Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 IV 129



Urteilskopf

133 IV 129

  17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Bundesstrafgericht
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  1C_93/2007 vom 10. Mai 2007

Regeste

  Art. 84 sowie 109 Abs. 1 und 3 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

  Mit summarischer Begründung Nichteintreten auf die Beschwerde, da kein
besonders bedeutender Fall vorliegt (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 129

  Die niederländischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen X. wegen
Unterschlagung und Urkundenfälschung. Am 21. Juli 2006 ersuchten sie die
Schweiz um Rechtshilfe.

  Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die
niederländischen Behörden an.

  Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 25.
April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

  X. führt mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts
sei aufzuheben, und verschiedenen Nebenanträgen.

  Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Auszug aus den Erwägungen:

                        aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es
sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders
bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

  Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).

  1.2  Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich
ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch
nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt
sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein
Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher
Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland
schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

  Die Beschwerde ist daher unzulässig.