Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 V 265



Urteilskopf

132 V 265

  29. Urteil i.S. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
  H 166/04 vom 19. Mai 2006

Regeste

  Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des
Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles".

  Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts,
d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die
Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des
Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher
Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen
Versicherten). (Erw. 2)
  Art. 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag zur Altersrente
(Auslegung des Begriffs "Höchstbetrag der Altersrente").

  Teilrenten dürfen zusammen mit dem 20%igen Zuschlag den Höchstbetrag der
jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen. (Erw. 3)

Sachverhalt

  A.- Der am 24. Dezember 1927 geborene W., verheiratet mit R. (geboren am
20. Oktober 1940), bezog ab 1. Januar 1993 eine einfache Altersrente. Nach
seinem Tod am 12. April 1999 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
R. ab 1. Mai 1999 eine ordentliche Witwenrente zu (Verfügung vom 5. Mai
1999), welche sich im Jahre 2003 bei einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 131'664.- und der Vollrentenskala 44 auf Fr. 1688.-
pro Monat belief. Nachdem R. am 20. Oktober 2003 das 63. Altersjahr
vollendet hatte, wurde die bisher ausgerichtete Witwenrente mit Verfügung
der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. November 2003
durch eine ordentliche Altersrente (einschliesslich Verwitwetenzuschlag) in
der Höhe von monatlich Fr. 1726.- ersetzt. Dieser Rente liegt ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'098.- sowie - bei
einer anrechenbaren Beitragsdauer von 33 Jahren und 7 Monaten - die
Teilrentenskala 36 zugrunde. Auf Einsprache der Versicherten hin hielt die
Ausgleichskasse an ihrer Rentenberechnung fest (Einspracheentscheid vom 1.
Dezember 2003).

  B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2004 ab.

  C.- R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung
einer höheren Altersrente auf der Grundlage einer neuen, in der
Beschwerdeschrift dargelegten Rentenberechnung, welche sich für sie in
zweierlei Hinsicht als günstiger erweise.

  Während die Ausgleichskasse unter Verweisung auf ihre vorinstanzliche
Vernehmlassung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren
Abweisung.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1.  Wie bereits erwähnt, beanstandet die Beschwerdeführerin die von der
Ausgleichskasse ermittelte, vorinstanzlich bestätigte Rentenhöhe in
zweifacher Hinsicht: Zum einen sei die vorgenommene Teilung und gegenseitige
Anrechnung von Einkommen unter den Ehegatten (sog. Splitting) auch auf das
Jahr 1992 zu erstrecken (hiezu nachfolgende Erw. 2). Zum andern sei ihr zu
ihrer Altersrente

ein ungekürzter 20%iger Verwitwetenzuschlag zu gewähren (Erw. 3 hienach).

Erwägung 2

  2.

  2.1  Wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, werden
gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je
zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Nach Abs. 4 lit. a der
genannten Gesetzesbestimmung unterliegen jedoch der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

  2.2  Unter den Verfahrensbeteiligten ist streitig, was unter dem hievor
zitierten Begriff "vor Eintritt des Versicherungsfalles" zu verstehen ist.
Während Ausgleichskasse, Vorinstanz und BSV die Auffassung vertreten, es
gehe hier um den Zeitpunkt der Verwirklichung des anspruchsbegründenden
Sachverhalts (im vorliegenden Fall: Erreichen des Rentenalters durch den
Ehemann am 24. Dezember 1992), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, der Versicherungsfall sei am 1. Januar 1993 eingetreten, als
gemäss Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a AHVG der Anspruch des
Ehemannes auf die einfache Altersrente entstand (am ersten Tag des Monats,
welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgte). In Fällen wie dem hier
zu beurteilenden, im welchem der zuerst eine Rente beziehende Ehegatte im
Monat Dezember geboren wurde, kann der Auslegung der streitigen Wendung
entscheidende Bedeutung zukommen: Während es nämlich bei in den Monaten
Januar bis November geborenen erstrentenberechtigten Ehegatten keine Rolle
spielt, ob unter dem in Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendeten
Ausdruck "Versicherungsfall" die Verwirklichung des tatbeständlichen
Elementes "Erreichen des Rentenalters" oder aber die Entstehung des
Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen ist, weil der "31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles" gemäss beiden Auslegungsvarianten auf den
letzten Tag desselben Kalenderjahres fällt, ist im Gegensatz dazu bei
Dezembergeborenen das Einkommenssplitting unter den Ehegatten je nach
Interpretationsergebnis allenfalls auf ein zusätzliches Jahr auszudehnen.
Folgt man der Auffassung von Verwaltung, kantonalem Gericht und
Aufsichtsbehörde, so ist die Teilung

und gegenseitige Anrechnung von Einkommen lediglich bis Ende 1991
vorzunehmen, d.h. bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch
den Ehemann der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 1992. Übernimmt man
hingegen deren Standpunkt, unterliegt auch das Kalenderjahr 1992 dem
Einkommenssplitting, weil es sich beim 31. Dezember vor der Entstehung des
Altersrentenanspruchs am 1. Januar 1993 um den letzten Tag des Jahres 1992
handelt. Aufgrund des in diesem letzten Beitragsjahr vor dem Rentenbezug
erzielten hohen Erwerbseinkommens des Ehemannes würde das zusätzliche
Splittingjahr zu einer höheren Altersrente der Versicherten führen. Im
Folgenden ist zu prüfen, auf welche Weise Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a
AHVG auszulegen ist.

  2.3  Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der
Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den
Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind
zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn
der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von
Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 131 II 31
Erw. 7.1, 131 V 93 Erw. 4.1 und 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 129 II 118
Erw. 3.1, 125 II 196 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

  2.4  Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung lässt tatsächlich beide in
Erw. 2.2 hievor angeführten Interpretationen zu. Dies nicht nur wegen der
fehlenden Deckungsgleichheit der drei Sprachfassungen von Art. 29quinquies
Abs. 4 lit. a AHVG. Der deutsche Ausdruck "vor Eintritt des
Versicherungsfalles" findet in der französischen Textvariante seine
(inkongruente) Entsprechung in der Wendung "qui précède l'ouverture du droit
à la rente" und in der italienischen Fassung im Begriff "che precede
l'insorgere dell'evento assicurato". Augenfällig ist, dass der Gesetzgeber
bei identischer Normsetzungsaufgabe, nämlich dort, wo er bei verheirateten
Personen die Teilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften während der
Kalenderjahre der Ehe regeln musste, in die jeweiligen deutschen und
italienischen Sprachfassungen dieselben Ausdrücke übernahm, wie er sie in
Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendet hatte, in den französischen
Normtexten hingegen den

neuen Begriff "qui précède la réalisation de l'événement assuré" wählte
(vgl. Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG in der jeweiligen
amtssprachlichen Textvariante). Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass es
sich bei der in Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG enthaltenen Wendung "qui
précède l'ouverture du droit à la rente" um ein redaktionelles Versehen
handelt. Die Frage mag indessen offen bleiben, weil auch mit deren Klärung
die hier zu beantwortende Auslegungsfrage noch keineswegs entschieden wäre.
Denn der Bedeutungsgehalt des in der deutschen Fassung verwendeten Ausdrucks
"Eintritt des Versicherungsfalles" ist selbst für sich allein betrachtet
nicht so klar und unmissverständlich, wie die Vorinstanz unterstellt. Neben
der im angefochtenen Entscheid gegebenen Antwort, wonach darunter das
Erreichen des Rentenalters zu verstehen sei, mithin die Verwirklichung des
anspruchsbegründenden Sachverhalts, wird der Begriff im
sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch zum Teil auch mit demjenigen
der Entstehung des Rentenanspruchs gleichgesetzt (vgl. BGE 101 V 160 und 100
V 208), was hinwiederum dem hievor angeführten, in der französischen Fassung
von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG verwendeten Ausdruck "ouverture du
droit à la rente" entspricht. Angesichts des gänzlich unklaren Wortlauts ist
der Rechtssinn der letztzitierten Gesetzesbestimmung anhand der übrigen
normunmittelbaren Auslegungselemente zu eruieren.

  2.5  Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt, erschliesst
sich die wahre rechtliche Tragweite von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG
aufgrund ihrer systematischen Einbettung und ihres Zusammenwirkens mit Art.
29bis Abs. 1 AHVG. Diese Bestimmung lautete in ihrer bis 31. Dezember 1996
gültig gewesenen Fassung wie folgt:

   "Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar
    nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des
    Rentenanspruchs ["entre le 1er janvier qui suit la date où il a eu 20
    ans révolus et l'ouverture du droit à la rente"; "dal 1o gennaio dopo
    aver compiuto i 20 anni e fino all'inizio del diritto alla rendita"]
    während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat.
    ..."

  Anlässlich der parlamentarischen Beratung der 10. AHV-Revision  äusserte
sich der deutschsprachige Berichterstatter der Nationalratskommission am 10.
März 1993 folgendermassen zur von dieser vorgeschlagenen neuen Fassung von
Art. 29bis Abs. 1 AHVG (Amtl. Bull. 1993 N 214, 225 und 253 f.):

   "Artikel 29bis betrifft ebenfalls eine in der Öffentlichkeit sehr häufig
    diskutierte Frage, nämlich die vollständige Beitragsdauer. Gemäss
    geltendem Gesetz ist die Beitragsdauer vollständig, wenn der Versicherte
    vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Entstehen
    des Rentenanspruches seine Beiträge geleistet hat. Weil der
    Rentenanspruch immer im Monat nach der Vollendung des Rentenalters
    entsteht, hat diese Regelung eine sicher nicht beabsichtigte
    Benachteiligung der im Dezember geborenen Versicherten zur Folge. Sie
    müssten ein Jahr länger Beiträge bezahlen als ihre Jahrgänger. In
    Übereinstimmung mit Bundesrat und Ständerat, wenn auch redaktionell
    etwas anders formuliert, schlägt die Kommission vor, dass die für die
    Rentenberechnung massgebende Beitragsdauer auf den 31. Dezember vor
    Eintritt des versicherten Ereignisses begrenzt wird. Dies ermöglicht die
    Gleichbehandlung aller Angehörigen des gleichen Jahrganges. ..."

  Im hier relevanten Punkt wurde der Vorschlag der Nationalratskommission
schliesslich von beiden Kammern des Parlaments zum Gesetz erhoben. Gemäss
(seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 geltender) neuer
Fassung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ("qui précède la
réalisation du risque assuré [âge de la retraite ou décès]"; "che precede
l'insorgere dell'evento assicurato [età conferente il diritto alla rendita o
decesso]").

  2.6  Was Art. 29bis Abs.1 AHVG anbelangt, fördern die Materialien die mit
der Verwendung des Begriffs "vor Eintritt des Versicherungsfalles" verfolgte
Regelungsabsicht des Gesetzgebers klar zutage: Um im Rahmen der
Rentenberechnung die Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs
(somit auch der im Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen
die auf das Jahr der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts
entfallenden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte
Gutschriften grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt
bleiben. Für den Geltungsbereich von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG
kann unter systematischem Blickwinkel nichts anderes gelten. Auch mit Bezug
auf das Einkommenssplitting unter den Ehegatten haben diejenigen
Erwerbseinkommen ausser Betracht zu fallen, welche im Jahr erzielt werden,
in dem der erstrentenberechtigte Ehegatte das Rentenalter erreicht. Der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lösungsweg,

nämlich das Abstellen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs
und demzufolge die weitere Berücksichtigung der im Jahre der Vollendung des
64./65. Altersjahrs erzielten Erwerbseinkommen im Falle von im Dezember
Geborenen, lässt sich angesichts der bereits im Randtitel von Art. 29bis
AHVG ("allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung") zum Ausdruck
gelangenden grundlegenden Bedeutung dieser neuformulierten Vorschrift für
den gesamten Bereich der Rentenermittlung seit Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision nicht mehr beschreiten.

  2.7  Aufgrund des nach den vorstehenden Ausführungen gewonnenen
eindeutigen Auslegungsergebnisses ist unter "Eintritt des
Versicherungsfalles" im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG die
Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zu verstehen. Fällt
somit der 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den am 24.
Dezember 1927 geborenen Ehemann der Beschwerdeführerin auf den letzten Tag
des Jahres 1991, haben Verwaltung und Vorinstanz die im Jahre 1992 erzielten
Erwerbseinkommen zu Recht vom Splitting ausgenommen.

Erwägung 3

  3.  Des Weitern stellt sich die Frage nach der Höhe des der
Beschwerdeführerin zu gewährenden Verwitwetenzuschlags zur Altersrente.

  3.1  Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von
Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente; Rente und
Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente ("le montant maximal de la
rente de vieillesse"; "l'importo massimo della rendita di vecchiaia") nicht
übersteigen. Gestützt auf diese Bestimmung stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es stehe ihr ein ungekürzter 20%iger
Verwitwetenzuschlag zu, weil sich der im Gesetz genannte limitierende
Höchstbetrag stets auf die höchstmögliche Vollrente gemäss Rentenskala 44
(in den Jahren 2003/04: Fr. 2110.- pro Monat) beziehe. Demgegenüber
verstehen Ausgleichskasse, kantonales Gericht und BSV unter dem
"Höchstbetrag der Altersrente" den Maximalbetrag im Rahmen der jeweils
zutreffenden Rentenskala (hier monatlich Fr. 1726.- gemäss anwendbarer
Teilrentenskala 36 der in den Jahren 2003/04 gültig gewesenen
Rententabellen).

  3.2  Unter dem Blickwinkel einer rein grammatikalischen Auslegung von Art.
35bis AHVG wären wiederum beide Auffassungen vertretbar. Was die
gesetzgeberische Regelungsabsicht anbelangt,

lässt sich den Materialien entnehmen, dass mit dem Verwitwetenzuschlag
splittingbedingte Verluste von verwitweten Rentenbezügerinnen und -bezügern
aufgefangen werden sollen (Amtl.Bull. 1994 S 552 f.). Dieser Umstand spricht
eher gegen den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Standpunkt, wonach
Altersrente und Verwitwetenzuschlag immer, d.h. auch bei Teilrenten, einzig
durch den höchstmöglichen Rentenbetrag der Vollrentenskala 44 zu begrenzen
seien. Denn dadurch würden in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur
"splittingbedingte Verluste" aufgefangen, sondern in erster Linie auf
Beitragslücken zurückzuführende Rentenkürzungen ausgeglichen. Es gibt
keinerlei Hinweise, wonach dies vom Gesetzgeber beabsichtigt worden wäre.

  3.3  Auch hier liefert die systematische Betrachtungsweise Klarheit in der
Auslegungsfrage: Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt,
sieht das Gesamtkonzept (Art. 34 ff. AHVG) der Berechnungsvorschriften für
Voll- und Teilrenten (vgl. hiezu Art. 29 Abs. 2 AHVG) vor, dass die
Teilrenten in einem klar definierten Verhältnis (einem bestimmten Bruchteil)
zur Vollrente stehen (Art. 38 AHVG). Es deutet nun nichts darauf hin, dass
der Gesetzgeber die verwitweten Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten
soweit privilegieren wollte, dass bei der Begrenzung von Rente und Zuschlag
dem dargelegten Grundgedanken der Rentenberechnung keine Nachachtung mehr zu
zollen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen
Intentionen auch Teilrenten zusammen mit dem 20%igen Verwitwetenzuschlag
nicht höher ausfallen dürfen als der Höchstbetrag der jeweils anwendbaren
Rentenskala. Nur diese, sich aus der angeführten Gesamtkonzeption ergebende
Lösung verhindert eine mit der Rechtsgleichheit unvereinbare Bevorzugung von
Teilrenten beziehenden Personen - und zwar nicht nur im Vergleich zu den
Vollrentnerinnen und Vollrentnern, sondern auch im Verhältnis der
Teilrentenbezügerinnen und -bezüger untereinander. Schliesslich kommt -
entgegen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
vertretenen Auffassung - das dargelegte Rentenberechnungskonzept auch im
Zusammenhang mit der für Ehepaare bestehenden Rentenplafonierung zum Tragen
(Art. 53bis AHVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 AHVG; AHI 2001 S. 74 Erw.
3c/ee).

  3.4  Der verwitweten Beschwerdeführerin steht unbestrittenermassen eine
Altersrente gemäss Teilrentenskala 36 zu. Verwaltung und

kantonales Gericht haben deshalb den Rentenbetrag einschliesslich
Verwitwetenzuschlag zu Recht auf Fr. 1726.- pro Monat begrenzt, was in den
Jahren 2003/04 dem Höchstbetrag der genannten Rentenskala entsprach.

Erwägung 4

  4.  Nach dem Gesagten muss es mit der von der Ausgleichskasse
festgesetzten, vorinstanzlich bestätigten Altersrente sein Bewenden haben.