Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 II 1



131 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
i.S. EWD Elektrizitätswerk Davos AG gegen Kantonale Steuerver-waltung
Graubünden sowie Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    2A.478/2003 vom 22. November 2004

Regeste

    Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen
Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche
Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56
lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c
und f StG/GR).

    Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen
Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2).

    Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG:
Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie
Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken
(z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3).

    Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk
Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten
Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch
verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und
Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6).

Sachverhalt

    In der Volksabstimmung vom 26. November 2000 der Gemeinde Landschaft
Davos wurde beschlossen, das kommunale Elektrizitätswerk aus der
Gemeindeverwaltung auszugliedern und mit Aktiven und Passiven auf eine
neu zu gründende privatrechtliche Aktiengesellschaft zu übertragen. In der
Folge wurde eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR gegründet. Die
Gesellschaft bezweckt laut Statuten die Erzeugung, Beschaffung, Verteilung
und den Verkauf von elektrischer Energie und erbringt die damit verbundenen
Dienstleistungen aller Art. Das Aktienkapital ist voll liberiert; sämtliche
Namenaktien befinden sich zurzeit im Eigentum der Gemeinde Landschaft
Davos. Gemäss dem zwischen der Gemeinde Landschaft Davos und der EWD AG
abgeschlossenen "Vertrag über die Elektrizitätsversorgung" hat die EWD AG
das Recht, während der Dauer des Vertrags auf ihrem Gebiet gewerbsmässig
elektrische Energie abzugeben sowie die erforderlichen Anlagen zu
erstellen, zu betreiben, zu erneuern und zu unterhalten. Die EWD AG ist
ihrerseits verpflichtet, die Bezüger von elektrischer Energie auf dem
gesamten Gemeindegebiet zu erschliessen und mit Elektrizität zu versorgen.
Die EWD AG legt "allgemein verbindliche Gebühren und Preise" für Anschluss
und Lieferung von elektrischer Energie fest, ist jedoch verpflichtet,
"im Rahmen der Grundversorgung den Kunden von Elektrizität innerhalb der
gleichen Konsumentengruppen gleiche Preise zu verrechnen". Die Gemeinde
erhält von der EWD AG eine jährliche Abgeltung und wird bei Ablauf des
Vertrags gegen eine zu vereinbarende Entschädigung Eigentümerin der auf
ihrem Gebiet liegenden, für die Versorgung mit Elektrizität notwendigen
Betriebsteile der EWD AG.

    Die EWD AG stellte bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden
ein Gesuch um teilweise Steuerbefreiung, weil sie mit der Erzeugung,
Beschaffung, Verteilung und dem Verkauf von elektrischer Energie
weiterhin einen öffentlichen Zweck erfülle und weil sie zu 100 %
im Besitz der Gemeinde sei. Die Kantonale Steuerverwaltung lehnte
das Gesuch ab mit der Begründung die von der EWD AG getätigten
Aufgaben lägen infolge Gewinnerzielungsabsicht nicht im öffentlichen
Interesse. Rekurs und Beschwerde der EWD AG gegen den Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
am 26. August 2003 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die EWD AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl mit
Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die kantonalen
Steuern ab, soweit es darauf eintritt, aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                                 Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Das Elektrizitätswerk Davos war vor seiner Ausgliederung aus
der Gemeindeverwaltung ein kommunales Unternehmen und als solches von
jeder Steuerpflicht befreit (Art. 56 lit. c DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c
StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c des bündnerischen Steuergesetzes vom 8. Juni
1986 [StG/GR]). Umstritten ist, ob sich die Beschwerdeführerin nach der
Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR)
nunmehr auf die für juristische Personen geltenden Steuerbefreiungsgründe
gemäss Art. 56 lit. g DBG, Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG sowie Art. 78 Abs. 1
lit. f StG/GR berufen kann.

    Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer
(teilweise Steuerbefreiung bei der Gewinnsteuer) als auch der kantonalen
Steuern (teilweise Steuerbefreiung bei der Gewinn- und Kapitalsteuer)
angefochten.

    I. Eintreten, Art des Rechtsmittels, Kognition, kassatorische Wirkung

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann hinsichtlich der direkten
Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführerin
geht zutreffend davon aus, dass auch hinsichtlich der kantonalen Steuern
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, gestützt auf Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14): Der Streitgegenstand,
die Steuerbefreiung von juristischen Personen, ist harmonisierungsrechtlich
in Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG geregelt, der von der Verweisung in Art. 73
Abs. 1 StHG miterfasst wird. Da es um die Steuerpflicht ab 1. Januar 2001
geht, ist zudem die Anpassungsfrist (von acht Jahren) gemäss Art. 72
StHG abgelaufen, so dass das Bundesrecht direkt anwendbar wäre, wenn
ihm das kantonale Steuerrecht widersprechen sollte (Art. 72 Abs. 2 StHG;
vgl. BGE 128 II 56 E. 1 und 2 S. 58 ff.).

    Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit sowohl mit Bezug auf
die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen Steuern grundsätzlich
einzutreten, wobei sich die Frage der (teilweisen) Steuerbefreiung in
beiden Bereichen in gleicher Weise stellt.

    2.2  Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs
des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An die Feststellung des
Sachverhalts ist es gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz
diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

    2.3  Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die
direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht
von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu
sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die Beschwerde auch
aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen
(BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117 mit Hinweis). Hebt das Bundesgericht das
angefochtene Urteil auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist
diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2
erster Satz OG).

    Im Unterschied dazu kann das Bundesgericht bei Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die kantonalen Steuern nicht
selbst entscheiden (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die Beschwerde nach Art. 73
StHG hat nur kassatorische Wirkung (ULRICH CAVELTI, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N. 13 zu Art. 73
StHG): Das Bundesgericht kann nur den angefochtenen Entscheid aufheben
und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 130
II 509 E. 8.3 S. 511). Darüber hinausgehende Anträge sind nicht zulässig.

    II. Direkte Bundessteuer

Erwägung 3

    3.

    3.1  Art. 56 lit. g DBG, der im Wesentlichen gleich lautet wie Art. 23
Abs. 1 lit. f StHG, regelt die Steuerbefreiung von juristischen Personen,
die "öffentliche oder gemeinnützige Zwecke" ("des buts de service public
ou de pure utilité publique") verfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Auch
anerkennt sie (inzwischen) ausdrücklich ihre Steuerpflicht für die Gewinne
aus den Bereichen Stromerzeugung (Kraftwerke Glaris und Frauenkirch),
Hausinstallationen und Installationskontrollen sowie Verwaltung eigener
Liegenschaften. Sie macht indessen geltend, im Bereich der Stromversorgung
(Beschaffung, Verteilung und Verkauf von elektrischer Energie) verfolge
sie auch als juristische Person des Privatrechts "öffentliche Zwecke",
weshalb sie aufgrund der erwähnten bundesrechtlichen und kantonalen
Bestimmungen und auch nach der Steuerpraxis einen Rechtsanspruch auf
teilweise Steuerbefreiung habe.

    3.2  Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden
vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung
und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Sie können
zur Erfüllung dieser Aufgabe eigene regionale oder überregionale
Energieversorgungsunternehmungen bilden oder die Aufgabe an private
Versorgungsunternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein
solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen kantonalen
Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung
vom 2. Oktober 1892 in der Fassung vom 8. Dezember 1974; Art. 4
lit. e des Gemeindegesetzes vom 28. April 1974; Art. 7 und 19 [in der
Fassung vom 6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom
20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil 2P.293/1999 vom
24. März 2000, E. 3e). Vorliegend hat die Gemeinde Landschaft Davos die
Elektrizitätsversorgung der Beschwerdeführerin übertragen. Gemäss dem
erwähnten Versorgungsvertrag verpflichtet sich diese, die Strombezüger auf
dem gesamten Gemeindegebiet zu erschliessen, an ihr Netz anzuschliessen und
ausreichend, wirtschaftlich und sicher mit Elektrizität zu versorgen. Die
Beschwerdeführerin nimmt somit - jedenfalls in den Bereichen Erschliessung,
Verteilung und Verkauf - eine kommunale Aufgabe wahr, die im öffentlichen
Interesse liegt oder (synonym verstanden) "öffentlichen Zwecken" dient. Das
bedeutet allerdings nicht, dass sie insoweit von der Steuerpflicht ohne
weiteres befreit wäre. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des geltend gemachten Steuerbefreiungsgrundes im Einzelnen erfüllt sind.

    3.3  Eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG setzt nach dessen
Wortlaut voraus, dass die betreffende juristische Person öffentliche
(oder gemeinnützige) Zwecke verfolgt und dass der Gewinn ausschliesslich
und unwiderruflich der steuerbefreiten Tätigkeit gewidmet ist (MADELEINE
SIMONEK, Steuerbefreiung und Privatisierung, in: Der Schweizer Treuhänder
Nr. 1-2/2001 S. 230 ff., 233; dieselbe, Massgeblichkeitsprinzip und
Privatisierung, in: IFF Forum für Steuerrecht, Universität St. Gallen
2002, S. 3 ff., 4). Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht
auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern
(Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv auszulegen (PETER LOCHER, Kommentar zum
DBG, 1. Aufl., Therwil/Basel 2004, N. 81 und 104 zu Art. 56). Wie bereits
erwähnt, dient die Grundversorgung mit elektrischer Energie durchaus
öffentlichen Zwecken. Nach der Rechtsprechung und Steuerpraxis ist jedoch
eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke
verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten
bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche
juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, diese öffentliche
Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine
Dividenden ausschüttet, einer gewissen Aufsicht des Gemeinwesens unterliegt
und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den
öffentlichen Zwecken gewidmet hat (vgl. BGE 127 II 113 E. 6b S. 118 f.;
ASA 70 S. 294 E. 2c S. 297 f., je mit Hinweisen; Kreisschreiben Nr. 12
vom 8. Juli 1994 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. II/4, in:
ASA 63 S. 130 ff.; vgl. auch LOCHER, aaO, N. 83 f., 99 f.; MARCO GRETER,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N. 37 zu
Art. 56 DBG; derselbe, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2. Aufl., Basel 2002, N. 28 f. zu Art. 23 StHG; PETER AGNER / BEAT JUNG /
GOTTHARD STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, N. 11 ff. zu Art. 56 lit. g sowie Peter Agner / Angelo
Digeronimo / Hans-Jürg NEUHAUS / GOTTHARD STEINMANN, Ergänzungsband,
Zürich 2000, N. 11a).

    In der neueren Lehre wird dieser Rechtsprechung zugestimmt (vgl. ASA
72 S. 18 f. und dortige Hinweise) und überdies die Auffassung vertreten,
eine öffentliche Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG müsse
immer dann verneint werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in
erster Linie in der Gewinnerzielung liege. Insbesondere im Fall von
Privatisierungen könne eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher
Zwecke von vornherein nur gewährt werden, wenn der die öffentliche Aufgabe
übernehmende Rechtsträger keinen oder nur einen geringen Gewinn erziele
(SIMONEK, aaO, S. 235; dieselbe, aaO, S. 6; zustimmend: LOCHER, aaO,
N. 106). Jede Steuerbefreiung, auch eine teilweise, sei ausgeschlossen,
wenn die juristische Person Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolge,
die ein gewisses Ausmass überstiegen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN
KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 39 ff.; dieselben,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 39
ff. zu § 61 lit. f).

    3.4  Die beschwerdeführende EWD AG ist eine privatrechtliche
Aktiengesellschaft im Sinn der Artikel 620 ff. OR. Weder wurde sie durch
ein besonderes kantonales Gesetz gegründet (vgl. Art. 763 OR), noch
wurde der Gemeinde in den Statuten der Gesellschaft ein Aufsichtsrecht
oder das Recht eingeräumt, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die
Revisionsstelle abzuordnen (vgl. Art. 762 OR). Solche Aktiengesellschaften
verfolgen regelmässig und typischerweise wirtschaftliche Zwecke in der
Absicht, einen Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter verteilt wird
(ARTHUR MEIER-HAYOZ/ PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
9. Aufl., Bern 2004, S. 104 N. 10 und S. 366 f. N. 28 ff.; vgl. auch
Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR, wonach die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft
grundsätzlich sogar nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufgehoben
werden könnte). Juristische Personen, die als Endzweck Wirtschaftlichkeit
und Gewinn anstreben, verfolgen in der Regel keine öffentlichen Zwecke
im Sinn von Art. 56 lit. g DBG. Sie können sich deshalb grundsätzlich
nicht auf diesen Steuerbefreiungsgrund berufen. Eine Steuerbefreiung
wäre mit der geltenden Gesetzesbestimmung nur vereinbar, wenn der auf
Gewinn abzielenden Erwerbstätigkeit gesamthaft betrachtet eine völlig
untergeordnete Bedeutung zukäme beziehungsweise wenn der nach Art. 56
lit. g DBG steuerprivilegierte "öffentliche Zweck", den die Gesellschaft
tatsächlich verfolgt, den Erwerbszweck deutlich überwiegen würde (vgl.
SIMONEK, aaO, S. 233 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN, aaO, N. 42 f. zu Art.
56 DBG). Derartige für privatrechtliche Aktiengesellschaften atypische
Verhältnisse liegen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vor:

    3.4.1  In den eingangs zitierten Statuten der Beschwerdeführerin wird
der Zweck (im Sinn des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft) weit umschrieben:
Erfasst werden nicht nur alle Bereiche der Elektrizitätsversorgung,
also auch diejenigen, die nicht "öffentlichen Zwecken" dienen und
daher zum Vornherein nicht steuerlich privilegiert werden könnten (wie
Stromerzeugung, Dienstleistungen), sondern die Gesellschaft kann generell
ihre Tätigkeiten auf weitere Gebiete ausdehnen, insbesondere technische
Dienstleistungen, Planungen, Datenaufbereitungen und Datenauswertungen,
Energieberatung sowie Kontrollen und Sicherheitsprüfungen. Die
Zweckumschreibung (vgl. im Einzelnen Art. 2 der Statuten) hat eindeutig
kommerziellen Charakter und geht weit über die Erfüllung des vertraglich
übernommenen Versorgungsauftrags hinaus. Ferner belegen die Geschäftsbücher
des ersten Geschäftsjahres die (erfolgreiche) Gewinnstrebigkeit der
Beschwerdeführerin: In der Erfolgsrechnung 2001 steht dem Aufwandposten
"Einkauf Energie und Material" von Fr. 8'956'459.98 ein entsprechender
Ertrag "Energieverkauf" von Fr. 20'447'784.85 gegenüber; in der
Bilanz per 31. Dezember 2001 wird ein Jahresgewinn von Fr. 632'574.41
ausgewiesen. Auch die beabsichtigte Ausschüttung von Dividenden spricht
für eine gewinnorientierte Tätigkeit. Weiter erhält die Beschwerdeführerin
für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags keine Entschädigung, sondern
schuldet ihrerseits der Gemeinde Landschaft Davos eine "jährliche
Abgeltung". Das setzt voraus, dass sie sich mit ihren Stromlieferungen
mehr als nur kostendeckend finanzieren kann und wirtschaftlich auf
Gewinnerzielung ausrichten muss. Die Beschwerdeführerin finanziert -
mangels entsprechender hoheitlicher Befugnisse - die Erfüllung ihres
Versorgungsauftrags nicht etwa über (öffentlichrechtliche) Gebühren,
was nur eine begrenzte Gewinnerzielung im Rahmen des Kostendeckungs-
und des Äquivalenzprinzips zuliesse und grundsätzlich gegen eine
Gewinnorientierung sprechen würde (vgl. SIMONEK, aaO, S. 234). Sie kann
vielmehr marktmässige Preise verlangen und ist in der Tarifgestaltung frei,
mit der einzigen Einschränkung, dass sie vertraglich verpflichtet ist,
im Rahmen der Grundversorgung innerhalb der gleichen Konsumentengruppe
gleiche Preise zu verrechnen. Schliesslich werden Erwerbszweck und
Gewinnorientierung auch dadurch indiziert, dass bereits bei der Gründung
der beschwerdeführenden EWD AG (mit-)beabsichtigt war, der Gemeinde "den
regelmässigen Geldzufluss aus dem EWD so weit als möglich zu erhalten"
(Amtsbericht zur Landschaftsabstimmung vom 26. November 2000).

    3.4.2  Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass bei der
Beschwerdeführerin der Erwerbszweck im Vordergrund steht und sie in
erster Linie Gewinn anstrebt. Schon deshalb fällt eine Steuerbefreiung
wegen öffentlicher Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG
und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG nicht in Betracht, auch nicht eine
teilweise (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon abgesehen wären die gesetzlichen
Voraussetzungen auch insofern nicht erfüllt, als der Gewinn, für den die
Beschwerdeführerin Steuerbefreiung beansprucht, nicht ausschliesslich
und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (vgl. dazu
LOCHER, aaO, N. 83 f. und N. 100 zu Art. 56 DBG; zu den teils
kontroversen Lehrmeinungen betreffend das Zweckentfremdungsverbot bei
der Verfolgung öffentlicher Zwecke siehe SIMONEK, aaO, S. 232 ff.). Die
Gesellschaftsstatuten sehen im Fall der Liquidation keinen Rückfall
des Vermögens an die Gemeinde vor, und der vertraglich vereinbarte
"Heimfall" an die Gemeinde im Fall einer Kündigung erfolgt nur gegen
volle Entschädigung (vgl. Versorgungsvertrag, Ziff. 10). Schliesslich
wären entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht alle
Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 12 erfüllt. Ohne dass darauf näher
einzugehen wäre, sei - neben dem soeben genannten, ebenfalls fehlenden
Zweckentfremdungsverbot - nur etwa erwähnt, dass die verlangte Aufsicht
durch das Gemeinwesen institutionell, d.h. durch entsprechende Absicherung
in den Gesellschaftsstatuten, nicht gewährleistet ist.

    3.4.3  Es mag hier angemerkt werden, dass sowohl die Gemeinde als
auch die Beschwerdeführerin ursprünglich selber anscheinend von der
Steuerpflicht der EWD AG ausgingen: Die Gemeinde hält im Amtsbericht zur
Landschaftsabstimmung vom 26. November 2000 fest, die Ausgliederung des
EWD in eine Aktiengesellschaft habe zur Folge, "dass das EWD in Zukunft der
Ertrags- und Kapitalsteuer unterliegt". Die Beschwerdeführerin ihrerseits
weist in der Erfolgsrechnung 2001 einen "Steueraufwand (Direkte Steuern)"
von Fr. 263'000.- aus. Ferner vertrat auch die Regierung des Kantons
Graubünden in Beantwortung einer Interpellation im Grossen Rat (betreffend
"Wettbewerbsgleichheit von privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen
Elektrizitätswerken") generell die Auffassung, dass privatrechtlichen
juristischen Personen nur zurückhaltend eine Steuerbefreiung gewährt werden
könne. Wer mit der Ausgliederung einer bisher von der Gemeinde ausgeübten
Tätigkeit die grössere Flexibilität der Privatwirtschaft anstrebe, solle
nicht gleichzeitig die Vorteile der öffentlichen Hand beanspruchen können
(Sitzungsprotokoll Nr. 1273 vom 14. August 2001).

Erwägung 4

    4.  Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie
(auch) Erwerbszwecke verfolgt. Sie vertritt aber die Auffassung, es sei
"letztlich gar nicht entscheidend, ob die EWD AG nun einen Erwerbs- oder
Selbsthilfezweck erfüllt oder eben nicht und in welchem Umfang". Sie
versucht nachzuweisen, dass sie die besonderen Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung gemäss dem erwähnten Kreisschreiben Nr. 12 allesamt
erfülle. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht sinngemäss
eine Bundesrechtsverletzung vor, weil es zusätzliche Voraussetzungen
geschaffen habe, die im Widerspruch zum Kreisschreiben stünden und
sachlich nicht begründet seien. So verlange das Kreisschreiben mit keinem
Wort, dass das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einzuhalten
seien, auch nicht bei einer monopolartigen Stellung. Es setze für eine
Steuerbefreiung ferner nicht voraus, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit
nicht umfangreich sein dürfe; Schranke könne vielmehr nur der Grundsatz
der Wettbewerbsneutralität der Steuern bilden.

    4.1  Es ist zunächst festzuhalten, dass Kreisschreiben (gleich wie etwa
Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen) der
Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zum Bundesrecht im Sinn von Art. 104
lit. a OG gehören. Sie vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten
der Bürger zu begründen und binden das Bundesgericht nicht. Derartige
"Vorschriften" dienen einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes (vgl. Art.
102 Abs. 2 DBG); ihnen kommt der Stellenwert einer Meinungsäusserung der
Verwaltung über die Auslegung des anwendbaren Bundesrechts zu (ROBERT
PATRY, Le problème des directives de l'Administration fédérale des
contributions, in: ASA 59 S. 23 ff.; statt vieler: ASA 70 S. 294 E. 2b
S. 297, mit Hinweisen). Demnach geht es nicht um die Frage, ob die vom
Verwaltungsgericht angeblich zusätzlich verlangten Voraussetzungen vom
betreffenden Kreisschreiben Nr. 12 abweichen, sondern, ob diese mit dem
massgebenden Bundesrecht (insbesondere mit Art. 56 lit. g DBG und Art. 23
Abs. 1 lit. f StHG) vereinbar sind.

    4.2  Ob sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf
den Steuerbefreiungsgrund von Art. 56 lit. g DBG berufen kann, hängt
entgegen ihrer Auffassung entscheidend davon ab, ob sie Erwerbszwecke
verfolgt und in welchem Umfang (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). Wenn
das Verwaltungsgericht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach diesen
Kriterien beurteilt und eine Steuerbefreiung ausgeschlossen hat, weil der
Erwerbszweck den öffentlichen Zweck bei weitem überwiege, hat es somit
das massgebende Bundesrecht richtig angewandt. Dass die Erkenntnis des
Verwaltungsgerichts auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
der tatsächlichen Verhältnisse beruhe, etwa hinsichtlich des Umfangs der
Erwerbstätigkeit, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

    4.3  Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass bei einer
Steuerpflichtigen, die in der Elektrizitätsversorgung eine "monopolartige
Stellung" innehabe, nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen Zweck
gesprochen werden könne, wenn sie im Verhältnis zu ihren Endbezügern nicht
an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip gebunden sei. Dem
ist beizufügen, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG sogar
trotz Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Einzelfall
nicht in Betracht fiele, wenn die betreffende Unternehmung überwiegend
Erwerbszwecke verfolgt, selbst wenn sie keinen Gewinn erzielt. Das gilt
gleichermassen für juristische Personen, die in einem Monopolbereich
tätig sind. Da die Beschwerdeführerin in erster Linie Erwerbszwecke
verfolgt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Steuerbefreiung
allenfalls mit dem aus Art. 27 und Art. 94 BV abgeleiteten Gebot der
Wettbewerbsneutralität vereinbar wäre (siehe dazu ausführlich: LOCHER,
aaO, N. 3 zu Art. 56 DBG). Immerhin ist festzuhalten, dass die Frage
nicht mit dem allgemeinen Hinweis beantwortet werden könnte, der Grundsatz
gelte in Monopolbereichen nicht. Die Beschwerdeführerin greift mit dieser
Auffassung in doppelter Hinsicht zu kurz: Sie übergeht zum einen, dass
die EWD AG lediglich über ein faktisches Monopol verfügt; zum andern
trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass nach neuerer Rechtsprechung
das Kartellgesetz auf den Elektrizitätsbereich grundsätzlich anwendbar
ist (BGE 129 II 497 ff.). Das hat zur Folge, dass trotz der Ablehnung des
Elektrizitätsmarktgesetzes (in der Volksabstimmung vom 22. September 2002),
welches einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt hätte schaffen
sollen, Konkurrenzverhältnisse im Bereich der Elektrizitätsversorgung
nicht mehr ausgeschlossen sind.

Erwägung 5

    5.  Zusammengefasst nimmt die Beschwerdeführerin mit der
Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine
öffentliche Aufgabe wahr. Da ihre Tätigkeit im Endzweck indessen in erster
Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist, kann sie sich nicht
auf den Steuerbefreiungsgrund der öffentlichen Zweckverfolgung im Sinn
von Art. 56 lit. g DBG berufen. Daran vermag ihre "monopolartige Stellung"
oder die Beteiligung der Gemeinde (zurzeit 100 %) nichts zu ändern.

    III. Kantonale Steuern

Erwägung 6

    6.  Die einschlägige kantonale Steuerbefreiungsnorm (Art. 78 Abs. 1
lit. f StG/GR) lautet im wesentlichen Inhalt gleich wie die entsprechenden
Bundesnormen (Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG); sie wird
denn auch, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt,
"weitgehend gleich" ausgelegt. Was zur direkten Bundessteuer erwogen und
ausgeführt wurde, gilt deshalb analog auch für die kantonalen Steuern, so
dass auch mit Bezug auf diese die anbegehrte Steuerbefreiung ausgeschlossen
ist.