Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 235



Urteilskopf

133 IV 235

  35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen X., Y. und Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
  6S.528/2006 vom 11. Juni 2007

Regeste

  Art. 260ter und 340bis Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen,
die von einer kriminellen Organisation ausgehen.

  Der Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis
Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zu Grunde (E.
4.1-4.3).

  Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter
Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht
(E. 4.4-4.5).

  Die Anklageschrift braucht sich über die Voraussetzungen der
Bundesgerichtsbarkeit nicht zu äussern (E. 6).

  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit
nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (E. 7.1).

  Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder
wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame
Beurteilung der Anklage auf (E. 7.2-8).

Sachverhalt

  A.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 8. September 2003
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen
Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB sowie qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.12). Die Ermittlungen richteten sich
in der Folge gegen mehrere Personen. Es bestand der Verdacht, dass sie an
einer international tätigen Organisation mitwirkten in der Absicht, grössere
Mengen Kokain aus Mittel- und Südamerika in die Schweiz einzuführen und/oder
sich hier am Kokainhandel zu beteiligen. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft
eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 5. Februar 2004 eine
Voruntersuchung. Mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 beantragte dieses,
es sei Anklage zu erheben wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer
kriminellen Organisation und qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gegen die Angeschuldigten A., B., C., X., Y. und Z.

  Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 3. April 2006 das
Verfahren gegen alle Angeschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs nach Art.
260ter StGB ein. Hingegen erhob sie bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage wegen mengen-, banden-

und gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), ausgehend von einer
kriminellen Organisation, sowie zusätzlich - gegen die Angeschuldigten A.,
B., X. und Z. - wegen teilweise banden- und gewerbsmässig qualifiziert
begangener Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c StGB).

  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat indessen mit Entscheid vom
16./28. August 2006 auf die Anklage in Bezug auf X., Y. und Z. nicht ein.

  B.- Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts führt
die Schweizerische Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

  C.- Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegner X., Y. und Z. haben sich innert
gesetzter Frist nicht vernehmen lassen, wobei die beiden Erstgenannten wegen
Unzustellbarkeit durch öffentliche Publikation im Bundesblatt zur
Stellungnahme aufgefordert worden waren. Die Rechtsvertreter im Verfahren
vor Bundesstrafgericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
stellen je den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.

  Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

  3.

  3.1  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts führt aus, die eingeklagten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterlägen der
Bundesgerichtsbarkeit nur, wenn sie von einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB ausgegangen seien. Aus der Anklageschrift gehe
jedoch nicht hervor, worin die kriminelle Organisation bestanden habe und
inwiefern die Betäubungsmitteldelikte von einer solchen ausgegangen sein
sollen. Es fehle damit am erforderlichen Fundament in der Anklageschrift, um
die Zuständigkeit zu bejahen. Entscheidend sei, dass die Bundesanwaltschaft
selbst in der Einstellungsverfügung vom 3. April 2006 das Vorliegen einer
kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgeschlossen habe.
Hinsichtlich des Anklagevorwurfes der

Geldwäscherei hält die Strafkammer fest, die Tathandlungen würden in der
Anklageschrift ausnahmslos als Überweisungen von Zürich ins Ausland
umschrieben. Liege der Handlungsort aber durchwegs in Zürich, bestehe weder
ein Schwerpunkt im Ausland noch eine kantonsübergreifende Handlung, womit
die Bundesgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Im Folgenden erwägt die
Strafkammer, ob sich die Zuständigkeit ausnahmsweise direkt aus dem
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben könnte. Sie bejaht
dies für die Angeklagten A., B. und C. (vgl. BGE 133 IV 187), verneint es
hingegen für die Angeklagten X., Y. und Z., die zur Hauptverhandlung nicht
persönlich erschienen waren. Nach Auffassung der Strafkammer könnte kaum in
deren Abwesenheit verhandelt werden, da eine summarische Prüfung der Akten
ergeben habe, dass ihnen im Vorverfahren nicht alle Beschuldigungen
vorgehalten worden seien.

  3.2  Die Bundesanwaltschaft wendet dagegen ein, der Begriff der
"kriminellen Organisation" in der Zuständigkeitsnorm von Art. 340bis StGB
sei weiter auszulegen als beim Tatbestand von Art. 260ter StGB. Soweit die
Zuständigkeit in Frage stehe für Verbrechen, die von einer kriminellen
Organisation ausgehen (Art. 340bis Abs. 1 StGB), würden auch Gebilde
minderen Organisationsgrades, namentlich im internationalen Drogenhandel,
erfasst. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verletze sodann Art. 126
Abs. 1 BStP, indem sie für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen eine
Substantiierungspflicht der Anklage annehme. Selbst wenn im Zeitpunkt der
Hauptverhandlung eine Bundeszuständigkeit zu verneinen wäre, hätte die
Strafkammer auf die Anklage eintreten müssen. Dies ergebe sich aus einer
analogen Anwendung von Art. 262/263 BStP sowie aus Gründen der Effizienz.
Wenn das Untersuchungsverfahren bereits abgeschlossen sei, sei der
Gerichtsstand bei jener Behörde zu belassen, die das Verfahren eingeleitet
habe. Schliesslich verletze die Strafkammer die in Art. 22 BStP verankerte
Konzentrationsmaxime für Teilnehmer, wenn sie drei der Mitangeklagten
verurteile, auf die Anklage bezüglich der übrigen Mitangeklagten indessen
nicht eintrete.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit
unter anderem die strafbaren Handlungen nach Art. 260ter StGB sowie die
Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne dieser
Bestimmung ausgehen, sofern die strafbaren

Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren
Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem
Kanton besteht (lit. b).

  4.2  Der Tatbestand von Art. 260ter StGB setzt das Bestehen einer
kriminellen Organisation voraus. Unter dem Begriff der
Verbrechensorganisation gemäss dieser Bestimmung ist eine strukturierte
Gruppe von mehreren Personen zu verstehen, die mit dem Ziel geschaffen
wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu
bestehen. Sie zeichnet sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer
Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch
Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit
vorherrschende Professionalität aus. Im Weiteren gehört zum Begriff der
kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Zudem
muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder
sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung
durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus,
sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das
Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE
132 IV 132 E. 4.1.1 mit Hinweis).

  Den Tatbestand erfüllt, wer sich an einer kriminellen Organisation
beteiligt oder eine solche Organisation unterstützt. Nach der Botschaft des
Bundesrates sollte die Bestimmung dort eingreifen, wo sich die zur konkreten
Tat führende Kausalkette nicht mehr rekonstruieren lässt, weil dem
eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr
nachgewiesen werden kann (BGE 132 IV 132 E. 4.1 S. 133 unter Hinweis auf die
Botschaft vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 295).

  Nach der Rechtsprechung hat Art. 260ter StGB subsidiären Charakter und
kommt nicht zur Anwendung, wenn sich die Beteiligung des Täters an der
Organisation in der Begehung oder Mitwirkung an einer konkreten Straftat
erschöpft. Echte Konkurrenz kommt in Betracht, wenn die Beteiligung an der
kriminellen Organisation oder ihre Unterstützung über die nachweisbare
Beteiligung am konkreten Delikt, für welches der Täter bestraft wird,
hinausgeht. Erfüllt das strafbare Verhalten etwa die Merkmale der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder der
Geldwäscherei

und geht es in diesen Bestimmungen auf, findet Art. 260ter StGB folglich
keine Anwendung (BGE 132 IV 132 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

  4.3  Die gesetzliche Fassung der Bundesgerichtsbarkeit in Art. 340bis Abs.
1 StGB erklärt sich vor dem Hintergrund der Subsidiarität der materiellen
Strafnorm (Art. 260ter StGB). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde
geschaffen, um die Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei
und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (Botschaft
des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur Verbesserung der
Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung, sog.
Effizienzvorlage; BBl 1998 S. 1544). Dieses Ziel könnte nicht erreicht
werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden des Bundes nur gerade zuständig
wären für die Untersuchung und Beurteilung des subsidiären Tatbestandes von
Art. 260ter StGB. Die neu geschaffene Verfahrenskompetenz bliebe so
weitgehend bedeutungslos. Aus diesem Grund sieht Art. 340bis Abs. 1 StGB
eine Bundesgerichtsbarkeit vor für "Verbrechen, die von einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen". Damit erfasst die
Zuständigkeit auch die Beteiligung an einer solchen Organisation, die sich
in der Begehung oder Mitwirkung einer konkreten Straftat erschöpft, was die
Haupterscheinungsform darstellen dürfte. Genügt dies, ist die selbstständige
Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 260ter StGB nicht Voraussetzung der
Zuständigkeit (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 94). Anknüpfungskriterium für die
Bestimmung der Bundesgerichtsbarkeit bleibt indessen das Bestehen einer
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Weder der Wortlaut
noch die Materialien lassen die Annahme zu, dass bei der Zuständigkeitsnorm
von anderen Begriffsmerkmalen auszugehen wäre als beim materiellen
Tatbestand. So weist bereits die bundesrätliche Botschaft auf die
Legaldefinition der Verbrecherorganisation hin (BBl 1998 S. 1544). Auch ist
zu beachten, dass das Betäubungsmittelgesetz unverändert eine
Ausnahmebefugnis des Bundesanwaltes bei grundsätzlich kantonaler
Zuständigkeit vorsieht, die es ihm erlaubt, die dringend notwendigen
Ermittlungen gegen den international organisierten Drogenhandel
durchzuführen (Art. 29 Abs. 4 BetmG i.V.m. Art. 259 BStP; vgl. dazu BGE 125
IV 165 E. 6 S. 172 f.). Die von der Bundesanwaltschaft vertretene
Auffassung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auch für mindere
Organisationsformen im internationalen Drogenhandel eine umfassende und

zwingende Bundesgerichtsbarkeit einzuführen, kann daher nicht richtig sein.
Art. 340bis Abs. 1 StGB liegt der gleiche Begriff der kriminellen
Organisation zu Grunde wie der Legaldefinition von Art. 260ter StGB.

  4.4  Gleichwohl bleibt richtig, dass das Anknüpfungskriterium der
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB in hohem Masse
unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann. Ob das Verbrechen
von einer solchen Organisation ausgeht, ist vielfach zu Beginn der
Untersuchung nicht mit Bestimmtheit feststellbar (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93
f.). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und
kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann es nicht darauf ankommen, was dem
Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann (BGE 97 IV 146 E. 1 S.
149 zur örtlichen Zuständigkeit). Vielmehr muss genügen, dass ein konkreter
Tatverdacht nach Art. 260ter StGB besteht bzw. darauf, dass eine
Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt, von der das strafbare
Verhalten ausgeht. Das ergibt sich auch daraus, dass der Nachweis einer
kriminellen Organisation nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist,
soweit sich das strafbare Verhalten in der Begehung oder Mitwirkung an einer
konkreten Straftat erschöpft. Von den begrifflichen Merkmalen des
Anknüpfungskriteriums ist somit zu unterscheiden, ob im Hinblick darauf
genügende Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht vorliegen.

  4.5  Die Bundesbehörden ermittelten vorliegend wegen Verdachts auf
Beteiligung an einer im internationalen Drogenhandel tätigen Organisation.
Aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse bestanden konkrete Hinweise, dass
von einer namentlich noch unbestimmten Personengruppe aus den Vereinigten
Staaten, der Dominikanischen Republik und Venezuela monatlich 40 kg Kokain
in die Schweiz entsendet werden sollten, um hier im grossen Stil einen
Kokainhandel aufzuziehen. Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft begründet
diese Ausgangslage vernünftigerweise eine Bundesgerichtsbarkeit. Nach
abgeschlossener Untersuchung stellte sie das Verfahren bezüglich des
Tatvorwurfes nach Art. 260ter StGB allerdings ein. Der Einstellungsverfügung
vom 3. April 2006 ist zu entnehmen, dass "die den Beschuldigten
zuzurechnende deliktische Tätigkeit in qualitativer Hinsicht dem Begriff der
kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB nicht in allen Teilen zu
entsprechen vermag". Daraus geht hervor, dass sich der Verdacht auf das
Bestehen

einer Verbrecherorganisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht erhärten
liess und das Anknüpfungskriterium für die Bundesgerichtsbarkeit somit nach
Abschluss der Untersuchung weggefallen ist, was im angefochtenen Entscheid
zutreffend festgehalten wird.

  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts geht indessen ebenfalls davon aus,
dass ein konkreter Verdacht bestanden hat, der die Annahme einer
Ermittlungskompetenz des Bundes rechtfertigt, führt sie doch aus, die
Zuständigkeit sei in jedem Stadium des Verfahrens neu zu prüfen und verweist
im Übrigen auf die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft. Dabei
stellt sie ausdrücklich nicht in Frage, dass genügende Anhaltspunkte für das
Bestehen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
vorgelegen haben. Die Annahme der Bundesgerichtsbarkeit zu Beginn der
Untersuchung liegt somit ausser Streit und ist bundesrechtlich auch nicht zu
beanstanden. Zu prüfen ist daher nachfolgend nur, wie zu verfahren ist, wenn
sich erst im Verlaufe der Untersuchung ergibt, dass die Voraussetzungen für
die Bundesgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben bzw. nachträglich weggefallen
sind.

Erwägung 5

  5.

  5.1  Die Bundesanwaltschaft macht geltend, für die Bestimmung der
Bundesgerichtsbarkeit seien die Art. 262/263 BStP analog anzuwenden. In
diesem Zusammenhang beruft sie sich zudem auf eine Lehrmeinung, wonach
ausser der Beschwerdekammer auch anderen eidgenössischen Behörden (z.B. der
Bundesanwaltschaft in Delegationssachen) die Kompetenz zugestanden werden
könne, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Regeln festzulegen
(ERHARD SCHWERI/FELIX BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 430). Die Bundesanwaltschaft macht
damit in doppelter Hinsicht eine analoge Anwendung von Art. 262/263 BStP
geltend.

  5.2  Art. 262/263 BStP ermächtigen die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts die Zuständigkeit anders als in Art. 349 StGB
(Gerichtsstand der Teilnehmer) bzw. Art. 350 StGB (Gerichtsstand bei
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen) zu bestimmen. Die
Gerichtsstandsbestimmungen gemäss Art. 346 ff. StGB finden keine Anwendung
auf strafbare Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 20). Bei der Abgrenzung zwischen der
Bundesgerichtsbarkeit und der

kantonalen Gerichtsbarkeit geht es letztlich um die sachliche - nicht um die
örtliche - Zuständigkeit (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 228). Die Bestimmungen von Art.
262/263 BStP sind somit nicht direkt anwendbar.

  5.3  Art. 260 BStP sieht vor, dass die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts auch Anstände zwischen dem Bundesanwalt und kantonalen
Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungskompetenzen bei
Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art.
340bis StGB zu entscheiden hat. Aufgrund dieser Bestimmung hat die
Anklagekammer des Bundesgerichts die Verfahrensbestimmungen, die bei
streitigen interkantonalen Gerichtsständen gelten, bei umstrittener
Zuständigkeit der eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden
analog angewendet (BGE 128 IV 225 E. 2.3 S. 229, 232 E. 2 S. 235, mit
Hinweisen). Ebenso hat das Bundesgericht nach Massgabe der Praxis betreffend
interkantonale Gerichtsstandskonflikte über die Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit entschieden (BGE 132 IV 89 E. 2).

  Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Bundesanwalt die
Kompetenz zuzugestehen ist, von der gesetzlichen Regelung über die
Bundesgerichtsbarkeit abzuweichen, ist vorliegend jedoch nicht zu
beurteilen. Die in Art. 262/263 BStP enthaltene Ermächtigung der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand anders als
gesetzlich vorgesehen festzulegen, betrifft den Fall, dass zwischen Bund und
Kantonen (z.B. in Delegationssachen) oder zwischen den Kantonen Anstände
betreffend die Zuständigkeit bestehen. In einem solchen Fall unterbreitet
die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die
Angelegenheit der Beschwerdekammer (Art. 279 Abs. 1 BStP). Die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone sind indessen gehalten,
sich über die Zuständigkeit vorerst zu verständigen. Erst wenn eine solche
Verständigung scheitert, liegt ein Kompetenzkonflikt vor. Kommt es
demgegenüber zu einer Einigung, so kann der Beschuldigte an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 279 Abs. 2 BStP
i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP; BGE 132 IV 89 E. 2 S. 94 mit Hinweisen). Da
vorliegend die Strafverfolgungskompetenz des Bundes von keiner Seite je
beanstandet wurde, ist - bis zur Anklageerhebung - kein Kompetenzkonflikt
eingetreten. Folglich ist auch nicht darüber zu befinden,

ob dem Bundesanwalt die (richterliche) Befugnis zukommt, über einen solchen
Konflikt zu entscheiden.

  5.4  Art. 18 und 18bis BStP regeln die Übertragung der
Bundesstrafgerichtsbarkeit an die Kantone. Der Bundesanwalt kann
Bundesstrafsachen nach Art. 340 Ziff. 2 oder 340bis StGB - also namentlich
Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen (Art. 340bis
Abs. 1 StGB) - den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung
übertragen, soweit ein einfacher Fall vorliegt (Art. 18bis Abs. 1 BStP).
Nach Art. 18 Abs. 3 BStP ist er berechtigt, Bundesstrafsachen nach Art. 340
Ziff. 1 und 3 StGB ausnahmsweise auch nach Abschluss der Voruntersuchung an
die kantonalen Behörden zur Beurteilung zu übertragen. Im Anwendungsbereich
von Art. 18bis BStP dagegen ist eine Delegation nach abgeschlossener
Untersuchung ausgeschlossen (Art. 18bis Abs. 2 BStP, e contrario). Es liegt
zwar nahe, gestützt auf diese Bestimmung eine Übertragung auch
auszuschliessen, wenn erst das Ergebnis der Untersuchung ergibt, dass keine
Bundesstrafsache nach Art. 340bis StGB vorliegt. Doch geht es hier nicht um
die Frage, ob der Bundesanwalt berechtigt gewesen wäre, das Verfahren zu
übertragen, sondern einzig darum, ob die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
auf die Anklage nicht eintreten durfte. Art. 18bis BStP ist somit vorliegend
nicht anwendbar (vgl. BGE 128 IV 225 E. 2.1).

Erwägung 6

  6.

  6.1  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts begründet ihren
Nichteintretensentscheid in erster Linie damit, dass es in der
Anklageschrift am Fundament fehle, auf das sich eine Bundesgerichtsbarkeit
stützen liesse. Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sei der
Anklagegrundsatz zu berücksichtigen, der das Prozessthema fixiere. In ihrer
Vernehmlassung stellt sich die Strafkammer auf den Standpunkt, die
Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen liege
bei der Anklage.

  6.2  Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den
Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten
andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E.
2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur
Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt
werden. Diese

hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des
Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits
dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die
Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die
beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S.
354; 116 Ia 455 E. 3a/cc).

  6.3  Im Bundesstrafprozess ergeben sich die an die Anklageschrift zu
stellenden Anforderungen aus Art. 126 BStP. Nach dieser Vorschrift enthält
die Anklageschrift über die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen keine
weitere Begründung (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist nicht vorgesehen, dass
sich die Anklage zur Zuständigkeit oder zu weiteren Prozessvoraussetzungen
zu äussern hätte. Das Gericht hat diese von Amtes wegen zu prüfen, weshalb
von einer Behauptungs- oder Beweislast der Anklage nicht die Rede sein kann.
Der Grundsatz, wonach sich die sachliche Zuständigkeit nach den in der
Anklageschrift enthaltenen Vorwürfen richtet, ändert nichts daran, dass sich
das Gericht nicht ohne umfassende Prüfung für unzuständig erklären darf
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, S. 136 Ziff. 12).

  Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat
gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S. 353
f.). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21). Beurteilt es die eingeklagte Tat anders als die Anklagebehörde, kann
ein Urteil ergehen, auch wenn das angerufene Gericht für dieses Delikt an
sich nicht zuständig wäre, sondern ein Gericht niederer Ordnung. Aus Gründen
der Zweckmässigkeit und der Arbeitsökonomie bleibt die Kompetenz des höheren
Gerichts bestehen (nach dem Grundsatz der "perpetuatio fori"
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 136 Ziff. 12). Diesem Grundgedanken ist
auch Rechnung zu tragen, wenn es um die Beurteilung der
Zuständigkeitsvoraussetzung geht, ob die eingeklagten Verbrechen von einer
kriminellen Organisation ausgehen, und damit um die Abgrenzung der
Kompetenzen zwischen dem Bundesstrafgericht und den kantonalen Gerichten. In
dieser Hinsicht vermag die Anklageschrift keine Bindungswirkung zu
entfalten. Die Umgrenzungsfunktion dient allein

der Bestimmung des Prozessgegenstandes, und nicht auch dazu, die
Voraussetzungen des Prozesses zu umschreiben.

  Der Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und das rechtliche
Gehör gebieten ebenfalls nicht, dass dieser aus der Anklageschrift ersehen
können müsste, weshalb die Verfahrenskompetenz des Bundes bejaht wird. Für
die Bundesstrafsachen nach Art. 340 StGB folgt dies überwiegend aus dem
Anklagevorwurf selbst und für jene nach Art. 340bis StGB daraus, dass die
Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft geführt wird. Will sich der
Angeschuldigte gegen die seiner Ansicht nach fehlende Gerichtsbarkeit des
Bundes zur Wehr setzen, so kann er von seinem Beschwerderecht gemäss Art.
279 Abs. 2 BStP Gebrauch machen oder nach Anklageerhebung - in den Grenzen
von Treu und Glauben - die Zuständigkeit der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts bestreiten. Es besteht daher kein Bedürfnis, die
Anklagebehörde zu verpflichten, die Voraussetzungen der
Bundesgerichtsbarkeit in der Anklageschrift darzulegen. Der Anklagegrundsatz
steht dem Eintreten auf die Anklage nicht entgegen.

Erwägung 7

  7.

  7.1  Die Zuständigkeit wird zweckmässigerweise zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt festgelegt. Die in diesem Stadium des Verfahrens bestehenden
Unsicherheiten führen häufig dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden sich
über die Zuständigkeit verständigen. Haben die eidgenössischen und
kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die
Bundesgerichtsbarkeit getroffen, darf die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf
einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (BGE 132 IV 89 E. 2;
ferner zu interkantonalen Gerichtsstandsvereinbarungen: BGE 120 IV 282 E. 3a
S. 286; 119 IV 250 E. 3c; 117 IV 90 E. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine
nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar möglich,
es bedarf dafür aber triftiger Gründe. Das ergibt sich namentlich bei
fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz und
der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegen eine solche Änderung
sprechen (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 94; 128 IV 225 E. 3.5).

  Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen sind auch anzustellen, wenn sich die
Bundesanwaltschaft mit dem als zuständig in Betracht fallenden Kanton nicht
verständigt hat, weil sie die Bundesgerichtsbarkeit

für gegeben hielt. Da die Kantone regelmässig kein Interesse an der
Durchführung des Verfahrens haben, ist davon auszugehen, dass sie die
Verfahrenskompetenz des Bundes anerkennen, solange sie nicht eine eigene
Kompetenz beanspruchen. Auch ohne (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen den
Strafverfolgungsbehörden ist eine Änderung der Zuständigkeit nur in Betracht
zu ziehen, wenn triftige Gründe dies gebieten. Denn allgemein gilt, dass die
Strafverfolgung leiden müsste, wenn die Zuständigkeit ohne Notwendigkeit
nachträglich in die Kantone verschoben würde, was allenfalls sogar dazu
führt, dass unter den Kantonen ein (negativer) Kompetenzkonflikt entbrennt
(vgl. BGE 71 IV 60 E. 1 S. 62). Wenn das Untersuchungsverfahren nahezu
abgeschlossen ist, ist ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu
vermeiden (vgl. BGE 94 IV 44 S. 47; 71 IV 60 E. 1). Das muss erst recht
gelten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und
Anklage erhoben worden ist. In diesem Sinne wird die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur
ausnahmsweise, nur aus besonders triftigen Gründen in Frage stellen dürfen.
Denkbar ist etwa, dass bereits die Annahme einer Ermittlungskompetenz durch
die Bundesanwaltschaft als offensichtlich missbräuchlich erscheint, oder
dass der Angeschuldigte die Zuständigkeit mit besonders gewichtigen
Argumenten bestreitet, wobei im Hinblick auf den Zweck der Strafverfolgung
stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in diesem Rahmen
auch dem Prozessverhalten Rechnung zu tragen ist.

  7.2  Nach diesem Massstab hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
keinen Anlass, die Zuständigkeit in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt
(E. 4.5), ist die Annahme der Bundesgerichtsbarkeit im Stadium der
Untersuchung nicht als missbräuchlich zu bezeichnen. Die Angeschuldigten
haben die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes nicht nur nicht bestritten,
sondern ausdrücklich beantragt bzw. durch ihre Rechtsvertreter beantragen
lassen. Dass eine summarische Prüfung der Akten ergeben habe, dass ihnen die
Vorwürfe nicht in allen Einzelheiten vorgehalten worden seien, kann nicht
massgebend sein. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Zuständigkeit nicht
veranlasst werden soll, um allfällige Mängel der Untersuchung zu beheben,
wäre es mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, wenn die
kantonalen Behörden sich in die umfangreichen Untersuchungsakten einarbeiten
und gestützt auf ihr eigenes Verfahrensrecht allenfalls fehlerhafte
Prozesshandlungen

wiederholen müssten. Die Bundesanwaltschaft macht insoweit zu Recht geltend,
dass Gründe der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens
es vorliegend geboten hätten, die Zuständigkeit bei jener Behörde zu
belassen, die das Verfahren eingeleitet hat. Besondere Gründe im Sinne der
Rechtsprechung, die für eine nachträgliche Änderung sprächen, sind weder
genannt noch ersichtlich.

  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte umso weniger Anlass, die
Zuständigkeit zu verneinen, als sie selbst - aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung - die Zuständigkeit für drei der sechs als Mittäter
angeklagten Personen bejaht hat. Gemäss Art. 22 BStP ist das Gericht,
welches den Täter beurteilt, auch für die Teilnehmer zuständig. Nach den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid stehen die vorliegenden
Anklagevorwürfe "in äusserem und innerem Zusammenhang" mit den strafbaren
Handlungen jener Mitangeklagten, die sie beurteilt hat. Demzufolge hätte sie
die Anklage in Bezug auf alle Mitangeklagten beurteilen müssen.

Erwägung 8

  8.  Die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes verneint auch die
Zuständigkeit für die Beurteilung der Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Es trifft zwar zu, dass die
strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift nicht, wie Art. 340bis Abs. 1
StGB dies verlangt, zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren
Kantonen ohne eindeutigen Schwerpunkt begangen wurden, sondern
ausschliesslich in Zürich. Ein nachträglicher Wechsel der Zuständigkeit für
diese Delikte wäre aber ebenso unzweckmässig wie aus vorstehend genannten
Gründen (E. 7) ein Wechsel der Zuständigkeit für die
Betäubungsmitteldelikte. Es kommt hinzu, dass die Abtrennung des Verfahrens
für einen Teil der strafbaren Handlungen des gleichen Täters sich nicht
rechtfertigt. Im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 351 StGB, wonach die
Zuständigkeit zusammenzulegen ist, wenn dem Täter mehrere strafbare
Handlungen vorgeworfen werden (BGE 76 IV 265 E. 1 S. 268), sind vorliegend
in gleicher Weise alle Straftaten gemeinsam zu beurteilen. Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Anklage gegen sämtliche Angeklagten und bezüglich
aller Anklagevorwürfe einzutreten gewesen wäre.