Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 II 370



Urteilskopf

133 II 370

  33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Einwohnergemeinde Böttstein gegen X. sowie Regierungsrat und
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.237/2006 vom 7. September 2007

Regeste

  Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV,
FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone.

  Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1).
Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der
Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit
eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der
Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der
längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte
Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung
nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl
mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker
gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4).
Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem
Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

Sachverhalt

  X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Nutzfläche von rund 24 ha,
wovon rund 10 ha in seinem Eigentum stehen. Er betreibt Milchvieh- und
Zuchtschweinehaltung sowie Ackerbau. Die Schweinezucht umfasst zurzeit 24
Mutterschweine, einen Eber sowie 90 Ferkel. Am 2. Mai 2003 ersuchte X. beim
Gemeinderat Böttstein um eine Bewilligung für den Um- und Ausbau des auf
Parzelle Nr. 448 in der Landwirtschaftszone bestehenden Schweinestalls. Die
Schweinezucht soll auf 70 Mutterschweine erweitert werden. Hierzu sollen in
der bestehenden Scheune 16 Abferkelboxen (Gesamtfläche: 17.19 m x 7.30 m)
und 93 Aufzuchtplätze zu je 0.40 m2 geschaffen werden. Weitere 93
Aufzuchtplätze sollen in einer neuen Annexbaute (Grundfläche: 7.30 m x 6.80
m) eingerichtet werden. Der bestehende Schweinestall soll so umgebaut
werden, dass dort das Deckzentrum und der ganze Galtschweinebereich (max. 54
Tiere) sowie 12 Plätze für die Eigenremontierung untergebracht werden
können. Zudem soll nördlich der Annexbaute eine Luftwaschanlage mit einer
Höhe von 8.95 m - die Höhe der Abluftventilatoren nicht miteingerechnet -
realisiert werden.

  Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements des Kantons Aargau
stimmte dem Vorhaben am 15. Juli 2003 unter verschiedenen Bedingungen und
Auflagen zu. Der Gemeinderat Böttstein hingegen hiess zahlreiche Einsprachen
hinsichtlich der geltend gemachten Geruchsbelästigung gut und wies das
Baugesuch am 29. Oktober 2003 ab. Auf Beschwerde von X. hin hob der
Regierungsrat

des Kantons Aargau am 13. Oktober 2004 den kommunalen Entscheid vom 29.
Oktober 2003 auf und wies die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an den
Gemeinderat Böttstein zurück. Gegen diesen Beschluss gelangte unter anderem
der Gemeinderat Böttstein an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2006 nach Durchführung eines
Augenscheins und Anhörung eines Experten abwies.

  Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. November
2006 beantragt die Einwohnergemeinde Böttstein, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. April 2006 sei aufzuheben. Sie rügt insbesondere
die Verletzung von Umweltschutz-, Wald- und Raumplanungsrecht des Bundes.

  Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält das umstrittene Vorhaben für mit dem
Umweltschutz- und Waldrecht des Bundes vereinbar. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) weist darauf hin, dass die Grundlagen fehlen, um
beurteilen zu können, ob die erweiterte Schweinehaltung als bodenabhängige
Landwirtschaft gelten kann.

  Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts
unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG i.V.m. Art. 5
VwVG; Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 54 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
[Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]). Die
Beschwerdeberechtigung der Einwohnergemeinde Böttstein ist gestützt auf Art.
57 USG und Art. 34 Abs. 2 RPG zu bejahen (BGE 124 II 293 E. 3b S. 304 f.;
123 II 371 E. 2c S. 374 f.). Sie setzt sich für den Immissionsschutz der
Einwohner ein und wird durch den angefochtenen Entscheid in ihren
hoheitlichen Befugnissen als Inhaberin der Baupolizeikompetenz und Trägerin
der kommunalen Raumplanung betroffen (§§ 13 und 59 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen
[BauG/AG]). Ob die Gemeinde gestützt auf Art. 46 Abs. 3 WaG i.V.m Art. 12
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG;
SR 451) auch zur

Rüge der Verletzung des Waldabstands im Sinne von Art. 17 WaG berechtigt
ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

  2.2  Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 10. April 2006. Sie stellt jedoch keinen Antrag zu
einem neuen Entscheid in der Sache (Feststellungs-, Leistungs-, Gestaltungs-
oder begründetes Rückweisungsbegehren). Der private Beschwerdegegner macht
geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil ein materieller
Antrag in der Hauptsache fehle (PETER KARLEN, in: Thomas Geiser/Peter Münch
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 3.70;
vgl. zur Rechtslage bei der Berufung und der neuen Beschwerde in Zivilsachen
BGE 133 III 489).

  Nach Art. 114 Abs. 2 OG entscheidet das Bundesgericht selbst in der Sache
oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es
einen Entscheid aufhebt. Ob das Bundesgericht in der Sache selbst
entscheidet oder die Sache zurückweist, liegt in seinem Ermessen. Beide
Rechtsfolgen werden in Anwendung der Regel von Art. 114 Abs. 2 OG vom Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mitumfasst. Verzichtet ein
Beschwerdeführer auf einen anderslautenden Antrag, so gibt er damit zu
verstehen, dass er die konkreten materiellen Rechtsfolgen der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids in das Ermessen des Gerichts stellt. Das
Bundesgericht verlangt in seiner Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Vorbehalt der Fälle nach Art. 108 Abs. 3 OG in der Regel keinen
zusätzlichen Antrag in der Sache (vgl. BGE 132 II 178 sowie Urteile
1A.108/2004 vom 17. November 2004 und 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007). Von
dieser Praxis abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein
Anlass.

  2.3  Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit grundsätzlich einzutreten.
  (...)

Erwägung 4

  4.  Es ist unbestritten, dass das vorliegende Vorhaben nach der am 1.
September 2000 in Kraft getretenen revidierten Fassung des RPG und der
Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung (Raumplanungsverordnung,
RPV; SR 700.1) zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht geht nach dem
angefochtenen Entscheid davon

aus, es liege auch nach Errichtung des umstrittenen Vorhabens ein
bodenabhängig geführter Betrieb vor. Es beurteilte die Betriebserweiterung
deshalb gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 RPV i.V.m. Art. 22 Abs.
2 lit. a RPG als zonenkonform. Eine innere Aufstockung liege nicht vor, da
hier keine bodenunabhängige Tierhaltung vorliege (Art. 36 Abs. 1 RPV).

  4.1  Am 1. September 2000 sind das am 20. März 1998 revidierte
Raumplanungsgesetz (RPG) und die neue Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft
getreten (AS 2000 S. 2046 und 2064). Darin werden unter anderem die in der
Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen neu umschrieben
(vgl. dazu ULRICH ZIMMERLI, Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht
19/2001 S. 89-101, insb. S. 92 ff.). Der Raumplanung liegt der Gedanke der
geordneten Besiedelung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen
Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und
Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG; Urteil des
Bundesgerichts 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, E. 2.3, publ. in: ZBl 106/2005
S. 158 ff.). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur Revision des
RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der
Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse
Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (Botschaft des
Bundesrats vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des RPG, BBl 1996 III 513,
Ziff. 113 S. 519).
  Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG wurde von der Teilrevision vom 20. März 1998
nicht berührt. Nach wie vor sollen der Landwirtschaft genügend Flächen
geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (vgl. Art. 75 BV). Nach der
bundesrätlichen Botschaft kann die Zonenkonformität einzelner Bauvorhaben
auch unter dem neuen Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn dies zur
landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich ist.
Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG seien streng
auszulegen und auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Allfällige
Neubauten hätten sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste
zu beschränken (BBl 1996 III 513, Ziff. 204, S. 531 ff.).

  4.2  Der Gesetzgeber hat bei der erwähnten Teilrevision des RPG in Bezug
auf die in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten und Anlagen an der
Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion
festgehalten. Ökonomiebauten und

Wohngebäude sind in "gewöhnlichen Landwirtschaftszonen" im Sinne der Art.
16a Abs. 1 und 2 RPG nur zonenkonform, wenn entweder die Erzeugnisse aus
einer bodenabhängigen Bewirtschaftung hervorgehen oder wenn der Anteil der
bodenunabhängigen Bewirtschaftung nicht über eine innere Aufstockung
hinausgeht (RUDOLF MUGGLI, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des
Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, in: Raum & Umwelt 1998 S. 56 ff., N.
2 zu Art. 16a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern
2006, N. 15 zu Art. 16a RPG).

  Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den
Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen
ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und
Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die
Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten
Futtermittel ernährt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 16 zu Art. 16a RPG).
Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger
Bezug zum natürlichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 RPV betreffend den
Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist bodenunabhängig,
wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (WALDMANN/HÄNNI,
a.a.O., N. 17 zu Art. 16a RPG). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige
Tierhaltung sind im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform
(Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 RPV).

  Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV für Bauten und Anlagen in
die Landwirtschaftszone nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für
die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder
Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig
bestehen kann (lit. c). Dies gilt für alle Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone, ungeachtet ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung
oder der inneren Aufstockung dienen. Als zulässige innere Aufstockung im
Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von
Bauten und Anlagen, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen
voraussichtlich längerfristig bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der
bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen
Produktion (lit. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus
einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des
Tierbestands entspricht (lit. b).

  4.3  Aus dem angefochtenen Entscheid (E. 2.3) ergibt sich, dass die
zuständigen kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht davon ausgehen,
dass hier nicht eine innere Aufstockung vorliegt, sondern Bauten und Anlagen
für eine bodenabhängige Tierhaltung umstritten sind. Die Vorinstanz
begründet diese Auffassung damit, dass der Trockensubstanzbedarf des
künftigen Tierbestands zu über 120 % durch das Trockensubstanzpotenzial des
Betriebs gedeckt sei. Es liege somit keine innere Aufstockung für eine
bodenunabhängige Tierhaltung vor.

  Das Bundesamt für Raumentwicklung hält diesen Ausführungen entgegen, es
sei - soweit ersichtlich - nicht geprüft worden, ob auf den Betriebsflächen
tatsächlich Futteranbau betrieben werde bzw. ob diese Flächen nach dem
Betriebskonzept tatsächlich dem Futteranbau dienen sollen. Die im
angefochtenen Entscheid erfolgte abstrakte Betrachtungsweise des
Trockensubstanzpotenzials könne sich nur auf die Frage beziehen, ob sich
eine innere Aufstockung innerhalb des von Art. 36 RPV abgesteckten Rahmens
bewege. Mit dieser Betrachtung solle sichergestellt werden, dass das
Aufstockungspotenzial proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche des
Betriebs zunehme. Für die Beurteilung von Bauten und Anlagen für die
bodenabhängige Landwirtschaft sei das Trockensubstanzkriterium hingegen
nicht geeignet. Hier müsse in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 RPG anhand des
konkreten Bewirtschaftungskonzepts geprüft werden, ob für die vorgesehenen
Bauten und Anlagen ein aktueller Bedarf vorliege. Es müsse konkret
ersichtlich sein, welche Landflächen als Futterbasis für die bodenabhängige
Tierhaltung beigezogen werden, und diese Flächen dürften nicht gleichzeitig
einer anderen, als bodenabhängig bezeichneten Nutzung (z.B. Milchwirtschaft,
Gemüsebau etc.) dienen. Der Beschwerdegegner wendet gegen die Auffassung des
Bundesamts ein, die Beurteilung der bodenabhängigen Produktion nach anderen
Massstäben als nach dem Trockensubstanzkriterium sei mit vernünftigem
Aufwand nicht praktikabel. Bei einer Trockensubstanzabdeckung von weit über
100 % sei die Bodenabhängigkeit auf jeden Fall gegeben.

  4.4  Die Kritik des Bundesamts am Vorgehen der Vorinstanzen erscheint
berechtigt. Für die Beurteilung, ob die umstrittenen Bauten und Anlagen der
bodenabhängigen Tierhaltung dienen, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des
Tierbestands bestehen. Diese Beurteilung kann nicht wie bei der inneren
Aufstockung aufgrund

des in der Regel mittels Standardwerten (Art. 36 Abs. 2 RPV) ermittelten
Trockensubstanzpotenzials des gesamten Betriebs vorgenommen werden. Vielmehr
sind Bauvorhaben im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung
danach zu beurteilen, ob das von den Tieren benötigte Futter auch
tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird
(vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht,
Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug,
Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV, Kap. IV,
S. 10). Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb
herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als
Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt
werden können. Dies setzt in der Regel voraus, dass der
Landwirtschaftsbetrieb über ein Betriebskonzept verfügt, aus welchem der
Umfang der verschiedenen Betriebszweige und die dafür jeweils zur Verfügung
stehenden Landflächen hervorgehen.

  Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller auf seinem Betrieb
Milchviehhaltung und Schweinezucht sowie Ackerbau betreibt. Welcher Anteil
der Betriebsflächen tatsächlich für die Futterproduktion zur bodenabhängigen
Tierhaltung zur Verfügung steht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit
fehlt eine wichtige Grundlage um zu beurteilen, ob die beabsichtigte
Erweiterung der Schweinezucht als bodenabhängig im Sinne des
Raumplanungsrechts gelten kann. Mit der Verwendung des
Trockensubstanzkriteriums zur Beurteilung, ob die Schweinezucht
bodenabhängig ist, stellt das Verwaltungsgericht auf Umstände ab, die nach
Art. 36 RPV einzig der Prüfung dienen, ob eine innere Aufstockung zulässig
wäre. Eine solche Prüfung ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich ergeben
sollte, dass die beabsichtigte Erweiterung der Schweinezucht nicht als
bodenabhängig im vorne beschriebenen Sinn bezeichnet werden kann. Daran
ändert nichts, dass hier ein hohes Trockensubstanzpotential von 120 %
vorliegt und auch eine innere Aufstockung in Anwendung von Art. 16a Abs. 2
RPG zonenkonform sein kann. Das Verwaltungsgericht und der Gesuchsteller
gehen ausdrücklich von einem Baugesuch für die bodenabhängige Schweinezucht
aus. Die Frage der inneren Aufstockung wurde von den Vorinstanzen nicht
geprüft. Diesbezüglich liegt somit kein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid im Sinne von Art. 98 lit. g OG vor.

  4.5  Indem das Verwaltungsgericht die Trockensubstanzmethode zu Unrecht
auf die umstrittenen Bauten und Anlagen für eine bodenabhängige
Schweinezucht angewendet hat, hat es die bundesrechtlichen Bestimmungen über
zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG
i.V.m. Art. 36 RPV) verletzt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb
aufzuheben und das Verwaltungsgericht einzuladen, die Frage der
Bodenabhängigkeit nach den bundesrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage
eines vom Gesuchsteller einzureichenden Betriebskonzepts zu prüfen. Aus
prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch gerechtfertigt, zu den
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Erwägungen
anzubringen.

Erwägung 5

  5.  Nach Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV darf eine Baubewilligung für die
umstrittenen Bauten und Anlagen nur erteilt werden, wenn der
Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Soweit
die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht, erscheint es als
sinnvoll, das Vorliegen dieser Voraussetzung im Lichte eines vom
Gesuchsteller beizubringenden Betriebskonzepts zu überprüfen (vgl. BGE 121
II 307 E. 5d S. 314). Raumplanungsrechtlich soll mit dieser Vorschrift
sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone - die von
Überbauungen weitestgehend freigehalten werden sollte (vgl. Art. 16 Abs. 1
RPG) - nicht unnötig neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die - infolge
Betriebsaufgabe - schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen (Bundesamt für
Raumentwicklung [ARE], a.a.O., Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung,
Kap. I, S. 32; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16a RPG).

  Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die umstrittenen Bauten
und Anlagen ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs
bewilligt wurden. Die Aussagen zum längerfristigen Bestand des Betriebs
orientieren sich im Wesentlichen an Erfahrungswerten und Referenzbetrieben.
Ein Betriebskonzept, das Auskunft über die konkreten Bewirtschaftungsziele
und die Finanzierung ihrer Umsetzung gibt, liegt nicht in den Akten.
Angesichts des im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstands, dass eine
Umnutzung der umstrittenen Bauten nur mit grossem finanziellem Aufwand
möglich wäre, erscheint das blosse Abstellen auf allgemeine Aussagen zu den
Erfolgsaussichten der Strategie des Gesuchstellers als unzureichend, um den
längerfristigen Bestand des Betriebs mit einem Schwerpunkt in der
Schweinezucht zu belegen.

Erwägung 6

  6.  Die Gemeinde Böttstein macht in Bezug auf die Luftreinhaltung geltend,
dass die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien) aus dem Jahre 1995
nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprächen und bei der Berechnung
des Mindestabstands auf den Entwurf des FAT-Berichts vom März 2004
abzustellen sei. Zudem sei der FAT-Bericht von 1995 vom Verwaltungsgericht
falsch angewendet worden. Es sei bei der Berechnung des Mindestabstands von
einer 100-prozentigen Stallbelegung und einem Korrekturfaktor von 1.2 für
die Lüftung auszugehen. Zudem sei auch die durch das Ausbringen der Jauche
auf die umliegenden Felder entstehende Geruchsbelästigung
mitzuberücksichtigen, weil dadurch übermässige Immissionen verursacht
würden.

  6.1  Das geplante Vorhaben ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine
stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung
des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Ihr Betrieb
erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage
verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes). Neue stationäre Anlagen müssen so
ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und
allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten
Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die
Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine
bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde
vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).

  Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2
Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger
Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung
erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als
solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den
Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft
und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen
sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als
Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige
Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45;

Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November 2001, publ. in: URP
2002 S. 97 ff., E. 2d). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen
Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach
der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser
Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der
Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des
Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und
auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die
neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der
Mindestabstand schliesslich um weitere 30 Prozent herabgesetzt werden (vgl.
FAT-Bericht 1995, Ziff. 3.2).

  6.2  Das BAFU hat die Mindestabstand-Berechnung des Verwaltungsgerichts,
das von einer durchschnittlichen Stallbelegung von 85 % ausgeht, im
Einzelnen nachgeprüft. Es kommt zum Schluss, dass der Mindestabstand zum
nächstgelegenen Fassadenpunkt des Nachbargebäudes und zur nächstgelegenen
Zonengrenze bei einer Belegung des umstrittenen Zuchtschweinestalls von 85 %
eingehalten ist. Für die Details der Berechnung, die mit den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen übereinstimmen, kann auf die
Stellungnahme des BAFU im bundesgerichtlichen Verfahren verwiesen werden.

  Der Kritik der Beschwerdeführerin an der Anwendung der FAT-Richtlinien
kann nicht gefolgt werden. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass der
FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte
Beurteilung erlaubt, was nach Auskunft des BAFU insbesondere bei der
Schweinehaltung mit Stallauslauf relevant sein kann. Die Vorinstanz hat
dieser Besonderheit jedoch bei der Geruchsreduktion im Bereich der
Stallabluft Rechnung getragen, indem sie einen Korrekturfaktor von 0.45
statt 0.3 für die Abluftwaschanlage mit einem Wirkungsgrad von 80 % annimmt.
Damit wird dem vorgesehenen Auslauf Rechnung getragen. Diese Beurteilung ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

  6.3  Da die Berechnung des Mindestabstands von einer Stallbelegung von
durchschnittlich 85 % ausgeht und die massgebenden Abstände nur bei einer
derart reduzierten Belegung der umstrittenen Erweiterung eingehalten sind,
regt das BAFU an, die Belegungsdichte von 85 % mit einer entsprechenden
Auflage sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hält eine solche Auflage für
nicht kontrollierbar

und lehnt sie ab. Der Gesuchsteller bezeichnet eine Belegung von über 85 %
als weder betriebswirtschaftlich sinnvoll noch technisch machbar, weshalb
eine entsprechende Auflage nicht nötig sei. Sollte eine solche Auflage
trotzdem verfügt werden, so liesse sich ihr Vollzug durch amtliche
(veterinäramtliche oder kantonstierärztliche) Stichkontrollen sicherstellen.

  Eine Baubewilligung für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten legt in
der Regel nicht in quantitativer Weise die maximal zulässige Produktion
fest, sondern die Grösse der Anlage und die Betriebsart. Daraus ergibt sich
die zulässige Kapazität der Anlage. Es ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass mit der Baubewilligung diejenige Nutzung bewilligt ist, welche aufgrund
der Art und Grösse der Baute zulässig und zu erwarten ist (Urteil des
Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004, E. 3.3.2; vgl. Urteil
1P.489/2000 vom 29. Mai 2001, E. 4c, publ. in: SJ 2001 I S. 581; s. auch
Urteil 1A.216/2003 vom 16. März 2004, E. 3.2 und 3.3, publ. in: Bernische
Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2004 S. 519 f.). Von diesem Grundsatz kann
abgewichen werden, wenn ein wirksames Kontrollinstrument zur Verfügung steht
(vgl. in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen Urteil 1A.129/2006 vom 10. Januar
2007, E. 3.3 nicht publ. in BGE 133 II 64). Nachdem die Mindestabstände
gemäss den FAT-Richtlinien bei der umstrittenen Anlage nur eingehalten
werden können, wenn die Belegungsdichte 85 % nicht übersteigt, erscheint es
nötig, die Einhaltung dieser Maximalbelegung mit einer Auflage in der
Baubewilligung zu sichern. Die zuständigen Behörden werden die Auflage und
die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben, die eine angemessene Kontrolle
des Vollzugs der Auflage gewährleisten.

  6.4  Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die zu erwartenden
Mehremissionen wegen des Ausbringens der vermehrt anfallenden Schweinejauche
auf die umliegenden Felder seien im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigt worden, obwohl es sich dabei um Emissionen handle, die nach
Art. 5 Abs. 2 LRV ebenfalls zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin
übersieht, dass verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 5 LRV nach
dessen Wortlaut Immissionen betrifft, die von Anlagen ausgehen. Während die
Bauten für die Tierhaltung Anlagen im Sinne des Umweltschutzrechts des
Bundes darstellen, gelten bewirtschaftete Felder und Äcker nach
unbestrittener Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Anlagen im
umweltschutzrechtlichen Sinn (vgl.

ROGER BOSONNET, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die
Bekämpfung übler Gerüche, in: URP 2002 S. 577). Das Verwaltungsgericht führt
im angefochtenen Entscheid aus, die Jaucheausbringung sei nicht mit
Verkehrsimmissionen vergleichbar, welche einem Einkaufszentrum zugerechnet
würden (vgl. BGE 125 II 129 E. 8 mit Hinweisen). Es gehe hier nicht um
dauerhaft auftretende Verkehrsimmissionen, sondern um sporadische,
allenfalls monatlich feststellbare Geruchsimmissionen, die von
landwirtschaftlichen Grundstücken ausgingen. Diese Beurteilung kann nicht
als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Die Geruchsimmissionen der
Landwirtschaft treten nicht mit der gleichen Regelmässigkeit wie
Verkehrsimmissionen eines Einkaufszentrums auf und können in der Regel auch
nicht direkt einer bestimmten Anlage zugeordnet werden.

Erwägung 7

  7.

  7.1  In Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) bringt
die Beschwerdeführerin vor, die umstrittene Baute komme zu nahe an eine
380-kV-Hochspannungsleitung zu stehen. Der Stall sei nach dem angefochtenen
Entscheid ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN), weil sich darin während
mindestens 2 1/2 Tagen pro Woche Menschen aufhielten. An solchen Orten müsse
die benachbarte Hochspannungsleitung den Anlagegrenzwert einhalten, was aber
trotz bereits erfolgter Phasenoptimierung nicht möglich sei. Die Erteilung
der Baubewilligung hänge bei Bauten ausserhalb der Bauzonen von einer
Interessenabwägung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV ab, welche die
Vorinstanz nicht vorgenommen habe. Da es keinen Anspruch auf eine
Baubewilligung ausserhalb von Bauzonen gebe, sei es rechtswidrig, neue OMEN
im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) zu schaffen, an denen die
Anlagegrenzwerte nicht eingehalten werden könnten und damit lästige und
schädliche Einwirkungen auf Menschen entstünden.

  7.2  Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Überschreitung des
Anlagegrenzwerts bedeute lästige und schädliche Einwirkungen auf Menschen,
kann ihr nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Die Nichteinhaltung der
Anlagegrenzwerte ist nicht mit dem Entstehen von lästigen und schädlichen
Einwirkungen auf Menschen gleichzusetzen. Die Anlagegrenzwerte sind dem
Schutz vor anerkannten Gefährdungen und Belästigungen durch
nichtionisierende Strahlung vorgelagerte Instrumente der Vorsorge. Das
konkrete Ausmass einer Gefährdung wird als massgebendes Element erst bei der
Festlegung

der Immissionsgrenzwerte berücksichtigt (vgl. zum Konzept der NISV BGE 126
II 399; URS WALKER, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung: Die aktuellen Rechtsfragen, in: URP 2003 S. 101).

  Zudem ist lediglich die Ausscheidung von Bauzonen, die in der Regel eine
hohe Anzahl OMEN aufweisen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig (Art. 16
NISV). Der Verordnungsgeber hat mangels entsprechender gesetzlicher
Grundlagen im Unterschied zur Rechtslage beim Lärm (Art. 21, 22 und 24 USG)
darauf verzichtet, auch die Erschliessung und Überbauung bestehender
Bauzonen unter Berücksichtigung der nichtionisierenden Strahlung besonders
zu regeln. Die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG in
der Bauzone ist somit nach den zutreffenden Ausführungen des BAFU nicht von
der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV abhängig. Eine allfällige
Sanierungspflicht von Anlagen, deren nichtionisierende Strahlung den
Anlagegrenzwert bei neuen Bauten überschreitet, ist durch die für
nichtionisierende Strahlung emittierenden Anlagen zuständigen Behörden in
einem separaten Verfahren zu prüfen. In Bezug auf die Errichtung von
Mobilfunkantennenanlagen hat das Bundesgericht überdies entschieden, dass
die Anlagegrenzwerte der NISV grundsätzlich auch an OMEN auf unüberbauten
Grundstücken (Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV) eingehalten werden müssen (vgl.
Urteil 1A.278/2006 vom 21. Juni 2007).

  7.3  Die Erteilung einer Baubewilligung für zonenkonforme Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Art. 16a RPG setzt eine
Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV voraus. In dieser
Interessenabwägung ist auch das Interesse am Weiterbetrieb der bestehenden,
phasenoptimierten Hochspannungsleitung zu berücksichtigen und dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Anlagegrenzwerte Instrumente der Vorsorge sind.
Weiter ist zu beachten, dass das Bundesrecht in bestehenden Bauzonen wie
erwähnt (E. 7.2 hiervor) neue OMEN zulässt, auch wenn der Anlagegrenzwert
durch eine bestehende Hochspannungsleitung überschritten wird. Die
Überschreitung des Anlagegrenzwerts dürfte somit im Ergebnis der Errichtung
einer zonenkonformen Baute für die Schweinehaltung nicht entgegenstehen.