Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 240



Urteilskopf

132 II 240

  22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
AG gegen Bundesamt für Kommunikation sowie Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  2A.11/2006 vom 13. April 2006

Regeste

  Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen
unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff. LG,
Art. 43 Ziff. 2 LV; Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 24g Abs. 2 AEFV; Art. 13
Abs. 1bis und Art. 14 PBV).

  Ein über Mehrwertdienstnummern betriebenes TV-Gewinnspiel, an dem nicht
klar erkennbar mit gleichen Gewinnchancen unentgeltlich teilgenommen werden
kann, ist eine widerrechtliche lotterieähnliche Veranstaltung und
rechtfertigt den Widerruf der verwendeten Nummern (E. 3); Anforderungen an
die Preisanschrift (E. 4.1) und Preisspezifikation (E. 4.2).

Sachverhalt

  Die X. AG verfügt unter anderem über die Mehrwertdienstnummern 0901 901
000, 0901 456 000 sowie 0901 251 251, die sie im Rahmen von TV-Gewinnspielen
einsetzt. Das Publikum wird dabei aufgefordert, zu einem Tarif von "1.50
CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf und Minute" auf eine der
eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne, nach dem Zufallsprinzip
ausgewählte Teilnehmer werden zurückgerufen bzw. in die Sendung geschaltet,
wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder Rätsel einen (Geld-)Preis
gewinnen können. Die Mehrwertdienstgebühr wird für jeden Anruf erhoben, d.h.
auch für solche, die nicht zugeschaltet werden bzw. keinen Rückruf zur Folge
haben. Eine Teilnahme am Spiel ist zudem per Postkarte möglich. In diesem
Fall wird die Telefonnummer des Zuschauers nach Eingang der Karte in das
Zufallssystem eingespiesen; sie nimmt an diesem Tag wie ein
mehrwertdienstpflichtiger Telefonanruf mit einer potentiellen Chance auf
Rückruf am Spiel teil.

  Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) widerrief am 25. April 2005 mit
sofortiger Wirkung die entsprechenden Mehrwertdienstnummern, da diese nicht
den Nutzungsbedingungen gemäss eingesetzt würden und der Verdacht bestehe,
dass sie zu einer unzulässigen lotterieähnlichen Veranstaltung dienten. Die
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM)
bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 21. November 2005.

  Das Bundesgericht weist die von der X. AG hiergegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) kann das
Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn deren
Inhaber das anwendbare Recht - insbesondere die Bestimmungen der AEFV
selber, jene der Zuteilungsverfügung oder die Vorschriften des Bundesamts -
missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem widerrufen werden, falls
der Verdacht besteht, dass der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck
oder in rechtswidriger Weise gebraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2 AEFV). Die
Vorinstanzen sind davon ausgegangen,

die Beschwerdeführerin habe die umstrittenen Nummern bedingungswidrig und zu
einem verbotenen Zweck benutzt: Es müsse angenommen werden, dass die
umstrittenen Gewinnspiele gegen die Lotteriegesetzgebung verstiessen (Art. 1
ff. des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten [LG; SR 935.51] bzw. Art. 43 der entsprechenden
Verordnung vom 27. Mai 1924 [LV; SR 935.511]); zudem seien die
Preisinformationen in Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung zu klein und
nicht "deutlich und unmissverständlich" bzw. nicht hinreichend spezifiziert
erfolgt, da nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden sei, dass
bereits der Anrufversuch die Mehrwertdienstpflicht auslöse (Art. 10 Abs. 1
lit. q i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über
die Bekanntgabe von Preisen [PBV; SR 942.211]). Die Beschwerdeführerin
bestreitet diese Vorwürfe.

Erwägung 3

  3.

  3.1
  3.1.1  Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen sind unter Vorbehalt
gewisser Ausnahmen (Tombolas [Art. 2 Abs. 1 LG], Lotterien zu gemeinnützigen
und wohltätigen Zwecken sowie Prämienanleihen [Art. 3 LG]) verboten (Art. 1
Abs. 1 LG und Art. 43 LV). Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der
gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein
vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über
dessen Erwerb, Grösse und Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen
oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel
entschieden wird (Art. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 2 LV sind den
Lotterien Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art gleichgestellt, an
denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die
Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen
abhängt, die der Teilnehmer nicht kennt (vgl. BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178,
225 E. 2c S. 229; David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl.,
Zürich 2001, S. 97).

  3.1.2  Als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung gilt der
Vermögenswert, den der Einleger als Gegenleistung für die Teilnahme an der
Verlosung der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich
ist, ob der Einsatz letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliesst
und ob aus der Veranstaltung ein Gewinn

resultiert. Der Einsatz kann in einer anderen Leistung eines Vermögenswerts
enthalten sein, so insbesondere etwa - wie hier - im Anbieteranteil von
Mehrwertdienstnummern (BGE 123 IV 175 E. 2 S. 178 ff.; David/Reutter,
a.a.O., S. 91). Auch ganz kleine Beträge von einigen Rappen stellen einen
Einsatz dar; keinen solchen bilden dagegen die Kosten, welche bei der
Übermittlung der Wettbewerbslösung anfallen wie die normalen Telefongebühren
(BGE 125 IV 213 E. 1b/aa S. 215; 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179; vgl. auch Urs
Saxer, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongebühren
Lotterieeinsätze?, in: Medialex 1997 S. 187 f.). Ein Wettbewerb ist jedoch
bloss dann eine lotterieähnliche Veranstaltung, wenn daran "nur nach
Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes"
teilgenommen werden kann (Art. 43 Ziff. 2 LV). Ist eine Teilnahme ohne dies
möglich, liegt praxisgemäss keine lotterieähnliche Veranstaltung vor, falls
der Wettbewerb für das Durchschnittspublikum unmissverständlich als
Gratisveranstaltung erkennbar ist, an der unabhängig von einem Einsatz mit
gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S.
216). Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Werbe-Gewinnspiele mit
oder ohne Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern auch und ganz allgemein
für die Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines
lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten (so
ausdrücklich BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216/217).

  3.2
  3.2.1  Im vorliegenden Fall kann der TV-Zuschauer versuchen, die
Wettbewerbslösung über die umstrittenen Mehrwertdienstnummern zum Preis von
Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch während der jeweiligen Sendung
durchzugeben, oder ohne Zusatzkosten per Postkarte mit der mathematisch
gleichen Chance wie die Teilnehmer eines späteren Spiels an diesem
mitmachen. Damit besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben
- nicht die Möglichkeit, sich mittels Postkarte gratis mit den gleichen
Gewinnaussichten am Spiel zu beteiligen: Nur der Zuschauer, welcher auf eine
der eingeblendeten Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin anruft, hat
die Aussicht, auf die in der jeweiligen Sendung unmittelbar gestellte Frage
antworten bzw. das gerade gezeigte Rätsel lösen zu können. Wer per Postkarte
mitspielt, weiss nicht mit Bestimmtheit, an welchem Tag, bei welchem Rätsel
oder Spiel und bei welcher Gewinnsumme er allenfalls zurückgerufen wird,
sollte seine

Telefonnummer ausgelost werden. Eine Spontanteilnahme - etwa unter
Berücksichtigung der bereits ausgestrahlten falschen Antworten - bleibt ihm
verwehrt; er hat zudem das Risiko, sich mit einer Frage konfrontiert zu
sehen, deren Antwort er nicht kennt, während der Telefonspieler sich nur
meldet, wenn er die richtige Antwort zumindest zu wissen glaubt. Der
Zuschauer, der sich am Wettbewerb mit einer Postkarte beteiligt, hat damit
nicht die gleichen Spielbedingungen wie der telefonierende, einen Einsatz
leistende Spieler und deshalb auch nicht die gleichen Gewinnaussichten wie
dieser, selbst wenn die Auswahl der Personen, die zugeschaltet bzw.
zurückgerufen werden, unabhängig vom Kommunikationsmittel über den
Zufallsgenerator nach der Anzahl der gesamten Teilnehmer am jeweiligen Spiel
gleich zufällig erfolgt.

  3.2.2  Hieran ändert - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin -
nichts, dass die verschiedenen Spiele immer ähnlicher Natur und gleich
leicht sein sollen, weshalb es nicht darauf ankomme, an welchem Spiel
teilgenommen werde: Die einzelnen Spiele erfordern jeweils unterschiedliche
Fähigkeiten bzw. Kenntnisse und sind nicht immer gleich schwer; sie sind
auch nicht für jedermann ohne weiteres lösbar. So oder anders ist dem
Zuschauer, der sich mit einer Postkarte gratis beteiligt, im Voraus nicht
bekannt, um welchen Preis er spielt; zumindest in diesem Punkt ist seine
Beteiligung deshalb nicht chancengleich möglich, selbst wenn davon
ausgegangen würde, die einzelnen Spiele seien unter sich ohne weiteres
austauschbar. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nichts aus
der von ihr angerufenen Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich
vom 5. Oktober 2001 ableiten, in der diese wegen der Austauschbarkeit der
Spiele einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz verneint hat: Der
entsprechende Entscheid erging aufgrund eines (offenbar leicht) anderen
Sachverhalts durch eine andere Behörde als hier und betraf nicht die
Sendungen der Beschwerdeführerin. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
BV) verschafft nur einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit selber bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 I
161 E. 4.1 und 4.2 S. 170; 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S.
123). Weder das BAKOM noch die Rekurskommission waren somit an die zitierte
Verfügung der Bezirksanwaltschaft gebunden;

es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Zulässigkeit der von ihr
organisierten Spiele allenfalls selber lotterierechtlich bei den zuständigen
Behörden abklären zu lassen; sie durfte sich diesbezüglich nicht allein auf
eine Einstellungsverfügung einer erstinstanzlichen Behörde in einem anderen
Fall verlassen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um ein Strafverfahren,
sondern um den Widerruf der verwendeten Mehrwertdienstnummern, weshalb die
geltend gemachte Irrtumsproblematik hier nicht weiter vertieft zu werden
braucht.

  3.2.3  Die umstrittenen Spiele sind aufgrund ihrer Anlage für das
Durchschnittspublikum auch nicht ohne weiteres und unmissverständlich als
Veranstaltungen erkennbar, an denen ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216):
Ziel der einzelnen Sendung ist es, möglichst viele Telefonanrufe und
Beantwortungsversuche zu provozieren und die damit verbundenen
Mehrwertdienstgebühren einzunehmen. Der Präsentator fordert immer wieder
dazu auf, anzurufen, da die Antwort einfach sei und nicht mehr viel Zeit
bleibe, den Gewinn zu realisieren. Die Spiele sind zum Teil bewusst so
gestaltet, dass auf einfache Fragen lange keine Antwort zugelassen bzw.
entgegengenommen und dem Zuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wird, es
gingen keine Lösungen ein, was seine Chancen bei einem Anruf erhöhe. Die
Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte, auf die meist nur in sehr kleiner,
unleserlicher Schrift hingewiesen wird, rückt durch die Spieldynamik in den
Hintergrund; beim Publikum wird der Eindruck erweckt, letztlich nur mit dem
gebührenpflichtigen Anruf das Spielgeschehen beeinflussen zu können. Für den
Zuschauer ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit dem Einsenden einer
Postkarte am Spiel gratis soll beteiligen können, muss er doch davon
ausgehen, dass diese zu spät eintreffen wird, da die Quizfrage, deren Lösung
er zu kennen glaubt, innerhalb der jeweiligen Spielzeit beantwortet werden
muss. Soweit der Präsentator mündlich darauf hinweist, dass die Teilnahme
auch per Postkarte möglich sei, werden dem Zuschauer keine zusätzlichen
Erklärungen geliefert; solche findet er zwar auf dem Teletext, doch kann von
ihm, falls er überhaupt über einen Zugang zu diesem verfügt, nicht erwartet
werden, dass er erst eine entsprechende Recherche tätigt; die Veranstaltung
muss nach der Rechtsprechung aufgrund der Ankündigung selber für den
Interessenten "ohne weiteres und unmissverständlich"

als Gratisveranstaltung erkennbar sein (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216).

  3.3  Da - was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - bei ihren Spielen
auch alle übrigen Voraussetzungen für eine lotterieähnliche Veranstaltung im
Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV erfüllt sind (Aussicht auf Gewinn,
Planmässigkeit und aleatorisches Element: vgl. BGE 125 IV 213 E. 1a S. 215;
123 IV 175 E. 1a S. 178), hat sie die umstrittenen Mehrwertdienstnummern
somit missbräuchlich eingesetzt. Das BAKOM durfte diese deshalb in Anwendung
von Art. 24g Abs. 2 AEFV widerrufen. Das war nicht unverhältnismässig,
nachdem der Einsatz von Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin
wiederholt zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte und keine nachhaltige
Verbesserung der Situation festgestellt werden konnte.

Erwägung 4

  4.  Der Widerruf rechtfertigte sich auch, soweit er gestützt auf Art. 11
Abs. 1 lit. b AEFV erfolgte:

  4.1  Nach den Besonderen Nutzungsbedingungen des BAKOM in den
Zuteilungsverfügungen für die umstrittenen Nummern war die
Beschwerdeführerin gehalten, die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung
zu beachten und bei jeder schriftlichen und mündlichen Bekanntgabe der
Nummern den Tarif inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute
bzw. pro Anruf "deutlich und unmissverständlich" anzugeben
(Zuteilungsverfügungen vom 1. September 2001 bzw. 20. November 2002, Ziff. 3
der Besonderen Nutzungsbedingungen). Das Gleiche galt gestützt auf Art. 13
Abs. 1bis PBV (in der Fassung vom 28. April 1999 bzw. 21. Januar 2004):
Danach sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt
zu geben, wenn in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder
Buchstabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes publiziert werden.
Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, muss die Taxierung
"transparent" (Fassung vom 28. April 1999) bzw. "unmissverständlich"
(Fassung vom 21. Januar 2004) sein. Die Preisinformationen haben in
mindestens der gleichen Schriftgrösse zu erfolgen wie die beworbenen
Mehrwertdienstnummern (Fassung vom 21. Januar 2004; in Kraft seit dem 1.
Juni 2004). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche
Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze
von Dienstleistungen sich die Angabe bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV; vgl.
hierzu: BGE 113 IV 36 ff.; 112 IV 125 ff.).

  4.2
  4.2.1  Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass einzelne Preisangaben
bei ihren Spielen auch nach dem 1. Juni 2004 jeweils kleiner eingeblendet
wurden als die entsprechenden Nummern. Sie beruft sich hierfür jedoch auf
das Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1.
Juni 2004 zur Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste.
Danach kann die Grösse der Schrift ausnahmsweise durch andere graphische
Elemente kompensiert werden, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz,
Verständlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen (Ziff.
4.1). Ob und wieweit eine solche Ausnahmeregelung mit Blick auf die klare
Verordnungsbestimmung rechtlich zulässig ist (zur Rechtsnatur der
Informationsblätter: Guido Sutter, Die Preisbekanntgabepflicht als
Instrument der Konsumenteninformation, in: Jahrbuch des Schweizerischen
Konsumentenrechts 1999, S. 199 ff., dort S. 209; Lucas David,
Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 1997, S. 132, N. 560), kann
dahingestellt bleiben: Hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 0901 251 251
ging das BAKOM (mit dem seco) davon aus, dass wegen der schwarzen Preis- und
weissen Nummernangabe auf jeweils orangem Hintergrund allenfalls noch von
einer genügenden Kompensation im Sinne des Informationsschreibens
ausgegangen werden könne; es liess die Frage letztlich aber offen, da die
Nummer bereits wegen ihres Verwendungszwecks (Verdacht der lotterieähnlichen
Veranstaltung) zu widerrufen war. Die Problematik braucht aus dem gleichen
Grund auch hier nicht vertieft zu werden. Für die Nummern 0901 901 000 und
0901 456 000 ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht
dargetan, welche spezifischen Elemente eine Ausnahme von der Pflicht hätten
rechtfertigen können, den Preis in gleicher Grösse wie die Nummern selber
anzugeben. Die Preisanschrift und die Nummernangabe erfolgten in weisser
Schrift auf dunkelblauem Hintergrund, wobei die Nummer grösser eingeblendet
wurde als die Preisangabe, ohne dass deren Lesbarkeit anderswie in
irgendeiner Weise optisch verstärkt worden wäre.

  4.2.2  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei - da es sich
dabei um eine subjektive Einschätzung handle - nicht leicht zu beurteilen,
ob eine Preisangabe klar, transparent, verständlich und gut lesbar
erscheine, verkennt sie, dass der Verordnungsgeber gerade deswegen mit der
Schriftgrösse ein möglichst einfach

handhabbares Kriterium als Regel vorgeben wollte. Wird dieses erfüllt, ist -
unter Vorbehalt der Vereitelung des Gesetzeszwecks durch andere Mittel
(Farbabstufungen/Schriftwahl usw.) - zu vermuten, dass die Angabe
hinreichend klar erfolgt ist und den gesetzlichen Pflichten nachgekommen
wurde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung machte die
Ausnahme zur Regel, was weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von
Art. 13 Abs. 1bis PBV bzw. dem Informationsblatt des seco vereinbar ist,
welches nur "ausnahmsweise" eine Abweichung von der gleichen Schriftgrösse
zulässt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die Beschwerdeführerin
weiter einwendet - die Einblendungen der Nummern 0901 901 000 und 0901 456
000 bzw. die damit verbundenen Preisangaben noch dem Staatssekretariat für
Wirtschaft hätten unterbreitet werden müssen: Nachdem dieses wegen des
farblichen Unterschieds die Preisanschrift für die Nummer 0901 251 251 als
"gerade noch" genügend gewertet hatte, durfte das BAKOM davon ausgehen, dass
dies auf die anderen beiden Nummern nicht mehr zutraf, weshalb sich weitere
Abklärungen erübrigten.

  4.3  Die Beschwerdeführerin verstiess schliesslich auch insofern gegen die
Preisbekanntgabeverordnung, als sie es unterliess, bei ihren
TV-Gewinnspielen darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem erfolglosen
Versuch, Name und Telefonnummer respektive die Lösung der gestellten Frage
zu hinterlegen, die Mehrwertdienstgebühr geschuldet war:
  4.3.1  Mit der Preisbekanntgabeverordnung soll aus lauterkeits- und
wettbewerbsrechtlichen Gründen sichergestellt werden, dass dem Konsumenten
Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irreführend
kommuniziert werden (vgl. Art. 1 PBV; Sutter, a.a.O., S. 202; David, a.a.O.,
N. 558 ff.; BGE 128 IV 177 ff.; 108 IV 120 ff.). Es muss für ihn aus den
Angaben deutlich ersichtlich sein, auf welche Art und Einheit sowie auf
welchen Verrechnungssatz von Dienstleistungen sich der angegebene Preis
jeweils bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Der Spezifizierungspflicht ist nur
dann Genüge getan, wenn der Konsument sich eine klare und zutreffende
Vorstellung über den Inhalt der in Aussicht gestellten Gegenleistung machen
kann (Bruno Glaus, Medien-, Marketing- und Werberecht, Rapperswil 2004, S.
182; David/Reutter, a.a.O., S. 98; Sigmund Pugatsch, 090x-Nummern und die
Mündigkeit des Bürgers, in: Medialex 2004 S. 4 in fine); er muss sich über
die Preislage ohne Rückfrage orientieren können (Sutter, a.a.O., S. 213).

  4.3.2  Dies war hier nicht der Fall: Mit der gewählten Anschrift von "1.50
CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf", "1.50 Fr. Anruf/Minute" wurde beim Zuschauer
im Rahmen der Spielanlage, bei welcher der Präsentator zu immer weiteren
Anrufen motivierte bzw. eine entsprechende Aufforderung am Telefon erfolgte
("Pech gehabt. Versuchen Sie's gleich noch einmal" usw.), der Eindruck
erweckt, der Mehrwertdienstanteil sei geschuldet, wenn der Lösungsvorschlag
in der Sendung selber unterbreitet bzw. zumindest die Lösung oder die eigene
Nummer für den Rückruf übermittelt werden konnte. Diese Annahme wurde
dadurch verstärkt, dass die mit dem Anruf verbundenen Kosten, d.h. die
jeweiligen Spieleinsätze, nicht unmittelbar zu leisten waren, sondern erst
mit der Telefonrechnung anfielen, weshalb dem Konsumenten nicht sofort
bewusst werden konnte, dass die Angabe "pro Anruf" auch die in seinen Augen
nur versuchte Teilnahme am Spiel erfasste.

  4.3.3  Bei Spielen der vorliegenden Art ist die vom Konsumenten für den
Mehrwertdienstanteil erwartete Leistung die Entgegennahme seiner Lösung oder
zumindest seiner Personalien für den Rückruf, nicht die blosse Herstellung
der Verbindung der Telefonleitung. Rechnet er allenfalls hierfür noch mit
der Erhebung der ordentlichen Telefongebühr, muss er nicht ohne weiteres
davon ausgehen, dass in diesem Fall auch bereits schon der entsprechende
Mehrwertdienstanteil geschuldet ist. Der Vergleich der Beschwerdeführerin
zwischen ihrer Mehrwertdienstgebühr und der ordentlichen Gebühr, die beim
Anruf auf einen Telefonbeantworter anfällt, überzeugt deshalb nicht. Im
einen Fall geht es für den Konsumenten erkennbar allein um die technische
Herstellung der Telefonverbindung als abzugeltende Dienstleistung; im andern
besteht für ihn die Vorstellung, für den von ihm hierüber hinaus
abgegoltenen Mehrwert - analog zu Kreuzworträtseln von Zeitungen (vgl. BGE
125 IV 213 ff.) - zumindest die Antwort auf das Ratespiel bzw. die eigene
Nummer für den Rückruf hinterlegen zu können, bevor es zur Auslosung und
Zuschaltung kommt. Die beiden Sachverhalte sind somit nicht miteinander
vergleichbar.

  4.3.4  Ziel der Beschwerdeführerin ist es, möglichst viele Anrufe mit den
entsprechenden Mehrwertdienstgebühren auf die umstrittenen Nummern zu
erhalten; es darf deshalb von ihr - aus lauterkeitsrechtlichen Gründen -
erwartet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Preise fair informiert und
nicht in etlichen Fällen über eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum des
Konsumenten auszunutzen

versucht; es sind deshalb strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit ihrer
Preisanschriften zu stellen. Im Zusammenhang mit Preisangaben bei der
Erwachsenenunterhaltung hat das Bundesgericht festgehalten, dass es dabei
auch darum gehe, potentielle Kunden zu schützen, die selbst zur Lösung von
einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage seien (vgl. BGE 128 IV 177 E. 2.3
S. 182); es stellte bei seiner Beurteilung somit nicht nur auf den
durchschnittlichen, sondern gerade auch auf den nicht besonders gewandten
und deswegen verstärkt schutzwürdigen Konsumenten ab. Soweit die
Beschwerdeführerin nicht darauf hinwies, dass die Mehrwertgebühr in jedem
Fall erhoben wird (z.B. "1.50 CHF/Anruf oder Anrufversuch"), waren ihre
Angaben für diesen ungenügend spezifiziert und "nicht unmissverständlich"
bzw. nicht hinreichend "transparent" im Sinne von Art. 13 Abs. 1bis PBV.