Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 393



Urteilskopf

132 V 393

  46. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen IV-Stelle Schwyz und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
  I 618/06 vom 28. September 2006

Regeste

  Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104
lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung.

  Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der
neuen Kognitionsregelung. (Erw. 2.2)
  Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei der Invaliditätsbemessung im
Allgemeinen (Erw. 3.1), in Bezug auf Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit
und Zumutbarkeitsprofil (Erw. 3.2) sowie auf der beruflich-erwerblichen
Stufe (Erw. 3.3). Anwendungsfall. (Erw. 4)

Sachverhalt

  A.- B. (geb. 1962) meldete sich am 17./27. September 2002 wegen der
Restfolgen eines am 4. August 1996 als Beifahrerin erlittenen
Motorradunfalles bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach
Einholung einer polydisziplinären Expertise bei der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) X. vom 24. Mai 2004 (mit rheumatologischem [Dr.
med. M.], neuropsychologischem [Dr. phil. G.], psychiatrischem [Dr. med.
K.], orthopädisch- handchirurgischem [PD Dr. med. S.] und
kiefer-gesichtschirurgischem [Dr. med. E.] Teilgutachten) verfügte die
IV-Stelle Schwyz am 7. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit
Wirkung ab 1. September 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente.
Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Verwaltung bei einem
Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ab (Einspracheentscheid vom 5. Dezember
2005).

  B.- Die mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
ab 1. September 2001 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz teilweise gut, indem es B. für die Zeit vom 1. Dezember 2001
bis zum 30. April 2004 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente und ab 1.
Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61,7 % eine
Dreiviertels-Invalidenrente zuerkannte (Entscheid vom 24. Mai 2006).

  C.- B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihr auch ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Auf die
Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

  Verwaltungsgericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  (...)

  1.1  Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der
Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher
nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG
[in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über

die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

  1.2  Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. Juli
2006 der Post übergeben wurde und am 6. Juli 2006 beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der
angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2006 datiert und somit vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche
Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16.
Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen
Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. Es verhält sich anders
als nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Art. 132 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welcher das neue Recht erst auf
diejenigen Beschwerdeverfahren intertemporalrechtlich für anwendbar erklärt,
in denen nicht nur die Sache am 1. Januar 2007 beim Bundesgericht anhängig
war, sondern in denen auch der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des
BGG ergeht.

Erwägung 2

  2.

  2.1  Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen und die von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, welche zur Beurteilung des
streitigen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente erforderlich sind, im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt: Die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität voll erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG); die
Abstufung des Rentenanspruches nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28
Abs. 1 IVG in den vor und nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision auf den
1. Januar 2004 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassungen); die Ermittlung
des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und
Valideneinkommen (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 2 IVG),
namentlich die Ermittlung der Einkünfte im Jahr des (allfälligen)
Rentenbeginnes auf zeitidentischer Grundlage für beide Vergleichseinkommen
unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass (BGE
129 V 222, 128 V 174; SVR 2005 IV Nr. 33 Erw. 3 [= Urteil vom 16. Dezember
2004, I 770/03], 2003 IV Nr. 11 Erw. 3.1.1 [= Urteil vom 18. Oktober 2002, I
761/01]), die überwiegend wahrscheinliche Einkommenserzielung im
Gesundheitsfall für die Festlegung

des hypothetischen Valideneinkommens (BGE 129 V 221 Erw. 4.3.1) und die
Abzüge vom Invalideneinkommen (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.3, 126 V 79 Erw. 5b/aa
bis cc, 124 V 323 Erw. 3b/bb); in beweisrechtlicher Hinsicht die Aufgabe von
Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4,
105 V 158 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c); die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG), welche das
Gericht verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln -
umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a); schliesslich die Anforderungen an eine
beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Expertise (BGE 122 V 160 f.
Erw. 1c mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass eine rückwirkend abgestufte
Rentenzusprechung auf Revisionsgründen analog Art. 17 ATSG (bis Ende 2003:
Art. 41 IVG) beruht, insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand
ausmacht und als solcher der gerichtlichen Prüfung integral unterliegt,
selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413,
bestätigt durch BGE 131 V 164).

  2.2  Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw.
1.1) intertemporalrechtlich anwendbar (Erw. 1.2), ist aufgrund der
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (Erw. 2.1) Bundesrecht verletzt (Art. 104
lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt
Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht
(entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es
sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG). Deshalb ist
durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht von Amtes wegen zu
prüfen, ob der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. September bis 30.
November 2001 mehr als eine halbe Invalidenrente zusteht - wie sie dies noch
in der vor-, nicht aber in der letztinstanzlichen Beschwerde anbegehrt -,
obgleich auch diese Periode der Rentenberechtigung

zum Streitgegenstand gehört (Erw. 2.1 in fine). Richtig ist hingegen, dass
die Vorinstanz den Anspruch auf die ganze Invalidenrente von Amtes wegen für
alle in Betracht fallenden, vom angefochtenen Einspracheentscheid erfassten
Zeitspannen integral prüfte - obwohl aufgrund der replizierenden
Ausführungen der Versicherten hätte angenommen werden können, sie gehe
selber ab 23. April 2004 von einem Invaliditätsgrad von 61 % aus -, ist doch
das kantonale Sozialversicherungsgericht - im Gegensatz zum Eidgenössischen
Versicherungsgericht - nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (Art. 61 lit.
d ATSG).

Erwägung 3

  3.  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich unter dem Titel
"Medizinisches" im Punkte der Arbeitsunfähigkeit, im Weiteren bezüglich des
Validen- und des Invalideneinkommens gegen den vorinstanzlichen Entscheid.
Soweit für die Beurteilung bedeutsam, ist zunächst klarzustellen, welche
dieser Streitpunkte vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei
überprüfbare Rechtsfragen darstellen (Art. 104 lit. a OG) und welche
vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen betreffen, an die das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Bei
dieser Grenzziehung ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Berufung (BGE 122 III 222 Erw. 3b, 115 II 448 Erw. 5b, 107 II 274 Erw. 2b),
strafrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde (BGE 116 IV 356 Erw. 2b) und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 117 Ib 117 Erw. 4b) auszugehen.

  3.1  Die gesetzlichen Definitionen von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit,
Invalidität, Ermittlung des Invaliditätsgrades usw. stellen Rechtsbegriffe
dar. Gerichtliche Schlussfolgerungen in ihrem Geltungsbereich, z.B. die
Bejahung oder Verneinung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit oder einer
rentenbegründenden Invalidität, sind daher Akte der Rechtsanwendung und
nicht Schritte der Sachverhaltsfeststellung. Indessen hängen Rechts- und
Tatfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung aufs Engste miteinander
zusammen, handelt es sich doch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades um
einen mehrstufigen Prozess, in dessen Verlauf mannigfaltige
Tatsachenfeststellungen (einschliesslich Schätzungen) getroffen werden.

  3.2  Jede (leistungsspezifische; Art. 4 Abs. 2 IVG) Invalidität setzt
einen (bleibenden oder langdauernden; Art. 29 Abs. 1 IVG) Gesundheitsschaden
voraus, sei er körperlicher, geistiger oder psychischer

Natur, auf Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen zurückzuführen (Art. 4
Abs. 1 IVG). Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die
Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso
eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über
die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung
im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der
Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie
invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist (z.B. bei den
Geburtsgebrechen; Art. 13 IVG). Zu der - durch die festgestellten
Gesundheitsschädigungen kausal verursachten - Arbeitsunfähigkeit nimmt die
Arztperson Stellung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [= Urteil vom 27.
November 2001, I 82/01]; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [= Urteil vom 26.
Oktober 2004, I 457/04]). Soweit diese ärztliche Stellungnahme sich zu dem
in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen
Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder
(wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) zum Vorhandensein und
zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person
im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In
diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich
festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als
solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren
Arbeit; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von funktionellem
Leistungsvermögen und Vorhandensein/Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her
eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend
profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische
Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in
invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen, was jedoch nach
der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die
versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer
gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen
der Fall ist (BGE 107 V 21 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Soweit
hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören

auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die
Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein
sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler
Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 70 f.
Erw. 4.2.1, 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 und 396).

  3.3  Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die
gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V
77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 f. Erw. 3b/aa) und der Dokumentation von
Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die
Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar,
soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage,
soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet.
Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches
die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber
beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in
den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage
nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch  oder -unterschreitung vorliegt (Art.
104 lit. a OG).

Erwägung 4

  4.  Im Lichte dieser kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung
von Tat- und Rechtsfrage im Bereich der Invaliditätsbemessung ergibt sich:

  4.1  Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen
einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung
hat das kantonale Gericht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gemäss der
polydisziplinären MEDAS-Expertise vom 24. Mai 2004 festgestellt. Dem
vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass diese 50%ige
Arbeitsfähigkeit für sämtliche kaufmännischen und buchhalterischen
Tätigkeiten gilt, welche nicht

mit häufigem Telefondienst und ungewöhnlicher Belastung des rechten Armes
verbunden seien. Diese Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in
angepassten Verweisungstätigkeiten ist nach dem Gesagten (Erw. 3.2)
tatsächlicher Natur und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht
grundsätzlich verbindlich. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Vorinstanz eine Missachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und
der daraus fliessenden Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung (Erw. 2.1 in fine) vorwirft - was eine
Rechtsverletzung wäre -, ist die Rüge unbegründet; denn das kantonale
Gericht hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum es nicht der durch
Dr. med. E. und PD Dr. med. S. vertretenen Gesamtarbeitsunfähigkeit von 80 %
gefolgt ist, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft. In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe bei sich
widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit einen
Ermessensentscheid zu treffen, bei dem es keine richtigen oder unrichtigen
Schlussfolgerungen gebe, vielmehr lediglich solche, die innerhalb oder
ausserhalb des Ermessensbereichs lägen, und es gelte hier nicht "das sog.
Alles-oder-Nichts-Prinzip", sondern das Gericht könne bei seiner
Entscheidung "auch sein eigenes Ermessen im willkürfreien Bereich
einsetzen". Damit vermag die Beschwerdeführerin eine offensichtlich
unrichtige Tatsachenfeststellung nicht darzutun, wenn das kantonale Gericht
in Anbetracht der beiden somatisch klar umschriebenen Problemkreise
(Omarthrose rechts; Kiefergelenkbeschwerden) und jeglichen Fehlens einer
psychiatrischen Beeinträchtigung ein hälftiges Leistungsvermögen in einer
angepassten kaufmännischen Tätigkeit feststellte.

  Damit durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, für die
weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von
50 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden
Verweisungstätigkeit ausgehen.

  4.2  Das kantonale Gericht hat bezüglich des Valideneinkommens auf das von
der Beschwerdeführerin in der Firma O. AG - welches Arbeitsverhältnis sie
zufolge Nervenzusammenbruchs auf Ende Mai 2000 gekündigt hatte - erzielte
Einkommen von Fr. 88'600.- abgestellt und es auf das Jahr des Rentenbeginns
(2001) hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 90'735.- ergab. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dabei offensichtlich übersehen,

dass sie schon vor dem Unfall vom 4. August 1996 eine höchst anspruchsvolle
Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Logistikfachfrau für ein internationales
Handelsunternehmen in Y. ausgeübt habe. Die ab 1. Januar 1999 in der Firma
O. AG verrichtete spezialisierte Arbeit, bei der sie noch wesentlich unter
den Unfallverletzungen gelitten habe, sei eine Invalidentätigkeit, sei es
doch im Verlaufe dieses Arbeitsverhältnisses zu akuter psychischer
Dekompensation und Überforderung gekommen. Es seien vermutlich fast
ausschliesslich die noch bestehenden Unfallfolgen gewesen, welche die
Kündigung und den Nervenzusammenbruch verursacht hätten. Daher dürfe für die
Beurteilung des Valideneinkommens nicht auf den vor dem Zusammenbruch
erzielten Lohn abgestellt, sondern es müsse auf die vom Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben, die deren grundsätzliches Potential
und Wertschöpfung für die Firma wohl am besten einschätzen könnten,
abgestellt werden. Es sei daher - bei Fehlen eines anderweitigen überwiegend
wahrscheinlichen hypothetischen Verlaufs - auf die Lohnangaben der früheren
Arbeitgeberin abzustellen, welche für die Jahre 2000 bis 2004 stetig
steigende Einkommen und für das Jahr 2005 ein hypothetisches Gehalt von Fr.
110'000.- attestiert habe.

  Die Rüge, der bei der Firma O. AG erzielte Verdienst, auf welchen die
Vorinstanz zur Berechnung des Valideneinkommens abstellte, sei zufolge
behinderungsbedingter Einflüsse ein Invalideneinkommen, ist rechtlicher
Natur; die Frage jedoch, ob das Erwerbsverhältnis mit der Firma O. AG und
die dortige Einkommenserzielung behinderungsbedingten (durch Unfallresiduen
verursachten) Einflüssen unterworfen waren, ist demgegenüber Tatfrage.
Gerade zu diesem rechtlich bedeutsamen Aspekt der unfallbedingten
Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses hat die Vorinstanz, namentlich in
Erw. 4.2, keine klare Tatsachenfeststellung getroffen. Da somit der
rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist er in
diesem Punkt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen
überprüfbar (BGE 97 V 136 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 120 V 485 Erw. 1b).
In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf Erw. 3.1.2 ihres Entscheides darauf hin, bald nach dem
Unfall 1996 habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei einem internationalen
Handelsunternehmen in Y. auf 100 % aufgestockt. Gemäss MEDAS-Gutachten,
lässt sich die Vorinstanz

weiter vernehmen, habe die Beschwerdeführerin ein 100%- Pensum auch nach dem
Wechsel zur O. AG bis zum März 2000 "durch(gezogen), worauf sie das Pensum
auf 50 % kürzen musste".

  Letztlich lassen sich nach Lage der Akten behinderungsbedingte Einflüsse
auf das Arbeitsverhältnis mit der O. AG und damit auf die Höhe des dort
erzielten Einkommens nicht in Abrede stellen, dies schon deswegen nicht,
weil laut MEDAS-Gutachten - wie die Vorinstanz selber feststellt - der
Beschwerdeführerin gerade die Ausübung dieser Arbeit behinderungsbedingt
nicht mehr zumutbar ist. Indessen ist von einer Rückweisung der Sache zur
Aktenergänzung im Punkte des Valideneinkommens abzusehen. Denn ein Anknüpfen
an die Einkommensverhältnisse vor dem zur Invalidität führenden Unfall vom
4. August 1996 würde zu keinem höheren hypothetischen Valideneinkommen
führen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach
Erlangung des Handelsdiploms von 1984 bis 1998 bei internationalen
Transportunternehmungen in Y. tätig war und dabei bis 1996 ein 60%-Pensum
ausübte; erst einige Monate nach dem Unfall vom 4. August 1996 stockte sie
das Pensum auf 100 % auf. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür,
dass die von den Vorinstanzen vertretene und erst vom kantonalen Gericht in
der Vernehmlassung relativierte Annahme einer im Gesundheitsfall
hypothetisch ausgeübten Vollerwerbstätigkeit unrichtig sein könnte. Eine
Infragestellung des Status als Vollerwerbstätige würde sich indes nach Lage
der Akten klarerweise zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, was im
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unzulässig ist (Art.
114 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 OG). Ein höheres Valideneinkommen als das von
der Vorinstanz ermittelte (Fr. 90'735.-) lässt sich daher nicht ausmachen,
weshalb der angefochtene Gerichtsentscheid auch in diesem Punkte im Ergebnis
standhält.

  4.3  Dem Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht die LSE- Werte des
Jahres 2000, aufgerechnet auf das Jahr des Rentenbeginnes (2001), zugrunde
gelegt, wobei es die Tabelle A1, Kategorie 50 bis 93, Sektor 3
Dienstleistungen verwendet hat, und zwar mit dem Anforderungsniveau 1+2 für
Frauen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im
Jahre 2001 (41,7 Stunden) resultierte damit bei einer Arbeitsfähigkeit von
50 % ein Einkommen von Fr. 38'633.-, abzüglich eines 10%igen
leidensbedingten

Abzuges (wegen der Schulter- und Kieferproblematik), was Fr. 34'770.-, im
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 90'735.- eine Einkommenseinbusse von
Fr. 55'965.- und damit einen Invaliditätsgrad von 61.7 % (62 %) ergab.

  Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erneut,
unter neuropsychologischen Gesichtspunkten, die vorinstanzlich verbindlich
festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit angezweifelt wird, dringt die
Beschwerdeführerin damit nach dem Gesagten (Erw. 4.1) nicht durch. Die
äusserst diskreten neuropsychologischen Beeinträchtigungen lassen auch eine
anspruchsvolle Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin früher ausübte und
im Gesundheitsfall wohl weiterhin verrichten würde, im Umfange von 50 %
durchaus zu. Es besteht daher kein Anlass, das tiefer entlöhnte
Anforderungsniveau 3 beizuziehen. Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug
vermögen die vorinstanzlich gewährten 10 % nicht als ermessensmissbräuchlich
erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser
Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.

Erwägung 5

  5.  (Gerichtskosten)