Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 616



131 II 616

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Gemeinde Visp und Staatsrat des Kantons Wallis sowie Kantonsgericht
Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    1A.283/2004 vom 5. August 2005

Regeste

    Schutz vor dem Lärm einer neuen Strasse; räumliche Geltung der
Planungswerte (Art. 25 USG; Art. 39 und 41 LSV); Erleichterungen (Art. 25
Abs. 3 USG; Art. 10 LSV); vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen
(Art. 11 Abs. 2 USG).

    Ist ein Grundstück bereits überbaut, müssen die Planungswerte in
den bestehenden lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden (Art. 41
Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 LSV); nach Bau- und Planungsrecht mögliche
Nutzungsreserven werden - anders als bei unüberbauten Grundstücken
(Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV) - grundsätzlich nicht
berücksichtigt (E. 3.4.2). Diese unterschiedliche Regelung für überbaute
und nicht überbaute Grundstücke hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand
(E. 3.4.3).

    Prüfung der Zulässigkeit der erteilten Erleichterungen (E. 4) sowie der
Möglichkeit weiterer vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen (E. 5).

Sachverhalt

    Am 27. Juni 2003 legte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt des Teilstücks "Strasse
Kleegärten Nord" öffentlich auf. Mit dieser kantonalen Nebenstrasse
soll das Wohnquartier "Kleegärten" in Visp vom quartierfremden Verkehr
befreit und der Verkehr von und zu den Lonza-Werken aus dem Ortskern von
Visp herausgenommen werden. Zudem soll der Verkehr vom und zum Bahnhof
Visp an die Autobahn A9 im Westen von Visp angebunden werden. Gegen das
Projekt erhob u.a. X. als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2980 Einsprache.

    In der Gemeinde Visp ist eine Gesamtrevision der Zonenplanung hängig:
Der geltende Bauzonenplan vom 28. Juni 1960 (mit Änderungen vom 29. Juni
1983, 17. August 1988 und 30. Januar 2002) enthält nur Bauzonen und das
Bahnareal; das restliche Gemeindegebiet gehört zum sogenannten "übrigen
Gebiet", ohne genaue Zonenzuweisung. Im neuen Zonenplan sollen erstmals
auch Landwirtschafts- und Schutzzonen ausgeschieden werden. Die Gemeinde
Visp möchte die neue Strasse "Kleegärten Nord" als Begrenzung für die
Wohnzonen im Süden und Westen definieren; nördlich und östlich der neuen
Strasse soll eine Gewerbezone zwischen die Strasse und die Industriezone
eingeschoben werden. Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt sowohl nach
der alten als auch nach der geplanten neuen Zonenordnung in der Wohnzone.

    Am 5. Mai 2004 genehmigte der Staatsrat die Pläne für das
Strassenteilstück "Kleegärtenstrasse Nord". Die Einsprache von X. hiess
er in dem Sinne teilweise gut, dass die Lärmschutzwand auch im Bereich
der Parzelle Nr. 2980 gemäss den Angaben im Bericht des Ingenieurbüros
BSAP vom 9. März 2004 zu erstellen sei.

    Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob X. Beschwerde an die
öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Diese hiess
die Beschwerde am 15. Oktober 2004 insoweit teilweise gut, als die
Lärmschutzwand nördlich der Parzelle Nr. 2980 bis zur Garage auf dem
Grundstück Nr. 1574 verlängert werden müsse; im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab.

    Dagegen erhebt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt, das streitige Projekt sei in der
Form anzupassen, dass der Strassenabschnitt ab dem "Kreisel Lonza"
(km 1029.00) bis zum "Kreisel Süd" (km 1308.13) der geplanten Strasse
weiter östlich über die bestehende "Rottenstrasse" geführt werde; diese
sei entsprechend auszubauen und zu modifizieren. Eventualiter sei die
im Bereich des Grundstücks Nr. 2980 zu errichtende Lärmschutzwand auf
einer angemessenen Länge auf eine Höhe von 4 m aufzustocken und so nahe
wie technisch möglich am Fahrbahnrand der Neubaustrecke zu positionieren.

    Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.  Die geplante Strasse ist eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7
Abs. 7 USG (SR 814.01), deren Lärmimmissionen die massgeblichen
Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1
USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
[LSV; SR 814.41]).

    3.1  Die Parzelle der Beschwerdeführerin wurde für das
Strassenplanverfahren der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet;
dies entspricht der provisorischen Zuordnung des Gebiets im hängigen
Zonenplanrevisionsverfahren der Gemeinde Visp. Massgeblich ist somit für
den Strassenverkehrslärm tagsüber ein Planungswert von 55 dB(A) (Anhang
3 LSV Ziff. 2). Nach der insoweit unbestrittenen Lärmbeurteilung vom
9. März 2004 (Tabelle 7 S. 11), werden die Lärmimmissionen der Strasse
(unter Berücksichtigung des geplanten lärmarmen Strassenbelags und
einer 2 m hohen Lärmschutzmauer im Abstand von 5 m zur Strassenachse)
an den Fenstern des bestehenden Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin
tagsüber 47.7 dB(A) betragen. Damit wird der Planungswert für den Tag
eingehalten. Die Einhaltung des Planungswerts für die Nacht ist aufgrund
des Strassentyps und der Art der Verkehrsbelastung unproblematisch.

    3.2  Die Beschwerdeführerin rügt, die Lärmbeurteilung sei nur für
einen Empfangspunkt von 1.5 m über dem Boden durchgeführt worden. Diese
Berechnungsweise berücksichtige nicht, dass die Parzelle gemäss
Baureglement bis zu einer maximalen Höhe von 14.5 m überbaut werden
könnte. Hinsichtlich dieser nicht ausgeschöpften Nutzungsreserven müsse
die Parzelle einem unüberbauten Grundstück in der Bauzone gleichgestellt
werden, d.h. die Lärmimmissionen müssten überall dort ermittelt werden,
wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen
erstellt werden dürfen (Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3
LSV). Somit hätten Berechnungen auch für höher gelegene Empfangspunkte
erstellt werden müssen. Dies hätte voraussichtlich zu einer massiven
Überschreitung des Planungswerts geführt.

    Das Verwaltungsgericht wie auch das BUWAL vertreten die Auffassung,
dass auf überbauten Parzellen, wie derjenigen der Beschwerdeführerin, der
Planungswert nur an den offenen Fenstern der bestehenden lärmempfindlichen
Räume eingehalten werden müsse; nach Bau- und Planungsrecht mögliche
Ausbau- und Umnutzungsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Sie
stützen sich hierfür auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 LSV.

    Die von der Beschwerdeführerin sowie dem Verwaltungsgericht und dem
BUWAL angerufenen Bestimmungen der LSV lauten:

      Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte 1 Die Belastungsgrenzwerte

      gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen

        Räumen.

      2 Sie gelten ausserdem: a in noch nicht überbauten Bauzonen dort,

      wo nach dem Bau- und

        Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden

        dürfen; (...)

      Art. 39 Ort der Ermittlung 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen

      in der Mitte der offenen

        Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen

        können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.

      2 (...)  3 In noch nicht überbauten Bauzonen werden die

      Lärmimmissionen dort

        ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit

        lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

    3.3  Die Beschwerdeführerin will, dass ihr Grundstück, hinsichtlich
der noch nicht realisierten Nutzungsreserven, wie ein unüberbautes
Grundstück in einer Bauzone behandelt wird, d.h. die Lärmimmissionen
entsprechend Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV ermittelt
werden. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass das Grundstück in einer
"Bauzone" liegt. Dies ist vorab zu prüfen.

    Zwar ist die Parzelle nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde
Visp der Wohnzone (W4) zugeteilt. Wie oben (Sachverhalt) dargelegt
worden ist, stammt dieser Zonenplan jedoch im Wesentlichen aus der
Zeit vor Inkrafttreten des RPG und enthält weder Landwirtschafts- noch
Schutzzonen. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
geltende Zonenplanung insgesamt nach den Zonenkriterien der Art. 14
ff. RPG und aufgrund einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller
räumlich wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen worden ist. Dann aber
sind die darin vorgesehenen Bauzonen mit Ablauf der Übergangsfrist von
Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG am 1. Januar 1988 ausser Kraft getreten;
als vorläufige Bauzone gilt gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG nur noch das
weitgehend überbaute Gebiet. Immerhin ist anzunehmen, dass die Parzelle
der Beschwerdeführerin, die mit einem Einfamilienhaus überbaut ist und
von weiteren Einfamilienhäusern umgeben ist, im weitgehend überbauten
Gebiet und damit in einer - wenn auch vorläufigen - Bauzone liegt.

    Hinzu kommt, dass die Parzelle in der hängigen Zonenplanrevision
wiederum der Wohnzone zugewiesen werden soll. Gemäss Art. 25a
Abs. 4 RPG ist die vorliegende Strassenplanung mit der hängigen
Zonenplanrevision zu koordinieren. Insofern erscheint es sachgerecht,
für die lärmschutzrechtliche Beurteilung auf die Vorgaben des neuen
Zonenplans abzustellen. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht,
welche Bauvorschriften für die neue Wohnzone gelten sollen (Geschosszahl,
Gebäudehöhe, Grenzabstände, etc.). Die Verfahrensbeteiligten gehen davon
aus, dass es bei den bisher geltenden Bestimmungen (Wohnzone W4, mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 14.5 m, einem grossen Grenzabstand von
12 und einem kleinen Grenzabstand von 5 m) bleiben werde. Dies erscheint
plausibel.

    3.4  Liegt die Parzelle gegenwärtig und auch nach der geplanten
Zonenplanrevision in einer Bauzone, ist zu prüfen, an welchen Orten der
Planungswert eingehalten werden muss - nur in den lärmempfindlichen Räumen
des bestehenden Einfamilienhauses oder auch an allen Orten, an denen nach
dem Bau- und Planungsrecht lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen.

    3.4.1  In BGE 126 II 480 E. 5a S. 488 ist das Bundesgericht -
allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass für
überbaute Parzellen nur die tatsächlich vorhandenen lärmempfindlichen
Räume massgeblich sind. Es hielt daher Lärmmessungen im Garten des
Beschwerdeführers nicht für erforderlich, auch wenn darin theoretisch
eine neue Baute errichtet werden könnte.

    Die immissionsschutzrechtliche Behandlung von Nutzungsreserven wurde in
BGE 128 II 340 mit Blick auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
thematisiert. Das Bundesgericht entschied, dass die Anlagegrenzwerte der
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) auf überbauten Grundstücken nur an den
tatsächlich vorhandenen Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten seien;
allerdings müsse sichergestellt werden, dass die Antennenanlagen jeweils
angepasst werden, um die Anlagegrenzwerte auch nach der Realisierung
von Nutzungsreserven an den neu entstehenden Orten mit empfindlichen
Nutzungen einzuhalten (vgl. auch Urteil 1A.194/ 2001 vom 10. September
2002, publ. in: URP 2002 S. 780).

    3.4.2  Ausgangspunkt der lärmschutzrechtlichen Beurteilung ist Art. 25
USG. Dieser bestimmt, dass die Planungswerte "in der Umgebung" der neuen
Anlage eingehalten werden müssen.

    Was unter "Umgebung" zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den
Art. 41 und 39 LSV konkretisiert, welche die (räumliche) Geltung der
Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung
von Lärmimmissionen regeln. Diese Bestimmungen unterscheiden zwischen
"Gebäuden" (Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV) und "noch nicht
überbauten Bauzonen" (Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV):

    Ist ein Grundstück überbaut, d.h. besteht bereits ein Gebäude,
so gelten die Belastungsgrenzwerte in den lärmempfindlichen Räumen
i.S.v. Art. 2 Abs. 6 LSV (Art. 41 Abs. 1 LSV); dabei werden die Messwerte
grundsätzlich in der Mitte der offenen Fenster der Räume ermittelt
(Art. 39 Abs. 1 LSV; so auch

ROBERT WOLF, USG- Kommentar, N. 58 zu Art. 25 USG). Abgestellt wird somit
auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume eines Gebäudes,
ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume
möglich oder eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes
bau- und planungsrechtlich zulässig wäre. Aus- und Umbauprojekte sind nach
Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Projekte
bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind.

    Ist das Grundstück dagegen noch nicht überbaut, bestehen noch keine
lärmempfindlichen Räume. Um diese Grundstücke nicht schutzlos zu lassen und
ihre künftige Überbauung nicht zu verunmöglichen, bestimmt Art. 41 Abs. 2
lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV, dass die Planungswerte an den Orten und
auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden müssen, an welchen nach
den Bauvorschriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen
Räumen erstellt werden dürfen (WOLF, USG-Kommentar, aaO).

    Aufgrund dieser Bestimmungen des Verordnungsrechts sind somit
Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken nicht zu
berücksichtigen, d.h. sie gehören nicht zur "Umgebung" i.S.v. Art. 25 USG.

    3.4.3  Die Beschwerdeführerin hält diese Regelung für rechtswidrig:
Sie benachteilige die Eigentümer unternutzter Grundstücke massiv im
Vergleich zu Eigentümern unüberbauter Grundstücke und verletze somit das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV).

    In der Tat werden nach der oben geschilderten Regelung
die Nutzungsmöglichkeiten unüberbauter Grundstücke umfassend,
die Nutzungsreserven bereits überbauter Grundstücke dagegen nicht
berücksichtigt. Dies führt zu Unterschieden hinsichtlich der weiteren
baulichen Nutzung der Grundstücke und der Lärmbelastung neu ersteller
lärmempfindlicher Räume:

    Wird ein bisher nicht überbautes Grundstück neu überbaut und
werden dabei lärmempfindliche Räume erstellt, können die nach Bau- und
Zonenordnung zulässigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten mit Blick auf
den Lärm ganz ausgeschöpft werden. Der Planungswert kommt (sofern der
lärmigen Anlage zuvor keine Erleichterungen gewährt worden sind) voll
zum Tragen. Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 USG
sind nicht erforderlich.

    Wird dagegen ein bereits bestehendes Gebäude umgebaut, erweitert oder
ersetzt, ist die Einhaltung der Planungswerte in den neu entstehenden
lärmempfindlichen Räumen unter Umständen, je nach dem, wie das Bauprojekt
ausgestaltet ist, nicht gewährleistet. Gemäss Art. 22 USG und 31 LSV dürfen
Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen
Räumen nur bewilligt werden, wenn der Immissionsgrenzwert eingehalten wird.
Die Kosten für die dafür notwendigen baulichen oder gestalterischen
Massnahmen trägt der Grundeigentümer und nicht der Inhaber der lärmigen
Anlage (Art. 31 Abs. 3 LSV).

    In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtslage im Bereich des
Lärmschutzes von derjenigen gemäss NISV: Während der Betreiber einer
Antennenanlage den massgeblichen Anlagegrenzwert jederzeit, und zwar auch
an nachträglich errichteten Orten mit empfindlicher Nutzung, einhalten
muss und hierfür notfalls seine Anlage ändern oder gar stilllegen muss
(vgl. dazu BGE 128 II 340 E. 2-5 S. 343 ff.), muss eine bestehende lärmige
Anlage (z.B. eine Strasse) den Planungswert nur in den zum Zeitpunkt
ihrer Bewilligung bereits vorhandenen (bzw. bewilligten oder öffentlich
aufgelegten) lärmempfindlichen Räumen einhalten. Für später errichtete
Räume muss sie nicht nachträglich, zur Einhaltung des Planungswertes,
mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nachgerüstet werden. Ist bereits
der Immissionsgrenzwert überschritten, dürfen neue lärmempfindliche Räume
nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, der Bauwillige sorgt - auf
seine Kosten - für die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen
bzw. die zweckmässige Anordnung der Räume (Art. 22 Abs. 2 USG; BGE 120
Ib 76 E. 3d S. 83).

    Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass diese unterschiedliche
Behandlung von Nutzungsreserven bei überbauten und nicht überbauten
Grundstücken nicht völlig befriedigt. Die unterschiedliche Behandlung lässt
sich aber mit der Überlegung rechtfertigen, dass die planungsrechtlich
mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch
realisiert wird, während bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen
Bestand auszugehen ist (so auch Urteil 1A.194/2001 vom 10. September 2002,
aaO, E. 2.1.4 zu Art. 3 Abs. 3 NISV).

    Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des Planungswertes nicht
nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern auch an allen hypothetischen,
nach der Bau- und Zonenordnung möglichen lärmempfindlichen Räumen im
überbauten Gebiet, würde die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen
Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm
verteuern, und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren
Realisierung ungewiss ist. Eine solche Regelung wäre in vielen Fällen
unverhältnismässig und würde dazu führen, dass die Gewährung von
Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG von der Ausnahme zur Regel würde.

    In der Praxis wird das unterschiedliche Regime für überbaute und nicht
überbaute Grundstücke dadurch relativiert, dass für letztere häufiger
Erleichterungen erteilt werden als für erstere. Dies illustriert der
vorliegende Fall: Erleichterungen wurden nur für unüberbaute Grundstücke
gewährt; im streitigen Strassenabschnitt für diejenigen unüberbauten
Grundstücke, an denen der Planungswert oberhalb von 1.5 m nicht eingehalten
werden kann; im Strassenabschnitt nordwestlich des Kreisels Lonza oberhalb
von 4 m. Auch für diese, bisher nicht überbauten, Grundstücke können somit
höher gelegene Stockwerke nur bewilligt werden, wenn die lärmempfindlichen
Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite angeordnet werden (vgl. unten, E.
4.2). Die Eigentümer dieser nicht überbauten Parzellen sind deshalb im
Ergebnis nicht besser gestellt als die Eigentümer bereits überbauter,
aber nicht vollständig ausgenutzter Parzellen.

    3.4.4  Nach dem Gesagten erweist sich die von der Verordnung
getroffene Auslegung von Art. 25 USG als rechtmässig. Von ihr ist daher
grundsätzlich auszugehen. Vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung in
gewissen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Sonderfällen, wie z.B. bei
Abbruchobjekten (vgl. BGE 128 II 340 E. 4.1 und Urteil 1A.194/2001, aaO,
E. 2.1.6).

    3.5  Die kantonalen Instanzen haben deshalb zu Recht entschieden,
dass die projektierte Strasse mit der vorgesehenen Lärmschutzmauer von 2
m Höhe den Planungswert auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einhält.

Erwägung 4

    4.  Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Planungswert werde auf
dem unüberbauten Grundstück Nr. 480 nicht eingehalten; hier werde in den
(fiktiven) oberen Geschossen sogar der Immissionsgrenzwert überschritten.
Die hierfür gewährte Erleichterung verstosse gegen Art. 7 Abs. 2 LSV.

    4.1  Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge legitimiert
ist. Immerhin lässt sich argumentieren, dass die Parzelle Nr. 480 nicht
allzu weit von derjenigen der Beschwerdeführerin entfernt ist, weshalb
eine Erhöhung der Lärmschutzmauer zur Einhaltung der Grenzwerte auf
der Parzelle Nr. 480 vermutlich auch ihr zugute kommen würde. Die Frage
kann jedoch offen bleiben, wenn sich die Beschwerde in diesem Punkt als
unbegründet erweist.

    4.2  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die
Gewährung von Erleichterungen über den Immissionsgrenzwert hinaus nicht
von vornherein bundesrechtswidrig: Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 LSV
lassen für die Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen
und anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen
derartige Erleichterungen zu. Allerdings dürfen Erleichterungen über den
Immissionsgrenzwert hinaus nur ausnahmsweise erteilt werden, und es sind
strenge Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Ausschöpfung
aller emissionsbegrenzenden Massnahmen zu stellen (vgl. BGE 116 Ib 159
E. 6a und 7 S. 164 ff.).

    In der Lärmbeurteilung, die dem Staatsratsentscheid zu Grunde liegt,
wird ausgeführt, dass durch die projektierte Lärmschutzmauer von 2 m
Höhe der Planungswert nur im (fiktiven) Erdgeschoss der unüberbauten
Parzelle Nr. 480 eingehalten werden könne; um den Planungswert an allen
Empfangspunkten einhalten zu können, wäre eine Lärmschutzmauer von 5.5
m Höhe notwendig. Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Tatsache,
dass die Parzelle noch nicht überbaut sei, sei davon abzusehen und es
sei mittels entsprechender Bauzonenvorschriften dafür zu sorgen, dass
die lärmempfindlichen Räume der oberen Etagen im Süden und Westen des
Gebäudes angeordnet werden und zur Strasse hin (Osten) lärmunempfindliche
Nutzungseinheiten (Küche, Treppenhaus, Liftschacht, Badezimmer, Toiletten,
etc.) angeordnet werden.

    Die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 3 USG bedeutet
somit im vorliegenden Fall nicht, dass Menschen schädlichem oder lästigem
Strassenverkehrslärm ausgesetzt werden, sondern schränkt lediglich
die Überbauungsmöglichkeiten des Grundstücks ein. Dies erscheint im
vorliegenden Fall zumutbar: Der Planungswert wird zumindest im Erdgeschoss
eingehalten, so dass die Parzelle ohne Weiteres mit einem Einfamilienhaus
überbaut werden kann. Auch eine höhergeschossige Überbauung bleibt möglich,
wenn auch mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung der
Räume. Diese Einschränkungen können in der laufenden Zonenplanrevision
präzisiert werden.

Erwägung 5

    5.  Zu prüfen bleibt, ob es vorsorgliche emissionsbegrenzende
Massnahmen gibt, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar sind (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; Art. 11 Abs. 2 USG).

    5.1  Das Verwaltungsgericht hat unter dem Aspekt der vorsorglichen
Lärmbegrenzung eine Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand um
ca. 20 m von der Parzelle der Beschwerdeführerin bis zu den Garagen auf
der Parzelle Nr. 1574 angeordnet, da dies relativ geringe zusätzliche
Kosten von ca. Fr. 25'000.- verursache und nicht nur die Parzelle der
Beschwerdeführerin, sondern auch den nicht überbauten Teil des Grundstücks
Nr. 1574 mit einer Breite von fast 30 m vom Verkehrslärm abschirme. Weitere
Massnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf 4 m Höhe,
hielt das Verwaltungsgericht dagegen für unverhältnismässig.

    Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung der
Lärmschutzmauer auf 4 m würde nicht unerhebliche Mehrkosten verursachen,
zumal die Erhöhung vermutlich nicht nur auf dem die Parzelle der
Beschwerdeführerin betreffenden Stück, sondern auf der ganzen Länge der
Mauer (120 m) oder zumindest einem wesentlichen Teil davon erfolgen müsste.
Diesen Mehrkosten steht eine Verbesserung des Lärmschutzes nur für den
Luftraum über dem bestehenden Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin
gegenüber. Ob je eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes auf die nach
dem heutigen Baureglement zulässigen 14.5 m erfolgt, ist ungewiss, zumal
die Parzelle eine Fläche von nur ca. 500 m2 aufweist.

    5.2  Das BUWAL regt in seiner Vernehmlassung an, dass die
Lärmschutzwand näher an die Strasse hin gebaut werden könnte als dies
in der Lärmbeurteilung vom 9. März 2004 vorgesehen sei. Dies erscheine
anhand des Querprofils nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Wie jedoch bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat und der
Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 6. April 2005 bestätigt, wird die
Lärmschutzwand tatsächlich in einem kleineren Abstand zur Strassenachse
als den der Lärmberechnung zugrunde liegenden 5 m erstellt: Verbindlich
sind die vom Staatsrat am 5. Mai 2004 genehmigten Pläne. Danach wird
die Lärmschutzmauer direkt am Strassenrand erstellt werden; in dem die
Beschwerdeführerin betreffenden Abschnitt (km 1200) beträgt die Entfernung
der Lärmschutzmauer zur Strassenachse nur 3.25 m. Insofern ist damit zu
rechnen, dass die Lärmbelastung auf der Parzelle der Beschwerdeführerin
und der Parzelle Nr. 480 tatsächlich unter den in der Lärmbeurteilung
berechneten Werten liegen wird.