BGE 131 I 377
131 I 377 38. Auszug aus dem Urteil der II. ffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein gegen Kanton Basel-Landschaft (Staatsrechtliche Beschwerde) 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005 Regeste Art. 8 BV; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 9 Abs. 4 StHG; Besteuerung des Eigenmietwerts; Rechtsgleichheit; R geprinzip; Bundesrechtswidrigkeit des basel-landschaftlichen Pauschalabzugs f r Mietkosten. Eine gesetzliche Regelung, welche die Rechtsgleichheit in der Eigenmietwertbesteuerung f r gewahrt erkl rt, wenn den beiden (deutlich unterschiedlich grossen) Gruppen von Wohneigent mern einerseits und Mietern andererseits insgesamt je die gleich grosse Summe unbesteuerten Einkommens hrt wird, verst sst gegen Art. 8 BV (E. 3). Das basel-landschaftliche System der Eigenmietwertbesteuerung (Pauschalabzug zugunsten der Mieter zwecks Ausgleichs des Steuervorteils, den die Eigent mer aus den viel zu tiefen Eigenmietwerten ziehen) ist bundesrechtswidrig; R geprinzip (E. 4). Sachverhalt Im Kanton Basel-Landschaft liegen die Eigenmietwerte f r Wohnungen und Einfamilienh user seit jeher weit unter der Marktmiete f r vergleichbare Objekte. Mit der nderung vom 20. Juni 1991 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 ber die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (StG/BL) wurde die an sich vorgeschriebene Bemessung nach dem Marktwert aufgegeben und neu eine "massvolle" Festsetzung der Eigenmietwerte gesetzlich verankert (vgl. 23 Abs. 2bis StG/BL). Gleichzeitig hat der Kanton Basel- Landschaft - um den Steuervorteil auszugleichen, welcher den Wohneigent mern durch die neue Regelung zukommt - einen Pauschalabzug geschaffen, welcher je f r den Mieter (oder P chter), dessen Ehegatten und f r jedes in der h uslichen Gemeinschaft lebende Kind gew hrt wird (vgl. 33 lit. d StG/BL). Dieser Mietkostenabzug betrug zun chst 1'000 Franken pro Person und wurde anschliessend - parallel zu einer Erh hung der Eigenmietwerte - auf 400 Franken reduziert. In der Folge wurde eine Gesetzesinitiative angenommen, welche die Eigenmietwerte per 1995 auf das Niveau vor ihrer Erh hung senkte und den Mietkostenabzug entsprechend wieder auf 1'000 Franken festsetzte. Die Eidgen ssische Steuerverwaltung veranlasste im Herbst 2000 eine Erhebung, welche zeigte, dass die Eigenmietwerte von Einfamilienh usern und Eigentumswohnungen im Kanton Basel-Landschaft durchschnittlich bloss knapp 35 Prozent des Marktmietwerts betrugen. Um die Gleichbehandlung von Mietern und Wohneigent mern zu erreichen, schlug der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zun chst bloss eine Erh hung des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken pro Person vor. Aufgrund der negativen Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens beschloss er alsdann die Ausarbeitung einer neuen Vorlage, welche gleichzeitig ein Anheben der Eigenmietwerte um 12 Prozent und die Erh hung des Mietkostenabzugs auf 1'250 Franken vorsah. Eine entsprechende Gesetzes nderung wurde am 24. November 2002 vom Stimmvolk verworfen. In der Folge kam eine Gesetzesinitiative zustande, nach der die Eigenmietwerte, unter Erh hung des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken, generell um 8 Prozent anzuheben waren ("Wohnkosten-Gleichbehandlungs-Initiative"). Diese Regelung wurde in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 angenommen und auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Die ge nderten Bestimmungen des Steuergesetzes lauten neu wie folgt: " 27ter Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (Eigenmietwert) 1 Die massvolle Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt in bereinstimmung mit dem in der Kantonsverfassung erteilten Auftrag, das selbst genutzte Wohneigentum steuerlich zu beg nstigen ( 133 Absatz 2 Buchstabe c Kantonsverfassung). Zwecks verfassungsm ssiger Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern beziehungsweise P chtern wird ein Sozialabzug gem 33 Buchstabe d gew hrt. 2 Das Gleichbehandlungsgebot gem ss Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn das Einkommensvolumen, das - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenmietwertes von 60 % des Marktmietwertes - infolge der massvollen Festlegung des Eigenmietwertes nicht besteuert wird, dem Volumen aller Sozialabz ge gem 33 Buchstabe d entspricht. 3 (...) 4 (...) 5 Der Regierungsrat berpr ft mindestens alle vier Jahre - erstmals ab dem Steuerjahr 2006 - anhand einer repr sentativen Erhebung, ob auf Grund ver nderter Marktverh ltnisse das Gleichbehandlungsgebot gem Absatz 1 und 2 noch eingehalten ist. Ergibt die Erhebung, dass sich das nicht besteuerte Einkommensvolumen gem ss Absatz 2 erheblich erh ht hat, so werden, falls dannzumal die Inkraftsetzung der n chsten allgemeinen Katasterneusch tzung noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gem Absatz 3 linear mit einem Zuschlag erh ht, welcher der H lfte der eingetretenen Erh hung des Einkommensvolumens entspricht. Gleichzeitig wird der Sozialabzug gem 33 Buchstabe d um jenen Betrag erh ht, der sich aus der Division der H lfte der eingetretenen Erh hung des nicht besteuerten Einkommensvolumens durch die Totalanzahl der Abzugsberechtigten gem 33 Buchstabe d ergibt. Das N here regelt der Regierungsrat. 6 Ergibt die Erhebung gem ss Absatz 5, dass die Eigenmietwerte weniger als die H lfte von 60 % des markt blichen Mietwertes betragen, so werden, falls dannzumal die Inkraftsetzung der n chsten allgemeinen Katasterneusch tzung noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gem Absatz 3 linear mit einem Zuschlag erh ht. Dieser Zuschlag ist so zu bemessen, dass die Eigenmietwerte nach ihrer Erh hung wieder die H lfte von 60 % des markt blichen Mietwertes betragen. (...) 33 Bestimmung des steuerbaren Einkommens Vom Reineinkommen werden f r die Steuerberechnung folgende Sozialabz in Abzug gebracht: (...) d je 1'500 Franken Sozialabzug f r den Mieter und P chter einer dauernd selbst bewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie f r jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in h uslicher Gemeinschaft lebt und f r das ein Kinderabzug beansprucht werden kann. Dieser Sozialabzug wird zwecks verfassungsm ssiger Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern beziehungsweise P chtern gem 27ter gew hrt. Das Volumen aller Sozialabz ge gem ss diesem Abschnitt entspricht dem Einkommensvolumen, das - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenmietwertes von 60 % des markt blichen Mietwertes - in Folge der massvollen Festlegung des Eigenmietwertes nicht besteuert wird." Am 5. Dezember 2003 haben X. und der "Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein" mit gemeinsamer Eingabe beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie r gen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und beantragen die Aufhebung von 27ter Abs. 2 sowie 33 lit. d letzter Satz der am 19. Oktober 2003 angenommenen nderung des kantonalen Steuergesetzes. Soweit es darauf eintritt, heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut. Auszug aus den Erwägungen: Aus den Erw gungen: Erwägung 2 2. 2.1 Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verh ltnissen gleich zu besteuern sind. Daraus hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Pflicht des Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigent mern den Eigenmietwert zu besteuern, bzw. das Verbot, die Eigenmietwertbesteuerung (vollst ndig und undifferenziert) abzuschaffen, ohne ausgleichende Massnahmen f r die brigen Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. BGE 124 I 145 E. 4a S. 154 mit Hinweisen). Der Eigent mer kann vom rohen Einkommen einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen f r den Unterhalt, usw.). Dem Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt, obschon er f r seine Wohnung einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende Auslagen hat bzw. mitfinanziert. Er w deshalb bei ansonsten gleichen Eink nften und Abz gen mit einem h heren steuerbaren Einkommen veranlagt als der Wohnungseigent mer oder Eigenheimbesitzer. Die Aufrechnung des Eigenmietwerts soll diese Konsequenz, welche der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen widerspricht, korrigieren (BGE 123 II 9 E. 3a S. 12). 2.2 Die Besteuerung des Eigenmietwerts leitet sich heute nicht mehr allein aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern wird den Kantonen nunmehr von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ausdr cklich vorgeschrieben. Allerdings werden der Bemessung des Eigenmietwerts dadurch grunds tzlich keine engeren Schranken gesetzt als sie sich ohnehin schon aus Art. 8 BV ergeben (BGE 124 I 145 E. 3 S. 152 ff.). Der Eigenmietwert f r die kantonalen Steuern darf deshalb - anders als bei der direkten Bundessteuer, f r welche ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b S. 14 f.) - tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g S. 325). Er soll aber (in jedem einzelnen Fall) den als verfassungsrechtliche Untergrenze betrachteten Wert von 60 Prozent der Marktmiete nicht unterschreiten, ansonsten die Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern nicht mehr hrleistet ist (vgl. BGE 124 I 145 E. 4d und 5a S. 156 f.). 2.3 Die hier angefochtene Gesetzes nderung sieht vor, dass das Gesamtvolumen des Einkommens, welches im Kanton Basel-Landschaft infolge zu tiefer - d.h. unter der verfassungsrechtlichen Schranke von 60 Prozent der Marktmiete liegender - Eigenmietwerte unbesteuert bleibt, dem Gesamtvolumen der Pauschalabz ge entspricht, die den Mietern f r ihre Wohnkosten gew werden. Der neue, auf 1'500 Franken pro Person angehobene Pauschalabzug hrt bei gleichzeitiger Erh hung der Eigenmietwerte um 8 Prozent unbestrittenermassen zu diesem Ergebnis. Nach dem Konzept der streitigen Regelung wird damit der erforderliche Ausgleich zwischen Wohneigent mern und Mietern ausreichend hergestellt. Erwägung 3 3. 3.1 Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7): Es f nicht zu einer Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern, wenn das Gesamteinkommen der Ersteren, welches wegen der zu tiefen Eigenmietwerte unbesteuert bleibe, dem Total aller Mietkostenabz ge entspreche, wie dies 27ter Abs. 2 und 33 lit. d StG/BL vors hen. Die Gr sse der beiden Gruppen von Steuerzahlern sei sehr unterschiedlich, zumal es im Kanton rund 170'000 Mieter, aber nur 45'000 Haushalte von Wohneigent mern gebe. Die Steuerersparnis f r den einzelnen Mieter sei darum geringer als f r den einzelnen Wohnungseigent mer, wenn bei beiden Gruppen je ein Einkommen von insgesamt 250 Mio. Franken unbesteuert bleibe: Die Mieter lebten durchschnittlich in Haushalten mit 1,9 Personen, was f r den Kanton Basel-Landschaft 89'474 "Mieterhaushalte" mit je einem steuerbefreiten Einkommen von 2'794 Franken ergebe (recte: 2'850 Franken, weil die Gesamtsumme der Mietkostenabz ge 255 Mio. Franken betr gt [170'000 x 1'500] bzw. weil 1,9 multipliziert mit 1'500 2'850 ergibt). Demgegen ber w rden 250 Mio. Franken auf die "Eigent merhaushalte" verteilt ein unbesteuertes Einkommen von durchschnittlich je 5'605 Franken ausmachen. Dieser Vergleich zeige, dass der Mietkostenabzug 2'950 Franken pro Person betragen m sse, damit "Mieter- und Eigent merhaushalte" gleichm ssig entlastet w rden (2'950 x 1,9 = 5'605). Deshalb reiche die Erh hung des Abzugs auf 1'500 Franken, wie sie durch die streitige Gesetzes nderung erfolgt sei, nicht aus, um die Rechtsgleichheit bei der kantonalen Eigenmietwertbesteuerung herzustellen. 3.2 Dieser Kritik der Beschwerdef hrer h lt der Regierungsrat entgegen, ein absoluter Vergleich zwischen den beiden Gruppen sei darum nicht m glich, weil der Eigenmietwert bei den Eigent mern eine fixe Gr sse darstelle, welche unbek mmert um die Zahl der im Haushalt lebenden Personen zur Anwendung komme, w hrend die H he des Mietkostenabzugs variabel sei und von der Anzahl Personen abh nge, die im betroffenen Haushalt leben. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern betrage der Mietkostenabzug insgesamt 6'000 Franken, was etwas ber der H he des unversteuerten Einkommens von 5'605 Franken liege, das sich f r die gleiche Familie im Durchschnitt aus den zu tiefen Eigenmietwerten ergeben w rde. 3.3 Der Kanton bestreitet mithin nicht, dass er ber wesentlich mehr Mieter verf gt, als ber Personen, die in einem Eigenheim leben. Dies zu Recht, machen doch Letztere gem ss den Resultaten der Volksz hlung 2000 lediglich 41.5 Prozent der Bev lkerung des Kantons Basel-Landschaft aus (vgl. www.bfs.admin.ch/ bfs/portal/de/index/regionen/regionalportraets/baselland/blank/kennzahlen.htm l), womit auf drei Mieter bloss rund zwei in Wohneigentum lebende Personen entfallen. Unter diesen Voraussetzungen verst sst es gegen das Gleichbehandlungsgebot, den beiden (unterschiedlich grossen) Gruppen je die gleich hohe Summe unbesteuerten Einkommens zuzugestehen; im brigen erscheint ein solcher Globalvergleich von Gruppen in finanzieller Hinsicht bereits an und f r sich bedenklich. Die Verfassungswidrigkeit des streitigen Ausgleichsmechanismus ergibt sich auch deutlich aus einer Betrachtung der Auswirkungen, welche die Gesetzes nderung (Erh hung des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken pro Person und der Eigenmietwerte auf 37.6 Prozent der Marktmiete) f r den einzelnen Steuerpflichtigen zeitigt: Durch die unterschiedlichen Systeme, mit welchen Mieter und Eigent mer in Bezug auf ihre Wohnkosten steuerlich entlastet werden, kommt es in den beiden Kategorien zu einer v llig unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Sachverhalten: Weil der Steuervorteil der Wohneigent mer von der Haushaltsgr sse unabh ngig ist, sind diese insbesondere dann deutlich besser gestellt als die Mieter, wenn sie in Ein- oder Zweipersonen-Haushalten leben; ihr Vorteil ist generell umso gr sser, je geringer die Anzahl der Personen pro Haushalt und je h her die Marktmiete ist. Demgegen ber sind bei Grossfamilien mit f nf und mehr Mitgliedern tendenziell die Mieter besser gestellt, weil sich der Pauschalabzug mit jedem zus tzlichen Familienangeh rigen weiter erh 3.4 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen 27ter Abs. 2 sowie 33 lit. d letzter Satz StG/BL sind aufzuheben. Wie die folgenden Erw gungen zeigen, wird es damit aber nicht sein Bewenden haben k nnen. Erwägung 4 4. 4.1 Zwar hat sich das Bundesgericht bereits zuvor mit dem basel-landschaftlichen Pauschalabzug f r Mietkosten befasst, und diesen damals (noch) nicht f r verfassungswidrig betrachtet. Entsprechend hat es chst mit Urteil 2P.261/1991 vom 16. Juli 1992 (StR 47/1992 S. 599) entschieden (trotz Bedenken hinsichtlich des Umstands, dass der Abzug in Form einer Pauschale und damit losgel st vom tats chlichen Mietzins gew hrt werde) und dies anschliessend mit Urteil 2P.203/1997 vom 2. rz 1999 best tigt (wobei es die H he des Pauschalabzugs mangels einer hinreichend begr ndeten R ge nicht zu pr fen hatte). 4.2 Diese Urteile sind heute indessen namentlich wegen der Verbindlichkeit neuen Bundesrechts berholt: Das basel-landschaftliche System der Eigenmietwertbesteuerung hielt nur deshalb vor der Verfassung stand, weil der Vorteil, den die Eigent mer aus den tiefen - unter der verfassungsrechtlichen Untergrenze von 60 Prozent liegenden - Eigenmietwerten zogen, durch den Pauschalabzug zugunsten der Mieter (in etwa) aufgewogen wurde. Das Steuerharmonisierungsgesetz, an welches die kantonalen Steuergesetze sp testens auf das Steuerjahr 2001 hin anzupassen waren (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG), regelt die zul ssigen Abz ge vom steuerbaren Roheinkommen nunmehr abschliessend. Ein Abzug f r Mietkosten ist im einschl gigen Art. 9 StHG nicht vorgesehen; vorbehalten werden dort einzig die Sozialabz ge des kantonalen Rechts (vgl. Abs. 4). Trotz der Terminologie, welche der kantonale Gesetzgeber in 27ter Abs. 2 sowie lit. d StG/BL verwendet, handelt es sich hier offensichtlich nicht um einen Sozialabzug: Ein solcher dient der Ber cksichtigung des sozialen Status des Steuerpflichtigen und des Einflusses, welcher dieser auf die individuelle (wirtschaftliche) Leistungsf higkeit des Betroffenen hat (vgl. MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1: Bundesgesetz ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N. 63 zu Art. 9 StHG). Im Vordergrund stehen dabei die famili ren Verh ltnisse des Steuerpflichtigen und die mit diesen verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF Bosshard/Werner L din, Sozialabz ge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Z rich 2000, S. 95 f. und 103). Wie gesagt, soll der basel-landschaftliche Mietkostenabzug demgegen ber den Vorteil ausgleichen, welcher den Wohneigent mern aufgrund der unzureichenden Besteuerung ihres Eigenmietwerts zukommt. Der Pauschalabzug hat seinen Ursprung also nicht in einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsf higkeit von Mietern und Eigent mern, sondern im Streben des Gesetzgebers, die Steuerlast f r die Angeh rigen der beiden Gruppen auszubalancieren (vgl. REICH, aaO, N. 73 zu Art. 9 StHG). Er kn pft nur am Umstand an, dass ein Mietzins bezahlt wird und damit weder am sozialen Status noch an der individuellen Leistungsf higkeit der Betroffenen; er wird ungeachtet derer finanzieller und pers nlicher Situation f r jede Person gew hrt, die in einer Mietwohnung lebt. Mithin stellt der basel-landschaftliche Mietkostenabzug keinen Sozialabzug, sondern einen allgemeinen Abzug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StHG dar und ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Die Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Untergrenze bei der Eigenmietwertbesteuerung kann demnach nicht mehr kompensiert werden, und der Kanton Basel-Landschaft ist nun nicht nur gehalten, den Pauschalabzug f Mietkosten aufzuheben, sondern im Ergebnis auch gezwungen, die Eigenmietwerte auf mindestens 60 Prozent der Marktmiete zu erh hen. Das System der Eigenmietwertbesteuerung ist dabei so auszugestalten, dass die verfassungsrechtliche Limite von 60 Prozent in keinem Fall unterschritten wird. 4.3 Die geschilderte Rechtslage, aus der sich die Bundesrechtswidrigkeit der streitigen Gesetzes nderung ergibt, ist hier indessen unbeachtlich, auch wenn insoweit ein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV) vorliegt: Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das R geprinzip (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), gem ss welchem das Bundesgericht nicht frei untersucht, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsm ssige Rechte verletzt. Es pr ft vielmehr nur rechtsgen gend vorgebrachte, klare R gen (vgl. etwa BGE 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit Hinweisen), weshalb es nicht von Amtes wegen einschreiten darf, wenn sich der angefochtene Hoheitsakt aus einem anderen Grund als jenem, den die Beschwerdef hrer mit ihrer Rechtsschrift vortragen, als verfassungswidrig erweist. Das R geprinzip schliesst indessen nicht aus, dass das Bundesgericht die festgestellte Verfassungsverletzung im Rahmen der Urteilsbegr ndung zum Ausdruck bringt. So wird dem betroffenen Kanton die glichkeit gegeben, den rechtswidrigen Zustand zu beheben, bevor dieser erneut Gegenstand einer - dannzumal allenfalls einschl gig begr ndeten - Beschwerde bildet. 4.4 Es erstaunt nicht, dass die Beschwerdef hrer in ihrer Eingabe beim Bundesgericht die Verletzung von Art. 49 BV nicht ger gt haben. Als Vertreter der Mieterschaft des Kantons Basel-Landschaft wollten sie diese weiterhin im Genuss der Steuerverg nstigungen lassen, die sich aus dem (harmonisierungswidrigen) Pauschalabzug ergeben. Der Kanton ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sein System der Eigenmietwertbesteuerung der heutigen Rechtslage nicht (mehr) entspricht. Wie dargelegt, wird er einerseits die Mietkostenabz ge abschaffen und andererseits die Eigenmietwerte anheben m ssen. Diesbez glich ist insbesondere die Kantonsregierung auf ihre Befugnis und Verpflichtung aufmerksam zu machen, vorl ufige Vorschriften zu erlassen, wenn der kantonale Gesetzgeber das Steuerrecht nicht bis zum 1. Januar 2001 mit dem Steuerharmonisierungsgesetz in Einklang gebracht hat (Art. 72 Abs. 3 StHG; vgl. BGE 131 I 291 E. 2). Dabei bleibt es dem kantonalen Gesetzgeber berlassen, ob und wie er die resultierende Erh hung der Steuerlast durch andere Massnahmen ausgleichen will.