
wonach gegen den Entscheid des Haftrichters kein kantonales Rechtsmittel
gegeben ist, hat das Bundesgericht trotz schwerer Bedenken als
verfassungsrechtlich

nicht geradezu unhaltbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992
vom 7. Oktober 1992, E. 2d, publ. in: EuGRZ 1992 S. 554). Es hat aber auch
darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Zürcher Haftrichterregelung als
grundrechtskonform angesehen werden kann, von der künftigen Rechtsanwendung
durch die Zürcher Behörden abhänge. Im Sinne der dargelegten Bedenken sei
nicht völlig auszuschliessen, dass sich in Anbetracht der vorhandenen
Schwachstellen eine andere Lösung (Einführung einer Rekursinstanz, Ausbau
der Verfahrensrechte) in Zukunft als verfassungsrechtlich notwendig
aufdrängen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober
1992, E. 3c, publ. in: EuGRZ 1992 S. 556). Zu einem verfassungsrechtlich
einwandfreien Haftprüfungsverfahren gehört wie erwähnt auch, dass der
Haftrichter die wesentlichen Tatsachen und Rechtsfragen umfassend erhebt und
würdigt und diese Beurteilung in seinem Entscheid darlegt.

  3.5.2  Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das
am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz in den Kantonen
für Strafsachen ein zwei-instanzliches Verfahren vorsieht (Art. 80 Abs. 2
BGG), welches grundsätzlich auch bei strafprozessualer Haft zum Zug kommen
soll. Art. 130 Abs. 1 BGG (in der Fassung vom 23. Juni 2006, AS 2006 S.
4213) räumt den Kantonen allerdings eine Übergangsfrist für die Anpassung
ihrer Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen
Strafprozessordnung ein, weshalb die vorliegende Beschwerde auch ohne
Zuständigkeit einer kantonalen Rechtsmittelinstanz zulässig ist (s. E. 1.1
hiervor). Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine
schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist
zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest (Art.
130 Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Entwurf für die schweizerische
Strafprozessordnung hat der Bundesrat vorgeschlagen, für Entscheide über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
von weniger als 3 Monaten kein Rechtsmittel vorzusehen (Art. 221 E-StPO, BBl
2006 S. 1454). Der Ständerat ist hingegen in seiner Sitzung vom 7. Dezember
2006 als Erstrat vom Vorschlag des Bundesrats abgewichen und hat für diese
Fälle generell die Einführung eines kantonalen Rechtsmittels beschlossen,
welches nicht von der Dauer der Inhaftierung abhängt (AB 2006 S 1027 f.).
Der Nationalrat hat sich am 20. Juni 2007 im Wesentlichen dem ursprünglichen
Vorschlag des Bundesrats angeschlossen

(AB 2007 N 966 f.). Aus den Beratungen der Räte ergibt sich, dass zumindest
bei längerer strafprozessualer Haft mit der Einführung einer kantonalen
Rechtsmittelmöglichkeit zu rechnen ist.

Erwägung 4

  4.  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2
BGG). Der Haftrichter wird die Verhältnismässigkeit der Haft aufgrund der zu
erhebenden Untersuchungsakten und der beantragten Vollzugsmassnahmen neu zu
prüfen haben. Dabei wird er mit Blick auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit auch mögliche Ersatzanordnungen im Sinne von § 72
StPO/ZH beurteilen müssen. Zudem werden die zuständigen kantonalen Behörden
aufgefordert, umgehend Haft- und Vollzugsmodalitäten anzuordnen, welche die
Resozialisierung des Beschwerdeführers fördern (s. E. 3.2.2 hiervor). (...)