Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 I 181



Urteilskopf

132 I 181

  22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen
Oberstaatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (Staatsrechtliche
Beschwerde)
  6P.45/2006 vom 11. Mai 2006

Regeste

  Art. 17 Abs. 3 und Art. 36 BV, Art. 10 EMRK, Art. 27bis StGB;
Quellenschutz.

  Schutz journalistischer Quellen im Strafprozess (E. 2).

  Das Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden Tötungsdelikts
weist nicht das ausserordentliche Gewicht auf, das erlaubte, den
Journalisten zur Offenlegung seiner Informationsquellen zu verpflichten (E.
4).

Sachverhalt

  A.- Am 20. April 2004 wurde A. im Universitätsspital Zürich ein Herz
transplantiert. Drei Tage später, am 23. April 2004, verstarb die Patientin,
gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
7. Juni 2005 an einem akuten Herzversagen infolge einer hyperakuten
Herzabstossungsreaktion nach blutgruppeninkompatibler Herztransplantation.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nahm Ermittlungen auf, unter
anderem gegen den verantwortlichen Chefarzt Prof. Dr. B. wegen fahrlässiger
Tötung. Die bisherige Untersuchung ergab, dass der in der Nacht vom 19. auf
den 20. April 2004 Dienst habende Oberarzt, Dr. C., kurz vor 04.00 Uhr
telefonisch die Mitteilung erhielt, es sei ein Spenderherz vorhanden. C.
rief daraufhin den Leitenden Arzt (Dr. D.) zu Hause an und nannte ihm zwei
mögliche Empfänger für das Herz. Der Leitende Arzt brachte dann zusätzlich
den Namen von A. als mögliche Empfängerin ins Spiel. Vom Oberarzt darauf
angesprochen, dass hier aber eine Blutgruppeninkompatibilität (Spenderherz
Blutgruppe A, A. Blutgruppe 0) vorliege, wies der Leitende Arzt den Oberarzt
darauf hin, dass so etwas schon einmal in Bern gemacht worden und dies kein
absolutes Ausschlusskriterium sei. Er beauftragte den Oberarzt, den Chefarzt
B. anzurufen und diesen entscheiden zu lassen. In der Folge kam es um
ungefähr 04.00 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen dem Oberarzt und dem
Chefarzt, in dessen Verlauf B. den Entscheid fällte, dass das Herz A.
eingesetzt werde. Die Operation am Morgen des 20. April 2004 wurde vom
Chefarzt B. durchgeführt; der Leitende Arzt D. assistierte ihm.

  Am 12. Juni 2005 erschienen in der "NZZ am Sonntag" unter der Überschrift
"Fatales Risiko im Operationssaal" (Titelseite) und "Das Wagnis des
Starchirurgen" (Hintergrundbericht) zwei vom Journalisten X. verfasste
Artikel, in welchen - unter Berufung auf drei gut informierte Quellen -
ausgeführt wird, die Ärzte um den Starchirurgen B. hätten bewusst das
"falsche" Herz eingepflanzt. In der Folge weitete die Staatsanwaltschaft am
17. Juni 2005 ihre Strafuntersuchung gegen B. auf den Tatbestand der
vorsätzlichen Tötung aus. Sie verlangte vom Journalisten, dass er seine im
Artikel angeführten Quellen (Informanten) offen lege, was dieser jedoch
verweigerte.

  B.- Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 stellte die Staatsanwaltschaft bei der
Anklagekammer des Kantons Zürich das Gesuch um Feststellung im Sinne von
Art. 27bis Abs. 2 StGB, dass ohne das Zeugnis des Journalisten X. über seine
Quellen (Informanten) und namentlich über den Inhalt der ihm zugekommenen
Informationen der Vorfall vom 20. April 2004 im Universitätsspital Zürich,
der zum Tod von A. geführt hatte, nicht ausreichend abgeklärt werden könne.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 wies die Anklagekammer das Gesuch indessen
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den Zeitungsartikeln
ergebe sich nicht ein konkretes Wissen der Informanten darüber, dass B. bei
der Operation die Blutgruppeninkompatibilität bewusst gewesen sei, und zudem
könne ein Journalist nicht zur Preisgabe seiner Quellen verhalten werden,
solange nicht sämtliche direkt und indirekt Beteiligten durch die
Untersuchungsbehörde einvernommen worden seien.

  Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 23. Januar 2006 den Beschluss der
Anklagekammer vom 15. Juli 2005 auf und stellte in Gutheissung des Gesuchs
der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB fest, dass
ohne das Zeugnis des Journalisten X. über seine Quellen (Informanten) und
namentlich über den Inhalt der ihm zugekommenen Informationen die dem
Angeschuldigten B. zur Last gelegte vorsätzliche Tötung, begangen zum
Nachteil von A., nicht aufgeklärt werden könne. Im Unterschied zur
Anklagekammer kam die II. Zivilkammer zur Auffassung, dass ein dringender
Tatverdacht gegen B. wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung aufgrund der
Aussagen des Dienst habenden Oberarztes sowie der beiden Zeitungsartikel in
der "NZZ am Sonntag" bestehe. Zur Aufklärung der Tat sei das Zeugnis des
Journalisten unabdingbar. In der Zwischenzeit seien sämtliche an der
Herzexplantation und -implantation beteiligten Personen sowie darüber hinaus
bloss indirekt damit befasste Personen befragt worden. Ein schlüssiger
Beweis habe damit aber nicht geführt werden können. Die Untersuchungsbehörde
müsse wissen, welche drei verlässlichen und gut informierten Personen
voneinander unabhängig zum Schluss gekommen seien, B. habe bewusst die
Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Spenderherz und der Empfängerin
missachtet oder gar eine spektakuläre Operation über die Blutgruppenschranke
hinweg als medizinisches Experiment geplant und durchgeführt.

  C.- X. hat am 22. Februar 2006 Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt er, den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Januar 2006 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt
er den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in Ablehnung des
Gesuches der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die dem Angeschuldigten
Prof. Dr. B. zur Last gelegte vorsätzliche Tötung ohne das Zeugnis des
Beschwerdeführers über seine Quellen und den Inhalt der ihm zugekommenen
Informationen aufgeklärt werden könne, eventuell die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die
staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde
wiederholt sie die zur staatsrechtlichen Beschwerde gemachten Ausführungen,
ohne zum Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde einen Antrag zu stellen.
Das Obergericht, II. Zivilkammer, verzichtet auf Bemerkungen.

  Der Präsident des Kassationshofs des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom
17. März 2006 der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.

  2.1  Die schweizerische Bundesverfassung gewährleistet in Art. 17 Abs. 3
das Redaktionsgeheimnis. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
seinerseits hat im Urteil i.S. Goodwin gegen Vereinigtes Königreich vom 27.
März 1996 aus der in Art. 10 EMRK verankerten Freiheit der Meinungsäusserung
einen Anspruch auf Schutz journalistischer Quellen abgeleitet (Recueil
CourEDH 1996-II S. 483, Ziff. 28). Es ist in der Tat zu befürchten, dass das
Fehlen eines solchen Schutzes es den Medienschaffenden erschweren würde, zu
den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben,
die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der
Medien wahrzunehmen. Der Schutz der Quellen ist insofern Grundbedingung und
Eckpfeiler der Pressefreiheit zugleich und als solcher verfassungs- und
konventionsrechtlich anerkannt.

  Das kann freilich nicht bedeuten, dass der Schutz des
Redaktionsgeheimnisses absolut zu setzen wäre. Wie andere grundrechtliche
Ansprüche kann auch das Redaktionsgeheimnis Einschränkungen unterworfen
werden. Solche sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sind. Ähnlich erlaubt Art. 10 Ziff. 2 EMRK Einschränkungen,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
sind, namentlich zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Rechte anderer
oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Dabei ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen
Verfassungsrechts wie auch der Konvention in Rechnung zu stellen, dass dem
Schutz der Quelle des Journalisten als Eckpfeiler der Pressefreiheit
erhebliches Gewicht zukommt und nur ausserordentliche Umstände eine
Offenbarungspflicht des Journalisten zu begründen vermögen (BGE 123 IV 236
E. 8 S. 247; Urteil des EGMR i.S. Goodwin, a.a.O., Ziff. 39, 40).

  2.2  Der schweizerische Gesetzgeber hat das journalistische
Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der Revision des Medienstraf- und
Verfahrensrechts von 1997 in Art. 27bis StGB geregelt. Die Bestimmung,
welche am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, lautet:

    1. Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von
       Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden
       Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die
       Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer
       Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale
       Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

    2. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

       a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer
          unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten, oder

       b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113
          oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei
          Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln
          187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis,
          305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach
          Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
          nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht
          ergriffen werden kann.

  In seiner Botschaft zu einem Medienstraf- und Verfahrensrecht machte der
Bundesrat noch den Vorschlag, die Grenzen des Quellenschutzes - innerhalb
gewisser Leitplanken - der richterlichen

Interessenabwägung im Einzelfall zu überlassen (BBl 1996 IV 525 ff.). Als
Leitplanken sollten die Situationen genannt werden, in denen auf der einen
Seite der Quellenschutz klar überwiegt (namentlich bei
Übertretungstatbeständen), auf der anderen Seite jene, in welchen das
Interesse an der Strafverfolgung Vorrang verdient. Ein überwiegendes
Strafverfolgungsinteresse erachtete der Bundesrat als in jedem Fall gegeben,
wenn ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 StGB
(vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag) oder ein anderes Verbrechen, das mit
einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, nicht aufgeklärt
werden kann (Art. 27bis Abs. 3 des Entwurfs; BBl 1996 IV 576). Die
eidgenössischen Räte standen demgegenüber der richterlichen
Interessenabwägung im Einzelfall kritisch gegenüber und strebten eine Lösung
an, welche mehr Rechtssicherheit schafft (vgl. AB 1997 N 402, Votum Suter;
AB 1997 S 582 f., Voten Zimmerli und Cottier). Daraus resultierte die
schliesslich getroffene Lösung, wonach das Recht der Medienschaffenden auf
Zeugnisverweigerung grundsätzlich dem Interesse der Strafverfolgung vorgeht,
ausser es könne ein in einem Ausnahmekatalog ausdrücklich erwähntes Delikt
ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden. Zu diesem Ausnahmekatalog gehören
die schon erwähnten Tötungsdelikte und die mit einer Mindeststrafe von drei
Jahren Zuchthaus bedrohten Delikte, bei denen bereits nach dem Entwurf des
Bundesrates dem Interesse an der Strafverfolgung generell Vorrang zukommen
sollte, dazu weitere Straftatbestände wie sexuelle Handlungen mit Kindern
(Art. 187 StGB), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Art.
189-191 StGB), harte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB), kriminelle
Organisation (Art. 260ter StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art.
260quinquies StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB), die Bestechungsdelikte (Art.
322ter-322septies StGB) sowie die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG).

  2.3  Es ist nicht zu verkennen, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen
ist, ihm wohl auch nicht gelingen kann, einen systematisch kohärenten
Ausnahmekatalog zu formulieren (kritisch etwa TRECHSEL/NOLL,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S.
240; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N.
25 zu Art. 27bis StGB; STÉPHANE WERLY, La protection du secret rédactionnel,
Diss. Genf 2005, S. 238 f.,

248). Gleichwohl vermag eine solche Liste der Ausnahmen Rechtssicherheit zu
schaffen. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor
einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss
nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang
einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist (ZELLER, a.a.O., N. 22
zu Art. 27bis StGB). Diesem Anliegen trägt Art. 27bis StGB Rechnung. Da im
Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls
zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz nicht in jedem Falle
Vorrang beanspruchen. Heisst das, dass Medienschaffende aussagen müssen,
sobald es um eine in Art. 27bis StGB erwähnte Tat geht? Der Wortlaut der
Bestimmung legt eine solche Auslegung zwar nahe (MAJA SIDLER/JÖRG ZACHARIAE,
"Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet" - aber wodurch?, in: Camprubi
[Hrsg.], Angst und Streben nach Sicherheit in Gesetzgebung und Praxis,
Zürich 2004, S. 83 f.), doch bleibt zu beachten, dass der Zweck der Norm im
Rechtssicherheitsinteresse der Medienschaffenden liegt. Dieses gebietet
jedenfalls nicht, dass im Bereiche der vom Ausnahmekatalog erfassten
Straftaten das Zeugnisverweigerungsrecht in jedem Falle entfällt. Überdies
verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen
Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis eine
einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (Urteil des EGMR i.S.
Goodwin, a.a.O., Ziff. 45; BGE 123 IV 236 E. 8 S. 247 ff.).

Erwägung 3

  3.

  3.1  Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen im Zusammenhang mit der
Herztransplantation an A. vom 20. April 2004 wegen Verdachts auf fahrlässige
Tötung auf. Wenige Tage nach der Veröffentlichung der beiden Zeitungsartikel
des Beschwerdeführers weitete sie die Untersuchung mit Verfügung vom 17.
Juni 2005 auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung aus. Ein Tatverdacht
dafür bestand bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst vor Obergericht verwies
die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen des in der Nacht vom 19. auf den 20.
April 2004 Dienst habenden Oberarztes. Dieser sagte in der Untersuchung aus,
er habe anlässlich seines nächtlichen Telefongesprächs mit B. zwei Mal
darauf hingewiesen, dass A. die Blutgruppe 0 und das Spenderherz die
Blutgruppe A aufweise, worauf B. etwa 5 bis 6 Sekunden gezögert und dann in
die Operation eingewilligt habe. B. machte allerdings geltend, er sei bei
diesem Gespräch einem Missverständnis erlegen, indem er die Aussagen des

Oberarztes genau im gegenteiligen Sinne verstanden habe, nämlich
dahingehend, dass A. die Blutgruppe A habe und das Spenderherz die
Blutgruppe 0 aufweise (was aus medizinischer Sicht unproblematisch gewesen
wäre). Weiter machte er geltend, es sei unerklärlich, wie ihm die Patientin
A. als mögliche Empfängerin habe genannt werden können nach den
Vorabklärungen durch die Koordinationsstelle, den Leitenden Arzt und den
Oberarzt. Er habe überhaupt nicht in Betracht gezogen, dass ihm eine
Herztransplantation über die Blutgruppenschranke hinweg zur Entscheidung
vorgelegt würde.

  Im Zeugnis des Oberarztes ist ein Anhaltspunkt dafür zu erblicken, dass B.
möglicherweise (entgegen seiner Darstellung) von der
Blutgruppeninkompatibilität zwischen Spender und Empfängerin Kenntnis gehabt
haben könnte. Weitere Verdachtsmomente diesbezüglich ergaben sich in der
Untersuchung jedoch nicht.

  3.2  Der Verdacht, dass B. der Patientin A. bewusst ein
blutgruppeninkompatibles Herz implantierte und folglich damit rechnen
musste, dass die Transplantation den Tod der Patientin zur Folge haben
konnte, gründet zur Hauptsache auf den Zeitungsartikeln des
Beschwerdeführers vom 12. Juni 2005. So wird auf der Frontseite berichtet:
"Ärzte des Unispitals Zürich haben (...) A. wissentlich ein Herz mit einer
unverträglichen Blutgruppe eingepflanzt. Das zeigen Recherchen dieser
Zeitung." Weiter heisst es: "Das Spital stellte den Fehler als
Missverständnis dar, bei einem Telefonat seien die Blutgruppen von
Spenderherz und Patientin verwechselt worden. Bald sickerte durch, die Ärzte
um den Starchirurgen B. hätten das Herz mit der 'falschen' Blutgruppe
wissentlich verpflanzt. Umfangreiche Recherchen dieser Zeitung zeigen, dass
dies stimmt. Drei gut informierte Quellen bestätigen, dass etwas versucht
worden ist, was in Fachkreisen als medizinisches Tabu gilt." In leichtem
Widerspruch hiezu werden die Geschehnisse wie folgt geschildert: "Wenig
später wird A. mit Blutgruppe 0 für die Transplantation vorbereitet. Stunden
zuvor hat B. mit seinem Team die Operation vorbesprochen. Bei dem Gespräch
hat es eine Meinungsverschiedenheit darüber gegeben, ob die Operation
möglich sei. Das 'falsche' Herz wird eingesetzt, aber es schlägt nicht.
Spätestens jetzt ist für alle Beteiligten klar, dass etwas nicht stimmt.
Niemand weist B. darauf hin; der Chefarzt setzt die Operation fort." Im
Hintergrundbericht unter dem Titel "Das Wagnis des Starchirurgen" werden
folgende Ausführungen gemacht: "Vor einem Jahr stirbt A., nachdem

ihr am Universitätsspital Zürich ein Herz transplantiert worden ist. Es habe
eine Verwechslung der Blutgruppen gegeben, lautet die offizielle Erklärung.
Recherchen zeigen, dass die Ärzte bewusst das 'falsche' Herz eingepflanzt
haben." Weiter wird berichtet: "'Die NZZ am Sonntag' hat mit vielen direkt
und indirekt Beteiligten gesprochen, wir halten diese Leute anonym. Mehrere
verlässliche Quellen, die über die Operation an A. gut informiert sind,
kommen unabhängig voneinander zum selben Schluss: Die Verwechslungstheorie
ist falsch. B. hat der Patientin bewusst das 'falsche' Herz eingesetzt. Man
habe es versucht im Glauben, es könnte gelingen. Man habe eine medizinische
Heldentat vollbringen wollen." Die Geschehnisse werden dann wie folgt
geschildert: "In der Nacht auf Dienstag, den 20. April 2004, etwa um 3 Uhr
morgens, ruft der diensthabende Arzt am Universitätsspital Zürich B. an und
teilt mit, man habe einen Unfallpatienten, dessen Organe für eine
Transplantation in Frage kämen. Chefarzt B. telefoniert anschliessend mit
den beiden Kollegen, D. und C., die für die Operation vorgesehen sind. Bei
dem Telefongespräch gibt es eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob die
Operation möglich sei. Die Operation wird beschlossen." Schliesslich findet
sich - teilweise wiederum in leichtem Widerspruch zum vorher Gesagten -
Folgendes: "Im Operationssaal, wo A. in der Narkose bereitliegt, sind ein
gutes Dutzend Leute parat: Die drei Herzchirurgen, Assistenzärzte,
Anästhesisten, Schwestern. Mindestens vier von ihnen wissen, dass der Chef
im Begriff ist, der Patientin mit Blutgruppe 0 ein Herz der Gruppe A
einzusetzen, was gemäss Fachleuten einem 'medizinischen Tabu' gleichkommt.
Keiner interveniert bei B. B. setzt das Herz ein, mit einem elektrischen
Impuls soll es zum Schlagen gebracht werden. Das Herz schlägt aber nicht.
'Spätestens jetzt war jedem Anwesenden klar, dass etwas nicht stimmte', sagt
ein Arzt. Es herrscht Alarmstufe rot, doch wiederum weist niemand den Chef
auf das Offensichtliche hin - oder die Interventionen sind zu schwach, um
durchzudringen."

  3.3  Die beiden Zeitungsberichte sind nicht völlig frei von Widersprüchen.
Wenn etwa gesagt wird, mindestens vier der bei der Operation anwesenden
Personen hätten gewusst, dass der Chef ein blutgruppeninkompatibles Herz
einsetzt, doch niemand weise den Chef auf das Offensichtliche hin, so legen
diese Ausführungen den Schluss nahe, dass B. die Blutgruppeninkompatibilität
in diesem Moment nicht bewusst war. Andere Ausführungen sagen aber ganz
klar, dass

B. bewusst ein falsches Herz eingepflanzt habe. Auf entsprechende Anfrage
des Staatsanwalts hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Juni 2005 denn
auch bestätigt: "Mir wurde tatsächlich mitgeteilt, dass Prof. B. wissentlich
das Herz der falschen Gruppe implantiert hat. Drei Personen haben mir dies
mitgeteilt. Man darf über diese Personen mit Fug und Recht sagen, sie seien
gut über diese Operation informiert." Der Beschwerdeführer scheint mithin
über Informationen zu verfügen, wonach nicht nur einzelne Ärzte am
Universitätsspital, sondern B. selbst über die Blutgruppeninkompatibilität
im Bilde war. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die zur Begründung
eines dringenden Verdachts für vorsätzliche Tötung ausreichen, auch wenn
nicht zu übersehen ist, dass sich entsprechende Verdachtsmomente in der
Untersuchung kaum niedergeschlagen haben. Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, ein Zeitungsartikel, der nicht völlig widerspruchsfrei
abgefasst sei, müsse zur Wahrung des Quellenschutzes so ausgelegt werden,
dass er gerade keinen dringenden Tatverdacht ausdrücke. Dieser Einwand geht
an der Sache vorbei, denn es geht nicht darum, ob die im Zeitungsartikel
gemachten Äusserungen durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt und
rechtlich daher (etwa unter dem Gesichtspunkt eines Ehrverletzungsdelikts)
nicht zu beanstanden sind. In Frage steht vielmehr nur, ob das Zeugnis des
Medienschaffenden geboten ist, um eine mögliche Straftat aufzuklären.

Erwägung 4

  4.

  4.1  Das Redaktionsgeheimnis kann, wie schon dargelegt (E. 2.1), nur
aufgehoben werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, es im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint,
den Beschwerdeführer zur Aussage zu verpflichten. Dass Art. 27bis Abs. 2
lit. b StGB in abstrakter Weise eine genügende gesetzliche Grundlage
darstellt, um bei Verdacht auf vorsätzliche Tötung den Quellenschutz zu
durchbrechen, kann nicht fraglich sein (E. 2.2). Die entfernte Möglichkeit
allerdings, dass ein im Ausnahmekatalog aufgelisteter Straftatbestand
erfüllt sein könnte, reicht zur Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses nicht
aus (ZELLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 27bis StGB). Erforderlich ist vielmehr
ein dringender Tatverdacht, der vorliegend jedoch zu bejahen ist (E. 3.3).
Sodann ist offensichtlich, dass an der Aufklärung von Straftaten im
Allgemeinen und eines Tatvorwurfs, wie er hier im Raum steht, ein
gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Der Beschwerdeführer rügt denn
ausdrücklich auch nur, sein Zeugnis könne

zur Aufklärung der Straftat nichts mehr beitragen. Weder sei es notwendig
noch unentbehrlich, weshalb die Aufhebung des Quellenschutzes
unverhältnismässig sei.

  4.2  Das Gesetz selbst errichtet eine Schranke der Zeugnispflicht durch
die Anforderung, dass eine vom Ausnahmekatalog erfasste Straftat ohne das
Zeugnis des Medienschaffenden nicht aufgeklärt oder der einer solchen Tat
Beschuldigte nicht ergriffen werden kann (Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB).
Die gesetzliche Bestimmung ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Zeugnispflicht muss danach in
einem vernünftigen Verhältnis zur Aufklärung der Straftat stehen, um
überhaupt gerechtfertigt zu sein. Die Verhältnismässigkeit verlangt
zunächst, dass die Zeugenaussage geeignet ist, zur Aufklärung des fraglichen
Delikts unmittelbar beizutragen. Es muss eine einigermassen begründete
Erwartung bestehen, dass die Aussage eine für die Beurteilung wesentliche
Abklärung der mutmasslichen Straftat erlaubt. Ob das Zeugnis letztlich zur
Überführung des Täters oder aber zu dessen Entlastung beiträgt, ist nicht
entscheidend, denn in einem wie im anderen Fall dient es der
Wahrheitsfindung im Strafprozess. Betrifft das Zeugnis hingegen bloss
Nebenaspekte der deliktischen Handlung, leistet es zur unmittelbaren
Deliktsaufklärung keinen Beitrag und ist folglich nicht geeignet (BBl 1996
IV 559; FRANZ RIKLIN, Der Journalist als Zeuge und Beschuldigter im
Strafverfahren, Medialex 1999 S. 158 f.). Die Verhältnismässigkeit bleibt
sodann nur gewahrt, wenn das Zeugnis erforderlich ist. Eine Zeugnispflicht
besteht nicht, wenn und solange andere taugliche Beweismittel zur Verfügung
stehen. Als tauglich muss ein anderes Beweismittel angesehen werden, wenn es
ähnlich gut geeignet ist wie das Zeugnis eines Journalisten, um zum
gewünschten Beweisergebnis zu führen (BBl 1996 IV 559; RIKLIN, a.a.O., S.
158). Schliesslich gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Abwägung
der einander entgegengesetzten Interessen. Die Verpflichtung zur
Zeugenaussage lässt sich nur rechtfertigen, wenn das
Strafverfolgungsinteresse das Recht des Journalisten an der Geheimhaltung
seiner Quellen überwiegt. Die Interessenabwägung muss nach der
bundesrätlichen Botschaft ergeben, dass das Zeugnis für die
Deliktsaufklärung "geradezu unentbehrlich" (BBl 1996 IV 561) ist, um das
journalistische Zeugnisverweigerungsrecht ausser Kraft zu setzen.

  Im Folgenden ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen, ob es
verhältnismässig erscheint, den Beschwerdeführer unter den gegebenen

Umständen zur Preisgabe seiner Informationsquellen zu verhalten.

  4.3  Im Hinblick auf die Eignung des Zeugnisses ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer über Informationen verfügt, die zur Aufklärung des
allfälligen Tötungsdelikts beitragen könnten. Es handelt sich um wesentliche
Angaben im Interesse der Strafverfolgung, da sie die Kernfrage beschlagen,
ob der Angeschuldigte B. um die Blutgruppeninkompatibilität zwischen Spender
und Empfängerin wusste, womit das Zeugnis des Beschwerdeführers ein
taugliches Beweismittel darstellt. In der Beschwerde wird zwar vage
angedeutet, die anonym gehaltenen Informanten gehörten möglicherweise zum
Kreis der Personen, die vor dem Staatsanwalt bereits aussagten, oder seien
jedenfalls leicht in Erfahrung zu bringen. Unter dem Blickwinkel der
Tauglichkeit spricht dies nicht gegen die Verpflichtung des
Beschwerdeführers, Zeugnis abzulegen. Die Bekanntgabe der
Informationsquellen allein gewährleistet, die geäusserten Vorwürfe ins
Strafverfahren einzubringen und - unter Wahrung der prozessualen Rechte der
Beteiligten - auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Die Zeugenaussage
des Beschwerdeführers leistet dazu einen Beitrag, und sei es auch nur, dass
der Angeschuldigte dadurch die Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit der
Informanten zu erschüttern und damit den Tatverdacht unmittelbar zu
entkräften.

  4.4  Unter dem Gesichtswinkel der Erforderlichkeit hält der angefochtene
Entscheid fest, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits sämtliche an der
Herzexplantation und -implantation beteiligten Personen befragt haben, zudem
auch weitere, nur indirekt beteiligte Personen. Die Befragungen brachten
keine schlüssigen Indizien hervor für ein eventualvorsätzliches Handeln des
Angeschuldigten B., was das Bundesgericht anhand der Untersuchungsakten
überprüft hat. Weitere Untersuchungshandlungen, die darüber Aufschluss geben
könnten, stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Aussage ist somit erforderlich, da sie als einzige
taugliche Massnahme verbleibt. Von der Frage der Erforderlichkeit ist zu
unterscheiden, ob das Zeugnis für die Aufklärung des Tötungsdelikts
unentbehrlich erscheint. Diese Beurteilung lässt sich erst nach einem
abwägenden Vergleich mit dem konkret auf dem Spiel stehenden Interesse der
Strafverfolgung vornehmen, worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen
wird. Soweit der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, ihm sei eine
umfassende Akteneinsicht verwehrt worden, weshalb er andere
Ermittlungshandlungen

nicht aufzeigen könne, ist ihm nicht zu folgen. Das Recht auf Akteneinsicht
findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates
oder schutzwürdigen Interessen Dritter (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 mit
Hinweisen). Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist hier
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wird sie doch vom Obergericht
zutreffend damit begründet, dass ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet
wäre. Eine umfassende Akteneinsicht würde die Zeugenaussage des
Beschwerdeführers zwangsläufig beeinflussen, womit diese weitgehend an Wert
verlöre. Zur Wahrnehmung seiner Rechte ist der Beschwerdeführer auf
detaillierte Aktenkenntnis auch nicht angewiesen. Aus den Eingaben der
Untersuchungsbehörden sind ihm die massgeblichen Aussagen des Oberarztes und
des Angeschuldigten B. bekannt, ebenso hat er im Wesentlichen Kenntnis von
den bisher getätigten Ermittlungsmassnahmen, da ihm eine Liste sämtlicher
befragten Personen ausgehändigt wurde.

  4.5  Zu prüfen bleibt, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung des
fraglichen Tötungsdelikts das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung
seiner Quellen überwiegt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dem Schutz
der Quelle des Journalisten als Eckpfeiler der Pressefreiheit ein
erhebliches Gewicht zukommt. Nur ausserordentliche Umstände, die öffentliche
oder private Interessen gefährden, lassen die Zeugnispflicht als zumutbar
erscheinen (BGE 123 IV 236 E. 8 S. 247; Urteil des EGMR i.S. Goodwin,
a.a.O., Ziff. 39, 40). Zweifellos entspricht die Aufklärung eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts einem eminenten öffentlichen Interesse, doch
bleibt dieses jeweils im Einzelfall zu konkretisieren. Bei der
Interessenabwägung sind namentlich die Umstände der mutmasslichen Straftat,
der bisherige Untersuchungsstand sowie der mögliche Beweiswert des
journalistischen Zeugnisses zu berücksichtigen.

  Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung wegen Verdachts auf einen
ärztlichen Kunstfehler bzw. fahrlässige Tötung angehoben. Die
Strafverfolgungsbehörden nahmen die Ermittlungen bereits unmittelbar nach
der Herzoperation vom 20. April 2004 auf. Erst am 17. Juni 2005 - nach über
einem Jahr und nur wenige Tag nach der Veröffentlichung der beiden
Zeitungsartikel des Beschwerdeführers - wurde die Untersuchung auf den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ausgeweitet. Wohl besteht dafür ein
Anfangsverdacht, der sich im Wesentlichen auf die Berichterstattung des
Beschwerdeführers stützt. In der Untersuchung selbst ergaben

sich jedoch kaum entsprechende Hinweise. So sind mittlerweile sämtliche
Personen, die mit der Herztransplantation direkt oder indirekt befasst
waren, einlässlich befragt worden, ohne dass sich schlüssige Indizien dafür
ergeben hätten, der Angeschuldigte B. habe um die
Blutgruppeninkompatibilität von Spender und Empfängerin gewusst, und ihm
folglich vorzuwerfen wäre, er habe bei der Transplantation den Tod der
Patientin in Kauf genommen. B. selber hat in der Untersuchung glaubhaft
geltend gemacht, er habe die Blutgruppen infolge eines Missverständnisses
verwechselt. Dafür spricht nicht zuletzt auch sein Verhalten während der
Operation, wie es unter anderem in den beiden Zeitungsberichten dargestellt
wird. Insgesamt enthalten die Akten der umfangreichen Untersuchung keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tat. Hinsichtlich der
rechtlichen Qualifikation der Straftat als Vorsatzdelikt liegt somit ein
ausgesprochener Zweifelsfall vor. Das Interesse der Strafverfolgung fällt
dadurch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Gewichtung deutlich geringer
aus, ist in einem Grenzfall wie hier doch zu berücksichtigen, dass bei
Fahrlässigkeitsdelikten das Redaktionsgeheimnis zwingend vorgeht (Art. 27bis
Abs. 2 lit. b StGB e contrario).

  Bei der Interessenabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass das fragliche
Tötungsdelikt bereits weitestgehend aufgeklärt ist. Die mutmassliche
Täterschaft ist bekannt. Die Strafuntersuchung wurde von Beginn an gegen den
verantwortlichen Chefarzt B., den Leitenden Arzt sowie den in der
betreffenden Nacht Dienst habenden Oberarzt geführt. Dass der Angeschuldigte
B. der Patientin A. ein blutgruppenunverträgliches Herz implantierte
(Tathandlung), ist unbestritten. Weiter steht fest, dass die Patientin an
einer hyperakuten Herzabstossungsreaktion nach blutgruppeninkompatibler
Herztransplantation verstarb (Kausalität der Tat). Darüber hinaus sind auch
die Vorkommnisse in der Nacht vom 19. auf den 20. April 2004 hinreichend
untersucht, ebenso die Begleitumstände, der Ablauf und die Einzelheiten der
Herztransplantation (konkrete Tatumstände). Damit ist der äussere
Sachverhalt des Tötungsdelikts vollständig ermittelt und aufgeklärt.

  Alsdann ist zweifelhaft, ob dem Zeugnis des Beschwerdeführers überhaupt
noch massgebliche Beweiskraft zukäme. Nachdem bereits sämtliche Personen
befragt wurden, die im Zusammenhang mit der Herztransplantation in
irgendeiner Weise unmittelbaren Kontakt zum Angeschuldigten B. hatten, ist
fraglich, ob sich noch weitere

Erkenntnisse zum subjektiven Tatbestand gewinnen liessen. Angesichts der
einlässlichen Befragungen aller Beteiligten sind jedenfalls tatnahe Angaben
zur Beurteilung der Vorsatzfrage nicht ohne Weiteres zu erwarten. Handelt es
sich bei den anonym gehaltenen Informanten um Personen, die nicht in
direktem Kontakt zu B. standen, beruhten ihre Aussagen auf Wahrnehmungen
Dritter bzw. blossen Schlussfolgerungen und wären vor dem Hintergund der
gesamten Untersuchung entsprechend zu würdigen. Lässt sich bei dieser
Sachlage aber nur schwerlich annehmen, das Zeugnis des Beschwerdeführers
vermöchte das bisherige Beweisergebnis zu ändern, haben die Interessen der
Strafverfolgung, wie auch dasjenige der Angehörigen des Opfers sowie jenes
von B. selbst an der Klärung des Tatvorsatzes zurückzutreten.

  Gesamthaft ergibt sich, dass dem Interesse an der Aufklärung des hier in
Frage stehenden Tötungsdelikts nicht das ausserordentliche Gewicht zukommt,
das vorausgesetzt wäre, um dem Beschwerdeführer das Recht an der
Geheimhaltung seiner Quellen abzusprechen. Der Quellenschutz geht damit vor.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als unverhältnismässig und verletzt
Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK. Entsprechend ist die staatsrechtliche
Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.