Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 546



131 III 546

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. AG gegen Y.
(Berufung)

    4C.145/2005 vom 6. Juli 2005

Regeste

    Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber
dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der
Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen
der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die
Regressforderung.

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche
die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet
insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann
einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1).

    Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung
von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2).

    Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der
Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).

Sachverhalt

    A.- Die X. AG (Klägerin), deren einziger Verwaltungsrat Z. ist,
befasst sich mit Handel, Vermittlung von Verträgen und Erbringung von
Dienstleistungen in der Bekleidungsindustrie und in verwandten Industrien
der Modebranche. Y. (Beklagter) war alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der am 30. April 1996 ins Handelsregister eingetragenen
A. GmbH mit Sitz in K. Ausserdem war er - mit Unterbrüchen - allein
oder neben seiner damaligen Ehefrau W. einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Handels- und Verwaltungsgesellschaft V. GmbH. Diese
bezweckt den Handel mit Waren aller Art im Rahmen des Betriebs von
Textil- und Lederwarengeschäften und von Tankstellen, die Verwaltung von
Tankstellenbetrieben und die Beteiligung an solchen. Die V. GmbH unterhielt
in den Jahren 1995 bis 1999 geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin.

    Im Frühjahr 1996 bat der Beklagte die Klägerin nach ihrer Darstellung,
ein Guthaben von DM 421'500.-, das dem Beklagten gegenüber der A. GmbH
im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf zustehe, der A. GmbH in
Rechnung zu stellen, einzuziehen und nachher an ihn persönlich zu
bezahlen. Der Beklagte versprach der Klägerin für dieses Inkasso ein
Honorar von Fr. 21'500.-, zumal er mit diesem Vorgehen in Deutschland
Steuern sparen könne. Die Klägerin stellte der TLR am 23. April 1996 in
eigenem Namen Rechnung über DM 421'500.- für "Gutachten, Umweltanalyse
gemäss Beratungs- und Prüfungs-Auftrag". Am 6. Dezember 1996 erhielt die
Klägerin nach ihrer Darstellung vom Beklagten einen Check der A. GmbH
über DM 421'500.-, den sie bei der Bank U. einlöste. Am selben Tag hob
sie von der Bank DM 400'000.- ab und zahlte diesen Betrag nach ihrer
Behauptung dem Beklagten gegen eine handschriftliche Quittung auf dem
Auszahlungsbeleg der Bank aus. Die DM 421'500.- wurden der Klägerin am
16. Dezember 1996 gutgeschrieben.

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) führte im April 2000
bei der Klägerin eine Buchprüfung durch. Sie vertrat den Standpunkt,
dass es sich bei der Zahlung von DM 400'000.- um eine geschäftsmässig
nicht begründete geldwerte Leistung an eine dem Aktionär der Klägerin
nahestehende Drittperson gehandelt habe, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21)
und Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211)
Gegenstand der Verrechnungssteuer bilde. Die EStV forderte von der Klägerin
deshalb am 9. Juni 2000 eine Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 118'370.-
mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Steuerbetrag "nach Art. 14 VStG
auf die Begünstigten der Leistung (Ehepaar W.Y.) zu überwälzen" sei. Nach
der am 10. Juli 2000 erfolgten Zahlung forderte die EStV ausserdem noch
einen Verzugszins von Fr. 14'977.10, den die Klägerin am 15. August 2000
beglich. Die Klägerin verlangte in der Folge vom Beklagten vergeblich,
dass er ihr die Beträge von insgesamt Fr. 133'347.10 vergüte.

    B.- Am 21. Juni 2001 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht
Untertoggenburg mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr.
133'347.10 nebst Zins zu verpflichten. Sie verlangte gestützt auf Art. 402
Abs. 1 OR den Ersatz ihrer Auslagen und Verwendungen, welche sie mit der
Bezahlung der Verrechnungssteuer zugunsten des Beklagten habe erbringen
müssen.

    Das Bezirksgericht Untertoggenburg schützte die Klage mit Urteil vom 9.
Juli 2002 und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 133'347.10
nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2000 zu bezahlen.

    C.- Das Kantonsgericht St. Gallen hiess am 10. März 2005 die vom
Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg erhobene
Berufung gut und trat auf die Klage nicht ein.

    D.- Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin das
Rechtsbegehren, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. März
2005 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe die
Streitsache zu Unrecht als öffentlichrechtliche qualifiziert und sei
deshalb bundesrechtswidrig auf die Klage nicht eingetreten.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.  Die Vorinstanz hat erwogen, Anstände über den Regressanspruch
des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger im Sinne
von Art. 14 VStG seien nicht vom Zivilrichter, sondern ausschliesslich
von der EStV gemäss Art. 41 VStG - unter Vorbehalt der Ergreifung von
Rechtsmitteln (Art. 42 ff. VStG) - zu entscheiden. Da der Beklagte den
Regressanspruch mit der Begründung bestreite, er sei nicht Empfänger
der steuerbaren Leistung gewesen, stelle er den öffentlichrechtlichen
Regressanspruch selbst in Frage, zu dessen Beurteilung die Zivilgerichte
nicht zuständig seien.

    2.1  Der steuerpflichtige Schuldner hat die steuerbare Leistung
(Art. 10 Abs. 1 VStG) nach Art. 14 Abs. 1 VStG bei der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die
Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen,
die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. Sowohl der
Sicherungszweck als auch der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer gebieten
deren Überwälzung, weshalb der Steuerpflichtige - unter Strafdrohung
(Art. 63 VStG) - dazu öffentlichrechtlich verpflichtet ist (REICH, in
Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bd. II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel
2005, N. 9 zu Art. 14 VStG; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 335; THOMAS KOLLER, Harmonien und
Dissonanzen im Verhältnis zwischen Privatrecht und Steuerrecht, SJZ 96/2000
S. 308). Wenn die Überwälzung der Steuer wegen der Natur der steuerbaren
Leistung (Sachleistungen, z.B. Gratisaktien) nicht durch Kürzung möglich
ist oder wenn eine Überwälzung tatsächlich nicht erfolgt, so entsteht
aus Art. 14 Abs. 1 VStG von Gesetzes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen
eine öffentlich Regressforderung gegenüber dem Empfänger der steuerbaren
Leistung (REICH, aaO, N. 31/22 zu Art. 14 VStG; BLUMENSTEIN/LOCHER, aaO,
S. 84; PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Basel 1971, N. 2.2 zu
Art. 14 VStG). Nach Art. 41 VStG trifft die EStV alle Entscheide, welche
die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet
insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die
Überwälzungspflicht bestritten wird (lit. a). Sie kann einen Entscheid
namentlich zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (BGE 118 Ib
317 E. 3b; REICH, aaO, N. 36 zu Art. 14 VStG).

    2.2  Die Abgrenzung der Zuständigkeit der EStV von derjenigen der
Zivilgerichte fällt nicht immer leicht (THOMAS KOLLER, Privatrecht
und Steuerrecht, Bern 1993, S. 105 f.). Nach einer älteren Lehrmeinung
ergibt sich aus der öffentlichrechtlichen Natur der Regressforderung die
ausschliessliche Zuständigkeit der Steuerbehörden, über Höhe, Bestand,
Gläubiger und Schuldner der Regressforderung zu entscheiden (PFUND, aaO,
N. 1.3/4.1 ff., insbes. N. 4.6 in fine zu Art. 14 VStG). Für den Fall, dass
sich der mutmassliche oder bereits in Anspruch genommene Regressschuldner
der Überwälzung widersetzt, wird er auch in der neueren Lehre als
legitimiert angesehen, die Regresspflicht und auch die Steuerpflicht
als solche im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu bestreiten (REICH,
aaO, N. 36 zu Art. 14 VStG). Dagegen kann nach einer ebenfalls neueren
Lehrmeinung die Kompetenz der EStV nicht so weit gehen, im Streitfall
praktisch wie ein Zivilgericht zu entscheiden, wem die steuerbare Leistung
wirklich zugekommen sei (vgl. HOCHREUTENER, Verfahrensfragen im Bereich
der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer, ASA 57 S. 602). Das
Bundesgericht hat in seiner älteren Praxis erkannt, die eidgenössische
Steuerverwaltung sei zuständig zum Entscheid von Streitigkeiten über jede
gesetzlich zwingend vorgeschriebene Überwälzung von Abgaben zwischen dem
Schuldner und seinem Gläubiger (BGE 77 I 12 E. 2 S. 18; Urteil vom 5. März
1948, E. 4, ASA 17 S. 459 f.; vgl. auch das obiter dictum in BGE 108 II
490 E. 5 S. 494; Frage offen gelassen in BGE 115 Ib 274 E. 19b S. 291 f.).

    2.3  Der bundesgerichtlichen Praxis ist entgegen der in einer
älteren Lehrmeinung geäusserten Ansicht nicht zu entnehmen, dass die
Administrativbehörden ausschliesslich zur Beurteilung der Regressforderung
eines zur Überwälzung einer Abgabe Verpflichteten zuständig sein sollten
und dass der Zivilrichter insbesondere nicht befugt sein sollte, die Frage
der zwingenden Überwälzung vorfrageweise zu entscheiden (so aber PFUND,
aaO, N. 4.6 in fine zu Art. 14 VStG). Die Zuständigkeit von Gerichten
zur vorfrageweisen Beurteilung so genannter "fremdrechtlicher" Fragen -
d.h. vorliegend nicht Fragen einer ausländischen Rechtsordnung, sondern
eines andern die Zuständigkeit bestimmenden (inländischen) Rechtsgebiets -
ist unbesehen der Art dieser Fragen im Grundsatz allgemein anerkannt (BGE
120 V 378 E. 3a, 392 E. 2c; 112 IV 115 E. 4a; 110 II 360 S. 368 E. 4; 108
II 456 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1P.595/2000 vom 23.3.2001,
publ. in: ZBl 103/ 2002 S. 311, E. 3b). Insbesondere sind die Zivilgerichte
nach konstanter Praxis zuständig zur Beurteilung öffentlichrechtlicher
Vorfragen, die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheides
der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden
(BGE 108 II 456 E. 2; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts,
7. Aufl., Bern 2001, N. 131, S. 385; RHINOW/ KOLLER/KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N. 920,
S. 177). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich vorliegend
anders verhalten sollte. Die Frage, wer regresspflichtiger Empfänger
der steuerbaren Leistung ist, hängt sowohl davon ab, von wem der
steuerbare Ertrag tatsächlich vereinnahmt worden ist, als auch von der
Verfügungsberechtigung des Empfängers (REICH, aaO, N. 22 zu Art. 14
VStG). Die Berechtigung des Empfängers beurteilt sich nach den zwischen
den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen, über welche die
EStV im Falle eines Entscheides ihrerseits nach Art. 41 VStG vorfrageweise
befindet (PFUND, aaO, N. 4.5 zu Art. 14 VStG; vgl. zur entsprechenden
Berechtigung auf Rückleistung nach Art. 21 VStG auch BGE 118 Ib 312 E. 2c;
Urteil 2A.361/1991 vom 18. Mai 1993, publ. in: ASA 62 S. 705, E. 4). Stellt
sich dagegen im Rahmen einer Auseinandersetzung über Bestand und Auslegung
eines privatrechtlichen Vertrages die Frage, wer eine - der zwingenden
Überwälzung unterliegende - abgabebelastete Leistung empfangen hat,
so hat - unter Vorbehalt der Bindung an rechtskräftige Entscheide der
Steuerbehörden - das zuständige Zivilgericht vorfrageweise auch allfällige
steuerrechtliche Fragen zur zwingenden Überwälzung und zum Regress zu
beurteilen. Aus BGE 108 Ib 475 E. 3c ergibt sich nichts anderes.

    2.4  Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aufgrund eines Entscheides
der EStV die Verrechnungssteuer (samt Zins) bezahlt, die ihr als
Steuerpflichtige für eine Leistung auferlegt wurde, die sie dem Beklagten
aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags bezahlt haben will. Während
die Verrechnungssteuer von der EStV der Klägerin gegenüber rechtskräftig
verfügt worden ist, findet sich im angefochtenen Urteil keine Feststellung
darüber, dass der Beklagte als angeblicher Empfänger der steuerbaren
Leistung am Verfahren gemäss Art. 41 ff. VStG beteiligt worden wäre (zur
Legitimation des Empfängers vgl. REICH, aaO, N. 36 zu Art. 14 VStG). Ob
der Beklagte (heute noch) die Möglichkeit hätte, einen Entscheid der
Steuerverwaltung über die umstrittene Überwälzung auf ihn zu erwirken ist
unerheblich, nachdem der Beklagte nichts dazu vorbringt. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass die EStV - und erst recht die Rechtsmittelbehörden
gemäss Art. 42 ff. VStG - zur Überwälzung der von der Klägerin bezahlten
Steuer gegenüber dem Beklagten keinen (rechtskräftigen) Entscheid getroffen
haben. Die Zivilgerichte sind unter diesen Umständen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zur vorfrageweisen Beurteilung der zwingenden Überwälzung
und der daraus sich ergebenden Regressforderung zuständig. Die Klägerin
stützt ihren Anspruch auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Beklagten,
die sie als Auftrag qualifiziert und aus der sie die Forderung auf Ersatz
ihrer Aufwendungen ableitet, zu denen sie die Verrechnungssteuer zählt. Zur
Beurteilung von Forderungen aus der behaupteten privatrechtlichen Beziehung
unter den Parteien sind die Zivilgerichte zuständig; es handelt sich
um eine Zivilrechtsstreitigkeit. In deren Rahmen ist insbesondere die
Frage zu beurteilen, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf
Ersatz der ihr auferlegten Steuer hat; dass bei der Beurteilung dieser
Frage allenfalls (aufgrund entsprechender Einwände) die Vorfrage zu
entscheiden ist, ob der Beklagte als Empfänger der steuerbaren Leistung
im Sinne von Art. 14 VStG zu qualifizieren ist, macht die Streitigkeit
unter den beteiligten Privaten ebenso wenig zu einer öffentlichrechtlichen
Angelegenheit wie die Anwendung von Art. 14 VStG. Dass die Zivilgerichte
zu prüfen haben, inwiefern sich zwingende Normen auf Gültigkeit und
Bestand privatrechtlicher Abreden auswirken, ist im Übrigen keineswegs
unüblich; Zivilrechtsstreitigkeiten werden jedenfalls auch dann nicht
zu öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, wenn Normen zu beachten sind,
welche die Privatautonomie beschränken (vgl. Art. 19 f. OR). Dies wurde
denn auch im Zusammenhang mit Art. 14 VStG bereits erkannt (BGE 110 II
360 E. 3, 4; vgl. auch BGE 118 Ib 317 E. 3b-e).