Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 514



131 II 514

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A.
und Mitb. gegen Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
und Pensionsfonds der S. sowie Eidge- nössische Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.397/2003 vom 9. Juni 2005

Regeste

    Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Fortbestandsinteresse
und Gleichbehandlungsgebot als gleichwertige Prinzipien; Anspruch des
Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

    Der Wahrung von Fortbestandsinteressen kommt gegenüber
Gleichbehandlungsanliegen kein Vorrang zu; beide Prinzipien stehen
gleichwertig nebeneinander (E. 5).

    Das Gleichbehandlungsgebot erfasst nicht nur die Verteilung des
freien Vermögens, sondern auch dessen vorgängige Feststellung. Deshalb
ist der Abgangsbestand an allen Reserven und Rückstellungen seiner
bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu beteiligen, soweit anlage- und
versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen
werden. Das Gleichbehandlungsgebot gibt dem Abgangsbestand indessen keinen
Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten auch - wie für den Fortbestand -
eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen gebildet wird. Die Reserve
für künftige Beitragsferien des bisherigen Arbeitgebers bleibt diesem
vorbehalten (E. 6).

Sachverhalt

    Die S. verkaufte am 1. Mai 2000 verschiedene Betriebsteile an die P. Im
Rahmen dieser Umstrukturierung traten 192 von 374 aktiven Versicherten -
rund 50 Prozent - des Pensionsfonds der S. zur Pensionskasse P. über,
während sämtliche 650 Rentenbezüger bei Ersterem verblieben. Das vom
Stiftungsrat des Pensionsfonds der S. angerufene Amt für berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug stellte fest, dass die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben seien, und genehmigte
den vorgelegten Teilungsplan (Verfügung vom 18. Juni 2001).

    Eine Reihe ehemaliger Versicherter des Pensionsfonds der
S. widersetzten sich dem Genehmigungsentscheid, weil der Verteilungsplan
bzw. die diesem zugrunde liegende Berechnung der freien Mittel
ungerechtfertigterweise den Fortbestand (d.h. jene Versicherten, die im
Pensionsfonds der S. verblieben) bevorteile. Sie gelangten erfolglos
an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Entscheid vom 11. Juni 2003) und
haben anschliessend mit gemeinsamer Eingabe vom 1. September 2003 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht
weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.1  Gemäss der ursprünglichen Fassung (vgl. AS 1994 S. 2394) von
Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42), welche bis zum Inkrafttreten der
ersten BVG-Revision bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG
(AS 2004 S. 1688 ff.) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer
Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf
die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie
Mittel (Abs. 1 Satz 1). Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder
Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche
gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan
zu genehmigen hat (Abs. 1 Sätze 2 u. 3). Vermutungsweise erfüllt sind die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 23 Abs. 4 FZG unter
anderem dann, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt
(lit. a) oder eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b).

    2.2  Nach dem Gesagten steht den Versicherten, die von einer
Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen sind, wie von Lehre und
Praxis schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes anerkannt (vgl.
BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.), neben der eigentlichen Austrittsleistung
zusätzlich ein (individueller oder kollektiver) Anspruch auf freie Mittel
zu. Die Höhe Letzterer wird dabei grundsätzlich wie folgt bestimmt:
Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag
zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische
Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die
tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9 der bis
Ende 2004 gültigen ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom
3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden
Art. 27g Abs. 1bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die
Aktiven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2
FZG in seiner ursprünglichen Fassung; heute: Art. 53d Abs. 2 BVG).
Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die
reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz
zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen
und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Was danach an
Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar.

Erwägung 3

    3.

    3.1  In der Bilanz, welche dem streitigen Verteilungsplan zugrunde
liegt, wies der Beschwerdegegner per 31. Dezember 2000 ein Gesamtvermögen
von knapp 890.786 Mio. Franken aus. Nach Abzug der Wertschwankungsreserven
von 22.7 Prozent verblieben davon 688.426 Mio. Franken. Von diesem Betrag
machten die Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten 80.521
Mio. und das Deckungskapital der Rentenbezüger 438.296 Mio. Franken
aus. Der Beschwerdegegner hat alsdann dem Fonds "Risikoausgleich" 4.665
Mio. und dem Fonds "Grundlagenverstärkung" (zwecks Berücksichtigung
der zunehmenden Lebenserwartung) 42.819 Mio. Franken zugewiesen. Zudem
bildete er verschiedene Rückstellungen: Zugunsten künftiger Verpflichtungen
gegenüber den aktiven Versicherten 16.416 Mio., für künftige Lohnerhöhungen
21.695 Mio., für künftige Beitragsbefreiung der Arbeitnehmer 6.805 Mio. und
für künftige Beitragsbefreiung des Arbeitgebers 3.686 Mio. Franken. Unter
Berücksichtigung der beitragsfreien Guthaben in der Höhe von 7.215 Mio.
Franken lagen so "Verpflichtungen" von insgesamt 622.118 Mio. Franken vor,
womit sich die freien Mittel des Beschwerdegegners auf 66.308 Mio. Franken
beliefen.

    3.2  In der Folge wurden die freien Mittel einerseits und die Reserven
und Rückstellungen andererseits - den konkreten Verhältnissen entsprechend
- zwischen den beim Beschwerdegegner verbleibenden Versicherten (dem
Fortbestand) und den zur Pensionskasse P. übertretenden Versicherten (dem
Abgangsbestand) aufgeteilt. Weil es sich bei Letzteren ausschliesslich um
aktive Versicherte handelt, wurden sie an den Reserven und Rückstellungen
zugunsten der aktiven Versicherten stärker beteiligt als an jenen, die alle
bisherigen Destinatäre - inklusive die 650 beim Beschwerdegegner bleibenden
Rentner - betreffen. So erhielt der Abgangsbestand beispielsweise vom Fonds
"Risikoausgleich" 46 Prozent und von den "Kollektiven Rückstellungen für
künftige Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten" 54 Prozent;
demgegenüber wurden ihm vom Fonds "Grundlagenverstärkung" nur 8.6, von
der Wertschwankungsreserven 9.3 und von den freien Mitteln nur knapp
9.6 Prozent überlassen. Dies führte dazu, dass der Beschwerdegegner,
ausgehend von einer Freizügigkeitsleistung von 37 Mio. Franken, einen
Anspruch des Abgangsbestands von gut 83 Mio. Franken anerkannte.

    3.3  Die Rückstellung für künftige Beitragsbefreiung des Arbeitgebers
und jene für künftige Lohnerhöhungen, welche zusammen rund 25.4
Mio. Franken ausmachen, hat der Beschwerdegegner aber gänzlich den bei
ihm verbleibenden Versicherten vorbehalten. Zur Rückstellung für künftige
Lohnerhöhungen führte folgendes Vorgehen: Zunächst hat der Beschwerdegegner
die Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung und dem statisch, für
den Moment der Teilliquidation berechneten Deckungskapital aller aktiven
Versicherten ermittelt (sog. Accumulated Benefit Obligation; ABO) und als
"kollektive Rückstellung zugunsten der aktiven Versicherten" ausgewiesen;
den entsprechenden Betrag von 16.4 Mio. Franken hat er zwischen Fort-
und Abgangsbestand aufgeteilt (vgl. E. 3.2). Nur für den Fortbestand
hat er anschliessend zusätzlich die Differenz zwischen dem statischen
Deckungskapital und dem dynamischen, mit Blick auf die zukünftige
Entwicklung berechneten Deckungskapital (Projected Benefit Obligation;
PBO) bestimmt und als "kollektive Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen
gegenüber verbleibenden aktiven Versicherten" ausgewiesen. Dementsprechend
wurden die fraglichen 21.7 Mio. Franken für den Fortbestand reserviert.

Erwägung 4

    4.  Es ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht worden
sind. Unbestritten sind weiter sowohl die Bewertung der Aktiven als
auch - zumindest in betraglicher Hinsicht - die oben dargestellte
Liquidationsbilanz (vgl. E. 3.1). Keinen Anlass zu Diskussionen
gab sodann die Art und Weise, in welcher das freie Stiftungsvermögen
gemäss Verteilungsplan auf die Rentner sowie die verbleibenden und die
scheidenden aktiven Versicherten verteilt werden soll. Die Differenzen
zwischen den Parteien beschränken sich allein auf die Frage, ob
das Vorgehen des Beschwerdegegners bezüglich der Rückstellungen für
künftige Beitragsbefreiung des Arbeitgebers einerseits sowie für künftige
Lohnerhöhungen andererseits bundesrechtskonform sind: Die Beschwerdeführer
verlangen gestützt auf Gleichbehandlungsüberlegungen, dass auch zugunsten
des Abgangsbestands entsprechende Rückstellungen gebildet und auf die
Pensionskasse P. übertragen werden. Der Beschwerdegegner lehnt dies ab,
weil die betreffenden Rückstellungen die künftige Entwicklung beträfen,
für welche der neue Arbeitgeber des Abgangsbestands verantwortlich sei;
gleichzeitig sieht er die streitigen Rückstellungen zugunsten der bei
ihm verbleibenden aktiven Versicherten durch das Fortbestandsinteresse
gerechtfertigt.

Erwägung 5

    5.  Es obliegt dem Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung,
die Liquidationsbilanz (nach Veräusserungswerten) zu erstellen,
den Verteilungsplan auszuarbeiten und überhaupt die Teilliquidation
durchzuführen (vgl. Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der
Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.], Leitfaden zur Teilliquidation,
Zürich 2001, S. 14; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl.,
Bern 2000, S. 263). Im Rahmen der Schranken, welche sich aus Verfassung,
Gesetz und Reglement ergeben, übt er dabei sein Ermessen frei aus.

    5.1  Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so
wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse"
zugebilligt. Unter diesem Titel bildet die Pensionskasse jene
Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und
versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation
benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen
Rahmen weiterzuführen (vgl. CARL Helbling, Zum Verfahren der Teil- und
Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; CHRISTINA
RUGGLI- WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen
Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei
insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven
auf den Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die Mindestverzinsung
der Altersguthaben nach Art. 12 BVV 2), Reserven wegen der Zunahme der
Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die
Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (vgl. CARL
HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 267;
OLIVIER DEPREZ, Feststellung der freien Mittel, in: Schmid [Hrsg.],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 46 ff.;
OSKAR LEUTWILER, Teilliquidation einer Pensionskasse, in: der Schweizer
Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer
und der Schweizerischen Aktuarvereinigung [Hrsg.], aaO, S. 18 f.;
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de
pensions, in: SZS 2001 S. 462 f.). Aus dieser Aufzählung erhellt, dass
der Vorsorgeeinrichtung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer -
nicht erst dann die Geltendmachung von Fortbestandsinteressen zusteht,
wenn ihr Fortbestehen effektiv gefährdet ist (so im Ergebnis bereits BGE
128 II 394 E. 6.3 S. 404 f.): Die fraglichen Rückstellungen und Reserven
dienen gerade dazu, Unwägbarkeiten vorzubeugen und so zu verhindern,
dass die Vorsorgeeinrichtung in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Sie
müssen deshalb notwendigerweise in guten Zeiten gebildet werden können,
weil es der Kasse im Zeitpunkt, in dem sich eine Gefährdung abzeichnet,
regelmässig bereits an den nötigen Mitteln fehlen dürfte, um die
erforderlichen Rückstellungen zu bilden.

    5.2  Ungeachtet der Tatsache, dass die Liquidationsbilanz des
Beschwerdegegners mehr oder weniger alle Reserven und Rückstellungen
ausweist, die gemeinhin mit Fortbestandsinteressen begründet werden,
haben die Beschwerdeführer von Anfang an nur gegen die vor Bundesgericht
streitigen Posten opponiert. Dies erklärt sich ohne weiteres dadurch,
dass sie an sämtlichen übrigen Posten angemessen beteiligt wurden: Der
Beschwerdegegner hat grundsätzlich jene Reserven und Rückstellungen
gebildet, die er für alle bisherigen Destinatäre zusammen benötigen
würde, und diese anschliessend zwischen dem Fort- und dem Abgangsbestand
aufgeteilt (vgl. E. 3.2). Mithin steht hier nicht wirklich in Frage,
dass sich der Beschwerdegegner auf Fortbestandsinteressen berufen kann,
und es ist insoweit letztlich bloss das Verhältnis zwischen diesen und
dem von den Beschwerdeführern angerufenen Gleichbehandlungsgebot streitig.

    5.3  Bei Letzterem handelt es sich um das zweite zentrale Prinzip,
das neben dem Fortbestandsinteresse bei der Teilliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung zu beachten ist. Dem Gleichbehandlungsgebot
kommt seit jeher grosse Bedeutung zu: Bereits vor Inkrafttreten des
Freizügigkeitsgesetzes erachtete das Bundesgericht eine Teilliquidation als
erforderlich, wenn wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeitgeberbetrieb
grössere Personalabgänge zur Folge hatten (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.2 S.
396). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben leitete es für solche Fälle die Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtung zu einer den konkreten Verhältnissen angepassten
Aufteilung des Stiftungsvermögens ab: Das Personalvorsorgevermögen hat den
bisherigen Destinatären zu folgen, damit nicht wegen Personalfluktuationen
einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE 119
Ib 46 E. 4c S. 54 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung folgend hat der
Bundesrat in der Botschaft vom 26. Februar 1992 zum Freizügigkeitsgesetz
ausdrücklich erklärt, die Vorsorgeeinrichtungen mit Art. 23 FZG gesetzlich
zur Gleichbehandlung aller Vorsorgenehmer anlässlich von Teilliquidationen
verpflichten zu wollen (BBl 1992 III 600). Die entsprechende Zielsetzung
stiess im Parlament auf Zustimmung, wobei die Berichterstatterin der
nationalrätlichen Kommission die Bestimmung von Art. 23 FZG ausdrücklich
als Kodifizierung der bisherigen Praxis bezeichnete (AB 1992 N 2457;
vgl. auch AB 1993 S 571). Die Regelung, welche das Freizügigkeitsgesetz in
Art. 23 für die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen trifft, beruht
demnach auf den dargestellten stiftungsrechtlichen Grundsätzen. Deshalb
ist jede Personalvorsorgeeinrichtung anlässlich einer Teilliquidation
zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen
verpflichtet (vgl. auch BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397). Im auf den
1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Art. 53d Abs. 1 BVG wird dies
nunmehr auch ausdrücklich festgehalten.

    5.4  Bei diesen Gegebenheiten lässt sich die Auffassung, eine
bewusste Bevorteilung des Fortbestands sei generell zulässig oder
gar geboten, wie sie teilweise in der Literatur vertreten wird (so
beispielsweise BRUNO LANG, in: Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG,
Bern 2000, S. 652; derselbe in: SZS 1994 S. 112; vgl. auch JACQUES-ANDRÉ
SCHNEIDER, aaO, in: SZS 2001 S. 462), nicht halten (vgl. hierzu auch
ARMIN STRUB, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1532
f.). Das Fortbestandsinteresse zielt denn auch nicht etwa auf eine
Privilegierung der zurückbleibenden Versicherten ab, sondern bezweckt
allein die Erhaltung von deren bisherigem Vorsorgeschutz. Der Wahrung von
Fortbestandsinteressen kommt demnach gegenüber Gleichbehandlungsanliegen
kein Vorrang zu. Indessen verhält es sich - wie die Vorinstanz (entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer) zu Recht ausgeführt hat - auch nicht
umgekehrt, sondern es ist von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit
der beiden Elemente auszugehen: Die Vorsorgeeinrichtung hat - und
dies sowohl bei der Verteilung der freien Mittel als auch bei deren
vorgängiger Feststellung (vgl. E. 6.1) - die Fortbestandsinteressen und
das Gleichbehandlungsgebot gleichermassen zu berücksichtigen.

Erwägung 6

    6.  Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer Anspruch auf
Gleichbehandlung mit den beim Beschwerdegegner verbleibenden Versicherten.
Es ist zu prüfen, ob sie deswegen die Übertragung zusätzlicher
Rückstellungen auf die neue Pensionskasse des Abgangsbestands verlangen
können, bzw. ob die streitigen Rückstellungen zugunsten des Fortbestands
ungerechtfertigt sind und deshalb aufgelöst werden müssen. In diesem
letzteren Fall wären die frei werdenden Mittel dem freien Stiftungsvermögen
zuzuweisen, was den Anteil des Abgangsbestands an diesem nominell erhöhen
würde.

    6.1  In Art. 23 Abs. 1 FZG findet nur der "Anspruch auf freie
Mittel" ausdrückliche Erwähnung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
Vorsorgeeinrichtung bei der Bildung von Reserven und Rückstellungen
völlig frei wäre: Das Gleichbehandlungsgebot hat nicht nur für die
effektive Verteilung des Vermögens, sondern auch für dessen vorgängige
Feststellung Geltung. Die im Falle einer Teilliquidation zu verteilenden
"freien Mittel" ergeben sich unmittelbar aus der Liquidationsbilanz,
weshalb der Art und Weise, in welcher die Aktiven und Passiven bilanziert
werden, mindestens ebenso grosse Bedeutung zukommt wie der anschliessenden
Aufteilung des Vermögens. Diesen Zusammenhang hat der Gesetzgeber durchaus
erkannt, was sich darin zeigt, dass er - ausdrücklich aufgrund von
Rechtsgleichheitsüberlegungen (vgl. BBl 1992 III 600) - die Bilanzierung
der Aktiven zu Veräusserungswerten vorgeschrieben hat (Art. 23 Abs. 2
FZG). Dadurch wird verhindert, dass allfällige stille Reserven in der
Liquidationsbilanz versteckt bleiben und das freie Stiftungsvermögen so
zum Nachteil des Abgangsbestands geschmälert wird.

    6.2  Weiter schliesst das Gleichbehandlungsgebot aus, dass die
Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestands alle erdenklichen Reserven
und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der
gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen
Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögens mitgibt.
Ansonsten könnte nämlich auf diese Art und Weise ein grosser Teil des
Vorsorgekapitals für den Fortbestand vereinnahmt werden, ungeachtet
des Umstands, dass der Abgangsbestand möglicherweise nicht weniger als
Ersterer zur Äufnung des Vermögens der Kasse beigetragen hat. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz gewährt das Gleichbehandlungsgebot deshalb
dem Abgangsbestand - auch wenn in Art. 23 Abs. 1 FZG nur von "freien
Mitteln" die Rede ist - Anspruch auf eine Beteiligung an den Reserven und
Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; dies allerdings nur
insoweit, als entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken
auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (so ausdrücklich für
das heutige Recht: Art. 27h Abs. 1 BVV 2; vgl. auch MARTIN DETTWILER, Die
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, in: Schweizer Personalvorsorge
[SPV] 1990 S. 115; Art. 10 Abs. 4 lit. c der Statuen der Pensionskasse
des Bundes PUBLICA [SR 172.222.034.3]; sowie ferner ULRICH WEHRLI/JÜRG
WALTER, Fortbestandsinteressen versus Verteilung freier Mittel, in: SPV
1998 S. 790 f.; vgl. auch BGE 131 II 525 E. 6.2 S. 531). Der Nationalrat
hatte denn auch gerade Ungleichbehandlungen im Bereich der Verteilung von
Reserven und Rückstellungen vor Augen, als er im neuen Art. 53d Abs. 1
BVG den ausdrücklichen Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot einfügte
(vgl. AB 2002 N 553 f.).

    6.3  Die vorliegend streitige Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen
(vgl. E. 3.3) wurde nicht etwa im Hinblick auf die Teilliquidation erstmals
gebildet, sondern entspricht der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners
und damit dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. Kommission der Treuhand-Kammer
und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, aaO, S. 15 f.). Der
Beschwerdegegner berechnet sein Deckungskapital bereits seit Jahren
dynamisch und vermag sich deshalb insoweit auf das Fortbestandsinteresse
zu berufen. Zudem soll die fragliche Rückstellung im Betrag von
21.7 Mio. Franken unbestrittenermassen die erwartete Entwicklung der
Löhne jener aktiven Versicherten abdecken, die beim Beschwerdegegner
verbleiben. Demnach würde mit einer gleichen Rückstellung zugunsten
des Abgangsbestands den künftigen Entwicklungen Rechnung getragen,
wie sie sich - ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdegegners -
bei der neuen Vorsorgeeinrichtung des Abgangsbestands und insbesondere
aufgrund der vom neuen Arbeitgeber bestimmten Lohnpolitik einstellen. Eine
solche Vorfinanzierung allfälliger künftiger Ansprüche, die vorab von den
Gegebenheiten bei der neuen Vorsorgeeinrichtung und vom Willen des neuen
Arbeitgebers abhängen, kann nicht Sache der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
sein. Insoweit bestehen zwischen Fortbestand und Abgangsbestand
nicht gleiche Verhältnisse, weshalb das Gleichbehandlungsgebot den
Beschwerdeführern keine Handhabe gibt, die Übertragung einer Rückstellung
für künftige Lohnerhöhungen zu verlangen (welche offenbar rund 18.4
Mio. Franken ausmachen würde). Ebenso wenig verletzt nach dem Gesagten
das Gleichbehandlungsgebot, dass der Beschwerdegegner jene Mittel, die
er als Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen ausgewiesen hat, allein
für den Fortbestand verwendet: Es erfolgt insoweit keine Übertragung
von Risiken vom Beschwerdegegner auf die neue Vorsorgeeinrichtung
des Abgangsbestands. Gegenstand der streitigen Rückstellung bildet
unbestrittenermassen die künftige Gehaltsentwicklung, wobei diese für
den Abgangsbestand in keiner Weise vom bisherigen Arbeitgeber und dessen
Vorsorgeeinrichtung, sondern allein vom neuen Arbeitgeber abhängt. Nichts
anderes ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang aus dem Verweis der
Beschwerdeführer auf Art. 98 des einschlägigen Stiftungsreglements, kann
doch dieser Bestimmung für die Beantwortung der sich hier stellenden
Fragen nichts entnommen werden.

    6.4

    6.4.1  Die streitige Arbeitgeberbeitragsreserve in der Höhe von
3.7 Mio. Franken geht auf eine frühere Teilliquidation im Jahre 1999
zurück: In deren Rahmen wurden Rückstellungen für Beitragsferien sowohl
der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers gebildet; sie wurden im
Verteilungsplan ausgewiesen und mit diesem von der Aufsichtsbehörde
genehmigt. Die dabei zugunsten der Versicherten bereitgestellten
Mittel wurden für die vorliegende Teilliquidation zwischen Abgangs-
und Fortbestand aufgeteilt. Nur die Rückstellung für Beitragsferien des
Arbeitgebers verbleibt gänzlich beim Beschwerdegegner (vgl. E. 3).

    6.4.2  Der Abgangsbestand kann nicht unter dem Titel der
Gleichbehandlung eine Beteiligung an der Rückstellung für Beitragsferien
des Arbeitgebers verlangen: Nach dem Gesagten handelt es sich dabei
um eine eigentliche Arbeitgeberbeitragsreserve (vgl. Art. 331
Abs. 3 OR), welche zur Finanzierung der von der S. geschuldeten
Pensionskassenbeiträge bestimmt ist. Diese "Widmung" wird durch die
vorliegende zweite Teilliquidation nicht in Frage gestellt und die S. hat
grundsätzlich Anspruch darauf, dass die betreffenden Mittel zur Tilgung
ihrer Beitragsschuld verwendet werden. An jenen Mitteln, welche das
Gegenstück zur Arbeitgeberbeitragsreserve bilden und für Beitragsferien
der Versicherten bestimmten sind, wurde der Abgangsbestand bereits
anteilmässig beteiligt; auf mehr gibt ihm das Gleichbehandlungsgebot nicht
Anspruch. Im Übrigen würde, soweit ersichtlich, von einer kollektiven
Übertragung eines Teils der Arbeitgeberbeitragsreserve ohnehin primär
der neue Arbeitgeber des Abgangsbestands und nicht die übertretenden
Versicherten selbst profitieren.