Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 21



Urteilskopf

132 II 21

  3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S.
Bosshard gegen Pro Natura Schweiz, Baukommission Turbenthal,
Volkswirtschaftsdirektion, Baudirektion und Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.75/2005 vom 9. November 2005

Regeste

  Art. 24 und 24c RPG, Art. 39 RPV, Art. 105 Abs. 2 und Art. 114 Abs. 1 OG;
Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs;
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

  Rüge der offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (E. 2).
Frage der Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung (E. 3). Die
gewerbliche Nutzung wurde nie bewilligt (E. 4) und kann auch gestützt auf
Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden (E. 5 und 7).
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 6 und 8). Bindung des
Bundesgerichts an den Streitgegenstand (E. 9).

Sachverhalt

  A.- Am 15. September 1980 erteilte die Baukommission Turbenthal Jakob
Bosshard die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Scheune mit
Einstellraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4898 im "Übrigen Gemeindegebiet"
von Turbenthal. In einer Nebenbestimmung wurde festgehalten, dass die
Scheune nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürfe und jede
Zweckänderung der Bewilligungspflicht unterliege. Weiter wurde vorbehalten,
dass die Baudirektion des Kantons Zürich gemäss § 2 der damals geltenden
Einführungsverordnung vom 19. Dezember 1979 zum RPG (EV RPG; Zürcher
Gesetzessammlung 1981, 700.15) die Bewilligung noch genehmige. Am 30.
Dezember 1980 erteilte das kantonale Amt für Gewässerschutz und Wasserbau
(AGW, heute AWEL) die für das Bauvorhaben notwendige
gewässerschutzrechtliche und wasserbaupolizeiliche Bewilligung. Eine
förmliche raumplanungsrechtliche Genehmigung der Baubewilligung durch die
Baudirektion erfolgte nicht.

  Die geplante Scheune wurde im Jahre 1981 erstellt und von Jakob Bosshard
samt dem Platz um die Scheune für sein im Aufbau begriffenes
Tiefbauunternehmen genutzt. Gleichzeitig wurde auch auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 4883, 4885 und 4886 ein Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz
eingerichtet.

  B.- Im Frühjahr 2003 ersuchte Jakob Bosshard um Bewilligung einer
Waschanlage für Lastwagen neben der bestehenden Scheune und um nachträgliche
Bewilligung der bereits erfolgten Umnutzung der Scheune sowie des erstellten
Umschlag-, Recycling- und Kiesplatzes. Die betroffenen Grundstücke befinden
sich heute in der Landwirtschaftszone.

  Mit Verfügung vom 24. und 25. September 2003 verweigerte die Baudirektion
(Amt für Raumordnung und Vermessung, ARV) die Bewilligung für die
Waschanlage und den bereits erstellten Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz,
bewilligte aber die Umnutzung

der Scheune. Die Gemeinde wurde eingeladen, für den bereits begonnenen Bau
der Waschanlage einen Baustopp zu erlassen und dafür zu sorgen, dass auf dem
Bauplatz sowie auf dem Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz der rechtmässige
Zustand wiederhergestellt werde. Daraufhin verweigerte die Baukommission
Turbenthal die Bewilligung für den Neubau der Waschanlage und für den
Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz und setzte für die Wiederherstellung
Fristen von 120 Tagen (Waschanlage) und 400 Tagen (Umschlagplatz) ab
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses; für die Umnutzung der Scheune
erteilte sie die Bewilligung.

  C.- Gegen die Verfügungen der Baudirektion und der Gemeinde erhob Jakob
Bosshard Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, es
sei ihm die Bewilligung für den Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz zu
erteilen. Die Pro Natura gelangte ebenfalls an den Regierungsrat mit dem
Hauptantrag, die Umnutzung der Scheune sei zu verweigern. Mit Entscheid vom
14. Juli 2004 wies der Regierungsrat den Rekurs von Jakob Bosshard ab,
während er den Rekurs der Pro Natura guthiess, soweit er ihn nicht als
gegenstandslos betrachtete (Umnutzung Hofbereich). Für die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands wurde Jakob Bosshard neu eine Frist von zwölf
Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids eingeräumt.

  Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2005 insoweit gut, als es die Frist für
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende 2008 verlängerte;
im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

  D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. März 2005 beantragt Jakob
Bosshard, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Angelegenheit sei zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsuntersuchungen und
zur anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter seien die zuständigen kantonalen und kommunalen
Bewilligungsbehörden einzuladen, die nachgesuchten Bewilligungen zu
bestätigen bzw. zu erteilen. Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer
den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei der
Scheune und beim Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz.

  Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, den
massgeblichen Sachverhalt in verschiedenen Punkten offensichtlich unrichtig
und unvollständig festgestellt zu haben.

  Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von öffentlichem
Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a OG), ferner die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG). An
den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt ist das
Bundesgericht allerdings gebunden, soweit als Vorinstanz - wie hier - ein
Gericht entschieden hat und seine Feststellungen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgten (Art. 105 Abs. 2 OG).

  2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im vorinstanzlichen
Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die kommunale Baubehörde habe immer
um den gewerblichen Verwendungszweck des Gebäudes Vers.-Nr. 473 gewusst und
diese Nutzung auch bewilligt. Weshalb die Behörde in der Baubewilligung
gleichwohl festgehalten habe, dass die Baute nur für landwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden dürfe, sei unklar. Mit seinem Vorbringen, dass die
fragliche Auflage irrtümlich in die Baubewilligung hineingeraten sei, habe
sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Sie habe sich mit der
Feststellung begnügt, aus den Umständen bei der Bewilligungserteilung lasse
sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer 1980 eine
nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Scheune bewilligt worden sei. Die
Vorinstanz wäre jedoch in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten
gewesen, eine allfällig irrtümliche Aufnahme der Auflage in die
Baubewilligung vertieft abzuklären und insbesondere die Baukommission
Turbenthal zu diesem Punkt zu befragen. Ihre Befragung wäre umso notwendiger
gewesen, als sie ohne Begründung auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet und es so unterlassen habe, die Sachdarstellung des
Beschwerdeführers zu bestätigen.

  Ob die umstrittene Auflage in der Baubewilligung auf einem Irrtum der
Baubehörde beruht, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage sind demgegenüber die
Umstände, welche zur Auflage führten. Die Baubewilligung mit der
entsprechenden Auflage wurde am 15. September 1980 und damit vor rund 25
Jahren erteilt. Der heutigen

Baukommission gehört nach den unbestrittenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin kein damaliges Kommissionsmitglied mehr an. Es kann daher
ausgeschlossen werden, dass sie zu sachdienlichen Angaben in der Lage ist.
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich hinsichtlich der vor 25 Jahren
amtierenden Kommissionsmitglieder; nach so langer Zeit ist das
Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäss derart lückenhaft, dass sich kaum mehr
zuverlässige Aussagen über die damals angestellten Überlegungen machen
lassen. Abgesehen davon ist nicht massgebend, was die Baukommission bei
Erlass der Baubewilligung dachte, sondern was sie tatsächlich verfügte, und
wie dies der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und
musste (vgl. dazu auch E. 4.1 hiernach). Aus denselben Gründen war das
Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die heutige oder frühere
Baukommission darüber zu befragen, welche inhaltliche Bedeutung dem Vermerk
im Bauprotokoll vom 17. September 1982 zukommt, wonach die Baukommission
anlässlich der Baukontrolle vom 15. September 1982 von der überwiegenden
Nutzung des Gebäudes als gewerbliche Einstellräume Kenntnis genommen hatte.
Das Verwaltungsgericht durfte somit von einer Befragung sowohl der heutigen
als auch der früheren Baukommissionsmitglieder absehen, ohne dadurch den
Untersuchungsgrundsatz im Sinne von § 7 bzw. § 60 des kantonalen Gesetzes
vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) zu verletzen.

  2.2  Die Rüge offensichtlich unvollständiger und unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung ist des Weiteren auch unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die Baubehörde
darüber befragen müssen, weshalb sie die gewerbliche Nutzung der Scheune
sowie des Umschlag-, Recycling- und Kiesplatzes über 23 Jahre hinweg
toleriert habe, obwohl diese für jedermann klar erkennbar gewesen sei.
Sachverhaltsabklärungen sind nur soweit vorzunehmen, als sie einen für den
Entscheid massgebenden Sachumstand betreffen. Der Beschwerdeführer rügt die
unterlassene Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit der verfügten
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und macht geltend, aus dem
Verhalten der Behörde habe er nach Treu und Glauben schliessen dürfen, dass
diese darauf definitiv verzichtet habe. Ob die Behörde infolge Untätigkeit
einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bestimmt sich nicht nach
ihrem hierfür zu Grunde liegenden Motiv, sondern danach, ob ihr
Stillschweigen

bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Beschwerdeführer eine
derartige Erwartung zu wecken. Dabei handelt es sich nicht um eine
verfahrens-, sondern materiellrechtliche Frage, auf die weiter hinten näher
einzugehen sein wird (vgl. E. 6.1, 6.2 und 8.1 hiernach). Die Rüge
offensichtlich unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung
erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

  2.3  Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das
Verwaltungsgericht habe ohne weitere Sachverhaltsabklärungen allein gestützt
auf die Luftaufnahmen von Juli 1981 festgestellt, dass es sich bei der
(nicht bestrittenen) früheren Nutzung als Köhler- und Kiesumschlagplatz um
eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gehandelt habe.

  Das Verwaltungsgericht hat aus den Luftaufnahmen nicht diesen vom
Beschwerdeführer behaupteten Schluss gezogen, sondern vielmehr festgestellt,
dass der damalige Platz von seiner Ausdehnung her um ein Vielfaches kleiner
gewesen sei als der heute beanspruchte. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten
mit aller Klarheit, dass es sich bei der damaligen Nutzung entsprechend den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts um eine forstwirtschaftliche bzw.
standortgebundene Nutzung handelte. Eine offensichtlich unvollständige oder
unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist somit auch in diesem Zusammenhang zu
verneinen.

Erwägung 3

  3.  Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts steht fest, dass im
Zeitpunkt des hier zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahrens die
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung bei der örtlichen Baubehörde lag und
die (kantonale) Baudirektion den Entscheid lediglich zu genehmigen hatte. Ob
diese Genehmigung nach der damaligen Praxis auch als erteilt galt, wenn die
von der Gemeinde orientierte Baudirektion sich nicht innert einer bestimmten
Frist meldete, lasse sich nicht mehr eruieren. Immerhin dürfe aus dem Text
der Baubewilligung der Baukommission geschlossen werden, dass die
Genehmigung der Baudirektion nicht nur bei förmlicher Eröffnung, sondern
auch durch blossen Fristablauf als erteilt gegolten habe.

  Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält dieser Auffassung entgegen,
eine Genehmigung durch Zeitablauf oder ein Meldeverfahren hätten schon
damals den bundesrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Fehle somit eine
kantonale Zustimmung und könne

diese mangels landwirtschaftlichen Bedarfs auch nachträglich nicht erteilt
werden, so sei die kommunale Bewilligung wegen des schwerwiegenden Mangels
als nichtig zu betrachten und die Scheune müsste wohl sogar als Ganzes
abgerissen werden.

  3.1  Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur
angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die
Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen
hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie
schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363
f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; vgl. zudem die Zusammenfassung der
Rechtsprechung bei ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 958 ff.).

  3.2  Das ARE hält die kommunale Baubewilligung vom 15. September 1980 für
nichtig, weil seit Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) am 1.
Januar 1980 in der ganzen Schweiz für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen eine kantonale Bewilligung oder Zustimmung zwingend erforderlich
sei. Das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnte, im
damaligen Zeitpunkt geltende kantonale Recht sei für diese Frage
unerheblich.

  3.2.1  Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale
Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform
sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Damit
wollte der Gesetzgeber bei der Bewilligung solcher Bauvorhaben eine
einheitliche Rechtsanwendung auf dem gesamten Kantonsgebiet sicherstellen
(BGE 128 I 254 E. 3.3.2 S. 259). Bezüglich des Verfahrensablaufs belässt
Art. 25 Abs. 2 RPG den Kantonen verschiedene Möglichkeiten: So können sie
für die Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung ausschliesslich eine
kantonale Behörde bestimmen, an welche die ordentliche (in der Regel
kommunale) Bewilligungsbehörde Antrag zu stellen hat, oder sie belassen die
Zuständigkeit der ordentlichen Bewilligungsbehörde,

wobei in diesem Fall aber die Zustimmung einer kantonalen Behörde eingeholt
werden muss, damit die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu
EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N. 7 zu Art. 25 RPG).

  3.2.2  Die Frage, ob der in Ziff. 12 der hier umstrittenen Baubewilligung
festgelegte Verfahrensablauf damals konstanter zürcherischer Praxis
entsprach oder ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelte, kann
vorliegend ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein solches Meldeverfahren
mit stillschweigender Zustimmung mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar war bzw.
ist. Selbst wenn es als bundesrechtswidrig zu betrachten wäre, hätte dies
noch keineswegs zwingend die Nichtigkeit des umstrittenen Verwaltungsakts
zur Folge. Soweit sich das ARE diesbezüglich auf BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221
ff. beruft, verkennt es, dass es dort nicht um die Frage ging, ob eine
kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 25 Abs. 2 RPG auch durch
stillschweigende Zustimmung erteilt werden könne. Vielmehr gewährte in
diesem Fall der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1
aRPG, ohne die Zustimmung der hierfür zuständigen kantonalen
Bewilligungsbehörde überhaupt einzuholen. Damit unterscheidet sich der
damals beurteilte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt vom vorliegenden:
Während dort die kantonale Behörde vom Baugesuch überhaupt keine Kenntnis
erhielt, wurden hier die kommunale Baubewilligung und die Baugesuchsakten
der kantonalen Baudirektion unter Hinweis auf die erforderliche Genehmigung
zugestellt. Der im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gezogene Schluss auf
Nichtigkeit der kommunalen Baubewilligung lässt sich daher nicht ohne
weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.

  3.3  Wie dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), sind bei der Prüfung der Frage,
ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, alle massgeblichen
Interessen gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die kantonale Baudirektion der
kommunalen Baubewilligung durch Stillschweigen zugestimmt hatte. Sinn und
Zweck des Zustimmungserfordernisses nach Art. 25 Abs. 2 RPG wurde demnach
Rechnung getragen. Dass diesbezüglich kein förmlicher Entscheid gefällt
wurde, stellt daher selbst dann, wenn ein solcher zwingend erforderlich
wäre, keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Ebenso wenig lässt das
weitere Vorbringen des ARE, wonach für die umstrittene Baute gar nie ein
landwirtschaftlicher Bedarf vorgelegen

habe und sie daher auch nachträglich nicht bewilligt werden könne, den
Schluss auf Nichtigkeit zu. Wohl stellt eine zu Unrecht erteilte Bewilligung
für eine Baute ausserhalb der Bauzonen einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die Ziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG)
dar. Indessen gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass seit der
behördlichen Intervention rund 23 Jahre vergangen sind, die Baukommission
trotz Kenntnis der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (vgl. E.
6.2.1 hiernach) nie dagegen eingeschritten ist, und der Beschwerdeführer die
damalige Baubewilligung auch nicht durch falsche Angaben oder andere
Machenschaften erwirkt hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich
trotz gegenteiliger raumplanerischer Interessen auch nicht, an den vom ARE
angeführten inhaltlichen Mangel der Baubewilligung ausnahmsweise die
Rechtsfolge der Nichtigkeit zu knüpfen.

  3.4  Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Baubewilligung
vom 15. November 1980 bei Abwägung aller massgeblichen Interessen nicht
derart fehlerhaft ist, dass sich gestützt darauf die Nichtigkeit dieses
Verwaltungsakts rechtfertigen liesse.

Erwägung 4

  4.  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage, wonach die bestehende
Scheune nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden dürfe, sei wohl
irrtümlicherweise in die Baubewilligung aufgenommen worden. Aus seinem
Baugesuch und den dazu eingelegten Bauplänen sei klar hervorgegangen, dass
er fortan selbständig arbeiten wolle und er sich daher einen Bagger, einen
Trax und einen Lastwagen gekauft habe, welche er zusammen mit seinen übrigen
Gerätschaften in dieser Baute habe unterbringen wollen. Die Baubehörde sei
daher über deren gewerblichen Verwendungszweck nicht im Unklaren gewesen.
Dasselbe treffe auch auf die kantonale Baudirektion zu. Bei dieser Sachlage
habe er als Verfügungsadressat davon ausgehen dürfen, dass die erteilte
Baubewilligung auch die gewerbliche Nutzung umfasst habe. Für den Fall, dass
damals über den Inhalt der erteilten Baubewilligung noch allfällige
Unklarheiten geherrscht hätten, seien diese spätestens mit dem Beschluss der
Baukommission vom 17. September 1982 definitiv ausgeräumt worden. Weshalb
die Baukommission diesen Entscheid nicht nochmals der Baudirektion zur
Genehmigung unterbreitet habe, lasse sich im Nachhinein nicht mehr eruieren.
Jedenfalls dürfe ihm daraus nach mehr als 23 Jahren kein

Nachteil mehr erwachsen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts
beruhe auf einer klaren Verkennung der Fakten.

  4.1  In der Baubewilligung wird als Bauobjekt eine Scheune mit
Einstellraum bezeichnet und unter Ziffer 2 der besonderen Bedingungen
festgehalten, dass sie nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
dürfe. Von einer Bewilligung für die in der Folge vom Beschwerdeführer
ausgeübte gewerbliche Nutzung kann demnach keine Rede sein. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den von ihm eingelegten Bedürfnisnachweis vom 3.
Oktober 1980 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Massgebend ist nicht, was ein Baugesuchsteller beantragt bzw. wie er sein
Baugesuch begründet hat, sondern was ihm bewilligt worden ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001, E. 6a). In dieser Hinsicht
lässt die umstrittene Baubewilligung keine Zweifel offen. Wohl hält sie in
ihrem Vordruck auf Seite 1 unter Ziffer 2 fest, dass die dem eingereichten
Baugesuch zugrunde gelegten und mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Pläne
massgebend bleiben. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der in einer
Nebenbestimmung der Baubewilligung ausdrücklich festgelegte Nutzungszweck
sei unbeachtlich. Den Plänen kommt einzig Vorrang zu, soweit zwischen ihnen
und dem Text einer Baubewilligung gewisse Unklarheiten bestehen. Solche sind
vorliegend jedoch nicht auszumachen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt allein der Grundriss-, Schnitt- und Fassadenplan vom
8. September 1980 keineswegs auf einen nichtlandwirtschaftlichen
Verwendungszweck der Baute schliessen. Dazu geben weder das äussere
Erscheinungsbild der Scheune noch die im Plan bezeichneten Nutzungsflächen
als Fahrzeug- und Lagerraum hinreichende Anhaltspunkte. So benötigen auch
landwirtschaftliche Betriebe solche Räumlichkeiten für ihre
landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte. Gibt der vorerwähnte Plan keinen
Aufschluss über den Nutzungszweck der Scheune und wurde in der
Baubewilligung ausdrücklich ihre (ausschliessliche) Verwendung zu
landwirtschaftlichen Zwecken genannt, konnten hierüber keine Unklarheiten
bestehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit der Baubewilligung vom
15. September 1980 sei ihm die gewerbliche Nutzung der Scheune für sein
Tiefbauunternehmen gestattet worden, ist somit nicht haltbar.

  4.2  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Baukommission
auch nachträglich keine ausdrückliche Bewilligung für

eine gewerbliche anstatt landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes erteilt.
Das Bauprotokoll vom 17. September 1982 hält lediglich fest, dass die
Baukommission bei der Bauabnahme von der überwiegend gewerblichen Nutzung
des Gebäudes Kenntnis genommen hat. In einer solchen Kenntnisnahme kann
jedoch nicht eine ausdrückliche Bewilligung für einen andern als zuvor in
der Baubewilligung festgelegten Verwendungszweck erblickt werden. Nicht
anders verhält es sich, soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere
kantonale und kommunale Bewilligungen verschiedener Ämter beruft, die im
Nachgang zur Baubewilligung vom 15. September 1980 ergangen sind.

  4.3  Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer entgegen
seiner Behauptung zu keiner Zeit ausdrücklich gestattet wurde, die
umstrittene Scheune in Abweichung von Ziffer 2 der Nebenbestimmung zur
Baubewilligung vom 15. September 1980 gewerblich anstatt landwirtschaftlich
zu nutzen. Insofern sind seine Einwände somit unbegründet.

Erwägung 5

  5.  Das Verwaltungsgericht prüfte sodann, ob nach dem heute anwendbaren
Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28.
Juni 2000 (RPV; SR 700.1) eine Bewilligung erteilt werden könne. Dabei kam
es zum Schluss, dass das Tiefbauunternehmen des Beschwerdeführers aufgrund
der hierfür beanspruchten Fläche nicht mehr als örtliches Kleingewerbe im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV qualifiziert werden könne. Demgemäss
habe der Regierungsrat die nachträgliche Bewilligung für die bereits
erfolgte Scheunenumnutzung zu Recht verweigert.

  Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung entgegen, aufgrund der
bescheidenen Betriebsgrösse (Inhaber und zwei Mitarbeiter sowie eine
Teilzeitangestellte für die Buchhaltungs- und Büroarbeiten) sei er gar nicht
in der Lage, über den örtlichen Bereich hinaus tätig zu sein. Es treffe zwar
zu, dass das Gewerbevolumen vorliegend grösser sei als das - zum
Gebäudekomplex gehörende - Wohnvolumen. Die in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV
statuierte Volumenbeschränkung auf die Hälfte des ganzen Komplexes gelte
indes nur "in der Regel". Es sei jedoch offensichtlich, dass ein örtliches
Tiefbauunternehmen mit all seinen Maschinen und Werkzeugen deutlich mehr
Platz beanspruche als beispielsweise ein örtlicher Detailhandelsladen oder
ein anderes Kleingewerbe. Das Abweichen von der Regel sei damit vorliegend
ohne weiteres zulässig.

  5.1  Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV können die Kantone unter der hier
unbestrittenermassen gegebenen Voraussetzung von Abs. 1 Änderungen der
Nutzung bestehender Bauten und Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu
Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien,
holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien,
Detailhandelsläden, Wirtshäuser) als standortgebunden im Sinne von Art. 24
lit. a RPG bewilligen. Dabei darf der Gewerbeanteil in der Regel nicht mehr
als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen.

  Vorliegend beträgt die Fläche der Scheune nach den unbestrittenen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts fast das Doppelte derjenigen des
Bauernhauses, welches seinerseits als ehemaliges Vielzweckgebäude nur
teilweise, d.h. rund zur Hälfte, der Wohnnutzung zugerechnet werden könne.
Das gesamte Gewerbevolumen beträgt demnach ein Mehrfaches des Wohnvolumens.
Eine derart massive Abweichung von der in Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV
statuierten Regel lässt sich mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht
vereinbaren. Mit der grundsätzlichen Beschränkung des Gewerbevolumens auf
die Hälfte des Wohnvolumens wollte der Gesetzgeber offensichtlich die
erweiterte Standortgebundenheit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV auf ein im
Lichte der verschiedenen Raumplanungsinteressen vertretbares Mass festlegen
und Abweichungen davon nur ausnahmsweise zulassen. Eine solche Ausnahme
fällt dort in Betracht, wo die kleingewerbliche Tätigkeit von ihrer Art her
von vornherein mehr Fläche beansprucht als andere Tätigkeiten (PETER HÄNNI,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.
213 Fn. 691). Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartigen Betrieben
hinsichtlich der beanspruchten Fläche bzw. des Gebäudevolumens keine Grenzen
gesetzt sind. Vielmehr hat die Überschreitung des hälftigen Wohnvolumens in
einem angemessenen Verhältnis zum Regelmass zu stehen, ansonsten sie dem
Grundgedanken von Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV nach einer bescheidenen
Inanspruchnahme von Bauten ausserhalb der Bauzonen für (klein-)gewerbliche
Zwecke zuwiderläuft. Dies ist vorliegend aufgrund der mehrfachen
Überschreitung des Wohnvolumens fraglos zu bejahen. Dabei verhält es sich
keineswegs derart, dass ein örtliches, kleingewerbliches Tiefbauunternehmen
von vorneherein einer Fläche im hier zur Diskussion stehenden Ausmass
bedarf, damit es überhaupt erst betrieben werden kann. Dies zeigt sich denn
auch darin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit

bloss über einen Bagger, einen Trax und einen Lastwagen verfügte und er
hierfür offensichtlich eine erheblich geringere Fläche benötigte, als dies
heute der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat somit unter dem Gesichtspunkt
von Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV zu Recht auch die durch den Betrieb des
Beschwerdeführers beanspruchte Fläche in die Beurteilung miteinbezogen und
die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach dieser Bestimmung verneint.

  5.2  Nach Auffassung des ARE steht vorliegend einer Bewilligung nach Art.
39 Abs. 1 lit. b RPV noch ein weiterer Grund entgegen: So setze diese
Bestimmung stillschweigend die Rechtmässigkeit der zu ändernden Baute
voraus. Dies ergebe sich grundsätzlich aus der Einheit der Rechtsordnung.
Bei einzelnen Bestimmungen, bei denen die Gefahr eines Missverständnisses
besonders gross gewesen sei, sei im Rahmen der RPG-Revision vom 20. März
1998 und der RPV-Revisionen vom 28. Juni 2000 und vom 21. Mai 2003 die
Rechtmässigkeit der bestehenden Baute explizit als Bewilligungsvoraussetzung
ergänzt worden. Art. 39 RPV basiere jedoch auf dem früheren Art. 24 RPV, der
1989 erstmals eingefügt und seither in seinem Wortlaut nur so weit verändert
worden sei, als es die konkreten Regelungsbedürfnisse erforderlich gemacht
hätten. Trotzdem müsse auch hier als implizite Bewilligungsvoraussetzung
gelten, dass die zu ändernde Baute rechtmässig erstellt sein müsse. Damit
scheitere die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 39 Abs.
1 lit. b RPV zusätzlich auch an der formellen und materiellen
Rechtswidrigkeit der Scheune.

  5.2.1  Der Auffassung des ARE, dass Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV
stillschweigend die Rechtmässigkeit der seinerzeit erstellten Baute
voraussetzt, ist aus den von ihm dargelegten Gründen beizupflichten. Die
gegenteilige Meinung hätte beispielsweise zur Folge, dass das örtliche
Kleingewerbe für die von ihm beanspruchte Nutzung gestützt auf Art. 39 Abs.
1 lit. b RPV Nutzungsänderungen an rechtswidrigen Bauten vornehmen dürfte,
während dies anderen Grundeigentümern unter dem Gesichtspunkt von Art. 24c
RPG verwehrt bliebe (vgl. zu letzterem: Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004
vom 19. Mai 2004, E. 2.2.3). Gründe für eine derart unterschiedliche
Behandlung sind nicht ersichtlich und sie würde denn auch zu einem völlig
unhaltbaren Ergebnis führen.

  5.2.2  Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der Scheune entsprechend der
Auffassung des ARE um eine seinerzeit nicht rechtmässig

erstellte Baute handelt und eine Bewilligung nach Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV
daher auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Diese Frage ist zudem
vorliegend insofern von Bedeutung, als das Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügte (vgl. dazu E. 9
hiernach).

  Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Scheune, welche damals im
übrigen Gemeindegebiet errichtet wurde, ausschliesslich für
landwirtschaftliche Zwecke bewilligt. Soweit dort bereits zu Beginn auch die
für das Bauunternehmen angeschafften Fahrzeuge untergebracht wurden, lag
somit bereits damals eine (formell und materiell) rechtswidrige Nutzung vor.
Insofern handelt es sich bei der Scheune somit nicht um eine rechtmässig
erstellte Baute. Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Scheune -
zumindest anfänglich - teilweise landwirtschaftlichen Bedürfnissen diente
und sie daher wenigstens insoweit gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV für
kleingewerbliche Zwecke umgenutzt werden darf. In seinem Bedürfnisnachweis
vom 3. Oktober 1980 brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte bis jetzt
seine Geräte bei seinem Vater im Furrerhaus unterbringen können. In den
letzten Jahren sei jedoch noch Diverses dazu gekommen: z.B. Traktor,
Ladewagen, Motormäher, Anhänger, Kreiselheuer, div. Holzgeschirr. Im eigenen
Haus habe es nicht einmal genügend Platz für Brennholz und den Heu- und
Strohvorrat für Pferde, Schafe und Kaninchen. Da er ab 1980 selbständig
arbeiten wolle, habe er einen Bagger, einen Trax und einen Lastwagen
gekauft. Nun habe er eine gut erhaltene, ins Tal passende Scheune gefunden,
so dass er alles unter sein eigenes Dach versorgen könnte. Der Beschwerde
und den beigelegten Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zuvor stets als Angestellter auf dem baugewerblichen Sektor tätig war. Damit
steht fest, dass er nie den Beruf eines Landwirts ausübte. Die Scheune
diente dem Beschwerdeführer somit von Anfang an nicht zu
landwirtschaftlichen Zwecken, sondern allein zur Unterbringung verschiedener
landwirtschaftlicher und gewerblicher Fahrzeuge und Geräte. Hierfür bedurfte
es indessen keines Standortes ausserhalb der Bauzonen nach dem damals
anwendbaren Art. 24 Abs. 1 aRPG. Damit erweist sich die Bewilligung, mit der
die Errichtung der Scheune (nur) für landwirtschaftliche Zwecke gestattet
wurde, als materiell rechtswidrig. Unter diesen Umständen ist eine Änderung
der Nutzung gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV auch nicht zulässig,
soweit die Scheune - wenigstens zu Beginn -

teilweise für die Unterbringung landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte
genutzt wurde.

Erwägung 6

  6.  Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er die gewerbliche Nutzung der
Scheune aufgeben und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen muss. Er
beruft sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verhältnismässigkeitsprinzip.

  Die gewerbliche Nutzung der Scheune erfolgte, wie ausgeführt, ohne
rechtsgültige Bewilligung, und sie kann infolge materieller Rechtswidrigkeit
auch nachträglich nicht bewilligt werden. Das hat jedoch noch nicht zur
Folge, dass diese Nutzung aufgegeben und der rechtmässige Zustand
wiederhergestellt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Vielmehr sind
die in diesem Zusammenhang massgebenden allgemeinen verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören
namentlich die in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung
nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der
Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden
öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit
Hinweisen).

  6.1  Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Baubewilligung vom
15. September 1980 und den am 28. November 1980 genehmigten Grundriss-,
Schnitt- und Fassadenplan auf den Vertrauensschutz beruft, kann ihm nicht
gefolgt werden. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), ging daraus mit
hinreichender Klarheit hervor, dass die Scheune ausschliesslich zu
landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden durfte. Sollte der
Beschwerdeführer die Baubewilligung trotz des unmissverständlichen Wortlauts
von Ziffer 2 der Nebenbestimmungen vor allem im Zusammenhang mit den
weiteren Baubewilligungsakten anders verstanden haben, so berechtigte ihn
dies nicht, die Scheune in dem von ihm verstandenen Sinn zu nutzen. Vielmehr
wäre er diesfalls gehalten gewesen, sich bei der zuständigen Baudirektion zu
erkundigen und sie insbesondere anzufragen, ob eine gewerbliche Nutzung der
Scheune für sein Tiefbauunternehmen trotz der Nutzungsauflage in der
Baubewilligung zulässig

sei. Da der Beschwerdeführer dies jedoch unterliess und ihm insofern
zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden muss, kann er sich
hinsichtlich der von ihm ausgeübten gewerblichen Nutzung der Scheune
jedenfalls insoweit nicht auf seinen guten Glauben berufen, als er sich dazu
auf die Baugesuchsakten und die Baubewilligung abstützt (vgl. zum
Gutglaubensschutz: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, 2. Aufl., Zürich
1999, § 30 N. 55).

  6.2  Eine andere Frage ist, inwiefern das Verhalten der Behörden im
Nachgang zur Baubewilligung geeignet war, beim Beschwerdeführer ein
berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmässigkeit seiner gewerblichen Nutzung
zu erwecken. Dazu beruft sich der Beschwerdeführer auf das Bauprotokoll vom
17. September 1982, wonach die Gemeinde zur Kenntnis genommen habe, dass das
errichtete Gebäude zum überwiegenden Teil als gewerblicher Einstellraum
benützt werde. Zudem bringt er vor, die gewerbliche Nutzung sei im Laufe der
folgenden Jahre auch seitens der Baudirektion kontrolliert und mit weiteren
kantonalen und kommunalen Bewilligungen gefestigt worden.

  6.2.1  Zum Bauprotokoll vom 17. September 1982 erwog das
Verwaltungsgericht, der darin verwendete Begriff "gewerblich" stehe nicht
zwingend in einem Gegensatz zu einem landwirtschaftlichen Zweck und könne
auch nur als Gegenstück zu einer Wohnnutzung verstanden werden. Dieser
Auslegung kann bei einer Gesamtwürdigung der Akten nicht gefolgt werden. Aus
der Aufzählung im Bedürfnisnachweis des Beschwerdeführers vom 3. Oktober
1982 geht hervor, dass die Fahrzeuge für seine selbständige Tätigkeit im
Vergleich zu den landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Gerätschaften sowie zur
Lagerung von Heu, Stroh und Brennholz nicht den überwiegenden Teil
darstellten, mit dem der Beschwerdeführer das Bedürfnis für die Scheune
begründete und worin die Baukommission offenbar den landwirtschaftlichen
Zweck erblickte. Das vorerwähnte Bauprotokoll, in welchem die Kenntnisnahme
der Baukommission von der überwiegend gewerblichen Nutzung festgehalten
wurde, kann daher wohl nur dahin verstanden werden, dass diese damit zum
Ausdruck bringen wollte, der Beschwerdeführer sei von dem in der
Baubewilligung vorgeschriebenen und auch im Bedürfnisnachweis hauptsächlich
begründeten landwirtschaftlichen Verwendungszweck abgewichen. Zu diesem
Ergebnis führt auch die

Tatsache, dass in Bauabnahmeprotokollen erfahrungsgemäss nicht mit einer
Baubewilligung übereinstimmende, sondern diesbezüglich noch nicht erfüllte
und davon abweichende Punkte vermerkt werden. Es ist somit mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Baukommission bereits am 15.
September 1982 über die zum überwiegenden Teil baugewerbliche Nutzung der
Scheune tatsächlich und nicht bloss möglicherweise Kenntnis hatte. Allein
dieser Umstand war jedoch nicht geeignet, beim Beschwerdeführer ein
begründetes Vertrauen auf die Rechtmässigkeit seiner gewerblichen Nutzung zu
wecken. So musste er sich aufgrund von Ziffer 12 der Nebenbestimmungen in
der Baubewilligung vom 15. September 1980 darüber im Klaren sein, dass eine
von der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung von der
Zustimmung der Baudirektion abhängig war und die Bewilligung dazu daher
nicht mit der blossen Kenntnisnahme durch die Baukommission erteilt werden
konnte.

  6.2.2  Was das spätere Verhalten der Behörden betrifft, ergibt sich aus
den Akten, dass die Gesundheitsbehörde Turbenthal und ein Vertreter des
kantonalen Amtes für Gewässerschutz am 25. Februar 1997 den Betrieb des
Beschwerdeführers bezüglich Einhaltung des Abfallgesetzes und insbesondere
des Ablagerungsverbotes überprüften. Dabei wurden verschiedene Abmachungen
getroffen, welche das Gebindelager im Werkhof, die mit Altmetall gefüllte
Mulde, die in der Grube abgestellte Fräse, die Baggerschaufeln, das um den
Werkhof gelagerte Schrottmaterial, den Kompressor, die nicht mehr als
Ersatzteillieferanten benötigten Fahrzeuge, den Wohnwagen und die
Werkhofheizung betrafen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli
1997 beim Bausekretariat Turbenthal ein Baugesuch ein, wobei er auf den
bestehenden Werkhof verwies und als Gegenstand des Baugesuchs den
Revisionsplan Werkhof mit geplanter Aussentreppe, eine überdeckte Mulde für
Alteisen, einen Aufbewahrungsbehälter für Baggerschaufeln und einen
Betonkübel nannte. Am 11. bzw. 15. Juli 1997 erteilte die Baukommission die
nachgesuchte Baubewilligung, ohne ihre Rechtskraft von der Genehmigung der
kantonalen Baudirektion abhängig zu machen. Des Weiteren erhielt der
Beschwerdeführer am 14. November 1997 von der kantonalen Feuerpolizei die
Bewilligung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und am 20. November
1997 vom kantonalen Amt für Gewässerschutz und Wasserbau je eine Bewilligung
zur Erstellung einer Tankanlage und eines Gebindelagers.

  Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass weder dieses Verhalten der
Behörden noch ihr jahrelanges Dulden der baugewerblichen Nutzung geeignet
waren, beim Beschwerdeführer einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu
schaffen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, die tatsächliche Nutzung
der Scheune aktiv verheimlicht zu haben. Indessen habe ihm als
Verfügungsadressat der ursprünglichen Baubewilligung inklusive der
expliziten Nutzungsauflage bewusst sein und auch in den folgenden Jahren
bewusst bleiben müssen, dass das Gebäude nur im Zusammenhang mit einer
landwirtschaftlichen Nutzung bewilligt worden war. Auch wenn sich die
Baukommission als die für den Vollzug des Bau- und Planungsrechts zuständige
Behörde durchaus widersprüchlich verhalten habe, so habe es sich der
Beschwerdeführer doch zu einem wesentlichen Teil selber zuzuschreiben, wenn
er in einen Betrieb investiert habe, dessen Existenzberechtigung
raumplanungsrechtlich nicht abgesichert gewesen sei. Ohne die explizite
Aufhebung der ursprünglichen Auflage im Sinne einer förmlichen Bewilligung
der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung und deren Genehmigung durch die
kantonale Baudirektion habe er daher nicht auf einen definitiven Verzicht
auf Durchsetzung der ursprünglichen Nutzungsbeschränkung vertrauen dürfen.
In diesem Sinne habe ihn die ursprüngliche Auflage auch daran gehindert, die
betriebliche Weiterentwicklung am gegebenen Standort in gutem Glauben
voranzutreiben.

  Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts ist beizupflichten. Wohl liesse
sich allenfalls dagegen einwenden, einem Bauwilligen sei nicht zuzumuten,
die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung im Baubewilligungsverfahren bis
in ihre Einzelheiten zu kennen. Vorliegend fällt jedoch in Betracht, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Baugesuchs betreffend dasselbe
Objekt das Baubewilligungsverfahren kannte. Als weiterer und vom
Verwaltungsgericht nicht erwähnter Grund kommt hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer im zweiten Baubewilligungsverfahren 1997 von einem
Siedlungsplaner HTL vertreten liess. Diesem Fachmann musste ohne weiteres
klar sein, dass jegliche bauliche Veränderungen an zonenwidrigen Bauten
ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung einer kantonalen Behörde
bewilligt werden durften, dass mithin sowohl ein kommunaler Bewilligungs-
als auch ein kantonaler Zustimmungsakt notwendig waren. Etwas anderes kann
vernünftigerweise nicht angenommen werden. Dieses Wissen hat sich der

Beschwerdeführer anrechnen zu lassen (vgl. dazu BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 222;
Urteil des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001, E. 6a). Aufgrund all
dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht
festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der baugewerblichen
Nutzung seiner Scheune und des sie umgebenden Platzes nicht als gutgläubig
erscheint.

  6.3  Angesichts des erheblichen Verstosses gegen das Raumplanungsrecht und
in Würdigung der gegebenen Umstände sah das Verwaltungsgericht keinen
Anlass, den Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands bereits nach Ablauf von 23 Jahren seit Errichtung der Scheune als
verwirkt zu betrachten. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die
Erhaltung und der Fortbestand des örtlichen Kleinbetriebs sei nicht nur im
privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse. Eine Abwägung der sich
gegenüber stehenden Interessen spreche daher vorliegend klar für eine
Weiterführung der gewerblichen Nutzung des Werkhofs. Zudem handle es sich
bei der 30-jährigen Frist für die Verwirkung des behördlichen Anspruchs auf
Beseitigung keineswegs um eine absolute Frist.

  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der
Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Gründen des
Vertrauensschutzes auch kürzere Verwirkungsfristen rechtfertigen können
(vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; Urteil des Bundesgerichts 1P.768/2000 vom
19. September 2001, E. 3a, publ. in: ZBl 103/2002 S. 193). Auf eine kürzere
Verwirkungsfrist kann sich demnach nur berufen, wer selbst in gutem Glauben
gehandelt hat (BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 221 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1P.768/2000 vom 19. September 2001, E. 4c). Wie vorstehend aufgezeigt wurde,
fehlt es dem Beschwerdeführer an dieser Voraussetzung (vgl. E. 6.1 und 6.2.2
hiervor). Seine Berufung auf Verwirkung des behördlichen
Wiederherstellungsanspruchs ist somit unbehelflich. Unter diesen Umständen
braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Verwirkungsfrist entsprechend
der Auffassung des ARE bei Bauten ausserhalb der Bauzone nicht gilt.

  6.4  Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr
berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baulichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden
Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib
213 E. 6b S. 224).

  Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid, welcher
u.a. die Aufgabe der gewerblichen Nutzung der Scheune und des angrenzenden
Platzes sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt,
nicht zu beanstanden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die
berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Die vom
Beschwerdeführer vorgenommene Nutzungsänderung, indem er die Scheune und den
sie umgebenden Platz anstatt der bewilligten landwirtschaftlichen Nutzung
der baugewerblichen zuführte, stellt eine schwerwiegende Verletzung eines
der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des
Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Dabei fällt
zusätzlich ins Gewicht, dass die Scheune - wie übrigens auch der Umschlag-,
Recycling- und Kiesplatz - nach den unbestrittenen Feststellungen des
Regierungsrats im Landschaftsschutzgebiet "Hörnli-Bergland (Quellgebiet der
Töss und der Murg)" liegt, welches seit 1996 Bestandteil des Bundesinventars
der Landschaften und Naturdenkmäler bildet (BLN-Inventar, Objekt Nr. 1420
des Anhangs zur Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11]). Das öffentliche
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter
diesen Umständen gross. Dem stehen an privaten Interessen im Wesentlichen
Vermögensinteressen und der baugewerbliche Nutzungsverlust entgegen. Was
Ersteres betrifft, handelt es sich um die Investitionskosten für die Scheune
und den angrenzenden Lagerplatz, soweit sie ausschliesslich im Zusammenhang
mit dem Tiefbauunternehmen stehen. Über ihre Höhe lässt sich den Akten
nichts entnehmen. Auch wenn anzunehmen ist, dass sie zusammen mit den
Wiederherstellungskosten nicht leicht wiegen dürften, werden sie von den
öffentlichen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen erheblich
übertroffen. Daran vermag auch die Berücksichtigung des mit der
Wiederherstellung verbundenen Verlustes der bisherigen Nutzung

und damit des bisherigen Standortes des Tiefbauunternehmens nichts zu
ändern. Wohl ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer durch die
Wiederherstellungsmassnahme hart getroffen wird. Indessen wird diese
Massnahme durch die vom Verwaltungsgericht angesetzte
Wiederherstellungsfrist bis Ende 2008 und damit bis zum Eintritt des
Beschwerdeführers ins AHV-Alter etwas gemildert. Schliesslich kann in diesem
Zusammenhang auch nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschwerdeführer vom
nachlässigen Verhalten der Baukommission während rund zwei Jahrzehnten in
hohem Mass profitiert hat. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem
Punkt als unbegründet.

Erwägung 7

  7.  Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer des
Weiteren, auch die gewerbliche Nutzung des Umschlag-, Recycling- und
Kiesplatzes auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 4883, 4885 und 4886 aufzugeben
und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, schon sein Grossvater und sein Vater, welche beide als
Landwirte tätig gewesen seien, hätten diesen Platz zunächst als Köhler- und
später als Kiesumschlagplatz genutzt. Seit 1981 diene ihm dieser Platz für
seine betrieblichen Bedürfnisse. So würden dort vorübergehend Kies, Humus
und Natursteine gelagert und verwendbare Materialien (wie recyclierbarer
Mischabbruch) wieder aufbereitet. Die Existenz dieses Lagerplatzes stamme
aus einer Zeit, als solche Plätze noch keiner Bewilligung bedurft hätten.
Der bestehende Kiesumschlagplatz geniesse damit Besitzstandsgarantie. Die
von ihm im Jahre 1981 vorgenommene leichte Erweiterung des Nutzungszwecks
lasse sich ohne weiteres noch als teilweise Erweiterung im Sinne des damals
geltenden Art. 24 Abs. 2 RPG bezeichnen. Aber selbst wenn man die
Besitzstandsgarantie absprechen wollte, erweise sich der Lagerplatz als
bewilligungsfähig. In diesem Falle habe er Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 RPV, da der
Lagerplatz einen betriebsnotwendigen Bestandteil des Werkhofs darstelle und
er damit gleich wie dieser standortgebunden sei.

  7.1
  7.1.1  Ob nach der intertemporalrechtlichen Regelung (Art. 52 Abs. 1 RPV)
vorliegend bezüglich Besitzstandsgarantie altes oder neues Recht anzuwenden
ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, da sich der Beschwerdeführer
sowohl nach altem Recht (Art. 24 Abs. 2 aRPG in Verbindung mit § 357 Abs. 3
des Planungs- und

Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG/ ZH]) als auch
nach neuem Recht (Art. 24c RPG) auf die Besitzstandsgarantie berufen kann
und auch die Zulässigkeit teilweiser Änderungen gleichermassen gegeben ist
(vgl. dazu zum alten Recht: WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und
Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, Rz. 784-794, S. 182 f.; zum neuen Recht:
dieselben, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Bd. I, Zürich
1999, Rz. 707 S. 194, Rz. 728-730 S. 201). So konnte nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG eine zulässige
Änderung sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in
einer Zweckänderung bestehen. Sie war als teilweise zu betrachten, soweit
hinsichtlich Umfang, äussere Erscheinung sowie Zweckbestimmung die
Wesensgleichheit der Baute oder Anlage gewahrt wurde und keine wesentlichen
neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen
wurden. Die Änderung durfte nur von untergeordneter Natur sein. Art. 24 Abs.
2 aRPG umfasste auch Nutzungsänderungen, die keine baulichen Vorkehren
erforderten, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und
Planung hatten (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 223; s. auch BGE 119 Ib 222 E. 3a S.
227). Entscheidend waren nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen
Elemente im Zusammenwirken (BGE 123 II 256 E. 4 S. 261; 118 Ib 497 E. 3a S.
498 f.).

  Der Begriff der teilweisen Änderung ist als solcher durch die
Gesetzesrevision nicht verändert worden. Inhaltlich entspricht der neue Art.
24c Abs. 2 RPG grundsätzlich der bisherigen, hiervor dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG. Allerdings hat
der Bundesrat in Art. 41 und 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von
Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert (BGE 127 II 215 E. 3b S. 219; Urteil des
Bundesgerichts 1A.238/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

  7.1.2  Stehen der Schutz der Besitzstandsgarantie und die zulässigen
Änderungen zur Diskussion, ist jeweils vom Zustand auszugehen, wie er sich
vor der Änderung präsentierte. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsbasis
somit auf die Nutzung der fraglichen Parzellen abzustellen, wie sie vor
Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer ab dem Jahre 1981 erfolgte.

  Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105
Abs. 2 OG) zeigt die Luftaufnahme von Juli 1981, dass

die vom Grossvater und vom Vater des Beschwerdeführers als Köhler- und
später als Kiesumschlagplatz genutzte Fläche um ein Vielfaches kleiner war
als die heute vom Beschwerdeführer beanspruchte. Auch der Beschwerdeführer
stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede. So hält er dazu in der
vorliegenden Beschwerde fest, die Kiesrüsterei sei ab den 50er Jahren nicht
mehr so gefragt gewesen und es sei daher auf diesem Platz nicht mehr so
intensiv gearbeitet worden. Darin liege denn auch die Erklärung, weshalb er
auf den alten Luftaufnahmen nicht mehr gut erkennbar sei.

  Übersteigt die flächenmässige Ausdehnung des heute vom Beschwerdeführer
betriebenen Umschlag-, Recycling- und Kiesplatzes den früheren
Kiesumschlagplatz um ein Vielfaches, fällt eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 Abs. 2 aRPG bzw. Art. 24c Abs. 2 RPG bereits aus diesem Grund ausser
Betracht. Hinzu kommt, dass die baugewerbliche Nutzung durch den
Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckänderung nicht
bewilligt werden kann. So gelten Zweckänderungen, auch wenn sie nicht mit
einer flächenmässigen Ausdehnung verbunden sind, nur dann als bloss
teilweise Änderungen, wenn sie nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen
Zweckbestimmung führen, sondern zu einer Nutzung, die von der bisherigen
nicht grundlegend abweicht (BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 306). Es ist dabei von
einer Gesamtbetrachtung aller die Identität einer Baute oder Anlage
bestimmenden Faktoren (Nutzungsart, -intensität, Emissionen, Erschliessung
etc.) auszugehen (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht,
a.a.O., Rz. 798 S. 184 zu Art. 24 Abs. 2 aRPG; dieselben, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, a.a.O., Rz. 734 S. 202 zu Art. 24c RPG).

  Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Grossvater und der Vater
des Beschwerdeführers als Landwirte tätig waren. Bei der Nutzung des
umstrittenen Platzes handelte es sich damals nach den zutreffenden
Feststellungen des Verwaltungsgerichts um eine land- und
forstwirtschaftliche bzw. standortgebundene Nutzung. Von dieser
ursprünglichen Nutzung weicht die dort vom Beschwerdeführer seit 1981
ausgeübte Nutzung als Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz für sein
Tiefbauunternehmen sowohl hinsichtlich Nutzungsart und -intensität als auch
Zweckbestimmung derart stark ab, dass sie nicht mehr als bloss teilweise
Änderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen qualifiziert werden kann.

  7.2  Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch nicht zu folgen, soweit er
die Zulässigkeit des Umschlag-, Recycling- und Lagerplatzes mit der
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art.
39 RPV begründet. Es ist offensichtlich, dass das Tiefbauunternehmen des
Beschwerdeführers keinen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Wie der
Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid dazu ausführte, standen dem
Beschwerdeführer hierfür schon 1981 die nach der kommunalen Bauordnung
ausgeschiedenen Industrie- und Gewerbezonen zur Verfügung. Dass es sich
heute diesbezüglich anders verhalten soll, wird nicht geltend gemacht und
kann wohl auch ausgeschlossen werden. Ist demzufolge der Werkhof nicht
standortgebunden, liegen auch keine betriebswirtschaftlichen Gründe vor,
nach welchen der dem Tiefbauunternehmen dienende Umschlag-, Recycling- und
Kiesplatz auf seinen jetzigen Standort angewiesen wäre.

Erwägung 8

  8.  Kann der Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz aus den dargelegten
Gründen nicht bewilligt werden, stellt sich gleich wie bei der Scheune die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung. Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass einer solchen Massnahme auch hier
der Vertrauensschutz und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entgegenstünden.
Die von ihm dazu vorgebrachten Gründe sind jedoch unbehelflich.

  8.1  Im Gegensatz zur Scheune holte der Beschwerdeführer für die Nutzung
der Grundstücke Kat.-Nrn. 4883, 4885 und 4886 als Umschlag-, Recycling- und
Kiesplatz keine Baubewilligung ein. Nach den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts musste ihm als Tiefbauunternehmer jedoch klar sein, dass
der Wechsel von einer forstwirtschaftlichen/standortgebundenen zu einer
baugewerblichen Platznutzung und die immense Vergrösserung des Platzes nicht
ohne förmliche Bewilligung erfolgen durften. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass die Bewilligungspflicht für die
baugewerbliche Nutzung von Land ausserhalb der Bauzonen im Zeitpunkt der
Betriebsaufnahme 1981 erst wenige Jahre alt war, vermag ihn nicht zu
entlasten. So konnte ihm bei gehöriger Sorgfalt nicht verborgen bleiben,
dass sich die Gesetzgebung in dieser Hinsicht geändert hatte und seither für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen strenge Anforderungen gelten.
Abgesehen davon hätten allein die neue wirtschaftliche Zweckbestimmung der
beanspruchten Grundstücke und die hierbei im Verlauf der Zeit vorgenommene
flächenmässige Ausdehnung für den Beschwerdeführer

Grund genug sein müssen, sich über die Rechtmässigkeit seiner Tätigkeit bei
der hierfür zuständigen Amtsstelle zu erkundigen. Dass er in dieser Hinsicht
etwas unternommen hätte und ihm bestimmte Zusicherungen gemacht worden
wären, behauptet er nicht. Stattdessen macht er geltend, die örtliche
Baubehörde habe durch ihr Stillschweigen während 23 Jahren einen
Vertrauenstatbestand geschaffen. Danach habe er von der Zulässigkeit der
heute umstrittenen Nutzung ausgehen dürfen.

  Mit seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die
Erteilung der Bewilligung für die umstrittene Anlage schon bei Aufnahme
seines Betriebs im Jahre 1981 nicht in die Zuständigkeit der örtlichen
Baubehörde, sondern der kantonalen Baudirektion fiel. Der Beschwerdeführer
kann sich daher nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er sich
darauf verlassen durfte, dass hierfür die örtliche Baubehörde zuständig sei.
Dies setzt voraus, dass er die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und
Aufmerksamkeit hat walten lassen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
vom 14. Februar 1979, E. 4b, publ. in: ZBl 80/1979 S. 312, sowie vom 23.
Dezember 1981, E. 3, publ. in: ZBl 83/1982 S. 418; BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 110). Davon kann
jedoch keine Rede sein. Wer - wie der Beschwerdeführer - Grundstücke
ausserhalb der Bauzonen für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne sich um eine
Baubewilligung zu bemühen und sich nach der diesbezüglichen Zuständigkeit zu
erkundigen, missachtet die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in krasser
Weise. Das Stillschweigen der (unzuständigen) örtlichen Baubehörde
berechtigte den Beschwerdeführer daher nicht zur Annahme, die gewerbliche
Nutzung seiner Grundstücke Kat.-Nrn. 4883, 4885 und 4886 als Umschlag-,
Recycling- und Kiesplatz sei rechtmässig. Im Übrigen bleibt darauf
hinzuweisen, dass die Untätigkeit einer Behörde ohnehin grundsätzlich keinen
Vertrauenstatbestand zu schaffen vermag (Urteil des Bundesgerichts
1A.63/2005 vom 22. August 2005, E. 5.2.1; vgl. dazu auch: BEATRICE
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 228 ff., insb. S. 232; MAGDALENA RUOSS FIERZ,
Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 60, die an den
Vertrauensschutz sogar ausnahmslos zusätzliche Voraussetzungen im Sinne
einer Vertrauensbetätigung knüpfen).

  8.2  Die Aufgabe des Umschlag-, Recycling- und Kiesplatzes und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verstösst entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleich wie bei der rechtswidrigen Nutzung der
Scheune (vgl. dazu E. 6.3.2 hiervor) stellt auch die rechtswidrige Nutzung
der Grundstücke Kat.-Nrn. 4883, 4885 und 4886 als Umschlag-, Recycling- und
Kiesplatz einen schwerwiegenden Verstoss gegen den raumplanungsrechtlichen
Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und insbesondere
einen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet "Hörnli-Bergland" dar, so dass
das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands entsprechend gross ist. Diesem steht an privaten Interessen
hauptsächlich der (baugewerbliche) Nutzungsverlust der genannten Parzellen
gegenüber. Nachdem jedoch die baugewerbliche Nutzung der Scheune und des sie
umgebenden Platzes aus den dargelegten Gründen aufgegeben werden muss (vgl.
E. 6.3.2 hiervor), entfällt auch der betriebswirtschaftlich geltend gemachte
Grund für den in seiner Nähe gelegenen Umschlag-, Recycling- und Kiesplatz.
Damit verbleiben an privaten Interessen allenfalls entstandene Kosten für
die baugewerbliche Nutzbarmachung der Parzellen sowie die Kosten für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Auch wenn hierüber keine
näheren Angaben vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Vermögenseinbusse
bei weitem nicht derart gewichtig ist, dass sie das entgegenstehende
öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchte.

Erwägung 9

  9.  Im Zusammenhang mit der Scheune stellt sich schliesslich die Frage,
welche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht scheint davon auszugehen, dass mit
der Aufgabe der baugewerblichen Nutzung und der Zuführung der Scheune zu
landwirtschaftlichen Zwecken entsprechend der Baubewilligung vom 15.
September 1980 der rechtmässige Zustand wiederhergestellt sei. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie vorstehend
aufgezeigt (vgl. E. 5.2.2 hiervor), war ein landwirtschaftliches Bedürfnis
für die Scheune von Anfang an nie ausgewiesen und selbst heute wird ein
solches nicht geltend gemacht. Die damals (ausschliesslich) für
landwirtschaftliche Zwecke erteilte Baubewilligung war demnach materiell
rechtswidrig und sie bleibt es auch nach der Rückführung der Scheune zu
diesem Verwendungszweck. Das ARE hat daher in seiner Vernehmlassung darauf
hingewiesen, dass die Scheune wohl als Ganzes abgerissen werden müsste. Mit
dieser Frage haben sich jedoch weder das Verwaltungsgericht noch seine
Vorinstanzen auseinandergesetzt; sie bildet daher nach der

zutreffenden Bemerkung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch wenn die Rechtsanwendung im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen vorzunehmen ist
(Art. 114 Abs. 1 OG), gestattet dies nicht, über den Streitgegenstand hinweg
die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands zu verfügen. Insbesondere
macht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen den Richter nicht
zur Aufsichtsbehörde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 211 f.). Dem Bundesgericht steht es demnach nicht zu,
vorliegend über die Beseitigung der Scheune infolge materieller
Rechtswidrigkeit zu befinden. Hingegen wird es Aufgabe der zuständigen
Bewilligungsbehörde sein, sich dieser Frage anzunehmen und zu prüfen, ob die
Voraussetzungen hierfür insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben und des Verhältnismässigkeitsprinzips gegeben sind.