Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 II 384



Urteilskopf

133 II 384

  34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Motorfahrzeugkontrolle, Departement des Innern und Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  1C_79/2007 vom 6. September 2007

Regeste

  Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG; Sicherungsentzug des Führerausweises.

  Abklärung der kognitiven bzw. psychophysischen Fahreignung hinsichtlich
der Ausweiskategorien B und D1 nach Erteilung der entsprechenden
Bewilligungen; verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für
die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint.

  Gesetzliche Grundlagen für den Sicherungsentzug des Führerausweises der
Kategorie D1 gestützt auf ein solches verkehrspsychologisches Gutachten (E.
3); Handhabung im konkreten Fall (E. 4). Notwendigkeit weiterer Abklärungen
zur Fahreignung bezüglich der Kategorie B (E. 5).

Sachverhalt

  X., Jahrgang 1960, erwarb 1978 den Führerausweis der Kategorie B und 1991
denjenigen der Kategorie D1. Er war in der Folge als selbstständiger
Taxiunternehmer tätig. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(MFK) eröffnete im Jahr 2002 ein Administrativverfahren gegen X. und erhielt
in diesem Rahmen Kenntnis von einem Gutachten der psychiatrischen Dienste
des Kantons Solothurn über diesen vom 13. Januar 1998; damals war bei ihm
die Diagnose eines Verdachts auf eine schizophrene Erkrankung gestellt
worden. Am 21. März 2003 forderte die MFK X. zu einer verkehrsmedizinischen
und -psychologischen Untersuchung auf. Dieser unterzog sich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung; das Gutachten wurde am 30. Juni 2004
erstattet. Er wehrte sich aber gegen eine verkehrspsychologische
Begutachtung. Diese Frage zog er erfolglos bis vor Bundesgericht. Da sich X.
auch danach der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht stellte, wurde
ihm am 23. Mai 2005 der Führerausweis vorsorglich entzogen. Die in dieser
Sache erhobenen Beschwerden blieben wiederum erfolglos.

  Daraufhin absolvierte X. eine verkehrspsychologische Untersuchung; das
gestützt darauf abgefasste Gutachten stammt vom 4. Oktober 2005. Die
psychologische Expertin kam zum Schluss, die kognitive Fahreignung für die
Kategorie D1 sei nicht und jene für die Kategorie B knapp gegeben. Bezüglich
der Kategorie B sei eine weitere verkehrsmedizinische Beurteilung angezeigt.
Eine solche wurde in der Folge im Sinne eines Aktengutachtens durchgeführt.
Dabei kam eine andere Expertin am 24. Oktober 2005 zur Einschätzung, dass
die Fahreignung für die Kategorien B und D1 aus psychiatrischer Sicht nicht
befürwortet werden könne; eine weitere medizinische Untersuchung wurde
allerdings vorbehalten. Daraufhin verfügte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn am 30. November 2005 einen Entzug des Führerausweises für
alle Kategorien auf unbestimmte Zeit.

  Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess am 29. März 2006 die
Beschwerde von X. gegen den auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen
Führerausweisentzug teilweise gut. In der Sache wurde die Beschwerde mit
Bezug auf Kategorie D1 abgewiesen. Mit Blick auf Kategorie B wurde hingegen
die Verwaltungsbehörde zu weiterer Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.
Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf Beschwerde von X. am 27. Juni 2006
wegen eines Verfahrensmangels auf.

  Das Verwaltungsgericht führte ein neues Verfahren durch und fällte am 28.
Februar 2007 das Urteil in der Beschwerdesache. Dabei hiess es die
Beschwerde wiederum teilweise gut: Es bestätigte den Ausweisentzug bezüglich
der Kategorie D1 und verlangte im Hinblick auf Kategorie B ein zusätzliches
psychiatrisches Gutachten.

  Mit Eingabe vom 27. April 2007 erhebt X. beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Das Verwaltungsgericht hat den umstrittenen Sicherungsentzug
hinsichtlich der Führerausweis-Kategorien B und D1 separat überprüft. Für
beide Teilbereiche hatte die Verwaltungsbehörde die Fahreignung aus
medizinischen Gründen im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01)
verneint. Das Verwaltungsgericht schützte den Sicherungsentzug mit
abweichender Begründung hinsichtlich der Kategorie D1, indem es sich auf die
verkehrspsychologische Begutachtung vom 4. Oktober 2005 abstützte. Es nahm
beim Beschwerdeführer, entsprechend diesem Gutachten, eine verkehrsrelevante
Beeinträchtigung der kognitiven Hirnleistungsfähigkeit an; er verfüge nicht
(mehr) über ausreichende Leistungsreserven für ein Motorfahrzeug mit
erhöhter Lenkverantwortung wie bei der Kategorie D1. Deshalb spiele es
insofern keine Rolle, ob er psychiatrisch krank sei. Hingegen hielt das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt bezüglich des Sicherungsentzugs für die
Kategorie B nicht für genügend erstellt.

  Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine
körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit zum Führen von
Motorfahrzeugen sei nach wie vor ausreichend gegeben. Insofern seien alle
eingeholten Gutachten, einschliesslich das verkehrspsychologische Gutachten
falsch; Letzteres ziehe die falschen Schlussfolgerungen aus den
durchgeführten Tests. Zudem bestehe bei den Expertinnen eine
Befangenheitsproblematik. Dass der angefochtene Entscheid gestützt auf das
verkehrspsychologische Gutachten einen Sicherungsentzug bei der Kategorie D1
bestätigt habe, sei unverhältnismässig hart. Einerseits sei seine
langjährige, tadellose Fahrpraxis nicht berücksichtigt worden. Anderseits
habe er inzwischen an der Universität Luzern den Bachelor of Law erworben,
was

seine Hirnleistungsfähigkeit unter Beweis stelle. Unter den gegebenen
Umständen bestehe weder psychiatrischer Abklärungsbedarf, noch würden die
gesetzlichen Grundlagen einen Sicherungsentzug erlauben.

Erwägung 3

  3.  Entsprechend dem Aufbau des angefochtenen Entscheids ist vorweg dem
definitiven Sicherungsentzug bezüglich der Kategorie D1 nachzugehen.

  3.1  Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die
sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen
wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und
Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des
Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die
Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. die bundesrätliche
Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in
deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

  Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG - in Kraft seit 1. Januar
2005 - bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher
zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht
Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit.
c).

  Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein
Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung
nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle
medizinischen und psychischen Gründen, welche die Fahreignung ausschliessen
(vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des
Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt
werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf
die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und
die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den
Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf
an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen

schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen
bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte
beruht (Urteil 6A.44/2006 vom 4. September 2006, E. 2.2).

  3.2  Das formelle Gesetz setzt eine Unterscheidung der Führerausweise nach
Fahrzeugkategorien voraus (vgl. Art. 14 Abs. 1 SVG), überlässt aber die
Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber
(vgl. Art. 25 SVG). Letztere finden sich in Art. 3 ff. der Verordnung vom
27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Dieser Grundordnung entsprechend sind
richtigerweise die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen
Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen.

  3.3  Vorliegend geht es um die höhere Führerausweiskategorie D1. Die
entsprechende Bewilligung war dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 1991
erteilt worden. Nach Art. 3 VZV in der damals geltenden Fassung vom 13.
Februar 1991 (AS 1991 S. 982) umfasste die Kategorie D1 die Bewilligung zum
Führen von Taxis und Kleinbussen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung
(vgl. ANDRÉ BUSSY/BAPTISTE RUSCONI, Code suisse de la circulation routière,
Commentaire, 3. Aufl., Lausanne 1996, N. 3.2 zu Art. 3 VZV, S. 1137). Nach
dem heute geltenden Art. 3 Abs. 2 VZV betrifft die Kategorie D1 den Aspekt
des berufsmässigen Personentransports nicht mehr; hierfür ist in Art. 25 VZV
eine besondere Bewilligung vorgesehen. Immerhin wird dem Inhaber eines
Führerausweises der Kategorie D1 die Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport auch mittels Autos bzw. Fahrzeugen der Kategorie B ohne
weitere Prüfung erteilt (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 4 VZV).

  3.4  Im Hinblick auf die medizinischen Mindestanforderungen enthalten Art.
7 i.V.m. Anhang 1 VZV eine eingehende, nach Ausweiskategorien abgestufte
Regelung. Medizinische Gründe werden im angefochtenen Entscheid für den
umstrittenen Sicherungsentzug bezüglich der Kategorie D1 indessen nicht
angeführt. Das kantonale Gericht liess die Frage einer psychiatrischen
Krankheit letztlich einstweilen offen und erachtete das
verkehrspsychologische Gutachten vom 4. Oktober 2005 selbst bei einer
gesunden Person als genügend aussagekräftig für den Entscheid bei der
Kategorie D1.

  3.5  Psychologische Aspekte der Fahreignung sind - ausserhalb der Frage
der charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG - nicht direkt näher geregelt. Allerdings setzt der hier
angewendete Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG das sichere Führen des Motorfahrzeugs
voraus (vgl. E. 3.1 hiervor). Für die hier zur Diskussion stehenden
psychologischen Aspekte wird der Begriff der psychophysischen
Leistungsfähigkeit verwendet (BRUNO LINIGER, Verkehrsmedizin: Bericht über
den Stand der Wissenschaft, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003 S.
87 ff., 105). Mit anderen Worten geht es darum, ob bei einem Menschen aus
verkehrspsychologischer Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive
Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung,
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und
Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der
entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde. Entsprechende
Fragestellungen werden insbesondere mittels verkehrspsychologischer
Leistungstests überprüft (vgl. JACQUELINE BÄCHLI-BIÉTRY, Was kann die
Verkehrspsychologie im Bereich Fahreignungsdiagnostik leisten?, in: Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2003 S. 55 ff., 80). Die Notwendigkeit einer
Abklärung der kognitiven Hirnleistungsfunktionen kann - wie hier - als
Ergänzung zu einer medizinischen Untersuchung angezeigt sein (MUNIRA
HAAG/ULFERT GRIMM, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 85 ff., 87).

  3.6  Mit welchen Massstäben die Fahreignung aus psychophysischer Sicht zu
beurteilen ist, kann nur indirekt aus den Bestimmungen der VZV zum Bestehen
der praktischen Führerprüfung geschlossen werden. In dieser Hinsicht gilt
allgemein, dass das Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter
Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen
vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu
führen ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang 12 Ziff. II VZV). Höhere
Anforderungen werden an den Lenker beim berufsmässigen Personentransport
gestellt: Dieser muss fähig sein, Personen in einem Motorfahrzeug der
entsprechenden Kategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne
Gefährdung zu transportieren; vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte
Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen
Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden (Art. 25 Abs. 3
lit. b i.V.m. Anhang 12 Ziff. III lit. G VZV).

  3.7  Es ist denkbar, dass selbst ein an sich gesunder Mensch der erhöhten
Lenkverantwortung für den berufsmässigen Personentransport psychophysisch
nicht gewachsen ist. Bei diesen Lenkerkategorien ist eine Abklärung der
Frage, ob die entsprechenden Hirnleistungsreserven vorhanden sind, nicht nur
im Zulassungsverfahren möglich (vgl. Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV). Vielmehr
kann sich eine entsprechende Begutachtung auch nach der Erteilung einer
derartigen Spezialbewilligung im Rahmen von periodischen Routinekontrollen
aufdrängen (vgl. Art. 27 Abs. 4 VZV). Wird bei einem Motorfahrzeugführer im
Besitz derartiger Ausweiskategorien nachträglich ein Ungenügen der
verkehrsrelevanten Hirnleistungsfähigkeit im Vergleich zu den diesbezüglich
geltenden erhöhten Anforderungen festgestellt, so liegt mit Blick auf diese
Spezialbewilligung ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a
SVG vor.

  3.8  Zusammengefasst bestehen genügende gesetzliche Grundlagen, um einen
Sicherungsentzug für die Kategorie D1 - wie hier - gestützt auf eine
verkehrspsychologische Beurteilung der Hirnleistungsfähigkeit anzuordnen.

Erwägung 4

  4.  Der vom Verwaltungsgericht bejahte konkrete Sicherungsentzug bezüglich
der Kategorie D1 ist wie folgt zu beurteilen.

  4.1  Der gesamte verkehrsmedizinische und -psychologische
Begutachtungsprozess erfolgte hier am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich. Dieses Institut bietet an sich Gewähr für eine
unabhängige, unparteiliche und unvoreingenommene Begutachtung. Nach der
Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen
Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Das
Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise als begründet
erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer
meint, das verkehrspsychologische Gutachten sei Ausdruck der an der
Universität Zürich herrschenden Geringschätzung seiner Fähigkeiten. Es ist
jedoch objektiv nicht ersichtlich, dass die Verfasserinnen der
verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten ihm gegenüber eine
Abweisungshaltung oder Anzeichen von Geringschätzung zu erkennen gegeben
hätten. Die Befangenheitsrüge geht fehl.

  4.2
  4.2.1  Das Verwaltungsgericht hat beim Beschwerdeführer, gestützt auf das
verkehrspsychologische Gutachten, eine verkehrsrelevante Verlangsamung der
Wahrnehmungs-, Informationsverarbeitungs-

und Reaktionsfähigkeit festgestellt. Gemäss dem Gutachten sei dessen
Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung von Handlungsimpulsen unter hohem
Zeitdruck leicht beeinträchtigt. Deshalb müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfüge,
um im Strassenverkehr mit einem Motorfahrzeug mit erhöhter
Lenkverantwortung, wie bei der Kategorie D1, angemessen schnell und richtig
reagieren zu können. Erschwerend komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer das
Problembewusstsein fehle. Zu diesem Befund gelangte die Gutachterin nach
einer persönlichen Untersuchung mittels eingehender verkehrspsychologischer
Leistungstests, einem explorativen Interview des Beschwerdeführers
anlässlich dieser Untersuchung sowie dem Studium der Vorakten.

  4.2.2  Nach Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die Botschaft
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4202 ff., 4338).

  4.2.3  Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien
richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus
triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung
und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des
Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit
der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit
eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf
eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.;
129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit weiteren Hinweisen).

  4.2.4  Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es das
verkehrspsychologische Gutachten für schlüssig erachtet. Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine willkürliche
Beweiswürdigung darzutun. So kann er nicht in Abrede stellen, dass er in
einzelnen, verkehrspsychologischen Leistungstests schlecht abgeschnitten
hat. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat, überzeugt es nicht, wenn
er diese Teilresultate mit der Fahrabstinenz seit dem vorsorglichen
Führerausweisentzug zu erklären versucht. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer rechtswissenschaftliche Prüfungen besteht, ist entgegen
seiner Auffassung nicht unvereinbar mit dem Befund einer leichten
Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten psychophysischen Leistungsfähigkeit.
Zwar schätzt sich der Beschwerdeführer selbst als Topautofahrer ein. Er hat
aber diese Behauptung an der Parteiverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
indirekt relativiert, indem er dort einräumte, er fahre mit dem Taxi immer
zu langsam. Seine Kundschaft habe ihn oft zu schnellerer Fahrweise
aufgefordert. Er könne indessen nicht wie ein Schnellzug durch die Schweiz
fahren. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer von den
Ergebnissen der verkehrspsychologischen Begutachtung nicht völlig überrascht
sein konnte.

  4.3
  4.3.1  Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das
Verwaltungsgericht - entsprechend der Schlussfolgerung der
verkehrspsychologischen Gutachterin - die Fahreignung für die Kategorie D1
verneint hat. Er meint, der Bewilligungsentzug bezüglich der Kategorie D1
wäre selbst dann unverhältnismässig und rechtsverletzend, wenn eine leichte
psychophysische Beeinträchtigung bestehen sollte; die langjährige tadellose
Fahrpraxis sei zu wenig gewichtet worden.

  4.3.2  Es kann hier offenbleiben, ob der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers ungetrübt ist; das Verwaltungsgericht hat den
angefochtenen Sicherungsentzug nicht mit Verkehrsregelverletzungen
begründet. Die Langjährigkeit der Fahrpraxis bildet jedenfalls keinen
stichhaltigen Einwand gegen das Abstellen auf die aktuelle psychophysische
Leistungsfähigkeit.

  4.3.3  Der Beschwerdeführer absolvierte bei der verkehrspsychologischen
Untersuchung nur eine einzige Testserie für beide Ausweiskategorien
zusammen. Das Gutachten enthält entsprechend nur einen psychophysischen
Befund und zieht daraus differenzierte Schlussfolgerungen für die Kategorien
B und D1. Mit Blick auf Kategorie D1 ist daran zu erinnern, dass hier
überdurchschnittliche psychophysische

Fähigkeiten, so unter anderem ein ausgeprägter Verkehrssinn verlangt sind
(vgl. E. 3.6 hiervor). Es ist gerichtsnotorisch, dass Personentransporte
gerade im Taxigewerbe regelmässig unter einem erheblichen Zeitdruck
ausgeführt werden müssen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten
Beeinträchtigungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit unter hohem
Zeitdruck fallen für die fragliche Ausweiskategorie stark ins Gewicht. Zu
Recht legt das Verwaltungsgericht bei der Kategorie D1 einen strengen
Massstab an die Fahreignung an.

  4.3.4  Die Gutachterin hat auf die Frage nach allfälligen
Behandlungsmöglichkeiten oder Auflagen bezüglich der Kategorie D1 keine
mildere Massnahme befürwortet. Der Beschwerdeführer führt keine konkreten
Auflagen oder Einschränkungen an, die zu prüfen wären, um einen gänzlichen
Sicherungsentzug zu vermeiden; solche sind auch nicht ersichtlich. Unter den
gegebenen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der angefochtene
Entscheid nicht näher auf mildere Massnahmen eingeht. Diesfalls kann der
Ausweis der Kategorie D1 dem Beschwerdeführer nicht einzig deswegen belassen
werden, um ihn davor zu bewahren, dass er das Taxigewerbe nicht mehr ausüben
kann (vgl. BGE 103 Ib 29 E. 1a S. 32). Der Beschwerdeführer führt keinen
konkreten Fall an, bei dem ein Taxifahrer mit festgestellter vergleichbarer
psychophysischer Beeinträchtigung die fragliche Spezialbewilligung hätte
behalten dürfen. Seine Kritik, dass ein Grossteil der Taxichauffeure dem bei
ihm zur Anwendung gebrachten Massstab nicht genügen würde, ist spekulativ
und vermag die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in
Frage zu stellen.

  4.3.5  Obwohl der Sicherungsentzug der Kategorie D1 den Beschwerdeführer
hart trifft, erweist sich dieser Punkt des angefochtenen Entscheids im
Lichte der bundesrechtlichen Strassenverkehrsgesetzgebung als rechtmässig.

Erwägung 5

  5.  Was den Ausweis der Kategorie B betrifft, bleibt zu prüfen, ob das
Verwaltungsgericht zu Recht ein Zusatzgutachten verlangt hat.

  5.1
  5.1.1  Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei nicht
rechtsgenüglich abgeklärt, ob der Beschwerdeführer an einer schizophrenen
Erkrankung leide und wie sich diese gegebenenfalls auf die Fahreignung
auswirke. Es sei lediglich im psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 1998
eine Verdachtsdiagnose auf

Schizophrenie geäussert worden. Jenes Gutachten sei von den Behörden nicht
im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Abklärung eingeholt worden; im Übrigen
habe es aufgrund seines Alters an Beweiswert eingebüsst. Eine Behandlung
wegen Schizophrenie sei nie durchgeführt worden. Eine Neubegutachtung im
psychiatrischen Sinne habe im Rahmen der medizinischen Gutachten vom 30.
Juni 2004 und 24. Oktober 2005 nicht stattgefunden.

  5.1.2  Auch gegen die soeben genannten Feststellungen erhebt der
Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; diese
sind jedoch wiederum unbegründet, wie im Folgenden darzulegen ist.

  Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, beim Beschwerdeführer einen
Zustand geistiger und seelischer Gesundheit anzunehmen, nur weil es sich
gestützt auf die vorhandenen Gutachten und den persönlichen Eindruck an der
Parteiverhandlung ausserstande sah, diesbezüglich eine verbindliche
Feststellung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer rechtswissenschaftliche
Prüfungen besteht und familiäre Pflichten wahrnimmt, sind Indizien, die
gegen das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung sprechen; diese
Indizien genügen aber nicht, um ein allenfalls latentes Krankheitsbild
auszuschliessen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine psychiatrische
Situation aufgrund des Gutachtens von 1998 mit grösserer Vorsicht
einzuschätzen ist als diejenige einer Drittperson, bei der bislang keine
psychischen Auffälligkeiten diagnostiziert worden sind.

  Im Übrigen hat das verkehrspsychologische Gutachten eine leichte
Beeinträchtigung der Fahreignung in psychophysischer Hinsicht ergeben (vgl.
E. 4.2). Bei leistungsmässigen Defiziten kann ein Verdachtsgrund für
fehlende Fahreignung auch ohne Krankheitsdiagnose bejaht werden (vgl.
Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung,
Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung - Leitfaden für die
Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden, Abschnitt II/5.2, in: Handbuch
der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff., 118).

  5.2
  5.2.1  Das Verwaltungsgericht ging unter Hinweis auf VOLKER DITTMANN
(Schizophrenien und Wahnerkrankungen, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachtung, Bern 2005, S. 50 f.) davon aus, dass das Vorliegen einer
Schizophrenie-Erkrankung die Fahreignung nur in der Regel und nicht zwingend
ausschliesse. Daher

forderte das Verwaltungsgericht vom Zusatzgutachten mindestens Aussagen zum
Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung beim Beschwerdeführer,
insbesondere einer nicht behandelten Schizophrenie, und deren Auswirkungen
auf die Fahreignung. Darüber hinaus soll sich das Gutachten dazu äussern,
unter welchen Umständen und innert welcher Frist eine Wiedererteilung des
Führerausweises für die Kategorie B in Frage komme. Weiter hat das
Verwaltungsgericht angemerkt, dass der provisorische Führerausweisentzug für
die Kategorie B bis auf Weiteres seine Geltung behalte.

  5.2.2  Bei der gegebenen Sachlage (vgl. E. 5.1 hiervor) besteht ein
hinreichender Anlass für das vom Verwaltungsgericht verlangte zusätzliche
Gutachten. Dessen Einholung ist verhältnismässig, zumal die Verpflichtung,
sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten,
grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt
(vgl. BGE 124 I 40 E. 3c S. 43 und E. 5a S. 47). Der vom Verwaltungsgericht
abgesteckte Untersuchungsgegenstand ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

  Aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte und der vom Beschwerdeführer
nach wie vor klar geäusserten Ablehnung psychiatrischer Untersuchungen ist
es vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht eine Aufhebung des provisorischen
Führerausweisentzugs während des Instruktionsverfahrens ablehnt. Da das
Verfahren allerdings bereits längere Zeit in Anspruch genommen hat, hat die
Verwaltungsbehörde sicherzustellen, dass das Zusatzgutachten beförderlich
erstattet werden kann.

  5.3  Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf
die Kategorie B als rechtmässig.