Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 90



Urteilskopf

133 III 90

  9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen A.B. und B.B.
(Berufung)
  4C.252/2006 vom 21. November 2006

Regeste

  Veränderung der Anknüpfungstatsachen bei Dauerschuldverhältnissen;
anwendbares Recht; Statutenwechsel (Art. 117 IPRG).

  Voraussetzungen, unter denen die Veränderung einer Anknüpfungstatsache bei
Dauerschuldverhältnissen zu einem Statutenwechsel führt (E. 2).

  Ist ein Vertragsverhältnis funktionell darauf ausgerichtet, dass der
Erbringer der charakteristischen Leistung die einmal vereinbarte Leistung
unverändert erbringt, unabhängig davon, wo er sich aufhält, zieht sein
Wohnsitzwechsel während laufender Vertragsbeziehung keinen Statutenwechsel
nach sich (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 90

  A.- A.B. und B.B. (Kläger), beide mit Wohnsitz in Griechenland, reichten
am 19. Dezember 2003 beim Bezirksgericht Zürich gegen X. (Beklagter) Klage
ein und verlangten im Wesentlichen Rechenschaft über die Tätigkeit des
Beklagten als Beauftragter ihres verstorbenen

Vaters und über dessen Vermögenswerte, sowie die Herausgabe verschiedener
Dokumente und 50 % der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz
(Gesellschaft), welche ihr Vater zusammen mit seinem Geschäftspartner, der
ebenfalls aus Griechenland stammt, gegründet habe. Die Geschäftspartner
hätten allerdings die Aktien zu 50 % im Rahmen einer Treuhandkonstruktion
gehalten, an deren Umsetzung der Beklagte als Anwalt beider Geschäftspartner
beteiligt gewesen sei. Nach dem Tod ihres Vaters sei der Anspruch auf
Herausgabe und Rechenschaft auf die Kläger übergegangen.

  B.- Der Beklagte bestritt generell das Vorliegen eines vertraglichen
Verhältnisses und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, so dass das Verfahren auf diese Frage beschränkt wurde. Das
Bezirksgericht stellte für die Zuständigkeitsfrage auf die Behauptung der
Kläger ab, wonach zwischen ihrem Vater und dem Beklagten eine vertragliche
Beziehung bestanden habe, und beurteilte seine Zuständigkeit nach dem
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(LugÜ; SR 0.275.11). Es erkannte, der Beklagte habe seinen Wohnsitz zur Zeit
nicht in der Schweiz, sondern in Spanien, und auch ein Gerichtsstand einer
Zweigniederlassung in der Schweiz liege nicht vor. Dagegen erachtete es den
Gerichtsstand am Erfüllungsort nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ für gegeben, wobei
es den Erfüllungsort in Anwendung von Art. 117 IPRG nach schweizerischem
Recht bestimmte, da der Beklagte bei Abschluss des Vertrages Wohnsitz in
Zürich gehabt habe und der nachmalige Wegzug nicht zu einem Statutenwechsel
geführt habe. Gestützt auf diese Überlegungen verwarf das Bezirksgericht am
25. Januar 2005 die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede. Gleich
entschied am 1. Juni 2006 das Obergericht des Kantons Zürich, wobei es über
weite Strecken auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwies.

  C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Bezirksgericht für örtlich
unzuständig zu erklären. Die Kläger schliessen auf kostenfällige Abweisung
der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf
eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Der Beklagte anerkennt, dass er bei Vertragsschluss als Rechtsanwalt
in Zürich tätig war. In diesem Zeitpunkt unterstand ein allfälliges

Vertragsverhältnis nach Art. 117 Abs. 2 IPRG grundsätzlich schweizerischem
Recht. Der Beklagte geht davon aus, es bestehe ein Dauerschuldverhältnis, da
er unter anderem während mehrerer Jahre auch Verwaltungsrat der vom Vater
der Kläger gegründeten Gesellschaft gewesen sei. Da die vertragliche
Beziehung nach seinem Wegzug nach Spanien angedauert habe, sei von einem
Statutenwechsel auszugehen. Berechtigte Erwartungen der Vertragspartner
würden dadurch nicht enttäuscht, da der Vertrag keinerlei Beziehung mehr zur
Schweiz aufweise, nachdem keine der beteiligten Parteien mehr Wohnsitz in
der Schweiz habe und der Sitz der Gesellschaft in Liechtenstein sei.

  2.1  Die Frage eines Statutenwechsels bei Veränderung der
Anknüpfungstatsachen (vgl. KROPHOLLER, Internationales Privatrecht, 6.
Aufl., Tübingen 2006, § 27 I 3, S. 188) stellt sich im gesamten Bereich des
internationalen Privatrechts. Wegen des im Vertragsrecht vorherrschenden
Grundsatzes der gemeinsamen Parteiherrschaft (die sich auch in der
weitgehenden Möglichkeit der Parteien, nach Art. 116 IPRG das anwendbare
Recht selbst zu bestimmen, widerspiegelt) und der Gleichbehandlung der
Parteien (vgl. SCHWANDER, Die Auswirkungen des Zeitablaufs auf das
Vertragsstatut, in: Besonderes Vertragsrecht - aktuelle Probleme,
Festschrift für Heinrich Honsell zum 60. Geburtstag, Harrer/Portmann/Zäch
[Hrsg.], S. 175 ff., 182) lassen sich die allgemein für den Statutenwechsel
entwickelten Lehren (KROPHOLLER, a.a.O., § 27 II, S. 189 ff.) nicht ohne
Weiteres auf das Vertragsrecht übertragen (vgl. REITHMANN/MARTINY,
Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Köln 2004, Rz. 115 S. 127 f.).

  2.2  Nach Art. 117 IPRG untersteht ein Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl
dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt, wobei vermutet
wird, der engste Zusammenhang bestehe mit jenem Staat, in dem die Partei,
welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Als massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des
Aufenthaltsortes gilt dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Ausnahmsweise kann namentlich bei
Dauerschuldverhältnissen die Änderung des Aufenthaltes des Erbringers der
charakteristischen Leistung einen Statutenwechsel bewirken (Urteil des
Bundesgerichts 4C.73/2000 vom 22. Juni 2000, E. 4a/aa nicht publ. in BGE 126
III 334; VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Rz.
249 S. 128 f.; DUTOIT, Droit international privé suisse, 4. Aufl., N. 49 zu
Art. 117 IPRG; AMSTUTZ/VOGT/WANG, Basler Kommentar,

N. 82 zu Art. 117 IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und
Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 Rz. 737 f. S. 256; vgl. auch
KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, Zürcher Kommentar, N. 46 und 214 ff. zu Art. 117
IPRG).

  2.3  Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den für die
Beurteilung der Anknüpfungstatsachen massgeblichen Zeitpunkt festzulegen
(KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 214 zu Art. 117 IPRG). Zu
berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl.
VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 249 S. 129; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ,
a.a.O., N. 17 zu Art. 117 IPRG). Bei der Zuweisung des Vertrages nach der
charakteristischen Leistung handelt es sich lediglich um eine "Vermutung",
so dass im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob das Vertragsverhältnis zu einem
anderen Recht ein engeres Verhältnis hat (AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 12
zu Art. 117 IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., § 26 Rz. 738 S. 256, auf
welche sich der Beklagte beruft; ebenso KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N.
23 zu Art. 117 IPRG). Aus der vom Gesetzgeber angestrebten Anknüpfung nach
dem engsten Zusammenhang (Art. 117 Abs. 1 IPRG) ergibt sich, dass auch im
Rahmen von Art. 117 Abs. 2 IPRG die Veränderung einer Anknüpfungstatsache
nur zu berücksichtigen ist, wenn durch die Veränderung zu einer anderen
Rechtsordnung ein engeres Verhältnis begründet wird und anzunehmen ist, der
engste Zusammenhang bestehe mit dieser.

  2.4  Die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände dienen der
Rechtssicherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts
(KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 22 und 51 zu Art. 117 IPRG;
AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 IPRG; SCHNYDER/LIATOWITSCH,
a.a.O., § 26 Rz. 734 S. 255). Die Möglichkeit, durch einseitige Handlungen
der Parteien wie die Verlegung des Wohnsitzes das anwendbare Recht zu
beeinflussen, steht dieser Zielsetzung entgegen (vgl. REITHMANN/MARTINY,
a.a.O., Rz. 124 S. 136). Zudem wäre es mit dem Geist des
Schuldvertragsrechts kaum vereinbar, der einen Partei indirekt (über den
Sitzwechsel) zu gestatten, einseitig den Inhalt des Vertrages abzuändern
(SCHWANDER, a.a.O., S. 182; vgl. auch REITHMANN/MARTINY, a.a.O., Rz. 115 S.
127). Mitunter kann die Veränderung der Anknüpfungstatsachen aber zur Folge
haben, dass sich der Schwerpunkt des zu beurteilenden Vertrages verlagert
(AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 82 zu Art. 117 IPRG; vgl. auch KELLER/KREN
KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 214 ff. zu Art. 117 IPRG; REITHMANN/MARTINY, a.a.O.,
Rz. 115 S. 127), so dass das Dauerschuldverhältnis

seinen engen Zusammenhang mit der ursprünglichen Rechtsordnung verliert.
Unter solchen Umständen führt die Anwendung des ursprünglichen Statuts zu
unbefriedigenden Ergebnissen und ist auch der Rechtssicherheit abträglich,
da sich die berechtigte Erwartung der Parteien nicht auf die Anwendung eines
Rechts richten kann, das mit der gelebten Wirklichkeit des
Vertragsverhältnisses keinen Zusammenhang mehr aufweist.

  2.5  Entgegen der Auffassung des Beklagten tritt dieser Fall aber nicht
bereits dann ein, wenn der Vertrag nach Veränderung der Anknüpfungstatsache
keinen direkten (vorliegend örtlichen) Bezug mehr zum ursprünglichen Statut
hat. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden bei Vertragsschluss nach
dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Vertragsstatut festgelegt (SCHWANDER,
a.a.O., S. 182; vgl. auch KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 46 und 214 ff.
zu Art. 117 IPRG). Dieser Zusammenhang bleibt ungeachtet der Veränderung der
Anknüpfungstatsache bestehen (vgl. BGE 76 II 45 E. 1 S. 48). Eine Änderung
des Vertragsstatuts rechtfertigt sich daher nur, wenn sich während der
Vertragsdauer ein derart enger Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung
ergibt, dass er den verbleibenden Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Vertragsstatut gemessen an den berechtigten Erwartungen beider Parteien,
denen bei der Frage des Statutenwechsels wegen der gemeinsamen
Parteiherrschaft und der grundsätzlichen Bindung der Parteien an das einmal
Vereinbarte besonderes Gewicht zukommt (vgl. SCHWANDER, a.a.O., S. 182),
verdrängt.

  2.6  In jedem Fall muss die Gegenpartei auf die Fortführung des
Dauerschuldverhältnisses unter den neuen Bedingungen verzichten können
(SCHWANDER, a.a.O., S. 182; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 215 zu Art.
117 IPRG). Die einseitige Veränderung einer Anknüpfungstatsache bei
Verträgen führt für sich allein mithin nicht zu einer Anpassung des
Vertragsstatuts, da den Parteien die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, sich
bei Veränderung der Anknüpfungstatsache aus dem Dauerschuldverhältnis
gestützt auf das bei Vertragsabschluss geltende Recht zu lösen und den
vertraglichen Beziehungen ein Ende zu setzen (SCHWANDER, a.a.O., S. 182;
KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 215 zu Art. 117 IPRG). Ein
Statutenwechsel gestützt auf Art. 117 IPRG kommt nur in Betracht, wenn ein
Dauerschuldverhältnis von beiden Parteien ungeachtet der Veränderung der
Anknüpfungstatsache fortgesetzt wird, und wenn die Parteien die Frage des
anwendbaren Rechts nicht selbst regeln oder geregelt haben (Art. 116 IPRG).

  2.7  Auch bei der Frage nach dem für die Anknüpfungstatsachen
massgeblichen Zeitpunkt und dem sich daraus allenfalls ergebenden
Statutenwechsel geht es um die Einordnung des Rechtsverhältnisses nach
seinem funktionellen Zusammenhang, wie er generell für die Zuordnung von
Verträgen massgeblich ist (vgl. KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 18 zu
Art. 117 IPRG mit Hinweisen).

  2.7.1  Wenn bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände und damit in
der berechtigten Erwartung der Parteien (die freilich nicht mit deren
hypothetischem Willen zu verwechseln ist, vgl. KELLER/KREN KOSTKIEWICZ,
a.a.O., N. 3 ff. und 17 zu Art. 117 IPRG) das Vertragsverhältnis funktionell
auf die unveränderte Erbringung der einmal vereinbarten Leistung
ausgerichtet ist, besteht der engste funktionelle Zusammenhang in der Regel
mit dem Recht jenes Landes, nach welchem sich die Rechte und Pflichten der
Parteien bei Vertragsschluss bestimmt haben. Daher bleibt der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses massgeblich und eine Veränderung der Anknüpfungstatsache
unbeachtlich (KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 46 und 215 zu Art. 117
IPRG; AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 82 zu Art. 117 IPRG; SCHWANDER, a.a.O.,
S. 182; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 249 S. 129).

  2.7.2  Kommt der Anknüpfungstatsache dagegen eine funktionelle Bedeutung
für das Vertragsverhältnis zu und wird dieses durch die Veränderung derart
in eine neue Rechtsordnung eingebettet, dass eine Verlagerung seines
Schwerpunkts eintritt, erlischt mit Fortsetzung der vertraglichen
Beziehungen in der Regel der funktionelle Zusammenhang mit dem ursprünglich
anwendbaren Recht (auch in der berechtigten Erwartung der Parteien), so dass
die Unterstellung unter eine andere Rechtsordnung geboten erscheint und die
Veränderung der Anknüpfungstatsache zu berücksichtigen ist (KELLER/KREN
KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 216 zu Art. 117 IPRG; AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N.
82 zu Art. 117 IPRG; SCHWANDER, a.a.O., S. 182; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O.,
Rz. 249 S. 129).

  2.7.3  Auch in Bezug auf die in der Literatur kontrovers behandelte Frage
einer allfälligen Rückwirkung des neuen Vertragsstatuts (AMSTUTZ/VOGT/WANG,
a.a.O., N. 82 zu Art. 117 IPRG; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 217 zu
Art. 117 IPRG; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 249 S. 129; DUTOIT, a.a.O.,
N. 49 zu Art. 117 IPRG) ist nicht nach einem schematischen Muster zu
verfahren (VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 249 S. 129). Vielmehr ist
abzuklären, ob nach

den gesamten Umständen für die vergangenen Tatbestände das ursprünglich
geltende Statut vorherrschend bleibt, weil die Parteien in der Lage sein
mussten, sich danach zu richten (vgl. VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 219
S. 113; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 46 zu Art. 117 IPRG), oder ob
die Natur des Vertrages und die Schwerpunktverlagerung derart sind, dass sie
eine einheitliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses erheischen (vgl. zum
analogen Problem der Unterwerfung verschiedener innerlich aufeinander
bezogener selbständiger Verträge unter ein einheitliches Vertragsstatut
KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 58 zu Art. 117 IPRG mit Hinweisen).

Erwägung 3

  3.  Der Beklagte als Erbringer der charakteristischen Leistung hat seinen
Wohnsitz während der behaupteten Vertragsbeziehung gewechselt. Diese wurde
nach Veränderung der Anknüpfungstatsache fortgesetzt. Eine von den Parteien
getroffene Regelung betreffend des anwendbaren Rechts ist nicht
festgestellt, so dass sich die Frage nach einem Statutenwechsel stellt.

  3.1  In Bezug auf einen Wohnsitzwechsel ist darauf abzustellen, ob das
Vertragsverhältnis funktionell darauf ausgerichtet ist, dass der Erbringer
der charakteristischen Leistung die einmal vereinbarte Leistung weiterhin
unverändert erbringt, unabhängig davon, wo er sich aufhält, oder ob die
Leistung beziehungsweise das Vertragsverhältnis derartige Verbindungen zu
seinem neuen Wohnsitz aufweist, dass die Unterstellung unter das bei
Vertragsabschluss geltende Vertragsstatut den vertraglichen Beziehungen
funktionell nicht mehr gerecht wird.

  3.2  Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind
keine Hinweise zu entnehmen, die auf die Entstehung eines besonders engen
Zusammenhangs mit dem spanischen Recht hindeuten würden. Die Auftraggeber
des Beklagten weisen keinerlei Beziehung zum spanischen Recht auf. Nach den
Vorbringen des Beklagten selbst führte er seit 1988 das
Verwaltungsratsmandat für die Gesellschaft von Spanien aus. In Bezug auf das
behauptete Vertragsverhältnis ist keine über die blosse Fortführung des
Mandats hinausgehende Tätigkeit festgestellt. Die Gesellschaft, auf welche
sich die Tätigkeit des Beklagten bezog, hat ihren Sitz in Liechtenstein, so
dass hinsichtlich der zu erbringenden Leistung kein Konnex mit der
spanischen Rechtsordnung ersichtlich ist. Mit Hinblick auf die Organstellung
des Beklagten war das Vertragsverhältnis offensichtlich auf die
gleichbleibende Betreuung der Gesellschaft ausgerichtet,

unabhängig davon, von wo aus diese Betreuung erfolgte. Dem Ort der
Leistungserbringung kam funktionell dagegen keine Bedeutung zu.

  3.3  Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass
mit dem Wohnsitzwechsel keine Schwerpunktverlagerung des
Vertragsverhältnisses einherging. Der Vertrag war vielmehr funktionell auf
die gleichbleibende Weiterführung des Mandats ausgerichtet. Damit besteht
der engste Zusammenhang nach wie vor mit dem Vertragsstatut, nach welchem
sich die vertraglichen Rechte und Pflichten bei Abschluss des Vertrages
bestimmt haben.