Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 46



131 III 46

6. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. X.
AG (SchKG-Beschwerde)

    7B.128/2004 vom 18. Oktober 2004

Regeste

    Verarrestierung von Grundstücken; Verwahrung von Eigentümerpfandtiteln
(Art. 98 Abs. 1 und 4 SchKG, Art. 13 VZG).

    Eine Verwahrung der sich im Besitz von Dritten befindlichen Pfandtitel
setzt voraus, dass diese gepfändet bzw. verarrestiert worden sind (E. 3.2).

Sachverhalt

    A.- Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur
verarrestierte mit Arrestbefehl vom 4. April 2001 für eine Forderung
der X. AG von Fr. 2'850'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 diverse
Liegenschaften von Y. in der Stadt A.

    Mit Zwischenbeschluss vom 2. Mai 2002 wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich im Verfahren betreffend Einsprache gegen den Arrestbefehl
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
setzte der Arrestschuldnerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von
Fr. 8'500.- an. In der Folge hinterlegte ihr Vertreter "provisorisch"
einen Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.-, lastend im 5. Rang auf
der Liegenschaft Strasse R. in A. Mit Zwischenbeschluss vom 15. August
2002 sprach das Kassationsgericht dem Inhaberschuldbrief die Eignung als
"solide Wertschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO" ab und akzeptierte ihn
deshalb nicht als Kautionsleistung.

    Die Arrestschuldnerin stellte mit Schreiben vom 14. August 2003 beim
Betreibungsamt A. das Begehren, das Kassationsgericht des Kantons Zürich
anzuweisen, den betreffenden Schuldbrief an ihren Vertreter zu Handen
von W. auszuhändigen. Im Anschluss daran verfügte das Betreibungsamt
am 11. September 2003 die Entlassung des beim Kassationsgericht des
Kantons Zürich eingereichten Schuldbriefes. Hinsichtlich der übrigen (5)
Schuldbriefe erliess das Betreibungsamt keine weiteren Anordnungen.

    B.- Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der X. AG wies
das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom
23. Februar 2004 ab. Der von der X. AG dagegen eingereichte Rekurs wurde
vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss
vom 11. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und das Kassationsgericht des
Kantons Zürich angewiesen, den Schuldbrief über Fr. 100'000.- im 5. Rang,
lastend auf der Liegenschaft Strasse R. in A., beim Betreibungsamt A. zur
Verwahrung im Sinne von Art. 13 VZG einzuliefern. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen.

    C.- Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 hat die X. AG die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Bundesgerichts weitergezogen
und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der oberen
Aufsichtsbehörde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.

    3.2  Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Betreibungsamt
werde vom Arrestrichter mit dem Vollzug beauftragt und habe ohne Verzug zu
vollziehen. Das Betreibungsamt hätte die Eigentümerschuldbriefe unbedingt
in Verwahrung nehmen müssen. Es sei Bundesrecht verletzt worden, indem
das Amt von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG und weiteren
Abklärungen nach Art. 91 SchKG entbunden worden sei. Die Einwände gehen
fehl.

    Auszugehen ist vom Zweck der Sicherungsvorkehr. Die amtliche Verwahrung
der in der Hand des Schuldners befindlichen Eigentümerpfandtitel gemäss
Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 der Verordnung des Bundesgerichts vom
23. April 1920 über Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42)
soll verhindern, dass die bisher nur virtuelle Belastung des Grundstücks
durch eine Begebung des Titels, sei es zu Eigentum oder Faustpfand,
wirksam und der Pfändungsgläubiger dadurch geschädigt wird. Dieser Zweck
kann vorliegend nicht mehr erreicht werden, da den Angaben von Y. zufolge
die Titel an Dritte begeben worden sind. Eine Verwahrung der sich im Besitz
von Dritten befindlichen Pfandtitel setzt voraus, dass diese gepfändet bzw.
verarrestiert worden sind (Art. 98 Abs. 4 SchKG). Dies trifft vorliegend
gerade nicht zu. Verarrestiert wurden diverse Liegenschaften von Y. in A.,
nicht aber die darauf lastenden Pfandtitel (BGE 113 III 144 E. 4b/c S.
146/147).

    Als weitere Sicherungsschritte begehrt die Beschwerdeführerin
insbesondere, das Betreibungsamt anzuweisen, bei den angegebenen Banken
oder sonstigen Pfandgläubigern und namentlich bei den Steuerämtern
zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen. Mit diesen Begehren zielt die
Beschwerdeführerin offensichtlich darauf ab, den Rechtsgrund für die
Begebung der Inhaberschuldbriefe zu klären. Hierüber wird jedoch - wie
die obere Aufsichtsbehörde zu Recht entschieden hat - gegebenenfalls der
Richter im Lastenbereinigungsverfahren zu befinden haben (BGE 104 III
15 E. 2b S. 17; vgl. dazu auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. 1984, S. 292 Rz. 71).

    Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie von
einer Anweisung, die 5 Schuldbriefe dem Betreibungsamt in Verwahrung zu
geben, abgesehen hat. Zu Recht hat sie im Übrigen festgehalten, dass auf
bestimmte Vorkehren zu verzichten eine anfechtbare Verfügung darstellt.