Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 IV 125



131 IV 125

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen Y. (Nichtigkeitsbeschwerde)

    6S.6/2005 vom 6. Juni 2005

Regeste

    Art. 317 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung im Amt.

    Die durch den zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiter
eines Amtes auf Rechnungen angebrachten Prüfvermerke beziehen sich auf
die inhaltliche Prüfung der Fakturen. Die in den Vermerken liegende
wahrheitswidrige Erklärung des Beamten, die Rechnung sei inhaltlich
geprüft und für richtig befunden worden, erfüllt den Tatbestand der
Falschbeurkundung im Amt (E. 4.5).

Sachverhalt

    Das Bundesstrafgericht erklärte Y. mit Urteil vom 17. August 2004
des mehrfachen einfachen und des mehrfachen, teilweise versuchten
gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, der
Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig
und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es ihn
von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie von der
Anklage der Urkundenfälschung im Amt und der Geldwäscherei frei. Ferner
entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und
Gegenstände. Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB
sah es ab. Den Entscheid über die Schadenersatzforderung der Geschädigten
setzte es aus.

    Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  (...)

    2.1  Der Beschwerdegegner war seit dem Jahr 1983 in verschiedener
Stellung bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig. Unter anderem
arbeitete er in der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Dezember
1995 als Fachstellenleiter Unterhalt im Bereich Führungs- und
Telekommunikationssysteme beim Bundesamt für Genie und Festungen
(BAGF), vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 als Chef Technik
im Bereich Führungsanlagen beim Kdo Festungswachtkorps (FWK) Region
9, vom 1. Februar 1997 bis zum 31. August 2000 als Projektleiter des
Automatischen Fernmeldenetzes der Untergruppe Führungsunterstützung
(UG FU) des Generalstabs der Armee und schliesslich vom 1. September
2000 bis zum 12. Oktober 2001 als Adjunkt bzw. Sektionschef Mobil- und
Telefonservices in der Abteilung Telekommunikation des Bundesamtes für
Informatik und Telekommunikation (BIT).

    Ende des Jahres 1994 begann der Beschwerdegegner unter der Firma
"A. Technik" zum Schein ein Unternehmen zu führen. Am 20. Januar 1995
eröffnete er unter dieser Firma ein Sparkonto bei der Amtsersparniskasse
Thun, für welches zunächst er allein, und ab dem 10. Dezember 1996 er
selbst und seine mitangeklagte Ehefrau einzelunterschriftsberechtigt
waren. Zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 23. August 2001 stellte
der Beschwerdegegner auf von ihm angefertigten Rechnungsformularen im
Namen der A. Technik an die eigene oder an andere Dienststellen des
Bundes insgesamt 33 fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen im
Gesamtbetrag von Fr. 1'926'791.95, deren Bezahlung er, teilweise mittels
gefälschter Prüfvermerke und Unterschriften, selbst veranlasste oder
veranlassen liess. Die entsprechenden Beträge wurden dem genannten Konto
gutgeschrieben, von welchem der Beschwerdegegner und seine Ehefrau über
mehrere Jahre hinweg Geld für verschiedene Bedürfnisse und Anschaffungen
der Familie bezogen.

    (...)

Erwägung 4

    4.

    4.1  Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen
öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder
verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder
die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden,
namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder
eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im
Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt
der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).

    Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der
Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2)
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b S. 291). Nach
ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts
das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell
geeignet ist, Beweis zu erbringen. Abgesehen von den Zeichen gelten als
Urkunden deshalb Schriften nur, wenn sie bestimmt und geeignet sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5
Abs. 1 StGB).

    Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine
solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und
der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist
der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der
Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie
den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie
auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang
auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 129
IV 130 E. 2.1 und 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen).

    4.2  Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner
auf dem Briefpapier der von ihm zum Schein geführten Firma A. Technik
verschiedenen Bundesstellen, bei denen er selbst als Sachbearbeiter oder in
leitender Stellung tätig war, insgesamt 33 fiktive Rechnungen eingereicht.
Auf den Rechnungen wurde zu Prüfzwecken ein sog. Kontierungsstempel
angebracht bzw. ein Kontierungszettel angeheftet, auf welchem der
Beschwerdegegner in den meisten Fällen sein Visum setzte und zum Teil
die Signatur einer weiteren Person fälschte.

    Diese Tathandlungen sind urkundenstrafrechtlich unter verschiedenen
Gesichtspunkten relevant:

    Zunächst liesse sich fragen, ob nicht schon in der Erstellung der
Rechnungen der A. Technik eine Urkundenfälschung i.e.S. (nach Art. 251
Ziff. 1 StGB) liegt, da der aus der Urkunde aufscheinende Aussteller -
die A. Technik, die in Wirklichkeit nicht existierte und der deshalb
auch keine Erklärungen allfälliger Vertreter zugerechnet werden konnten
- und der wirkliche Urheber - der (insofern als Privater handelnde)
Beschwerdegegner - auseinander fallen. Wie es sich damit verhält, kann
aber offen bleiben, da sich die Anklageschrift nicht auf diesen Aspekt
erstreckt.

    Im Weiteren könnte das Erstellen der Rechnungen unter dem Gesichtspunkt
der Falschbeurkundung Bedeutung erlangen, da mit ihnen in Wirklichkeit
nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt wurden, so dass sie
inhaltlich unwahr waren. Auch hiezu äussert sich die Anklageschrift
nicht. Dies zu Recht, da nach der Rechtsprechung Rechnungen in der Regel
keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkennt (BGE 121 IV 131 E. 2c; 117 IV
35 E. 2b). Dass die Rechnungen Eingang in die Staatsbuchhaltung gefunden
haben, ändert daran nichts, zumal sie nicht für die Buchhaltung bestimmt
waren und der Beschwerdegegner mit ihnen auch nicht in erster Linie die
Buchhaltung fälschen wollte (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 40).

    Schliesslich fallen als Fälschungshandlungen das Visieren des auf
der Rechnung angebrachten Kontierungsstempels bzw. des beigehefteten
Kontierungszettels und die Fälschung weiterer Signaturen durch den
Beschwerdegegner in Betracht. Durch den Aufdruck des Stempels bzw. die
Anheftung des Kontierungszettels entstand eine zusammengesetzte Urkunde.
Unter diesen beiden Aspekten würdigt das angefochtene Urteil die
angeklagten Tathandlungen des Beschwerdegegners.

    4.3  Die Vorinstanz prüft zunächst hinsichtlich sämtlicher Rechnungen
den Tatbestand der Falschbeurkundung und beurteilt hernach die Fälle,
in denen der Beschwerdegegner Unterschriften gefälscht hat, unter dem
Gesichtspunkt der Urkundenfälschung i.e.S. Diese Vorgehensweise erscheint
indes nicht als zweckmässig.

    Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft ausschliesslich echte,
aber inhaltlich unwahre Urkunden. Ist eine Urkunde unecht, greift
immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass
sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (STRATENWERTH, aaO,
§ 36 N. 29; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte
gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 147). Soweit sich der
Beschwerdegegner der Urkundenfälschung im Amt i.e.S. strafbar gemacht hat,
hätte sich somit die Prüfung, ob auch der Tatbestand der Falschbeurkundung
erfüllt ist, erübrigt.

    4.4  Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Urkundenfälschung
i.e.S. im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in denjenigen Fällen als
erfüllt, in denen der Beschwerdegegner die Rechnungen mit dem Namen anderer
Personen unterschrieb und der von ihm gesetzte Namenszug erkennbar auf den
Kreis der berechtigten und vertretungsbefugten Personen in den jeweiligen
Ämtern verwies. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten.

    Soweit die vom Beschwerdegegner in den Kontierungsstempeln bzw. auf
den Formularen und Rechnungen frei angebrachten Signaturen nicht erkennen
liessen, welchen Personen sie zuzurechnen waren, verneint die Vorinstanz
den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. Rechnungen vom 3. März,
11. Juli, 18. und 20. Oktober 1995, Formulare "Unterhaltsbedürfnis"
sowie zwei Rechnungen vom 25. Februar 1999 in Bezug auf die dort frei
angebrachten Signaturen (für die Fälschung des Visums des Mitarbeiters
der Gruppe Rüstung ist der Beschwerdegegner hier aber dennoch der
Urkundenfälschung im Amt schuldig erklärt worden). In diesen Fällen
fehlt es nach Auffassung der Vorinstanz am Merkmal der Erkennbarkeit des
Aussteller und damit an der Urkundeneigenschaft.

    Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Das von der Rechtsprechung
implizit anerkannte Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers (vgl. BGE
120 IV 179 E. 1c/bb) grenzt die Urkunde von anonymen Schriften ab, zu
denen sich niemand bekennt. Das Merkmal erfordert lediglich, dass die
Urkunde den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person als Aussteller
herzurühren. Dass diese Person tatsächlich existiert oder dass sie
gar aus einem konkreten Kreis von bestimmten Personen identifiziert
werden kann, ist nicht notwendig (vgl. nur STRATENWERTH, aaO, § 35
N. 20). Die Beschwerdeführerin ficht den Freispruch von der Anklage
der Urkundenfälschung im Amt indes nicht unter diesem Gesichtspunkt an,
sondern lediglich unter dem Aspekt der Falschbeurkundung.

    4.5  Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Beschwerdegegner in den Fällen, in denen er auf den Kontierungsstempeln
bzw. auf den den Rechnungen beigehefteten Zetteln sein Visum gesetzt
hatte, zu Recht von der Anklage der Falschbeurkundung im Amt gemäss
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei gesprochen hat. Die Vorinstanz nimmt an,
die Unterschriften des Beschwerdegegners erbrächten im Zusammenhang mit
dem Text der Formulare oder dem Kontierungsstempel nur für den Umstand
Beweis, dass er der Ausgabe zugestimmt habe, nicht aber dafür, dass die
Schuld des Bundes im fakturierten Ausmass bestanden habe. Dies betrifft -
abgesehen von den obgenannten Rechnungen vom 3. März, 11. Juli, 18. und
20. Oktober 1995 - die Rechnungen vom 27. Dezember 1994, 12. Januar,
14. Februar, 26. April und 18. August 1995 der ersten Phase (Rechnungen
BAGF), die Rechnungen vom 6. und 22. März und vom 6. August 1996 der
zweiten Phase an das FWK bzw. BAB sowie sämtliche Rechnungen an das EDA
in der vierten Phase.

    Die Auffassung der Vorinstanz hält in diesem Punkt einer näheren
Überprüfung nicht stand. Wohl trifft zu, dass die unrichtige Beurkundung
einer rechtlich erheblichen Tatsache voraussetzt, dass sich die Urkunde
dazu überhaupt äussert. Insofern erbringt die Schrift nur Beweis für
den in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalt, nicht aber für
die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben, auf die
nur mittelbar aus der Urkunde geschlossen werden kann (STRATENWERTH,
aaO, § 36 N. 31 f.; DONATSCH/WOHLERS, aaO, S. 146; STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997,
Art. 251 StGB N. 8). So beweist nach der Rechtsprechung etwa die
Beurkundung der Eheschliessung im Eheregister nur die Eheschliessung
als solche, nicht aber die Ehefähigkeit der Gatten, und das Jagdpatent
nur die Erteilung der Bewilligung zur Jagd, nicht auch das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen (BGE 80 IV 112 E. 1 und 2). Desgleichen
liegt in der Zahlungsanweisung keine ausdrückliche schriftliche Erklärung
des Inhalts, dass die entsprechenden Beträge tatsächlich geschuldet sind
(BGE 117 IV 286 E. 6c).

    Weiter ist auch richtig, dass dort, wo die Urkunde eine Erklärung über
einen Sachverhalt enthält, jeweils zu prüfen ist, ob sich die Urkunde über
die Erklärung als solche äussert, mithin lediglich eigene oder fremde
Erklärungen wiedergibt (Protokollurkunde), oder über den Sachverhalt,
den sie betrifft (vgl. STRATENWERTH, aaO, § 36 N. 33).

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt in den unterschriebenen
Prüfvermerken in Verbindung mit den jeweiligen Rechnungen indes nicht
bloss eine schriftliche Bestätigung dafür, dass der Beschwerdegegner
der Ausgabe zugestimmt hatte. Die Urkunden geben mithin nicht bloss
eine eigene Erklärung des Beschwerdegegners im Sinne eines Protokolls
wieder. Sie beziehen sich vielmehr auf die inhaltliche Prüfung der
Rechnungen selbst. Das ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung
des Stempels sowie dem gesamten Prozedere der Rechnungsprüfung in den
betroffenen Ämtern. Danach wurde in der ersten Phase jede eingegangene
Rechnung von einem Sachbearbeiter materiell geprüft und anschliessend von
einer vorgesetzten Person auf die Notwendigkeit der Ausgabe sowie ihre
Unterbringung in einem von ihm verwalteten Kredit kontrolliert. Die
materielle Kontrolle beinhaltete offensichtlich die Prüfung, ob
die Rechnung rechnerisch und inhaltlich in Ordnung war (vgl. Rubrik
"Qual/Menge/Preis/Kondit." auf dem Kontierungsstempel). Die Kontrolle bei
den anderen hier relevanten Rechnungen der zweiten und letzten Periode
verlief analog. So unterzeichnete der Beschwerdegegner namentlich
bei den Rechnungen an das EDA auf dem angehefteten Kontierungszettel
stets in der Rubrik "Rechnung kontrolliert und in Ordnung". Das Visum
in der entsprechenden Rubrik der Kontierungsstempel beurkundet somit
den Sachverhalt, dass die Fakturen inhaltlich geprüft und rechnerisch
für richtig befunden wird. Es liegt insofern genau gleich wie bei der
Genehmigung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten, die ebenfalls
besagt, die Rechnungen seien inhaltlich richtig (BGE 119 IV 54 E. 2d).

    Schliesslich kommen der Unterschrift und dem Visum auf den mit
der Rechnung verbundenen Stempeln bzw. Zetteln im konkreten Kontext
auch erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Auch dies folgt aus dem Ablauf von
Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr. Denn der Finanzdienst, an welchen die
Rechnungen letztendlich nach erfolgter materieller Prüfung zur Auslösung
der Zahlung weitergereicht wurden, konnte eine Kontrolle der Rechnungen auf
Qualität und Quantität selbst gar nicht vornehmen und musste sich für die
inhaltliche Richtigkeit auf die materielle Prüfung durch die zuständigen
Stellen verlassen können. Zu keiner anderen Beurteilung führt hier der
von der Vorinstanz angeführte BGE 117 IV 286 E. 6. In diesem Entscheid
erwog das Bundesgericht, gegen die Annahme, dass ein Beamter im Bereich
seiner amtlichen Stellung von vornherein eine erhöhte Glaubwürdigkeit
besitze, bestünden erhebliche Bedenken (BGE, aaO, E. 6b S. 291). Im zu
beurteilenden Fall ergibt sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde
aber nicht aus der Beamteneigenschaft des Beschwerdegegners, sondern
aus seiner Stellung im Ablauf der Rechnungskontrolle gegenüber dem die
Zahlung auslösenden Finanzdienst (vgl. BGE 119 IV 54 E. 2d/dd S. 58 f.).

    Der Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage des
Falschbeurkundung im Amt verletzt daher hinsichtlich der in E. 4.5
aufgeführten Rechnungen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kommt den
Formularen "Unterhaltsbedürfnis" keine selbständige Bedeutung zu.

    Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Rüge, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt
hinsichtlich der Urkundendelikte eventualiter unter dem Gesichtspunkt
von Art. 251 Ziff. 1 StGB würdigen müssen, gegenstandslos.