Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 I 377



131 I 377

38. Auszug aus dem Urteil der II. ffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
und Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein gegen
Kanton Basel-Landschaft (Staatsrechtliche Beschwerde)

    2P.313/2003 vom 27. Mai 2005

Regeste

    Art. 8 BV; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 9 Abs. 4 StHG; Besteuerung
des Eigenmietwerts; Rechtsgleichheit; R geprinzip; Bundesrechtswidrigkeit
des basel-landschaftlichen Pauschalabzugs f r Mietkosten.

    Eine gesetzliche Regelung, welche die Rechtsgleichheit in der
Eigenmietwertbesteuerung f r gewahrt erkl rt, wenn den beiden (deutlich
unterschiedlich grossen) Gruppen von Wohneigent mern einerseits und
Mietern andererseits insgesamt je die gleich grosse Summe unbesteuerten
Einkommens hrt wird, verst sst gegen Art. 8 BV (E. 3).

    Das basel-landschaftliche System der Eigenmietwertbesteuerung
(Pauschalabzug zugunsten der Mieter zwecks Ausgleichs des Steuervorteils,
den die Eigent mer aus den viel zu tiefen Eigenmietwerten ziehen) ist
bundesrechtswidrig; R geprinzip (E. 4).

Sachverhalt

    Im Kanton Basel-Landschaft liegen die Eigenmietwerte f r Wohnungen und
Einfamilienh user seit jeher weit unter der Marktmiete f r vergleichbare
Objekte. Mit der nderung vom 20. Juni 1991 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
ber die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (StG/BL) wurde
die an sich vorgeschriebene Bemessung nach dem Marktwert aufgegeben und
neu eine "massvolle" Festsetzung der Eigenmietwerte gesetzlich verankert
(vgl. 23 Abs. 2bis StG/BL). Gleichzeitig hat der Kanton Basel- Landschaft
- um den Steuervorteil auszugleichen, welcher den Wohneigent mern durch
die neue Regelung zukommt - einen Pauschalabzug geschaffen, welcher je
f r den Mieter (oder P chter), dessen Ehegatten und f r jedes in der h
uslichen Gemeinschaft lebende Kind gew hrt wird (vgl.

    33 lit. d StG/BL). Dieser Mietkostenabzug betrug zun chst 1'000
Franken pro Person und wurde anschliessend - parallel zu einer Erh hung
der Eigenmietwerte - auf 400 Franken reduziert. In der Folge wurde eine
Gesetzesinitiative angenommen, welche die Eigenmietwerte per 1995 auf
das Niveau vor ihrer Erh hung senkte und den Mietkostenabzug entsprechend
wieder auf 1'000 Franken festsetzte.

    Die Eidgen ssische Steuerverwaltung veranlasste im Herbst
2000 eine Erhebung, welche zeigte, dass die Eigenmietwerte von
Einfamilienh usern und Eigentumswohnungen im Kanton Basel-Landschaft
durchschnittlich bloss knapp 35 Prozent des Marktmietwerts betrugen. Um
die Gleichbehandlung von Mietern und Wohneigent mern zu erreichen, schlug
der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zun chst bloss eine Erh
hung des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken pro Person vor. Aufgrund der
negativen Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens beschloss er alsdann
die Ausarbeitung einer neuen Vorlage, welche gleichzeitig ein Anheben
der Eigenmietwerte um 12 Prozent und die Erh hung des Mietkostenabzugs
auf 1'250 Franken vorsah. Eine entsprechende Gesetzes nderung wurde
am 24. November 2002 vom Stimmvolk verworfen. In der Folge kam eine
Gesetzesinitiative zustande, nach der die Eigenmietwerte, unter Erh hung
des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken, generell um 8 Prozent anzuheben
waren ("Wohnkosten-Gleichbehandlungs-Initiative"). Diese Regelung wurde in
der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 angenommen und auf den 1. Januar
2004 in Kraft gesetzt. Die ge nderten Bestimmungen des Steuergesetzes
lauten neu wie folgt:

    "

    27ter Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (Eigenmietwert)

      1 Die massvolle Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt in
bereinstimmung mit dem in der Kantonsverfassung erteilten Auftrag, das

      selbst genutzte Wohneigentum steuerlich zu beg
nstigen (

    133 Absatz 2

      Buchstabe c Kantonsverfassung). Zwecks verfassungsm
ssiger

      Gleichbehandlung von Wohneigent
mern und Mietern beziehungsweise

      P
chtern wird ein Sozialabzug gem

    33 Buchstabe d gew hrt.

      2 Das Gleichbehandlungsgebot gem
ss Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn

      das Einkommensvolumen, das - unter Zugrundelegung eines

      durchschnittlichen Eigenmietwertes von 60 % des Marktmietwertes -

      infolge der massvollen Festlegung des Eigenmietwertes nicht besteuert

      wird, dem Volumen aller Sozialabz
ge gem

    33 Buchstabe d entspricht.

      3 (...)  4 (...)  5 Der Regierungsrat
berpr ft mindestens alle vier Jahre - erstmals ab

      dem Steuerjahr 2006 - anhand einer repr
sentativen Erhebung, ob auf

      Grund ver
nderter Marktverh ltnisse das Gleichbehandlungsgebot gem

      Absatz 1 und 2 noch eingehalten ist. Ergibt die Erhebung, dass sich

      das nicht besteuerte Einkommensvolumen gem
ss Absatz 2 erheblich erh ht hat,

      so werden, falls dannzumal die Inkraftsetzung der n
chsten allgemeinen

      Katasterneusch
tzung noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gem

      Absatz 3 linear mit einem Zuschlag erh
ht, welcher der H lfte der

      eingetretenen Erh
hung des Einkommensvolumens entspricht. Gleichzeitig

      wird der Sozialabzug gem

    33 Buchstabe d um jenen Betrag erh ht, der

      sich aus der Division der H
lfte der eingetretenen Erh hung des nicht

      besteuerten Einkommensvolumens durch die Totalanzahl der

      Abzugsberechtigten gem

    33 Buchstabe d ergibt. Das N here regelt der

      Regierungsrat.  6 Ergibt die Erhebung gem
ss Absatz 5, dass die Eigenmietwerte weniger

      als die H
lfte von 60 % des markt blichen Mietwertes betragen, so

      werden, falls dannzumal die Inkraftsetzung der n
chsten allgemeinen

      Katasterneusch
tzung noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gem

      Absatz 3 linear mit einem Zuschlag erh
ht. Dieser Zuschlag ist so zu

      bemessen, dass die Eigenmietwerte nach ihrer Erh
hung wieder die H lfte

      von 60 % des markt
blichen Mietwertes betragen.

      (...)

    33 Bestimmung des steuerbaren Einkommens

      Vom Reineinkommen werden f
r die Steuerberechnung folgende Sozialabz

      in Abzug gebracht: (...)  d je 1'500 Franken Sozialabzug f
r den Mieter und P chter einer dauernd

        selbst bewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten

        sowie f
r jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in h uslicher

        Gemeinschaft lebt und f
r das ein Kinderabzug beansprucht werden kann.

        Dieser Sozialabzug wird zwecks verfassungsm
ssiger Gleichbehandlung

        von Wohneigent
mern und Mietern beziehungsweise P chtern gem

        27ter gew
hrt. Das Volumen aller Sozialabz ge gem ss diesem Abschnitt

        entspricht dem Einkommensvolumen, das - unter Zugrundelegung

        eines durchschnittlichen Eigenmietwertes von 60 % des markt
blichen

        Mietwertes - in Folge der massvollen Festlegung des Eigenmietwertes

        nicht besteuert wird."

    Am 5. Dezember 2003 haben X. und der "Mieterinnen- und Mieterverband
Baselland und Dorneck-Thierstein" mit gemeinsamer Eingabe beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie r gen eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und beantragen die
Aufhebung von

    27ter Abs. 2 sowie

    33 lit. d letzter Satz der am 19. Oktober 2003 angenommenen nderung
des kantonalen Steuergesetzes.

    Soweit es darauf eintritt, heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erw
gungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass
Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verh ltnissen gleich zu
besteuern sind. Daraus hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung
die Pflicht des Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigent mern den
Eigenmietwert zu besteuern, bzw. das Verbot, die Eigenmietwertbesteuerung
(vollst ndig und undifferenziert) abzuschaffen, ohne ausgleichende
Massnahmen f r die brigen Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. BGE
124 I 145 E. 4a S. 154 mit Hinweisen). Der Eigent mer kann vom rohen
Einkommen einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum Abzug
bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen f r den Unterhalt, usw.). Dem
Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt, obschon er f r seine
Wohnung einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende Auslagen hat
bzw. mitfinanziert. Er w deshalb bei ansonsten gleichen Eink nften
und Abz gen mit einem h heren steuerbaren Einkommen veranlagt als
der Wohnungseigent mer oder Eigenheimbesitzer. Die Aufrechnung des
Eigenmietwerts soll diese Konsequenz, welche der rechtsgleichen Behandlung
der Steuerpflichtigen widerspricht, korrigieren (BGE 123 II 9 E. 3a S. 12).

    2.2  Die Besteuerung des Eigenmietwerts leitet sich heute nicht mehr
allein aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern
wird den Kantonen nunmehr von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ausdr cklich vorgeschrieben. Allerdings
werden der Bemessung des Eigenmietwerts dadurch grunds tzlich keine engeren
Schranken gesetzt als sie sich ohnehin schon aus Art. 8 BV ergeben (BGE
124 I 145 E. 3 S. 152 ff.). Der Eigenmietwert f r die kantonalen Steuern
darf deshalb - anders als bei der direkten Bundessteuer, f r welche
ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch
innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b
S. 14 f.) - tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g S. 325). Er soll
aber (in jedem einzelnen Fall) den als verfassungsrechtliche Untergrenze
betrachteten Wert von 60 Prozent der Marktmiete nicht unterschreiten,
ansonsten die Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern nicht mehr
hrleistet ist (vgl. BGE 124 I 145 E. 4d und 5a S. 156 f.).

    2.3  Die hier angefochtene Gesetzes nderung sieht vor, dass
das Gesamtvolumen des Einkommens, welches im Kanton Basel-Landschaft
infolge zu tiefer - d.h. unter der verfassungsrechtlichen Schranke von
60 Prozent der Marktmiete liegender - Eigenmietwerte unbesteuert bleibt,
dem Gesamtvolumen der Pauschalabz ge entspricht, die den Mietern f r ihre
Wohnkosten gew werden. Der neue, auf 1'500 Franken pro Person angehobene
Pauschalabzug hrt bei gleichzeitiger Erh hung der Eigenmietwerte um 8
Prozent unbestrittenermassen zu diesem Ergebnis. Nach dem Konzept der
streitigen Regelung wird damit der erforderliche Ausgleich zwischen
Wohneigent mern und Mietern ausreichend hergestellt.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7): Es f
nicht zu einer Gleichbehandlung von Wohneigent mern und Mietern, wenn das
Gesamteinkommen der Ersteren, welches wegen der zu tiefen Eigenmietwerte
unbesteuert bleibe, dem Total aller Mietkostenabz ge entspreche, wie dies
27ter Abs. 2 und

    33 lit. d StG/BL vors hen. Die Gr sse der beiden Gruppen von
Steuerzahlern sei sehr unterschiedlich, zumal es im Kanton rund
170'000 Mieter, aber nur 45'000 Haushalte von Wohneigent mern gebe. Die
Steuerersparnis f r den einzelnen Mieter sei darum geringer als f r den
einzelnen Wohnungseigent mer, wenn bei beiden Gruppen je ein Einkommen
von insgesamt 250 Mio. Franken unbesteuert bleibe: Die Mieter lebten
durchschnittlich in Haushalten mit 1,9 Personen, was f r den Kanton
Basel-Landschaft 89'474 "Mieterhaushalte" mit je einem steuerbefreiten
Einkommen von 2'794 Franken ergebe (recte: 2'850 Franken, weil die
Gesamtsumme der Mietkostenabz ge 255 Mio. Franken betr gt [170'000 x 1'500]
bzw. weil 1,9 multipliziert mit 1'500 2'850 ergibt). Demgegen ber w rden
250 Mio. Franken auf die "Eigent merhaushalte" verteilt ein unbesteuertes
Einkommen von durchschnittlich je 5'605 Franken ausmachen. Dieser Vergleich
zeige, dass der Mietkostenabzug 2'950 Franken pro Person betragen m sse,
damit "Mieter- und Eigent merhaushalte" gleichm ssig entlastet w rden
(2'950 x 1,9 = 5'605). Deshalb reiche die Erh hung des Abzugs auf 1'500
Franken, wie sie durch die streitige Gesetzes nderung erfolgt sei, nicht
aus, um die Rechtsgleichheit bei der kantonalen Eigenmietwertbesteuerung
herzustellen.

    3.2  Dieser Kritik der Beschwerdef hrer h lt der Regierungsrat
entgegen, ein absoluter Vergleich zwischen den beiden Gruppen sei darum
nicht m glich, weil der Eigenmietwert bei den Eigent mern eine fixe Gr sse
darstelle, welche unbek mmert um die Zahl der im Haushalt lebenden Personen
zur Anwendung komme, w hrend die H he des Mietkostenabzugs variabel sei
und von der Anzahl Personen abh nge, die im betroffenen Haushalt leben. Bei
einem Ehepaar mit zwei Kindern betrage der Mietkostenabzug insgesamt 6'000
Franken, was etwas ber der H he des unversteuerten Einkommens von 5'605
Franken liege, das sich f r die gleiche Familie im Durchschnitt aus den
zu tiefen Eigenmietwerten ergeben w rde.

    3.3  Der Kanton bestreitet mithin nicht, dass er ber
wesentlich mehr Mieter verf gt, als ber Personen, die in einem
Eigenheim leben. Dies zu Recht, machen doch Letztere gem ss den
Resultaten der Volksz hlung 2000 lediglich 41.5 Prozent der Bev
lkerung des Kantons Basel-Landschaft aus (vgl. www.bfs.admin.ch/
bfs/portal/de/index/regionen/regionalportraets/baselland/blank/kennzahlen.htm
l), womit auf drei Mieter bloss rund zwei in Wohneigentum lebende
Personen entfallen. Unter diesen Voraussetzungen verst sst es gegen das
Gleichbehandlungsgebot, den beiden (unterschiedlich grossen) Gruppen
je die gleich hohe Summe unbesteuerten Einkommens zuzugestehen; im
brigen erscheint ein solcher Globalvergleich von Gruppen in finanzieller
Hinsicht bereits an und f r sich bedenklich. Die Verfassungswidrigkeit
des streitigen Ausgleichsmechanismus ergibt sich auch deutlich aus einer
Betrachtung der Auswirkungen, welche die Gesetzes nderung (Erh hung des
Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken pro Person und der Eigenmietwerte
auf 37.6 Prozent der Marktmiete) f r den einzelnen Steuerpflichtigen
zeitigt: Durch die unterschiedlichen Systeme, mit welchen Mieter und
Eigent mer in Bezug auf ihre Wohnkosten steuerlich entlastet werden,
kommt es in den beiden Kategorien zu einer v llig unterschiedlichen
Behandlung von vergleichbaren Sachverhalten: Weil der Steuervorteil
der Wohneigent mer von der Haushaltsgr sse unabh ngig ist, sind diese
insbesondere dann deutlich besser gestellt als die Mieter, wenn sie in
Ein- oder Zweipersonen-Haushalten leben; ihr Vorteil ist generell umso
gr sser, je geringer die Anzahl der Personen pro Haushalt und je h her
die Marktmiete ist. Demgegen ber sind bei Grossfamilien mit f nf und
mehr Mitgliedern tendenziell die Mieter besser gestellt, weil sich der
Pauschalabzug mit jedem zus tzlichen Familienangeh rigen weiter erh

    3.4  Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen

    27ter Abs. 2 sowie 33 lit. d letzter Satz StG/BL sind aufzuheben. Wie
die folgenden Erw gungen zeigen, wird es damit aber nicht sein Bewenden
haben k nnen.

Erwägung 4

    4.

    4.1  Zwar hat sich das Bundesgericht bereits zuvor mit dem
basel-landschaftlichen Pauschalabzug f r Mietkosten befasst, und diesen
damals (noch) nicht f r verfassungswidrig betrachtet. Entsprechend hat
es chst mit Urteil 2P.261/1991 vom 16. Juli 1992 (StR 47/1992 S. 599)
entschieden (trotz Bedenken hinsichtlich des Umstands, dass der Abzug
in Form einer Pauschale und damit losgel st vom tats chlichen Mietzins
gew hrt werde) und dies anschliessend mit Urteil 2P.203/1997 vom 2.
rz 1999 best tigt (wobei es die H he des Pauschalabzugs mangels einer
hinreichend begr ndeten R ge nicht zu pr fen hatte).

    4.2  Diese Urteile sind heute indessen namentlich wegen der
Verbindlichkeit neuen Bundesrechts berholt: Das basel-landschaftliche
System der Eigenmietwertbesteuerung hielt nur deshalb vor der Verfassung
stand, weil der Vorteil, den die Eigent mer aus den tiefen - unter
der verfassungsrechtlichen Untergrenze von 60 Prozent liegenden -
Eigenmietwerten zogen, durch den Pauschalabzug zugunsten der Mieter
(in etwa) aufgewogen wurde. Das Steuerharmonisierungsgesetz, an welches
die kantonalen Steuergesetze sp testens auf das Steuerjahr 2001 hin
anzupassen waren (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG), regelt die zul ssigen
Abz ge vom steuerbaren Roheinkommen nunmehr abschliessend. Ein Abzug
f r Mietkosten ist im einschl gigen Art. 9 StHG nicht vorgesehen;
vorbehalten werden dort einzig die Sozialabz ge des kantonalen Rechts
(vgl. Abs. 4). Trotz der Terminologie, welche der kantonale Gesetzgeber in

    27ter Abs. 2 sowie lit. d StG/BL verwendet, handelt es sich hier
offensichtlich nicht um einen Sozialabzug: Ein solcher dient der Ber
cksichtigung des sozialen Status des Steuerpflichtigen und des Einflusses,
welcher dieser auf die individuelle (wirtschaftliche) Leistungsf higkeit
des Betroffenen hat (vgl. MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1: Bundesgesetz
ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,
2. Aufl., Basel 2002, N. 63 zu Art. 9 StHG). Im Vordergrund stehen dabei
die famili ren Verh ltnisse des Steuerpflichtigen und die mit diesen
verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF
Bosshard/Werner L din, Sozialabz ge und Steuertarife im schweizerischen
Steuerrecht, Z rich 2000, S. 95 f. und 103). Wie gesagt, soll
der basel-landschaftliche Mietkostenabzug demgegen ber den Vorteil
ausgleichen, welcher den Wohneigent mern aufgrund der unzureichenden
Besteuerung ihres Eigenmietwerts zukommt. Der Pauschalabzug hat seinen
Ursprung also nicht in einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsf
higkeit von Mietern und Eigent mern, sondern im Streben des Gesetzgebers,
die Steuerlast f r die Angeh rigen der beiden Gruppen auszubalancieren
(vgl. REICH, aaO, N. 73 zu Art. 9 StHG). Er kn pft nur am Umstand an,
dass ein Mietzins bezahlt wird und damit weder am sozialen Status noch an
der individuellen Leistungsf higkeit der Betroffenen; er wird ungeachtet
derer finanzieller und pers nlicher Situation f r jede Person gew hrt,
die in einer Mietwohnung lebt. Mithin stellt der basel-landschaftliche
Mietkostenabzug keinen Sozialabzug, sondern einen allgemeinen Abzug
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StHG dar und ist von Bundesrechts wegen
ausgeschlossen. Die Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Untergrenze
bei der Eigenmietwertbesteuerung kann demnach nicht mehr kompensiert
werden, und der Kanton Basel-Landschaft ist nun nicht nur gehalten, den
Pauschalabzug f Mietkosten aufzuheben, sondern im Ergebnis auch gezwungen,
die Eigenmietwerte auf mindestens 60 Prozent der Marktmiete zu erh hen. Das
System der Eigenmietwertbesteuerung ist dabei so auszugestalten, dass die
verfassungsrechtliche Limite von 60 Prozent in keinem Fall unterschritten
wird.

    4.3  Die geschilderte Rechtslage, aus der sich die
Bundesrechtswidrigkeit der streitigen Gesetzes nderung ergibt, ist hier
indessen unbeachtlich, auch wenn insoweit ein Verstoss gegen den Vorrang
des Bundesrechts (Art. 49 BV) vorliegt: Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde gilt das R geprinzip (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), gem
ss welchem das Bundesgericht nicht frei untersucht, ob ein kantonaler
Hoheitsakt verfassungsm ssige Rechte verletzt. Es pr ft vielmehr nur
rechtsgen gend vorgebrachte, klare R gen (vgl. etwa BGE 119 Ia 197 E. 1d
S. 201 mit Hinweisen), weshalb es nicht von Amtes wegen einschreiten
darf, wenn sich der angefochtene Hoheitsakt aus einem anderen Grund als
jenem, den die Beschwerdef hrer mit ihrer Rechtsschrift vortragen, als
verfassungswidrig erweist. Das R geprinzip schliesst indessen nicht aus,
dass das Bundesgericht die festgestellte Verfassungsverletzung im Rahmen
der Urteilsbegr ndung zum Ausdruck bringt. So wird dem betroffenen Kanton
die glichkeit gegeben, den rechtswidrigen Zustand zu beheben, bevor dieser
erneut Gegenstand einer - dannzumal allenfalls einschl gig begr ndeten -
Beschwerde bildet.

    4.4  Es erstaunt nicht, dass die Beschwerdef hrer in ihrer Eingabe
beim Bundesgericht die Verletzung von Art. 49 BV nicht ger gt haben. Als
Vertreter der Mieterschaft des Kantons Basel-Landschaft wollten sie diese
weiterhin im Genuss der Steuerverg nstigungen lassen, die sich aus dem
(harmonisierungswidrigen) Pauschalabzug ergeben. Der Kanton ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass sein System der Eigenmietwertbesteuerung
der heutigen Rechtslage nicht (mehr) entspricht. Wie dargelegt,
wird er einerseits die Mietkostenabz ge abschaffen und andererseits
die Eigenmietwerte anheben m ssen. Diesbez glich ist insbesondere
die Kantonsregierung auf ihre Befugnis und Verpflichtung aufmerksam
zu machen, vorl ufige Vorschriften zu erlassen, wenn der kantonale
Gesetzgeber das Steuerrecht nicht bis zum 1. Januar 2001 mit dem
Steuerharmonisierungsgesetz in Einklang gebracht hat (Art. 72 Abs. 3 StHG;
vgl. BGE 131 I 291 E. 2). Dabei bleibt es dem kantonalen Gesetzgeber
berlassen, ob und wie er die resultierende Erh hung der Steuerlast durch
andere Massnahmen ausgleichen will.