Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 I 68



Urteilskopf

132 I 68

  8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Genosssame Lachen
gegen Mächler sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Staatsrechtliche
Beschwerde)
  5P.352/2005 vom 3. Februar 2006

Regeste

  Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV).

  Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Überprüfungsbefugnis (E.
1).

  Für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts an einen Nachkommen ist
Art. 37 Abs. 2 BV, welcher erlaubt, dass Korporationen ihre eigenen
Mitglieder in bestimmten Bereichen gegenüber Dritten bevorzugen, nicht
massgebend (E. 3).

  Eine öffentlichrechtliche Korporation, welche von Bundesrechts wegen nicht
gezwungen ist, die Bestimmungen des Namens- und Bürgerrechts anzuwenden,
verletzt Art. 8 BV, wenn sie die Weitergabe der Mitgliedschaft durch
verheiratete Korporationsbürgerinnen und ledige Korporationsbürger
ausschliesst (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 68

  A.- Franziska Mächler, geboren 1981, ist heimatberechtigt in
Schübelbach/SZ und wohnt in Lachen/SZ. Sie ist die Tochter von Alice Anna
Marty Mächler und Donatus Mächler. Ihre Mutter ist Mitglied der Genosssame
Lachen, ihr Vater hingegen nicht.

  B.- Am 30. Dezember 2003 meldete sich Franziska Mächler zur Aufnahme in
die Genosssame Lachen an. Der Genossenrat wies das

Gesuch mit Beschluss vom 21. Januar 2004 ab. Der Regierungsrat des Kantons
Schwyz wies die von Franziska Mächler dagegen erhobene Beschwerde am 9.
November 2004 ab. Daraufhin gelangte Franziska Mächler an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihre Beschwerde am 10. August
2005 im Sinne der Erwägungen guthiess, die Beschlüsse von Regierungsrat und
Genossenrat aufhob und ihr Aufnahmegesuch in die Genosssame Lachen guthiess,
so dass ihr ab sofort die Mitwirkungsrechte und rückwirkend ab 1. Januar
2004 die Nutzungsrechte eingeräumt werden.

  C.- Die Genosssame Lachen ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16.
September 2005 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Aufnahmegesuches von
Franziska Mächler. Gleichzeitig ersucht sie um Mitteilung des öffentlichen
Beratungstermins.

  Franziska Mächler sowie das Verwaltungsgericht schliessen mit Eingaben vom
25. Oktober 2005 jeweils auf Abweisung der Beschwerde.

  Die Genosssame Lachen hat sich am 9. November 2005 unaufgefordert
vernehmen lassen.

  Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf
einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.

  1.1  Das Verwaltungsgericht hat letztinstanzlich über das Aufnahmegesuch
der Beschwerdegegnerin in die Genosssame befunden, welche eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft kantonalen Rechts ist; damit ist die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des
eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 [KV/SZ]; § 18 des
Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September
1978 [EGzZGB/SZ]; BGE 117 Ia 107 E. 2b S. 111). Die beschwerdeführende
Genosssame macht die Verletzung ihrer Autonomie, konkret ihres
Satzungsrechts, geltend, womit sie zur staatsrechtlichen Beschwerde
berechtigt ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Verletzung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht rügt, steht dem
Bundesgericht die freie Kognition zu, hingegen prüft es die Anwendung von
kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht nur

auf Willkür hin (Art. 88 OG; BGE 131 I 91 E. 1 S. 93 mit Hinweisen).

  1.2  Die Gutheissung des Aufnahmegesuchs kann als Einzelakt vom
Bundesgericht geprüft werden, obwohl der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde
über die Genosssame deren Statutenänderungen vom 23. September 2003 entgegen
einem Ersuchen von 33 Mitgliedern am 10. Dezember 2003 genehmigt hat und
dagegen seinerzeit keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden ist. Im
vorliegenden Fall steht die Verfassungsmässigkeit der kantonalen Norm in
Frage, anhand welcher das strittige Aufnahmegesuch beurteilt worden ist,
mithin geht es um eine Einzelaktkontrolle mit akzessorischer Normenkontrolle
(WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.
1994, S. 133, 179).

  1.3  Aufgrund des auch im Verfahren der Autonomiebeschwerde grundsätzlich
geltenden Novenverbots sind die sachverhaltlichen Weiterungen der
Beschwerdeführerin - insbesondere zu ihrer Tätigkeit - nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).

  1.4  Weshalb die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht auf die in
Art. 37 Abs. 2 BV statuierte Ausnahmeregelung für die Mitwirkungs- und
Beteiligungsrechte in Korporationen hinweist, legt sie nicht dar. Das
Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Aspekt - im Gegensatz zum
Regierungsrat - im kantonalen Verfahren nicht behandelt. Auf das Erfordernis
der Letztinstanzlichkeit kann indessen nur verzichtet werden, soweit der
letzten kantonalen Instanz im fraglichen Bereich freie Kognition zusteht und
sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Ist dies nicht der Fall, sind
neue rechtliche Vorbringen vorliegend nicht zulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S.
357 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht eine generelle
Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geltend, da
sie in der Gestaltung ihrer Statuten autonom sei und der Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde diese genehmigt habe. Ob dies zutrifft, kann ungeachtet der
in § 13 Abs. 1 KV/SZ verankerten Verwaltungsautonomie der Korporationen an
dieser Stelle offen bleiben. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der
verfassungsmässigen Rechte des Bundes und der Kantone frei (E. 1.1), weshalb
die letzte kantonale Instanz ihre Kognition in diesem Bereich nicht
beschränken darf. Da das Verwaltungsgericht das Recht zudem von Amtes wegen
anzuwenden hat (§ 26 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Juni 1974

[VRP/SZ]), werden die erwähnten neuen rechtlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin nachfolgend zu prüfen sein (E. 3). Im Rahmen des
Schriftenwechsels durfte das Verwaltungsgericht dazu ohne weiteres Stellung
nehmen.

  1.5  Angesichts der grundsätzlich rein kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176) erweist sich der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Abweisung des Aufnahmegesuchs als
unzulässig.

  1.6  Die Beschwerdeführerin ersucht um Mitteilung des öffentlichen
Beratungstermins. Damit stellt sie nicht ein Begehren um Ansetzung einer
öffentlichen und mündlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, womit deren Voraussetzungen vorliegend nicht zu
prüfen sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen gegeben, um auf
dem Wege der Aktenzirkulation zu entscheiden (Art. 36a OG).
  (...)

Erwägung 3

  3.  Die Beschwerdeführerin sieht Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV durch das
angefochtene Urteil verletzt. Diese Verfassungsbestimmung gibt ihrer Ansicht
nach der Korporation das Recht, im Sinne einer Ausnahmeregelung die
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte abweichend vom allgemeinen
Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 2 BV zu regeln.

  3.1  Gemäss Art. 37 Abs. 2 BV darf niemand wegen seiner Bürgerrechte
bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Kantone und Gemeinden dürfen in
ihrem Gebiet niedergelassene Bürger aus andern Kantonen und Gemeinden nicht
aufgrund ihres Bürgerrechts anders behandeln als die eigenen; eine
Ungleichbehandlung gestützt auf den Wohnsitz oder andere mit Art. 8 BV
vereinbare Kriterien ist zulässig (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 222 f.;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.
2005, S. 229 f. Rz. 797 ff.; PASCAL MAHON, in: Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich
2003, N. 13 zu Art. 37 BV; FELIX HAFNER/DENIS BUSER, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 5 f. zu Art. 37 BV;
vgl. zur vormaligen Bundesverfassung: BGE 122 I 209 E. 4 S. 212; 103 Ia 369
E. D/7c/bb S. 386 f.; 100 Ia 287 E. 3d S. 293; 95 I 497 E. 2 S. 500).
Ausgenommen sind zudem Vorschriften über die politischen Rechte in den
Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung

an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas
anderes vor. Auf Antrag der Kantone wurde diese bereits in der
Bundesverfassung von 1874 bestehende Ausnahmeregelung anlässlich der
Revision der Bundesverfassung beibehalten, um die Vorrechte der genannten
Körperschaften zu wahren. Sie dürfen damit ihre eigenen Mitglieder in den
genannten Bereichen gegenüber Dritten bevorzugen (Botschaft, a.a.O.; MAHON,
a.a.O., N. 14 zu Art. 37 BV; HAFNER/BUSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 37 BV).
Innerhalb der Korporation gilt demgegenüber das Gleichbehandlungsgebot im
Rahmen von Art. 8 BV.

  3.2  In den Statuten wird die Zugehörigkeit zur beschwerdeführenden
Genosssame wie folgt festgelegt:

   "§ 4 Der Genossame Lachen gehören Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
    Lachen, Altendorf und Galgenen als Genossenbürger an, die infolge
    Geburt, Abstammung oder Adoption einen nachbezeichneten Familiennamen
    tragen und gleichzeitig Mitglieder oder Nachkommen der bisher im
    Genossenregister eingetragenen Familien sind.

    Die Familiennamen sind Schwiter (Schwyter), Stählin, Marty, Hegner,
    Rauchenstein, Spieser, Schwander, Kessler und Gruber.

    § 5 Der Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechts von Lachen,
    Altendorf oder Galgenen hat den Verlust der Zugehörigkeit zur Genossame
    zur Folge.

    Ausgenommen hiervon sind die von Genossenbürgern abstammenden Töchter,
    welche infolge Heirat vor dem 1.1.1998 das Bürgerrecht der Gemeinde
    Lachen, Altendorf oder Galgenen verloren und dieses nicht wiedererlangt
    haben.

    § 6 Genossenbürger behalten das Genossenbürgerrecht, auch wenn sie durch
    Heirat oder Namenswahl (Art. 30 und Art. 160 Abs. 2 ZGB) nicht mehr
    Träger eines Genossengeschlechtes sind.

    § 7 Eine Weitergabe des Genossenbürgerrechts durch verheiratete
    Genossenbürgerinnen ist ausgeschlossen."

  3.3  Die Beschwerdegegnerin ist zwar die Tochter einer Genossenbürgerin
gemäss § 4 der Statuten, trägt aber weder einen daselbst aufgeführten
Familiennamen, noch ist sie in einer der drei erwähnten Gemeinden
heimatberechtigt. Da ihre Eltern miteinander verheiratet sind, bestimmt sich
ihr Status nämlich nach demjenigen des Vaters. Sie trägt seinen
Familiennamen (Art. 270 Abs. 1 ZGB) und hat durch Geburt sein Kantons- und
Gemeindebürgerrecht erhalten (Art. 271 Abs. 1 ZGB). Da sie nicht von einem
Genossenbürger abstammt, ist sie nicht durch Geburt Genossenbürgerin
geworden. Kraft ausdrücklicher Regelung in § 7 der Statuten kann die

Mutter ihr das Genossenbürgerrecht auch nicht weitergeben. Demzufolge stehen
der Beschwerdegegnerin keine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte an der
Genosssame Lachen zu. Wie bereits angeführt, dürfen Korporationen gemäss
Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen;
der Kanton Schwyz kennt diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Die
Beschwerdegegnerin erfüllt die Kriterien gemäss § 4 der Statuten
offensichtlich nicht. Der Sache nach macht die Beschwerdeführerin allerdings
geltend, dass sie bei verfassungskonformer Ausgestaltung der Statuten kraft
Abstammung der Genosssame angehöre. Als Tochter einer Genossenbürgerin wäre
sie durch Abstammung ebenfalls Genossenbürgerin, wenn ihre Mutter im
Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet gewesen wäre. In diesem Fall hätte
sie nämlich den Namen der Mutter und deren Bürgerrecht erhalten (Art. 270
Abs. 2 und 271 Abs. 2 ZGB). Damit liegt der Grund für die
Nichtmitgliedschaft der Tochter in der Genosssame im Status der Mutter bzw.
in deren Ungleichbehandlung. Insoweit kommt § 7 der Statuten neben § 4
derselben letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu.

  3.4  Für die Beurteilung, ob die statutarische Beschränkung für die
Mitgliedschaft in der Genosssame im konkreten Fall vor der Bundesverfassung
Stand hält, ist nach dem Gesagten nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37
Abs. 2 zweiter Satz BV massgebend, da nicht das Verhältnis von
Nichtmitgliedern zur Genosssame bzw. die Aufnahme eines Dritten
Streitgegenstand ist. Bei der Beurteilung des konkreten Aufnahmegesuchs geht
es um die Weitergabe des Genossenbürgerrechts an einen Nachkommen, wobei
dessen Geschlecht nicht von Belang ist. Die Nichtzugehörigkeit der
Beschwerdegegnerin zur Genosssame liegt in einer Ungleichbehandlung
innerhalb der Korporation. Die in Frage stehende Ungleichbehandlung wird
daher durch Art. 37 Abs. 2 BV nicht abgedeckt und diese
Verfassungsbestimmung ist insoweit nicht einschlägig. Der Beschwerdeführerin
kann demnach insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt,
ihre verfassungsmässig garantierte Autonomie (Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz
BV; § 13 Abs. 1 KV/SZ) könne nur durch den kantonalen Gesetzgeber
eingeschränkt werden und eine Überprüfung ihrer Zugehörigkeitskriterien
anhand des Gleichheitsgebotes durch das Verwaltungsgericht sei nicht
zulässig. Ob die entsprechende Regelung der Genosssame, insbesondere § 4
ihrer Statuten, vor dem Gleichheitsgebot von Art. 8 BV standhält, ist
nachfolgend zu prüfen.

Erwägung 4

  4.  Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, die Tragweite
des Gleichheitsgebotes von Art. 8 BV bei der Prüfung der Statuten zu
verkennen.

  4.1  Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein
selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches
gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist
durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die
massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem
Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden
sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden
Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung. Gemäss Art. 8 Abs. 2
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft,
der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung,
der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher
Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 126 II 377 E. 6a S. 392;
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 396 f., 414;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz,
Zürich 2001, S. 668 ff., § 41 Rz. 23 ff.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 24
und 51 zu Art. 8 BV; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., S. 218 Rz. 758 ff.). Mitunter
kann die Diskriminierung Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine
offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält.
Es ist erst die praktische Anwendung, die zu einer unzulässigen
Schlechterstellung führt. So kann beispielsweise eine besoldungsmässige
Diskriminierung vorliegen, weil eine formal geschlechtsneutrale Regelung
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts trifft und Lohnunterschiede
entstehen, die nicht sachbezogen in der Arbeit begründet sind. Die
geschlechtsspezifische Identifizierung einer beruflichen Tätigkeit ist somit
Tatbestandsvoraussetzung einer Geschlechtsdiskriminierung. Sie grenzt den
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV vom allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ab (BGE 124 II 409 E. 7 S. 425;
125 II 530 E. 2a S. 532; 131 II 393 E. 7.4 S. 407; MÜLLER, a.a.O., S. 441
ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 673, § 41 Rz. 35; SCHWEIZER, a.a.O., N. 50 zu
Art. 8 BV; MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER,

Justitias Waage - wagemutige Justitia?, Basel 2003, S. 45, 127 ff.).

  4.2  Das Verwaltungsgericht erkennt in der Regelung der Zugehörigkeit zur
Genosssame eine indirekte Diskriminierung der Frauen. Obgleich formal
geschlechtsneutral ausgestaltet, wirke sich § 4 der Statuten überwiegend zu
Lasten der weiblichen Genossenbürgerinnen aus, da sie in der Regel die
Mitgliedschaft in der Genosssame nicht an ihre Nachkommen weitergeben
können. Die Ursache liege in der Anknüpfung an die bundesrechtlich
geregelten Voraussetzungen zur Erlangung des Familiennamens und des
Bürgerrechts. Demgegenüber stelle § 7 der Statuten nur eine Verdeutlichung
der in § 4 geregelten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft dar.

  4.2.1  Die Genossenbürgerin - so das Verwaltungsgericht - könne ihr
Bürgerrecht nur dann an ihre Nachkommen weitergeben, wenn sie im
massgeblichen Zeitpunkt nicht verheiratet sei (Art. 271 Abs. 2 ZGB) oder
wenn sie mit einem Ausländer verheiratet sei (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art.
4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts [BüG; SR 141.0]). Da aufgrund dieser Regelungen nur ein
geringer Teil der Kinder verheirateter Genossenbürgerinnen das Bürgerrecht
der Mutter erhalte, seien diese gegenüber den Kindern verheirateter
Genossenbürger klar benachteiligt.

  4.2.2  Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, den Familiennamen könne
die Genossenbürgerin nur dann an ihre Nachkommen weitergeben, wenn sie im
massgeblichen Zeitpunkt nicht verheiratet sei (Art. 270 Abs. 2 ZGB) oder
wenn sie gestützt auf Art. 30 Abs. 2 ZGB vor der Verheiratung gemeinsam mit
dem Bräutigam ein Gesuch beim Regierungsrat einreiche und dabei achtenswerte
Gründe für die Wahl des Namens der Frau als Familiennamen darlege.

  4.2.3  Die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen zur Erlangung des
Familiennamens und des Bürgerrechts führen nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der Geschlechter,
sondern überdies zu einer Ungleichbehandlung unter den weiblichen und unter
den männlichen Mitgliedern der Genosssame. So könne ein unverheirateter
Genossenbürger seinen Namen und sein Bürgerrecht nicht weitergeben, hingegen
ein verheirateter Genossenbürger sehr wohl; dadurch würden die
nichtehelichen gegenüber den ehelichen Nachkommen der Genossenbürger
diskriminiert.

Eine verheiratete Genossenbürgerin könne ihren Namen und ihr Bürgerrecht in
der Regel nicht weitergeben, hingegen die nicht verheiratete
Genossenbürgerin. Dadurch würden die ehelichen gegenüber den nichtehelichen
Nachkommen der Genossenbürgerin diskriminiert. Zudem würden die
nichtehelichen Nachkommen unter sich diskriminiert, wobei auf das Geschlecht
abgestellt werde. Nach heutiger Wertanschauung stelle der Zivilstand von
Vater oder Mutter bzw. die eheliche Geburt der Nachkommen kein taugliches
Kriterium für eine Ungleichbehandlung mehr dar.

  4.2.4  Das Verwaltungsgericht betont nicht nur, dass die bundesrechtliche
Regelung des Bürger- und Namensrechtes nach wie vor nicht geschlechtsneutral
ausgestaltet sei. Es erwähnt auch, dass der Bundesgesetzgeber in diesem
Bereich inzwischen nicht untätig geblieben sei, indes fehle zur Zeit noch
eine verfassungskonforme Regelung dieser Fragen. Dies heisse aber nicht,
dass die untergeordneten Gesetzgeber auf kantonaler oder kommunaler Ebene
sowie der Satzungsgeber anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie
der Korporationen, verfassungswidrig legiferieren dürfen. Eine dem Verbot
der Geschlechterdiskriminierung widersprechende kantonale Regelung werde
(gemäss BGE 126 I 1 E. 2f S. 5) vom Bundesgericht geschützt, soweit sie
einen besonders engen Konnex zu einer bundesrechtlichen, für die Gerichte
verbindliche Regelung aufweise. Dieser Konnex fehle mit Blick auf die
statutarisch geregelten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der
Genosssame.

  4.2.5  Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist (unter Hinweis auf BGE 117
Ia 107 ff.) die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr länger aufrecht
zu erhalten, soweit sie die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft vom Vorhandensein eines bestimmten Bürgerrechts abhängig macht.
Einmal fehle der zwingende Konnex zwischen Bürgerrecht (und Namensrecht)
einerseits und statutarischen Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft in
einer Korporation andererseits. Die in diesem Zusammenhang geforderte enge
Verbindung von Korporation und Gemeinde könne zudem auch durch eine nicht
geschlechtsdiskriminierende und rechtsgleiche Ausgestaltung der
Mitgliedschaftsrechte hergestellt werden, zum Beispiel durch die Anknüpfung
an den Wohnsitz. Das Gemeindebürgerrecht ist nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts ohnehin nicht mehr Ausdruck der tatsächlichen sozialen
Ordnung. In Anlehnung an den Entscheid des Regierungsrates ist es überdies
zum Schluss gelangt, dass das Tragen eines bestimmten Familiennamens

als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Korporation nicht mehr
haltbar sei. Hingegen sei anzuerkennen, dass die Abstammung in der Regel als
massgebendes Kriterium für die Mitgliedschaft zu gelten habe und demzufolge
historisch bedingte Namen und Bürgerrechte als Beweis für die
Nachkommenschaft verlangt werden können. Dass die Beschränkung der
Zulassungskriterien allein auf die Abstammung zu einer allzu grossen
Zersplitterung der Anteilsrechte führen kann, wird vom Verwaltungsgericht
durchaus erkannt. Es sieht indes nicht geschlechtsspezifische und
verfassungskonforme Einschränkungen, wie etwa die Wohnsitznahme im Gebiet
der Genosssame oder das Verbot, Mitglied mehrerer Genosssamen zu sein, die
hier entgegenwirken könnten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Genosssame durch die Erhöhung der Mitgliederzahl ihre wirtschaftlichen und
kulturellen Ziele nicht mehr verfolgen könne. Die agrarische Struktur, durch
welche die Korporationen früher gekennzeichnet waren, habe unter den
damaligen Sitten, Gebräuchen und Anschauungen allenfalls einen Ausschluss
von Frauen und ihrer aus einer Ehe mit einem Nicht-Korporationsbürger
stammenden Kinder nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies sei heute nicht
mehr der Fall. Die Allmendgenossenschaften stellten früher durch die
gemeinsame Nutzung von Gütern (Allmenden), die sich der Einzelne gar nicht
leisten konnte, eigentliche Überlebensgemeinschaften dar, weshalb die
Beschränkung der Mitglieder Sinn machte. Der Land- und Forstwirtschaft komme
bei den Korporationen heute eine stark untergeordnete Bedeutung zu. Die
Genosssame Lachen erziele ihren Ertrag wohl überwiegend aus der Vermietung
von Wohn- und Geschäftsräumen. Der Nutzen des einzelnen Genossenbürgers
bestehe einzig mehr in der finanziellen Gewinnbeteiligung. Soweit sich diese
durch die Erhöhung der Mitgliederzahl verringern werde, sei dies für die
Existenz der Korporation jedoch ohne Belang. Auch der mit der Mitgliederzahl
ansteigende Verwaltungsaufwand rechtfertige eine rechtsungleiche Behandlung
ihrer Mitglieder bzw. deren Nachkommen nicht.

  4.2.6  Schliesslich gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, § 4 wie
auch § 7 der Statuten der Genosssame verletzten auch das Verfassungsrecht
auf Ehe und Familie (Art. 14 BV), da die Ehegatten gegenüber den
Konkubinatspaaren benachteiligt seien und vom Eheschluss abgehalten werden
könnten.

  4.3  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nicht ihre
Statuten würden das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 2 BV verletzen,
sondern die bundesrechtliche Regelung des Namens- und Bürgerrechts, welche
ein zulässiges Kriterium für die Mitgliedschaft darstelle. Das
Verwaltungsgericht richte sich daher an den falschen Adressaten. Als Folge
der Ausnahmeregelung in Art. 37 Abs. 2 BV spiele auch der angeblich fehlende
besonders enge Konnex zwischen dem Statutarrecht und den nicht
geschlechtsneutral ausgestalteten Normen des Bundesrechts keine Rolle. Der
Erwerb des Bürgerrechts falle ohnehin nicht unter den Schutzbereich des
Rechts auf Ehe (Art. 14 BV), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht haltbar seien. Schliesslich kritisiert die
Beschwerdeführerin (mit Hinweis auf BGE 117 Ia 107 E. 6 S. 114 ff.), dass
das Verwaltungsgericht sich nicht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
halte, wonach ein bestimmtes Bürgerrecht ein zulässiges
Zugehörigkeitskriterium für eine Korporation bildet.

  4.3.1  Es ist anerkannt, dass die geltende Bürgerrechtsregelung in Art.
161 und Art. 271 ZGB sowie die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1,
Art. 30 Abs. 2 ZGB) dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung der
Geschlechter widerspricht (BGE 125 III 209 E. 5 S. 216 sowie BGE 126 I 1 E.
2e S. 4). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht zwar die bundesrechtliche Regelung von Namens- und
Bürgerrecht aus der Sicht des Gleichstellungsgebotes kritisch beleuchtet,
indes auch die Bemühungen des Gesetzgebers um eine verfassungskonforme
Ausgestaltung dieses Bereiches durchaus anerkennt. Es weist alsdann zu Recht
darauf hin, dass die aktuelle Rechtslage auf eidgenössischer Ebene dem
untergeordneten Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführerin - keinesfalls
erlaube, ebenfalls verfassungswidrig zu legiferieren. Mit andern Worten, das
Verwaltungsgericht erachtet die Wahl der im Bundesrecht gründenden Kriterien
als mit Art. 8 BV unvereinbar und fordert demzufolge andere, sachgerechte
und vor allem verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der
Mitgliedschaft. Diese Sichtweise entspricht dem Standpunkt des
Bundesgerichts, wonach die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zwar in der
Ausgestaltung ihrer Statuten frei sind, aber gewisse verfassungsrechtliche
Schranken zu beachten haben (BGE 125 III 209 E. 3b S. 213). Sie ist
insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn - was im Folgenden zu erörtern
ist - der besondere enge

Konnex zwischen der bundesgesetzlichen Regelung von Namens- und Bürgerrecht
zur Mitgliedschaft nicht ersichtlich ist.

  4.3.2  Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das kantonale
Recht uneingeschränkt auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dieser
Grundsatz gilt dann nicht, wenn eine kantonale Regelung in einem besonders
engen Konnex zu einer bundesgesetzlichen, für die Gerichte gemäss Art. 191
BV verbindlichen Norm steht. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Grund, in
der Sanktionierung kantonaler Verfassungswidrigkeiten Zurückhaltung zu üben
(BGE 126 I 1 E. 2f S. 5; vgl. BIGLER-EGGENBERGER, a.a.O., S. 64 ff. zur
Entwicklung dieser Praxis). Wenn das Bundesgericht vom (fehlenden)
zwingenden Konnex spricht, so kommt es auf die Frage an, ob der Bund den
Kanton zwingt, eine Regelung so und nicht anders zu treffen (siehe FRITZ
GYGI, in: ZBJV 118/1982 S. 299 f.). So hat das Bundesgericht in seiner
jüngeren Praxis entschieden, dass zwar zwischen einer bundesrechtlichen
Regelung wie dem Namensrecht und der kantonalen Gebührenordnung ein
inhaltlicher Zusammenhang bestehe, die Ausgestaltung der entsprechenden
kantonalen Regelung gleichwohl auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung zu
prüfen ist (BGE 126 I 1 E. 2g S. 5).

  4.3.3  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zumindest im
vorliegenden Fall auf das Erfordernis des besonders engen Konnexes nicht mit
Hinweis auf die Ausnahmebestimmung zu Gunsten der Korporationen in Art. 37
Abs. 2 BV verzichtet werden, da diese Verfassungsnorm die Überprüfung der
strittigen Statuten auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV nicht ausschliesst
(vgl. E. 3).

  4.3.4  Die aktuellen Statuten der Beschwerdeführerin, insbesondere § 4,
stellen eine indirekte Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerin
bzw. ihrer Nachkommen dar und führen zu weiteren Ungleichbehandlungen, wovon
der nicht verheiratete Genossenbürger bzw. dessen Nachkommen betroffen sind.
Ein inhaltlicher Konnex zwischen den vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw.
der Genossenbürgerin abhängenden Regelung von Namens- und Bürgerrecht und
ihrer (teilweisen) Ungleichbehandlung ist zwar gegeben. Das
Verwaltungsgericht sagt indessen zu Recht, das Bundesrecht umschreibe die
Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Genosssame nicht. Damit bestand
für die Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, auf die
geschlechtsdiskriminierenden Regelungen

zurückzugreifen. Der Anrufung von Art. 191 BV ist somit der Boden entzogen.
Wie es sich verhielte, wenn die Genosssame nach kantonalem Recht eine
eigentliche Gemeinde wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls
ist dies im Kanton Schwyz nicht der Fall, gewährleistet doch § 13 KV/SZ den
Korporationen lediglich eine Art Eigentumsgarantie und sichert ihnen das
Recht zur Nutzung und Verwaltung ihrer Güter zu (BGE 1 S. 328 E. 4 S. 334;
vgl. VITAL SCHWANDER, Veräusserungsverbot für das schwyzerische
Genossenvermögen, ZSR 59/1940 S. 277 f., 281 f.).

  4.3.5  Die Beschwerdeführerin hat bei der Festlegung der Mitgliedschaft
einen Ansatz gewählt bzw. anlässlich der letzten Statutenrevision im Jahre
2003 beibehalten, der weitgehend im Zivilstand der Genossenbürgerin bzw. des
Genossenbürgers zu finden ist, obwohl die (noch) verfassungswidrige
bundesrechtliche Ordnung im vorliegenden Fall nicht massgebend ist. Dass es
durchaus andere und erst noch verfassungskonforme Kriterien für die
Festlegung der Mitgliedschaft in der Genosssame geben kann, hat das
Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt. So hat es auch anerkannt, dass die
Abstammung ein massgebendes Kriterium darstellen kann, diese jedoch durch
die moderne Führung des Zivilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und
vom Familiennamen festgestellt werden kann. Dem Wunsch der Genosssamen, die
Zahl ihrer Mitglieder und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt
zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien wie zum
Beispiel dem Wohnsitz oder dem Verbot, in mehreren Genosssamen Mitglied zu
sein, Rechnung getragen werden. Diese Hinweise lassen erkennen, dass es auch
ausserhalb der heutigen Fassung von § 4 der Statuten sachgerechte Kriterien
gibt, die der Beschwerdeführerin auch weiterhin ermöglichen, ihre
wirtschaftlichen und kulturellen Zwecke zu verfolgen. Zumindest ist ihr
Weiterbestand durch eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Statuten
nicht in Frage gestellt, ohne dass die diesbezüglichen Vorschläge des
Verwaltungsgerichts an dieser Stelle im Einzelnen zu prüfen sind.

  4.3.6  Dem bundesgerichtlichen Urteil zum Erfordernis des Bürgerrechts für
die Mitgliedschaft in der Korporation Zug (BGE 117 Ia 107 E. 6 S. 114) kommt
für die Prüfung des vorliegenden Falles nur beschränkte Bedeutung zu. Einmal
hat das Bundesgericht bereits damals festgestellt, dass die Namensführung
kein sachgerechtes Kriterium für die Zugehörigkeit zu einer Korporation
darstelle.

Ob die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht erfolgte Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung der Geschlechter durch das öffentliche Interesse an einem
einheitlichen Namen in der Familie und dessen Ordnungsfunktion den aktuellen
Gegebenheiten noch entspricht, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend
ist, dass das Bundesgericht sich im genannten Entscheid zur Bedeutung des
Namens für die Mitgliedschaft in einer Korporation geäussert hat, und dass
es im Weiteren festgehalten hat, diese dürfe sich nach der Abstammung
richten. So werde dem Zweck der Korporation Rechnung getragen, welche
Anschauung noch heute gültig sei. Im angeführten Urteil hat das
Bundesgericht nicht nur die Beschränkung der Zugehörigkeit durch das
Erfordernis der Abstammung gerechtfertigt, sondern im Weiteren erwogen, dass
auch nichts gegen die Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Bürgerrecht
einzuwenden sei, denn die Verbindung der Korporation mit der fraglichen
Gemeinde könne es rechtfertigen, den Kreis der Mitglieder auf Personen zu
beschränken, die Bürger dieser Gemeinde seien (BGE 117 Ia 107 E. 6b S. 114
f.). Allerdings wurde das diskriminierende Element, dass verheiratete Frauen
das Bürgerrecht nicht an ihre Nachkommen weitergeben können, damals nicht
erörtert. Die bundesrechtlich nicht zwingende Verknüpfung der Abstammung mit
dem Bürgerrecht führt zur Diskriminierung der Beschwerdegegnerin und ist
damit verfassungsrechtlich nicht haltbar.

  4.3.7  Ob die konkrete Ausgestaltung der Statuten der Beschwerdeführerin
nicht nur das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, sondern allenfalls
auch noch das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV verletzt, wie das
Verwaltungsgericht meint, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Es
besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung weiterer
Verfassungsverletzungen.

  4.4  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht verkenne die Tragweite des
Gleichheitsgebotes von Art. 8 BV bei der Prüfung der Statuten, fehl geht und
es zu Recht die Beschlüsse von Regierungsrat und Genossenrat aufgehoben und
das Aufnahmegesuch der Beschwerdegegnerin in die Genosssame Lachen
gutgeheissen hat.