Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 133 III 439



Urteilskopf

133 III 439

  54. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen
X. Zusatzversicherungen AG (Beschwerde in Zivilsachen)
  4A_68/2007 vom 4. Juni 2007

Regeste

  Art. 74 Abs. 2 lit. a und b und Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 85
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); Beschwerde in Zivilsachen in einer
Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.

  Grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1).
Begründungsanforderungen, wenn das Rechtsmittel der Einheitsbeschwerde
beansprucht wird, weil sich angeblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle (E. 2.2.2.1).
Anforderungen an das Verfahren zum Entscheid über privatrechtliche
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung nach Art. 85 VAG und nach Art.
75 Abs. 2 Satz 2 BGG. Art. 85 VAG schreibt nicht im Sinne von Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG eine einzige kantonale Instanz vor (E. 2.2.2.2).

  Art. 113 ff. BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

  Relative und absolute Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (E. 3.1).
Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen und grundsätzliche Bindung des
Bundesgerichts an den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (E.
3.2 und 3.3).

  Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Parteientschädigung.

  Weiterführung der unter dem OG begründeten Praxis zur Entschädigung einer
nicht anwaltlich vertretenen Partei für das bundesgerichtliche Verfahren (E.
4).

Sachverhalt

  A.- A. (Beschwerdeführer) war bei der B. AG angestellt und im Rahmen eines
Kollektivversicherungsvertrages mit der X. Zusatzversicherungen AG
(Beschwerdegegnerin) gegen Erwerbsausfall taggeldversichert. Das versicherte
Taggeld betrug 80 % des Lohnanspruchs und war ab dem 90. Krankheitstag für
eine maximale Dauer von 730 Tagen zu leisten. Der Beschwerdeführer arbeitete
zudem in einem Nebenverdienst bei der C. AG.

  Ab 21. Juni 1999 war der Beschwerdeführer krank. Die Beschwerdegegnerin
richtete ab dem genannten Zeitpunkt Taggeldleistungen aus. Am 19. Juni 2001
stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldzahlungen ein.

  Mit Verfügungen vom 4. April 2003 beziehungsweise vom 18. Juni 2004 sprach
die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab 1. Juni 2000 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2004 eine
Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 gewährte sie dem
Beschwerdeführer rückwirkend auch für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni
2004 eine Dreiviertelsrente.

  In der Folge machte die X. Versicherungen AG für die Zeit vom 1. Juni 2000
bis 19. Juni 2001 eine Überversicherung des Beschwerdeführers geltend.
Dieser war jedoch nicht bereit, den verlangten Betrag zurückzuzahlen.

  B.- Am 29. November 2005 erhob die Beschwerdegegnerin gegen den
Beschwerdeführer Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit dem Begehren, dieser sei zufolge Überentschädigung zu verpflichten, den
Betrag von Fr. 7'877.85 zurückzuerstatten. Zudem sei ihr für den Zeitraum
vom 1. Mai bis zum 30. November 2003 gegenüber der IV-Stelle direkte
Verrechnungskompetenz einzuräumen.

  Mit Urteil vom 7. Februar 2007 verpflichtete der Einzelrichter des
Sozialversicherungsgerichts den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 7'877.85 zu bezahlen. Im Übrigen (Verrechnungskompetenz
gegenüber der IV-Stelle) wies er die Klage ab.

  C.- Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Zivilsachen und eventuell
subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2007 sei, soweit es den
Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 7'877.85 an die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, aufzuheben.

  Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

  Der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

  Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein und
weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1 mit
Hinweisen).

  2.1  Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR
832.10) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1).
Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE
124 III 44 E. 1a/aa, 229 E. 2b). Als Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt
daher die Beschwerde in Zivilsachen in Betracht.

  2.2  Bei der vorliegenden Streitsache, mit der Taggeldleistungen
zurückverlangt werden, handelt es sich überdies um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit.

  2.2.1  In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken
beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Vorliegend beträgt der Streitwert
lediglich Fr. 7'877.85, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern
als unzulässig erweist.

  2.2.2  Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) oder wenn ein
Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt (Art. 74 Abs. 2 lit.
b BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese beiden Bestimmungen:
  2.2.2.1  Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art.
42 Abs. 2 BGG).

  Der Beschwerdeführer missachtet diese Begründungspflicht. Er führt
lediglich einige Fragen auf, die sich seines Erachtens im vorliegenden Fall
stellen. Sodann macht er zwar geltend, diese seien von grundsätzlicher
Bedeutung. Indessen begründet er mit keinem Wort und ist auch nicht
ersichtlich, weshalb dies der Fall sein soll. Die Beschwerde in Zivilsachen
erweist sich somit auch insofern als unzulässig.

  2.2.2.2  Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Beschwerde sei
zulässig, weil ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibe,
wobei er sich auf Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) beruft.

  Nach Art. 85 Abs. 1 VAG entscheidet das Gericht privatrechtliche
Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen

Versicherungsunternehmen und Versicherten. Für Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die
Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen
würdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG).

  Eine einzige kantonale Instanz schreiben verschiedene Bundesgesetze auf
dem Gebiet des Immaterialgüterrechts (Art. 64 Abs. 3 URG [SR 231.1]; Art. 58
Abs. 3 MSchG [SR 232.11]; Art. 37 DesG [SR 232.12]; Art. 76 Abs. 1 PatG [SR
232.14]; Art. 42 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes [SR 232.16]; Art. 14 Abs. 1
KG [SR 251] und Art. 23 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes [KHG; SR 732.44]
vor.

  Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung ist hingegen von Bundesrechts wegen nicht eine einzige
kantonale Instanz vorgeschrieben. Art. 85 Abs. 1 VAG verlangt lediglich,
dass privatrechtliche Streitigkeiten durch "das Gericht" ("le juge")
entschieden werden; gemeint sind ordentliche Gerichte (oder Schiedsgerichte)
und nicht eine Verwaltungsbehörde (vgl. zu Art. 47 aVAG vom 5. Mai 1976, der
Art. 85 VAG entspricht [BBl 2003 S. 3789, 3839]: BGE 125 III 461 E. 2 S.
464; BBl 1976 II 917). Es wird aber nicht vorgeschrieben, dass das Gericht
als einzige kantonale Instanz entscheidet. Art. 85 Abs. 2 VAG statuiert
sodann für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren und die
Untersuchungsmaxime analog den Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und
Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und 343 OR; vgl. BGE 127 III 421 E. 2
S. 424 mit Hinweisen). Aus diesen Verfahrensvorschriften ergibt sich aber
keine Verpflichtung der Kantone, eine einzige kantonale Instanz vorzusehen.
Der Fall von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, wonach die Beschwerde in Zivilsachen
bei nicht erreichtem Streitwerterfordernis dennoch zulässig ist, wenn ein
Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, liegt demnach nicht
vor.

  Daran ändert nichts, dass im Kanton Zürich - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - über Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach der geltenden kantonalen Prozessordnung lediglich
eine Instanz entscheidet. Die Kantone sind frei, ob sie ein
Sozialversicherungsgericht oder ein Zivilgericht mit solchen Streitigkeiten
betrauen (vgl. BGE 125 III 461 E. 2 S. 464). Im Kanton Zürich ist das
Sozialversicherungsgericht zuständig (§ 2 lit. b des Gesetzes des Kantons
Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht

[GSVGer]). Dieses nimmt zwar von der Einbettung in die zürcherische
Gerichtsorganisation her die Stellung eines oberen Gerichts ein (vgl. Urteil
5C.94/1998 vom 15. Juni 1998, E. 2b). Es fungiert aber in den vorliegend
interessierenden Streitigkeiten nicht als Rechtsmittelinstanz. Dies
kollidiert mit dem Prinzip der "double instance", wie es das
Bundesgerichtsgesetz für Zivilsachen vorschreibt (Art. 75 Abs. 2 Satz 2
BGG), und erfordert zu gegebener Zeit eine Anpassung der kantonalen Ordnung
(Art. 130 Abs. 2 BGG). Es ändert aber nichts daran, dass für Streitigkeiten
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kein Bundesgesetz
eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und demnach die
Beschwerdemöglichkeit nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG entfällt.

  2.2.2.3  Die erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist somit weder unter dem
Titel von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG noch nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Erwägung 3

  3.  Der Beschwerdeführer erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

  3.1  Diese ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist (Art. 113 BGG).
Nachdem vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (E. 2), und
der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des
Sozialversicherungsgerichts innerkantonal ausser mit der Revision mit keinem
Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 29 GSVGer; Urteil 5C.94/1998 vom 15.
Juni 1998, E. 2b), erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
zulässig. Dass der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts die
Anforderungen des BGG an die kantonalen Vorinstanzen (Art. 114 i.V.m. Art.
75 Abs. 2 Satz 2 BGG) insofern nicht erfüllt, als er nicht als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (vgl. E. 2.2.2.2 vorne), hindert das
Eintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht, da die Frist für
die kantonalen Ausführungsvorschriften (Art. 130 Abs. 2 BGG) noch läuft.

  3.2  Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt
wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu
Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3). Das
Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

  Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der
Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a).

  3.3  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Begründung des angefochtenen Entscheids komme einer formellen und
materiellen Rechtsverweigerung gleich, weil sie auf "zentrale Argumente" des
Beschwerdeführers nicht eingehe.

  Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

  Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er
nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem
Entscheid gelangte. Namentlich wird klar, dass sie Art. 28 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) zur Anwendung brachte und wie sie diese
Bestimmung auslegte. Der angefochtene Entscheid enthält auch Ausführungen
zur Rechtsmittelbelehrung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, ist weder dargetan noch
ersichtlich.

  Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Gehörsrüge gegen
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, indem er ihr
vorwirft, sich auf offensichtlich unzutreffende Angaben betreffend die
massgebliche Zeit der Überentschädigungsberechnung zu beziehen, und eigene,
vom angefochtenen Entscheid abweichende Zahlen betreffend Taggeldleistungen
und "entgangenem Lohn" präsentiert, kann er nicht gehört werden. Er zeigt
nicht auf, dass die gerügten Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechts, namentlich des Willkürverbots, zustande
gekommen wären (vgl. E. 3.2 vorne).

  Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet, soweit - mit Blick
auf die kaum rechtsgenügliche Motivation - überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

Erwägung 4

  4.  Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht
anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. der zu Art. 159 Abs. 1 OG ergangene BGE 115
Ia 12 E. 5 S. 21).