Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 IV 23



131 IV 23

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Jürg Scherrer gegen
Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.64/2004 vom 6. Oktober 2004

Regeste

    Art. 261bis Abs. 4 StGB, Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt
II; Rassendiskriminierung, Meinungsäusserungsfreiheit, politische
Auseinandersetzung.

    Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
StGB erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen
einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion
die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung
in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage
gestellt werden.

    Die Freiheit der Meinungsäusserung verbietet es, in der politischen
Auseinandersetzung eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 StGB leichthin zu bejahen. Den Tatbestand erfüllt nicht
bereits, wer über eine geschützte Bevölkerungsgruppe etwas Unvorteilhaftes
äussert, solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und
sich auf objektive Umstände stützt (E. 3).

Sachverhalt

    Jürg Scherrer veröffentlichte als Präsident der Freiheits-Partei
(FPS) am 3. April 2001 auf der parteieigenen Website die Medieninformation
Nr. 156. Sie enthielt unter anderem folgende Passage:

      Die Freiheits-Partei weist darauf hin, dass u.a. die Einwanderer (so

      genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen

      Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der

      Schweiz haben. Darum verlangt die FPS die Rückschaffung sämtlicher

      Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten

      Frist. Es hat sich mittlerweile zur ständigen Praxis ermittelt

      (recte: entwickelt), dass aufgenommene Asylanten die Schweiz nie

      mehr verlassen und nach einer 12-jährigen Aufenthaltsdauer in

      unserem Land die praktisch bedingungslose Einbürgerung verlangen

      können. Die FPS will keine neuen Schweizer, die eine kriminelle

      Vergangenheit aufweisen.

    Der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises II Biel-Nidau sprach Jürg
Scherrer am 13. Mai 2003 wegen Veröffentlichung des oben zitierten Textes
der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 2'000.-. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 4. November
2003 dieses Urteil.

    Jürg Scherrer erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim
Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids.

    Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen
zur Beschwerde verzichtet. Der Generalprokurator des Kantons Bern
beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2004 die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm verfasste
und veröffentlichte Medieninformation Nr. 156 erfülle den Tatbestand
der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht. Seine
Verurteilung verletze daher Bundesrecht.

    1.1  Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich der Rassendiskriminierung
schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten
oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser
Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,
gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht.

    Dieser Tatbestand schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner
Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der
öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des
Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Gruppe (BGE 128 I 218 E. 1.4 S. 222).

    1.2  Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die fragliche Medienmitteilung
des Beschwerdeführers qualifiziere die Flüchtlinge aus dem Kosovo
pauschal ab als Bevölkerungsgruppe, die zu kriminellen Handlungen und
zur Gewaltanwendung neige. Darin liege eine gegen die Menschenwürde
verstossende Herabsetzung einer Ethnie. Die Äusserung sei öffentlich
erfolgt, womit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 4 StGB
erfüllt seien.

    Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass die in der
Medieninformation genannten Einwanderer aus dem Kosovo - verstanden als
Kosovo-Albaner - eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen
und dass seine Äusserung öffentlich erfolgt ist. Er bestreitet hingegen,
dass in der von ihm verfassten Stellungnahme eine gegen die Menschenwürde
verstossende Herabsetzung oder Diskriminierung liege.

Erwägung 2

    2.  Wie bereits der erstinstanzliche Richter erklärt die Vorinstanz,
dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichte Mitteilung nicht auf Grund
des Wortlauts der einzelnen Sätze zu beurteilen sei. Vielmehr sei der
Bedeutungsgehalt der Information als Ganzes, wie er vom durchschnittlichen
Leser wahrgenommen werde, zu würdigen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss,
der Beschwerdeführer unterstelle in seiner Mitteilung, alle Einwanderer
aus dem Kosovo neigten zur Kriminalität und zur Gewaltanwendung. Dieser
kritisiert diese Interpretation als unzutreffend und verweist darauf, dass
er gerade nicht alle Kosovo-Albaner als Gewaltverbrecher bezeichnet habe.

    2.1  Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von
Äusserungen nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat
diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um
einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke -
je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn,
der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29
f.). Äusserungen, die im Rahmen politischer Debatten getätigt werden,
sind nicht immer strikte an ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen
Auseinandersetzungen oft gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich
sind (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 f.; 105 IV 194 E. 2a S. 196).

    Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage,
die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann
(BGE 124 IV 121 E. 2b S. 125). Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein
unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen eine in diesem
Rechtsmittelverfahren zu prüfende Rechtsfrage.

    2.2  Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die inkriminierte
Medienmitteilung zwei Hauptpunkte enthält, die sie miteinander verknüpft.
Einerseits geht es um eine Behauptung, nämlich dass die Einwanderer
aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden
Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der Schweiz hätten. Anderseits
stellt die Mitteilung eine politische Forderung auf, die sie mit der
genannten Behauptung begründet. Danach sollen die Flüchtlinge aus dem
Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist zurückgeschafft werden.

    Nach Auffassung der Vorinstanz sieht der Durchschnittsbürger in der
Medienmitteilung eine Abqualifizierung der Kosovo-Albaner, weil sie die
erwähnte Behauptung der überdurchschnittlichen Kriminalitätsrate bzw.
Gewaltbereitschaft in der Schweiz mit der politischen Forderung verknüpft.
Es werde der Eindruck erweckt, bei den Kosovo-Albanern handle es sich um
eine "grundsätzlich zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung
neigende Bevölkerungsgruppe", ja es werde das Bild des "pauschal
kriminellen Kosovo-Albaners" gezeichnet. Diese Deutung übergeht, dass
der Text der Mitteilung des Beschwerdeführers im fraglichen Punkt
völlig klar ist. Es heisst darin, dass "u.a. die Einwanderer (so
genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen
Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der
Schweiz haben". Es wird also nicht gesagt und auch nicht angedeutet, alle
Kosovo-Albaner seien gewaltbereit und kriminell. Ein solches Verständnis
ergibt sich auch nicht aus der anschliessenden politischen Forderung nach
Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich
beschlossenen Frist. Denn dies widerspräche dem eindeutigen Wortlaut des
vorangehenden Satzes. Ausserdem setzt das erhobene politische Postulat
keineswegs zwingend voraus, dass alle Kosovo-Albaner pauschal kriminell
oder gewaltbereit sind.

    Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Auslegung der
Medienmitteilung erweist sich somit als begründet. Es fragt sich demzufolge
einzig, ob die Behauptung, dass die Einwanderer aus dem Kosovo einen
unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und
Kriminalität in der Schweiz haben, und die daran anschliessende Forderung
nach Rückschaffung dieser Einwanderer innert der ursprünglich verfügten
Frist je für sich allein oder in ihrer Verknüpfung eine Herabsetzung oder
Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellen.

Erwägung 3

    3.  Die Strafbestimmung der Rassendiskriminierung bezweckt unter
anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im
Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung
im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB alle Verhaltensweisen, durch
welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse,
Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder
die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen
oder zumindest in Frage gestellt werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI,
Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N. 942 und 953; DORRIT SCHLEIMINGER,
Basler Kommentar, N. 49 und 56 zu Art. 261bis StGB).

    3.1  Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit
der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt
II) Rechnung zu tragen (vgl. ALEXANDRE GUYAZ, L'incrimination de la
discrimination raciale, Diss. Bern 1996, S. 184 ff.; FRANZ RIKLIN, Die
neue Strafbestimmung der Rassendiskriminierung [Art. 261bis StGB], Medialex
1995 S. 36 ff., 43 f.; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch -
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu Art. 261bis). Insbesondere
ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Äusserungen zu politischen
Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert
zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch
Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und
für viele schockierend wirken (vgl. etwa BGE 127 I 164 E. 3d S. 173; 101
Ia 252 E. 3c S. 258; Urteil des EGMR i.S. Thorgeirson gegen Island vom
25. Juni 1992, Serie A, Bd. 239, Ziff. 63; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte
in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 201 f.). Kritik muss dabei in
einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig
sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an
möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik
zu unterscheiden. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des
Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt,
besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht
wird (MÜLLER, aaO, S. 209 f. mit dem Hinweis auf den "chilling effect"
[Abschreckungswirkung] einer zu strengen Beurteilung geäusserter
Meinungen).

    Diese vor allem für ehrverletzende Äusserungen entwickelten Leitlinien
sind grundsätzlich auch bei der Auslegung des Straftatbestands der
Rassendiskriminierung zu beachten. Der Meinungsäusserungsfreiheit darf zwar
keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der
Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde (vgl.
Urteil des EGMR i.S. Jersild gegen Dänemark vom 23. September 1994, Serie
A, Bd. 298, Ziff. 27). Umgekehrt muss es in einer Demokratie aber möglich
sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine
Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist
daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen.
Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser
Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik
insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE
124 IV 121 E. 2b S. 124 f.; Urteil 6S.148/2003 vom 16. September 2003,
E. 2.2; vgl. auch ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV,
3. Aufl., Zürich 2004, S. 216). Äusserungen im Rahmen der politischen
Auseinandersetzung sind dabei nicht zu engherzig auszulegen, sondern
immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. das zitierte Urteil
des EGMR i.S. Jersild, Ziff. 31).

    3.2  Die in der Mitteilung des Beschwerdeführers zunächst enthaltene
Behauptung, unter anderem Einwanderer aus dem Kosovo seien in der Schweiz
überdurchschnittlich oft gewaltbereit und kriminell, rückt die damit
angesprochene Bevölkerungsgruppe zwar in ein ungünstiges Licht. Sie
wird indessen durch diese Aussage allein nicht generell als minderwertig
dargestellt, zumal der Zusatz "unter anderem" andeutet, dass auch andere
Ethnien in der Schweiz in erhöhtem Mass gewaltbereit und kriminell seien.
Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung lässt sich überdies auf
objektive Grundlagen stützen, so etwa auf die regelmässigen Berichte
über die innere Sicherheit des Bundesamts für Polizei, wo auch in der
neuesten Ausgabe vom Mai 2004 davon die Rede ist, dass die Schweiz von
den Aktivitäten krimineller ethnischer Albaner stark betroffen sei und
diese namentlich den Heroinhandel beherrschten. In der Literatur wird
denn auch anerkannt, dass in der Berichterstattung über den Anteil einer
Bevölkerungsgruppe an der Kriminalität, ja über deren besondere Neigung
zu Straftaten keine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung
liege, selbst wenn dadurch für deren Angehörige ein feindseliges Klima
geschaffen werde (DONATSCH/WOHLERS, aaO, S. 213; vgl. auch ADOLF SCHÖNKE/
HORST SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, §
130 N. 5a). Anders zu beurteilen sind in der Regel Pauschalurteile,
die sich nicht auf sachliche Gründe stützen lassen. So erschiene die
Aussage, die Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und
gewaltbereit als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe (vgl. NIGGLI, aaO,
N. 944). Wie bereits dargelegt wurde, haben die kantonalen Instanzen der
Medienmitteilung des Beschwerdeführers indessen zu Unrecht eine solche
pauschale Abqualifizierung entnommen.

    3.3  Die in der fraglichen Medienmitteilung ebenfalls erhobene
Forderung, die Einwanderer aus dem Kosovo seien innert der ursprünglich
verfügten Frist zurückzuschaffen, bezieht sich auf die Ausübung des den
Asylbehörden zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer strebt nicht an,
den Kosovo-Albanern ausländerrechtliche Grundrechte generell zu versagen
und sie dadurch gegenüber Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen
schlechter zu stellen. Vielmehr setzt er sich mit seiner Forderung,
die vorläufige Aufnahme auf die ursprünglich beschlossenen Fristen zu
begrenzen, lediglich für die Ausreisepflicht solcher Einwanderer aus
dem Kosovo ein, die gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
aus der Schweiz weg- bzw. auszuweisen sind (vgl. Art. 14a Abs. 1
ANAG [SR 142.20]; Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG; SR 142.31]; Ziff. 1.3 der Weisung des EJPD über die Regelung
der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme bestimmter Personengruppen
jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Provinz
Kosovo vom 4. Mai 1999). Dem Durchschnittsleser wird allein dadurch
nicht der Eindruck vermittelt, Kosovo-Albaner seien nach Auffassung des
Beschwerdeführers als Menschen zweiter Klasse zu betrachten. Dessen
politischer Forderung wohnt daher nicht bereits von vornherein ein
herabsetzender Charakter inne und sie erscheint für sich genommen auch
nicht als Aufruf zur Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB.

    3.4  Es fragt sich indessen, ob nicht in der Verknüpfung der
beiden je für sich allein zulässigen Äusserungen eine Herabsetzung im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB liege. Es ist mit anderen Worten
zu prüfen, ob die Forderung nach fristgerechter Rückschaffung gerade
dadurch eine "rassistische Spitze" erhält, dass sie mit dem behaupteten
überdurchschnittlichen Anteil der Einwanderer aus dem Kosovo an der
Kriminalität in der Schweiz begründet wird.

    3.4.1  Ausländer, die in der Schweiz straffällig werden, haben nach
dem geltenden Recht mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen (vgl. die
Übersicht bei CATERINA NÄGELI, Ausländische Staatsangehörige als Straftäter
und Straftäterinnen, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin
Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Bd. VIII, Basel 2002, N. 19.103 ff.). So können Straftaten namentlich
Anlass für eine Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, deren
Widerruf (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG) oder eine Ausweisung (Art. 10 Abs. 1
lit. a und b ANAG) bilden. Ferner wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn
sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden (Art. 53 AsylG).

    In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Bundesrat
Personen, die in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden oder in schwerwiegender Weise verletzt haben, von der am
7. April 1999 den Flüchtlingen aus dem Kosovo gewährten, kollektiven
vorläufigen Aufnahme ausgenommen. Ferner hat der Bundesrat bei der
Aufhebung dieser Massnahme angeordnet, dass Straffällige nicht in den
Genuss der grosszügig angesetzten Ausreisefrist kommen sollten, sondern
zwangsweise zurückzuführen seien, sobald dies technisch wieder möglich
werde. Schliesslich hält auch das Kreisschreiben des Bundesamts für
Flüchtlinge vom 9. April 2001, das für Angehörige bestimmter Minderheiten
aus dem Kosovo die individuelle vorläufige Aufnahme vorsieht, ausdrücklich
fest, dass Personen, die in der Schweiz straffällig geworden sind, von
der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen seien.

    Da straffällige Einwanderer aus dem Kosovo somit gerade nicht in den
Genuss der vorläufigen Aufnahme bzw. der verlängerten Ausreisefristen
kommen, stösst die Forderung, dieser Bevölkerungsgruppe wegen ihrem
behaupteten überdurchschnittlichen Anteil an der Kriminalität in der
Schweiz die genannten Vorteile zu verweigern, weitgehend ins Leere. Ein
sachlicher Bezug ist einzig insoweit erkennbar, als man berücksichtigt,
dass kaum je alle Straftaten aufgedeckt werden. Ausgehend von der
aufgestellten Behauptung erscheint es daher bis zu einem gewissen Grade
nachvollziehbar anzunehmen, bei Angehörigen dieser Gruppe bestehe ein
erhöhtes Risiko, dass die vorläufige Aufnahme zu Unrecht gewährt werde.

    3.4.2  Nach dem Gesagten erscheint der ins Feld geführte erhöhte
Anteil der Kosovo-Albaner an der Kriminalität in der Schweiz kaum
als durchschlagendes Argument für deren Rückschaffung innert
der ursprünglich beschlossenen Fristen. Trotzdem erscheint die
inkriminierte Medienmitteilung im Gesamtzusammenhang nicht unsachlich,
zumal im politischen Meinungskampf gewisse Vereinfachungen üblich sind
(vgl. E. 3.1). In ihrem Mittelpunkt steht nämlich die Kritik am Entscheid
des Bundesrates, Personen aus dem Kosovo weiterhin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig wird die Ausländerpolitik des Bundes
insgesamt kritisiert. Der Fall der Kosovo-Albaner wird aufgegriffen,
um ein Beispiel für die aus Sicht des Beschwerdeführers zu liberale
Politik des Bundesrats zu geben. Dies zeigt namentlich der Hinweis, dass
"unter anderem" die Einwanderer aus dem Kosovo eine überdurchschnittlich
hohe Kriminalitätsrate aufwiesen. Der grundsätzliche Anstrich der Kritik
findet sich sodann im angefügten Satz, die Freiheitspartei wolle keine
neuen Schweizer, die eine kriminelle Vergangenheit hätten. Für den
Durchschnittsleser ergibt sich aus der Verknüpfung der beiden - für sich
betrachtet - nicht tatbestandsmässigen Textteile jedenfalls nicht das
Anliegen, die Gleichwertigkeit der Kosovo-Albaner als menschliche Wesen
in Frage zu stellen.

    Wird berücksichtigt, dass in der demokratischen Auseinandersetzung
auch politische Entscheide, die sich auf einzelne Bevölkerungsgruppen
beziehen, in einer gewissen Breite kritisiert werden dürfen, erscheint die
fragliche Medienmitteilung nicht als Herabsetzung oder Diskriminierung im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Denn sie greift die Bevölkerungsgruppe
der Kosovo-Albaner über den konkreten Entscheid hinaus als solche nicht
an und stellt sie nicht als minderwertig hin.

    3.5  Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 261bis
Abs. 4 StGB somit zu Unrecht als erfüllt angesehen. Demnach ist die
Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.