Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 132 II 209



Urteilskopf

132 II 209

  19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A.
und Mitb. gegen Einwohnergemeinde Gelterfingen sowie Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
  1A.140/2005 vom 4. April 2006

Regeste

  Art. 25a und 34 RPG, Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG; Rechtsmittel gegen
Nutzungspläne.

  Zulässigkeit umweltrechtlicher und planungsrechtlicher Rügen im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan bei engem
Sachzusammenhang zwischen Umweltrecht und Raumplanungsrecht (Zusammenfassung
der Rechtsprechung; E. 2).

Sachverhalt ab Seite 209

  Am 19. Juni 2003 beschloss die Einwohnergemeinde Gelterfingen einen
Zonenplan und ein Baureglement. Damit wurde unter anderem

das bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet "Houene" gemäss
Zonenplan Nr. 1a der Wohnzone W2 zugewiesen.

  Mit Verfügung vom 25. November 2003 genehmigte das kantonale Amt für
Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ortsplanungsrevision und wies mehrere
Einsprachen ab. Als Auflage fügte das AGR unter anderem bei, die Gemeinde
habe dafür zu sorgen, dass während des Herbstschiessens eine mobile
Lärmschutzwand, wie im Gutachten der HSR Ingenieure skizziert, erstellt
werde.

  Dagegen erhoben die Einsprecher Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit dem Antrag, die
Genehmigungsverfügung des AGR sei teilweise aufzuheben und das Gebiet
"Houene" sei nicht einzuzonen bzw. in der heutigen Zone zu belassen. Nachdem
die JGK mehrere Unterlagen beigezogen hatte, wies sie die Beschwerde am 18.
November 2004 ab.

  Eine dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern teilweise gut, indem es den angefochtenen Entscheid in Bezug
auf bestimmte Grundstücksteile aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die JGK zurückwies. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

  Soweit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat, begründete
es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer durch
die Einzonung eines Teils der einem Dritten gehörenden Parzelle Nr. 344
nicht in ihren zivilen Rechten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt
seien, weshalb sich insoweit die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus Art. 61a Abs. 3 Bst. a des
Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG) ergebe. Zudem erachtete
es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht als zulässig, soweit die
Beschwerdeführer rügten, die angefochtene Einzonung verstosse gegen
Raumplanungsziele, sei überdimensioniert, unangemessen und planerisch
verfehlt, verletze den regionalen Landschaftsrichtplan, das kommunale
Landschaftsentwicklungskonzept und die kantonale Richtplanung, sei durch den
öffentlichen Verkehr schlecht erschlossen und diene in Wirklichkeit bloss
der Finanzierung der Wasserversorgung.

  Hiergegen führen die unterlegenen Parteien Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
die das Bundesgericht gutheisst, soweit das Verwaltungsgericht auf die
kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

  2.  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt der Ausnahmen
gemäss Art. 99-102 OG zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Verfügungen,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen
sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Vorliegend angefochten
ist ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision gefällter Entscheid, der unter
anderem das in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet "Houene" der Wohnzone
W2 zuweist. Beim diesbezüglichen Zonenplan handelt es sich um einen
Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Ein solcher Nutzungsplan
unterliegt gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG der staatsrechtlichen Beschwerde.
Indessen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne dann zulässig, wenn der
Nutzungsplan auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen enthält.
Insoweit stellt das Bundesgericht die Anordnungen im Nutzungsplanverfahren
einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleich. Sind im Plan enthaltene,
auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das
Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit kein Ausschlussgrund gemäss
Art. 99 ff. OG gegeben ist (vgl. BGE 129 I 337 E. 1.1 S. 339; 125 II 18 E.
4c/cc S. 25; 123 II 88 E. 1a S. 91, 289 E. 1b S. 291; 121 II 39 E. 2b S. 42
f., je mit Hinweisen).

  2.1  Der Zonenplan Nr. 1a, der für das Gebiet "Houene" eine Wohnzone W2
festlegt, bildet zusammen mit dem Zonenplan Nr. 1 und dem kommunalen
Baureglement die baurechtliche Grundordnung der Einwohnergemeinde
Gelterfingen. Von der Einzonung in der "Houene" werden die bereits
überbauten Parzellen Nrn. 118, 497, 512, 513, 504 und 541 sowie ein Teil der
grossen und noch nicht überbauten Parzelle Nr. 344 erfasst. Die Gesamtfläche
des eingezonten Gebiets beläuft sich damit auf 1.83 ha, wovon 0.73 ha auf
bereits überbaute Grundstücke fallen. Zusätzlich zur Nutzungsplanfestsetzung
weist der Zonenplan im westlichen Bereich eine schraffierte Fläche auf; sie
kennzeichnet das durch den Schiessplatz mit Lärm vorbelastete Gebiet, für
welches die Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III gelten. Für die
übrige eingezonte Fläche wurde die Lärmempfindlichkeitsstufe II festgelegt
(vgl. Art. 33 Abs. 3 des Baureglements vom August 2003).

  2.2  Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht auf ihre Rügen betreffend Verletzung der Raumplanungsziele (Art. 1
RPG), der Raumplanungsgrundsätze (Art. 3 RPG), des Richtplans des Kantons
Bern, des Landschaftsrichtplans Region Gürbethal und des kommunalen
Landschaftsentwicklungskonzepts (LEK) nicht eingetreten.

  Das Verwaltungsgericht erwog, die streitige Einzonung sei keine
Überbauungsordnung im Sinne von Art. 61a Abs. 3 Bst. c des kantonalen
Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG), sondern ein reiner Zonenplan. Die
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne sich daher einzig aus
Art. 61a Abs. 3 Bst. a (Art. 6 EMRK) oder b (eidgenössische
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) BauG ergeben. Nach Art. 61a Abs. 3 Bst. b
BauG steht die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide
der JGK offen, soweit gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Der
Rechtsweg an das Verwaltungsgericht ist somit von denselben Voraussetzungen
abhängig wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das
Verwaltungsgericht stützte sich bei der Prüfung der Frage, welche Einwände
gegen den Entscheid der JGK bei ihm erhoben werden können, ausser auf die
eigene Praxis denn auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei gelangte es zum
Schluss, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zulässig, soweit die
Beschwerdeführer eine Umgehung von Art. 24 RPG und die Verletzung von Art.
24 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) rügten. Hingegen stehe dieses
Rechtsmittel nicht zur Verfügung, soweit raumplanerische Rügen erhoben
würden. Dasselbe gelte sodann auch hinsichtlich der weiteren Einwände
betreffend die Finanzierung der Wasserversorgung, die Schule Gelterfingen
und die angeblich schlechte Erschliessung des einzuzonenden Gebiets durch
den öffentlichen Verkehr. Diese Rügen hätten keinen engen Zusammenhang mit
bundesumweltrechtlichen Fragestellungen. Sie beträfen zudem weitgehend
Ermessensfragen oder rein politische Fragestellungen, die ohnehin ausserhalb
der Kognition des Verwaltungsgerichts lägen. Insoweit trat das
Verwaltungsgericht daher auf die Beschwerde nicht ein.

  2.2.1  Soweit die Beschwerdeführer eine Umgehung von Art. 24 RPG und eine
Verletzung von Art. 24 USG gerügt haben, ist das

Verwaltungsgericht zu Recht darauf eingetreten (vgl. E. 2 hiervor und BGE
123 II 289 E. 1b S. 291; 117 Ib 9 E. 2b S. 12; Urteile des Bundesgerichts
1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004, E. 1.1; 1A.256/ 1999 vom 12. April 2000,
E. 1b). Zu prüfen ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht somit einzig, ob
sein Nichteintretensentscheid in Bezug auf die planungsrechtlichen Rügen
haltbar ist. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung zunächst
unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zu Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG und
fuhr fort, Gegenteiliges ergebe sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer auch nicht aus BGE 121 II 72 E. 3. Das Bundesgericht habe
dort ausgeführt, das kantonale Verwaltungsgericht müsse kraft
Sachzusammenhangs auch allfällige Planungsrügen mitbeurteilen, wenn es für
Umweltfragen zuständig sei. Dies habe sich einerseits nicht auf einen
gewöhnlichen Zonenplan, sondern auf einen projektbezogenen
Sondernutzungsplan bezogen, und andererseits auf Raumplanungsrügen, die
einen augenfälligen umweltrechtlichen Bezug aufgewiesen hätten und deshalb
nicht isoliert hätten betrachtet werden können. Dies bedeute aber nicht,
dass sämtliche Planungsfragen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
überprüft werden müssten, auch solche, die keinen engen Sachzusammenhang zu
umweltrechtlichen Fragen aufweisen würden. Eine solche Auffassung wäre mit
Art. 34 Abs. 3 RPG unvereinbar. Das Bundesgericht habe denn auch in späteren
Fällen bei Beschwerden gegen Planungen unterschieden nach Fragen, die im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen seien, und solchen, die
nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden könnten. Demzufolge
verlange auch Art. 61a Abs. 3 Bst. b BauG bzw. Art. 98a OG nicht, dass in
Bezug auf solche Rügen die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
wäre. Darauf einzutreten würde dem Gesetz widersprechen, welches die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur soweit zulasse, als dies bundesrechtlich
verlangt werde.

  2.2.2  Dem Verwaltungsgericht ist insoweit beizupflichten, als nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Planungsrügen mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur vorgebracht werden können, wenn sie einen
engen Sachzusammenhang mit Bundesverwaltungsrecht, insbesondere dem
Umweltschutzrecht, aufweisen. Soweit es jedoch die Auffassung vertritt, die
Frage eines derartigen Zusammenhangs stelle sich nur, wenn ein
projektbezogener Nutzungsplan zur Beurteilung stehe, ist ihm nicht zu
folgen. Das Verwaltungsgericht lässt hierbei unberücksichtigt, dass das
Bundesgericht den Anwendungsbereich

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Anfechtung von Raumplänen im
Verlauf seiner Rechtsprechung schrittweise ausgedehnt hat:
  Schon sehr früh konnte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Nutzungsplan geltend gemacht werden, mit der Planfestsetzung werde Art. 24
RPG umgangen (BGE 123 II 289 E. 1b S. 291; 117 Ib 9 E. 2b S. 12 mit weiteren
Hinweisen). Im Laufe der weiteren Rechtsprechung nahm das Bundesgericht eine
Aufteilung des Raumplans in einen planungsrechtlichen Teil, dem
kantonalrechtliche Natur beigemessen wurde, und in einen
verfügungsrechtlichen Teil, der - soweit er sich auf Bundesverwaltungsrecht
(ausserhalb des Raumplanungsrechts) stützte - mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar war. Entscheidend war dabei, ob der
Verfügungsteil, wenn er unabhängig vom Plan erlassen worden wäre, eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellte und so ein Anfechtungsobjekt
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden würde. Mit diesem Rechtsmittel
anfechtbar waren danach in erster Linie detaillierte Regelungen von
Sondernutzungsplänen, daneben aber auch Zonenfeststellungen in
Rahmennutzungsplänen, soweit sie konkrete Regelungen für ein bestimmtes
Projekt trafen. Massgebend war somit stets, ob sich die Festsetzungen
gestützt auf Bundesverwaltungsrecht auf detaillierte Planinhalte bezogen und
ihnen dadurch Verfügungscharakter zukam. War dies der Fall, konnte der auf
Bundesverwaltungsrecht beruhende Teil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden. Für die richterliche Überprüfung der raumplanerischen
Normen stand indessen nach Art. 34 RPG einzig die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung (vgl. BGE 118 Ib 11 E. 2c S. 14, 66 E. 1c/ca S.
71).

  In BGE 120 Ib 292 E. 3 nahm das Bundesgericht sodann eine Erweiterung
seiner bisherigen Praxis vor, indem es auch die Zuordnung von
Empfindlichkeitsstufen in einem Nutzungsplan im Verfahren nach Art. 44 Abs.
1 und 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) -
genau wie im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV) - als mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar erklärte. Diesem Entscheid lag die
Überlegung zu Grunde, dass die Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe durch
einen Plan vom Rechtsschutz her angesichts ihrer Tragweite als Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG betrachtet werden müsse (BGE 120 Ib 287 E. 3c/dd S.
297 [= Pra 84/1995 Nr. 67 S. 221]; 121 II 235 E. 1 S. 237 mit Hinweisen).
Damit wurde auf die bis anhin vorausgesetzte

verfügungsähnliche Bestimmtheit des fraglichen Planinhalts verzichtet. Das
Bundesgericht unterzog seither auch andere nicht verfügungsgleiche
Planinhalte, die vom Bundesverwaltungsrecht (ausserhalb des
Raumplanungsrechts) mitbestimmt wurden, der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle, wie etwa die Festlegung von Gewässerschutzzonen (BGE 121 II 39 E.
2b S. 42 f.) oder die Ausscheidung einer Zone zum Schutz eines Moorgebiets
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.42/1994 vom 29. November 1994, publ. in:
ZBl 97/1996 S. 123 f., E. 1a).

  Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde leitete das Bundesgericht schliesslich mit BGE
121 II 72 ff. ein. Danach sind in diesem Rechtsmittel neu auch
planungsrechtliche Rügen zulässig, soweit das Planungsrecht sachnotwendig
mit dem Umweltrecht (oder anderem Bundesverwaltungsrecht) zusammenhängt. Das
Verwaltungsgericht stellte zutreffend fest, dass damals ein projektbezogener
Sondernutzungsplan zu beurteilen war. Hingegen ist ihm nicht zu folgen,
soweit es daraus schliesst, "gewöhnliche" Zonenpläne seien demnach zum
vornherein nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das
Verwaltungsgericht übergeht damit die im erwähnten Entscheid des
Bundesgerichts dargelegten Grundsätze, nach welchen es in gewissen Fällen
gegen Zonenpläne (Grund- bzw. Rahmennutzungspläne) die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig bezeichnet hat (vgl. BGE 123 II
88 E. 1a/cc S. 92; 121 II 72 E. 1b S. 75). In der Lehre wurde zu Recht
ausgeführt, dass somit sämtliche Rügen gegen Nutzungspläne, welche
umweltrechtliche oder sonstige bundesverwaltungsrechtliche Aspekte sowie
damit in einem engen Sachzusammenhang stehende planungsrechtliche Fragen
beträfen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen seien. Da fast alle
planerischen Belange - etwa die Zuweisung eines Grundstücks zu einer
bestimmten Nutzungszone, die Bestimmung der zulässigen Ausnützung oder die
Erschliessung - einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen würden, könnten
demnach Nutzungsplanungen durch die Anrufung umweltrechtlicher
Gesichtspunkte zu einem grossen Teil der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
unterzogen werden (so PETER KARLEN, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Raumpläne, in: recht 15/1997 S. 132 f.; vgl. dazu auch: WALTER HALLER/ PETER
KARLEN, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, S. 28 ff.,
Rz. 1021a-f; PIERRE TSCHANNEN, Energierecht und Umweltrecht, Bemerkungen in:
AJP 1996 S. 81 f.; PETER HÄNNI,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S.
532 f., Fn. 184 S. 534; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 910 S. 323
f.).

  2.2.3  An dieser Praxis hat das Bundesgericht bis heute festgehalten (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1A.283/2004 vom 5. August 2005, E. 1.2 nicht
publ. in BGE 131 II 616 und 1A.171/2003 vom 8. Juni 2004, E. 2 nicht publ.
in BGE 130 II 313, je mit Hinweisen). Werden somit - wie vorliegend - in
einem Nutzungsplan Empfindlichkeitsstufen festgesetzt, können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch planungsrechtliche Rügen erhoben werden,
sofern sie in einem engen Sachzusammenhang mit Belangen des Lärmschutzes
stehen. Damit stellt sich hier einzig die Frage, ob ein derartiger
Zusammenhang zu bejahen ist.

  Das Gebiet "Houene" liegt vom Schiessstand aus betrachtet in direkter
Schussrichtung und in relativ kurzer Distanz zum Scheibenstand. Aus den
Akten geht hervor, dass die vom Schiessstand ausgehenden Lärmimmissionen im
Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision zwischen den Gemeindebehörden, der
Schützengesellschaft Gelterfingen und den kantonalen Behörden während Jahren
intensiv diskutiert wurden. Allein schon daraus ergibt sich, dass zwischen
der vorliegend umstrittenen Nutzungsplanung und den hierbei getroffenen
umweltschutzrechtlichen Anordnungen ein enger Sachzusammenhang besteht. Dies
betrifft vor allem die gerügte Einzonung bzw. Eignung zur Überbauung des
Plangebiets "Houene" wegen der vom Schiessstand ausgehenden Lärmimmissionen.
Etwas weniger deutlich zeigt sich der umweltrechtliche Bezug hinsichtlich
der Rügen, die Einzonungen seien überdimensioniert, vermöchten dem Kriterium
der geschlossenen Siedlung nicht zu genügen, verstiessen gegen das
Konzentrationsprinzip und verletzten das Gebot der haushälterischen Nutzung
des Bodens. Ebenso verhält es sich, soweit geltend gemacht wird, das
Planungsgebiet "Houene" sei durch den öffentlichen Verkehr schlecht
erschlossen und seine Einzonung missachte den gesetzlichen Schutz von
Fruchtfolgeflächen. Diese mehr raumplanungsrechtlich gefärbten Vorbringen
lassen sich indessen bei der Überprüfung des umstrittenen Nutzungsplans
nicht isoliert betrachten. Wie das Bundesgericht in BGE 121 II 72 E. 3 S. 79
f. erwog, machen es gerade solche Planungen nötig, raumplanerische und
umweltrechtliche Aspekte gemeinsam zu prüfen und widerstreitende Interessen
umfassend gegeneinander abzuwägen (s.

auch BGE 123 II 88 E. 2a S. 93 f.). Die eidgenössische
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge vorliegend auch hinsichtlich
der von den Beschwerdeführern erhobenen planungsrechtlichen Rügen zulässig.

  2.3  Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführer 1-3 sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet "Houene",
das durch die Ortsplanungsrevision eingezont wird. Sie sind daher durch
diesen Plan und die darin festgelegten Empfindlichkeitsstufen stärker als
jedermann betroffen. Dasselbe gilt auch für den Beschwerdeführer 4 als
Mieter in dem auf Parzelle Nr. 513 gelegenen Wohnhaus, da er durch die
Einzonung in ähnlicher Weise berührt wird wie ein Grundeigentümer (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2002 vom 25. September 2003, E. 1.2 mit
Hinweis). Die Beschwerdelegitimation ist somit bei allen vier
Beschwerdeführern zu bejahen.

  Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.

  2.4  Wie in E. 2.2.3 hiervor aufgezeigt, ist das Verwaltungsgericht zu
Unrecht davon ausgegangen, dass umweltschutzrechtliche Anordnungen nur mit
eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar seien, wenn sie
sich auf einen projektbezogenen Nutzungsplan beziehen. Des Weiteren ist ihm
auch nicht zu folgen, soweit es vorliegend einen engen Sachzusammenhang
zwischen den Lärmschutzanordnungen und den raumplanerischen Massnahmen
verneint hat. Ist die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorliegend aus den dargelegten Gründen auch hinsichtlich der
planungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer zulässig, verletzt der
insoweit gefällte Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sowohl
Bundesrecht (Art. 97 ff. OG) als auch kantonales Verfahrensrecht (Art. 61a
Abs. 3 Bst. b BauG). Liegt diesbezüglich kein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid vor, kann auf den Hauptantrag der Beschwerdeführer, mit dem sie
die Aufhebung der Einzonung des Gebiets "Houene" beantragen, nicht
eingetreten werden. Hingegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der
fehlenden Behandlung der Planungsrügen gutzuheissen und die Sache
entsprechend dem Eventualantrag an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen
(vgl. BGE 121 II 72 E. 3 S. 80). Wegen des Sachzusammenhangs

zwischen den planungsrechtlichen und den umweltschutzrechtlichen Rügen muss
das Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwerdeführer gleichzeitig und
widerspruchsfrei beurteilen (Koordinationspflicht; Art. 25a Abs. 2 lit. d
sowie Abs. 3 und 4 RPG). Dabei wird es sich auch mit den von den
Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beanstandeten
Sachverhaltsfeststellungen zu befassen haben.