Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 345



131 III 345

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. B. gegen K.
(Berufung)

    5C.176/2004 vom 10. März 2005

Regeste

    Art. 730 und Art. 738 f. ZGB; Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an
Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung.

    Auslegung einer Dienstbarkeit nach deren Bereinigung bei der
Grundbucheinführung (E. 1). Ein allgemeines Benützungsrecht an
einem Hofraum gestattet jede gemeinverträgliche Nutzung und damit das
kurzfristige, hingegen nicht das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen
(E. 2). Soweit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks es erfordern,
darf das Benützungsrecht zu Gunsten einer Gewerbeliegenschaft auch von den
Kunden des Eigentümers ausgeübt werden (E. 3). Beurteilung der Zumutbarkeit
einer Mehrbelastung im Falle von ungemessenen Dienstbarkeiten (E. 4).

Sachverhalt

    Vier Strassen umgrenzen ein rechteckiges Areal. Das Areal besteht aus
mehreren Einzelparzellen und ist überbaut (nachfolgend: T.-Überbauung).
Häuserzeilen entlang allen vier Strassen umschliessen einen Innenhof. Im
Abstand von rund acht Metern zu diesem Häuserring befindet sich im Innenhof
ein Gebäudekomplex. Der Zwischenraum (nachfolgend: Hofraum) ist unbebaut
und gehört eigentums- und anteilsmässig zu den Parzellen, auf denen
die Gebäude längs den vier Strassen stehen. Zu Gunsten und zu Lasten
dieser Aussengrundstücke und zu Gunsten der Innengrundstücke sind ein
"Bau-, Unterkellerungs-, Ablagerungs- und Einfried(ig)ungsverbot" und ein
"Benützungsrecht an Hofraum" im Grundbuch eingetragen. Die Dienstbarkeiten
gehen auf das Grundbuchbereinigungsverfahren im Jahre 1937 zurück.

    Die Parzelle Nr. x bildet die nördliche Ecke der T.-Überbauung. An
der nördlichen Ecke des inneren Gebäudekomplexes ist die Parzelle Nr. v
gelegen. Auf ihr sowie auf den weiteren Innengrundstücken Nrn. u und
w wird eine Wäscherei betrieben, die im Jahre 1912 ursprünglich auf
der Parzelle Nr. u eingerichtet und später vergrössert wurde. Zwischen
der Eigentümerin des Aussengrundstücks Nr. x, der Klägerin K., und
dem Eigentümer der Innengrundstücke Nrn. u, v und w, dem Beklagten B.,
ist ein Zivilprozess über die Nutzung des Hofraums rechtshängig. Die
Klägerin stellte Begehren, die einerseits auf die Feststellung ihrer
Rechte abzielten und andererseits bezweckten, die fehlende Berechtigung
des Beklagten und/oder seiner Kunden festzustellen und ihm bzw. ihnen
die Benutzung des Hofraums zu verbieten.

    Das kantonale Obergericht hat antragsgemäss die Flächen bestimmt,
auf denen die Klägerin zum längerfristigen Abstellen (Parkieren) von
Fahrzeugen berechtigt ist, und festgestellt, dass die Kunden des Beklagten
nicht berechtigt sind, den Innenhof der T.-Überbauung zu befahren. Das
Bundesgericht heisst die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung in
diesen Punkten gut und weist die Klage ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.  Vor Bundesgericht streitig sind Inhalt und Umfang der im Grundbuch
"Bau-, Unterkellerungs-, Ablagerungs- und Einfried(ig)ungsverbot"
und "Benützungsrecht an Hofraum" benannten Grunddienstbarkeiten. Die
Streitfragen lauten, ob die Dienstbarkeitsberechtigung das längerfristige
Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen umfasst (E. 2) und Kundenverkehr
zu Gewerbeliegenschaften zulässt (E. 3 und 4 hiernach). Über die
Auslegungsgrundsätze sind sich die Parteien einig. Folgendes muss
hervorgehoben werden:

    1.1  Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt
Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag,
soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn
sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund
zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann
sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art
ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben
ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 128 III 169 E. 3a S. 172; 130 III 554
E. 3.1 S. 556/557). Für den hier strittigen Inhalt der Dienstbarkeiten
ist deren Benennung im Grundbuch allein nicht schlüssig. Darin stimmen die
Parteien mit dem Obergericht überein. Verschieden beantworten sie hingegen
die Frage, ob die Auslegung des Erwerbsgrundes klaren Aufschluss über die
behaupteten Dienstbarkeitsinhalte gibt. Das Obergericht hat die Frage
bejaht und deshalb die Beweisanträge sowohl der Klägerin als auch des
Beklagten zur Art der Ausübung der Dienstbarkeit abgewiesen. Der Einwand
des Beklagten, das Obergericht habe seinen Beweisführungsanspruch verletzt,
könnte somit nur begründet sein, falls die Auslegung des Erwerbsgrundes zu
keinem eindeutigen Ergebnis führt. Darauf verweist die Klägerin zu Recht.

    1.2  Der wirkliche Parteiwille aus dem Jahre 1937 hat offenbar nicht
mehr festgestellt werden können. Weder der Beklagte noch die Klägerin
bringen diesbezüglich Gegenteiliges vor. Sie gehen vielmehr übereinstimmend
davon aus, der Erwerbsgrund müsse nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 18
OR) ausgelegt werden. Mangels behaupteten und bewiesenen wirklichen
Parteiwillens hat das Obergericht den Erwerbsgrund so ausgelegt, wie
er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich auf Grund der
Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und
Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste (BGE 128 III
265 E. 3a S. 267; 130 III 554 E. 3 S. 556 ff.).

    1.3  Erwerbsgrund sind die im Dienstbarkeitsbereinigungsverfahren - bei
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - protokollierten wechselseitigen
Erklärungen, deren Auslegung grundsätzlich wie beim Dienstbarkeitsvertrag
als ordentlichem Erwerbsgrund zu erfolgen hat (LIVER, Zürcher Kommentar,
1980, N. 11 und N. 86 zu Art. 738 ZGB). Entgegen der Ansicht der Klägerin
ist für die Auslegung das Schlussprotokoll im Bereinigungsverfahren
massgebend und nicht der - die Grundbucheinführung vorbereitende -
Liquidationsplan von 1906 mit (öffentlich rechtlichem) Baureglement "über
die dem Staate gehörenden Baugründe der ehemaligen Klosterliegenschaft
im G.", zu welchen die T.-Überbauung gehört. Zwischen dem Baureglement
und den später protokollierten Erklärungen der Eigentümer bestehen
Differenzen. So kann die Breite des Hofraums gemäss Baureglement 4
bis 8 Meter betragen. Im privatrechtlich massgebenden Schlussprotokoll
beträgt die Breite dagegen 8 Meter. Die Erklärungen der Eigentümer im
Bereinigungsverfahren haben insoweit nicht bloss deklaratorische Bedeutung
gehabt, sondern rechtsbegründende Wirkung und umschreiben Inhalt und Umfang
der Dienstbarkeit neu. Als Erwerbsgrund auszulegen ist deshalb allein das
Schlussprotokoll von 1937 (LIVER, aaO, N. 63-65 zu Art. 732 ZGB; SCHMID,
Basler Kommentar, 2003, N. 17 zu Art. 43 SchlT ZGB). Das Baureglement von
1906 kann dabei als Hilfsmittel der Auslegung dienen. Dies ist namentlich
insoweit der Fall, als im Schlussprotokoll Begriffe des Baureglements
übernommen werden. So hat das Obergericht mit Recht den Begriff der
"inneren Bauflucht" im Lichte des Baureglements ausgelegt.

Erwägung 2

    2.  Der erste Streitpunkt betrifft die Frage, ob die
Grunddienstbarkeiten zu einem "Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen"
berechtigen. Gemeint ist das längerfristige bzw. länger dauernde Abstellen
(Parkieren) eines Fahrzeugs im Gegensatz zum - vor Obergericht unbestritten
zulässigen (E. 4.2 hiernach) - Abstellen (Parkieren) eines Fahrzeugs für
den kurzzeitigen Waren- und Personenumschlag.

    2.1  Die hier auszulegende Erklärung gemäss Schlussprotokoll von
1937, die die im Grundbuch als "Bau-, Unterkellerungs-, Ablagerungs- und
Einfried(ig)ungsverbot" und "Benützungsrecht an Hofraum" eingetragenen
Grunddienstbarkeiten begründet, lautet wie folgt: Zu Gunsten aller
Grundstücke der T.-Überbauung darf zu Lasten der Aussengrundstücke vom
Hofraum "längs der innern Bauflucht ein Streifen von 8 m Breite nicht
abgeschlossen, nicht überbaut oder als Ablagerungsplatz verwendet und
nicht unterkellert werden, sondern ist diesen Grundstücken zur allgemeinen
Benützung freizuhalten".

    2.1.1  Die Parteien stimmen der obergerichtlichen Auslegung zu, dass
es um ein Zusammenspiel von Recht und Verbot geht. Die Belastung besteht
darin, dass die Eigentümer auf näher umschriebene Befugnisse verzichten
(Verbote), um dadurch den Hofraum freizuhalten. Die Berechtigung wird
mit einer "allgemeinen Benützung" umschrieben. Benützungsrecht und
Freihaltegebot hängen insoweit zusammen, als dieses jenes gewährleisten
soll.

    2.1.2  Der Beklagte unterstreicht, dass es sich vom Wortlaut
her um ein "allgemeines" Benützungsrecht handle. Wie der Begriff der
"innern Bauflucht" wurde die Umschreibung "zur allgemeinen Benützung"
aus dem Baureglement von 1906 übernommen. Das Baureglement sah vor,
dass vom Hofraum der Bauabteilungen (d.h. der verschiedenen Gevierte)
ein Streifen "zur allgemeinen Benutzung frei zu bleiben" hat. Wird als
Auslegungshilfe auf das Baureglement und dessen Sprachgebrauch abgestellt,
kann die Umschreibung "allgemeine" Benutzung nur als bestimmungsgemässe
und gemeinverträgliche Nutzung verstanden werden, d.h. die Benutzung hat
dem Zweck des Hofraums zu entsprechen und derart zu erfolgen, dass die
gleichzeitige Benutzung durch die anderen Berechtigten nicht erheblich
erschwert wird. Die Bestimmung des Hofraums beschränkt sich nicht auf
den Verkehr, sondern er dient gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung
auch andern mit dem Wohnen und Arbeiten verbundenen gemeinverträglichen
Zwecken. Das längerfristige bzw. länger dauernde Abstellen (Parkieren)
eines Fahrzeugs gilt nun aber selbst bei einzig dem Verkehr dienenden
Anlagen nicht als gemeinverträglich und wird deshalb bei der vorliegenden
weiteren Zwecksetzung schon vom Wortlaut des Erwerbsgrundes - allgemeines
Benützungsrecht - nicht mehr gedeckt (vgl. dazu BGE 122 I 279 E. 2b S. 283
mit Hinweisen).

    2.1.3  Diese Auslegung des "allgemeinen Benützungsrechts" wird
bestätigt, wenn die in der Dienstbarkeit aufgezählten Verbote "Bau-,
Unterkellerungs-, Ablagerungs- und Einfried(ig)ungsverbot" in die
Überlegungen einbezogen werden. Das Obergericht ist davon ausgegangen,
dass das Benützungsrecht weder durch Vorrichtungen beeinträchtigt werden
sollte, die fest mit dem Boden verbunden sind, noch durch Ablagerungen,
die nicht mit einem gewissen Aufwand beseitigt werden können. Der
Auslegung kann vorbehaltlos beigepflichtet werden. Die aufgezählten vier
verbotenen Tätigkeiten dienen lediglich als Beispiele und wollen das
Freihaltegebot näher umschreiben, das eine gemeinverträgliche Nutzung
des Hofraums durch alle Berechtigten gewährleisten will und insbesondere
jede dauerhafte Einschränkung der Nutzung des Hofraums zu verhindern
bezweckt. Entgegen der Annahme der Klägerin bedarf es deshalb keines
ausdrücklichen Parkierverbots. Die verbotenen Tätigkeiten werden im
Schlussprotokoll nicht abschliessend aufgezählt, sondern exemplifizieren
das Freihaltegebot. Das Ablagerungsverbot erfasst ohne weiteres auch das
längerfristige bzw. länger dauernde Abstellen (Parkieren) eines Fahrzeugs,
zumal das Abschleppen eines Fahrzeugs, dessen Halter nicht erreichbar ist,
mit keinem geringeren Aufwand verbunden ist als das Beseitigen von anderem
abgelagertem Material (so auch Urteil des Bundesgerichts C.380/79 vom 25.
Februar 1980, E. a S. 3 f., das ein in ZBGR 63/1982 S. 149 ff. publiziertes
Urteil des Zürcher Obergerichts bestätigt).

    2.2  Das Obergericht ist zu einem abweichenden Auslegungsergebnis
gelangt. Es hat dafürgehalten, die Dienstbarkeiten regelten das länger
dauernde Parkieren nicht. Da das Grundbuchbereinigungsverfahren im Jahre
1937 abgeschlossen worden sei, müsse angenommen werden, dass ein Bedürfnis
der Bewohner der T.-Überbauung ihre Fahrzeuge im Hof zu parkieren gar
nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Grunddienstbarkeiten seien
daher hinsichtlich des länger dauernden Parkierens zu ergänzen.

    2.2.1  Auf Grund der Vorbringen des Beklagten erscheint
die obergerichtliche Annahme nicht als bundesrechtswidrig, im
Grundbuchbereinigungsverfahren sei wegen des damals noch äusserst
geringen Fahrzeugbestands und der wenig verbreiteten Motorisierung nicht
an ein längerfristiges bzw. länger dauerndes Abstellen (Parkieren) von
Fahrzeugen gedacht worden. Denn andernfalls wäre die Frage des Parkierens
wohl geregelt worden, wie das bei Innenhofservituten aus jener Zeit oft
geschehen ist, in denen das "Stehenlassen (dauernd und vorübergehend)
von Fahrzeugen" ausdrücklich untersagt wird (vgl. für eine im Jahre 1933
begründete Dienstbarkeit: Sachverhalt zum Urteil des Bundesgerichts C.276/
1979 vom 30. November 1979, publ. in: ZBGR 63/1982 S. 377/ 378). Zu
prüfen ist deshalb, ob in diesem Punkt eine eigentliche Lücke vorliegt. Ein
lückenhafter Erwerbsgrund darf - im Gegensatz zur lückenhaften Eintragung
im Grundbuch (BGE 124 III 293 E. 2c S. 296) - gerichtlich ergänzt werden
(BGE 88 II 252 E. 6d S. 273 und 498 E. 5 S. 507 f.). Es ist zu fragen,
wie die Parteien, wenn sie damals den heute vorliegenden Tatbestand
ins Auge gefasst hätten, ihren Vertrag vernünftigerweise präzisierend
ergänzt hätten (LIVER, aaO, N. 97 ff. zu Art. 738 ZGB; allgemein: GAUCH/
SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, I., 8. Aufl., Zürich
2003, N. 1256-1263 S. 277 ff. und N. 1288-1296 S. 285 ff., mit Hinweisen).

    2.2.2  Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Erwerbsgrundes sind
hier nicht erfüllt: Zum einen weist die Regelung keine Lücke im Sinne
einer planwidrigen Unvollständigkeit auf. Ein längerfristiges bzw. länger
dauerndes Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen wird - wie gesagt (E. 2.1.3
soeben) - durch das im Wortlaut des Grundbucheintrags ausdrücklich genannte
Ablagerungsverbot erfasst. Zum anderen sind die Voraussetzungen für eine
Anpassung an veränderte Verhältnisse nach Massgabe eines hypothetischen
Parteiwillens nicht dargetan. Auf Grund der offenen Formulierung des
Dienstbarkeitsinhalts als allgemeines Benützungsrecht ist vielmehr davon
auszugehen, dass schon im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit jedes
künftige - vorhersehbare oder unvorhersehbare - Nutzungsbedürfnis erfasst
und zugelassen werden wollte, solange es der allgemeinen Zweckbestimmung
entspricht und gemeinverträglich ist. Diese Voraussetzung aber trifft
- wie gesagt (E. 2.1.2 soeben) - auf ein längerfristiges bzw. länger
dauerndes Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen nicht zu.

    2.2.3  Eine Ergänzung der Dienstbarkeiten erweist sich aus
den dargelegten Gründen als unzulässig. In Anbetracht dessen kann
letztlich dahingestellt bleiben, ob und inwiefern im Bereiche des
Dienstbarkeitsrechts - über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus
(z.B. Art. 736 und Art. 739 ZGB) - eine Anpassung des Erwerbsgrundes an
veränderte Verhältnisse möglich und zulässig ist (eher ablehnend: BGE 127
III 300 E. 5a/bb S. 303/304; vgl. zur generell gebotenen Zurückhaltung
gegenüber Vertragsanpassungen: KRAMER, Berner Kommentar, 1985, N. 333
ff. zu Art. 18 OR).

    2.3  Die Klägerin erneuert verschiedene Einwände gegen diese Auslegung
gemäss dem Wortlaut der Dienstbarkeit und von deren Sinn und Zweck her.
Darauf ist nachstehend einzugehen:

    2.3.1  Im kantonalen Verfahren hat sich die Klägerin auf eine
Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1982 berufen, die die beiden
Grunddienstbarkeiten von 1937 teilweise überlagert. Im Jahre 1982
haben sich die Eigentümer der Parzellen Nrn. x und y wechselseitig
Fahrwegrechte und Rechte auf Benützung eines Abstellplatzes für Fahrzeuge
eingeräumt. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Dienstbarkeiten
von 1937 verschafften ein Mitbenützungsrecht aller Eigentümer am
Hofraum, so dass die Klägerin aus der Dienstbarkeit von 1982 kein
ausschliessliches Recht auf einen Autoabstellplatz im Hofraum ableiten
könne. Den zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Es gilt der
Grundsatz der Altersprioriät (vgl. Art. 972 ZGB). Dies bedeutet, dass von
zwei Dienstbarkeiten, welche sich nicht miteinander vertragen, die ältere
grundsätzlich den Vorrang hat (BGE 57 II 258 E. 2 S. 262; statt vieler:
LIVER, aaO, N. 37 f. der Einleitung; STEINAUER, Les droits réels, II,
3. Aufl., Bern 2002, N. 2148-2150 S. 338 f.).

    2.3.2  Die Klägerin wirft dem Beklagten ein treuwidriges Verhalten
vor, wenn er ein Recht auf längerfristiges bzw. länger dauerndes Abstellen
(Parkieren) von Fahrzeugen bestreite, aber selber seit je her im Hofraum
parkiere und parkiert habe. Es ist indessen ein Unterschied, ob ein im
Grundbuch eingetragener Anspruch besteht oder ob sich die am Hofraum
Berechtigten gegenseitig ein längerfristiges Parkieren auf Zusehen hin
und damit gleichsam prekaristisch gestatten (vgl. LIVER, aaO, N. 59-61 zu
Art. 730 und N. 99 zu Art. 732 ZGB). Der Umstand, dass der Beklagte gleich
wie die Klägerin den Hofraum selber als Parkfläche verwendet hat, hindert
ihn nicht, einen dinglichen Anspruch der Klägerin auf längerfristiges
bzw. länger dauerndes Abstellen (Parkieren) von Fahrzeugen im Hofraum
zu bestreiten. Desgleichen begründet eine allfällige Ausübung einer
Dienstbarkeit gegen den Vertragsinhalt keine Rechte, wie das Obergericht
in früheren Fällen entschieden hat (z.B. Urteil vom 9. Oktober 1974,
publ. in: ZBGR 57/1976 S. 145 mit Hinweis). Die Art der Ausübung der
Dienstbarkeit ändert an deren Inhalt und Umfang nichts, wenn der Eintrag
im Grundbuch und der Erwerbsgrund eindeutig sind. In diesem Fall kann die
langjährige Ausübung auch nicht zur Erweiterung der Dienstbarkeit durch
Ersitzung führen (vgl. LIVER, aaO, N. 119 f. zu Art. 738 ZGB; STEINAUER,
aaO, N. 2295 S. 396).

    2.3.3  Schliesslich verweist die Klägerin auf die räumlichen
Verhältnisse, die ein längerfristiges bzw. länger dauerndes Abstellen
(Parkieren) von Fahrzeugen gestatte. Abgesehen davon, dass die tatsächliche
Möglichkeit der Ausübung kein Recht schaffen kann, das nicht schon
gemäss Erwerbsgrund besteht, übersieht die Klägerin, dass der Hofraum
nicht nur dem fahrenden und ruhenden Verkehr, sondern auch andern mit
dem Wohnen und Arbeiten verbundenen gemeinverträglichen Nutzungen zu
dienen hat. Zudem widerspricht diese Auslegung anhand der räumlichen
Gegebenheiten dem Schlussprotokoll von 1937, wonach "ein Streifen von 8 m
Breite ... freizuhalten" ist (E. 2.1 soeben). Daran lassen auch die von
der Klägerin zitierten Formulierungen in den Bereinigungsheften, die der
Einführung des Grundbuchs zugrunde gelegen haben, keinen Zweifel. Dort
heisst es: "Der Hofraum zwischen den äusseren und inneren Bauparzellen
ist auf seiner ganzen Breite zur Allgemeinen Benützung des ganzen Blockes
jederzeit freizuhalten" (zit. nach der Berufungsantwort, Hervorhebung
beigefügt). Danach wäre nicht einmal ein Parkieren entlang den Hausmauern
im Hofraum statthaft, das sich die Eigentümer offenbar auf Zusehen hin
gestatten.

    2.4  Die Auslegung ergibt, dass die Grunddienstbarkeiten nicht zu einem
längerfristigen bzw. länger dauernden Abstellen (Parkieren) eines Fahrzeugs
berechtigen. Demgegenüber ist das Abstellen (Parkieren) eines Fahrzeugs
für den kurzzeitigen Waren- und Personenumschlag unbestrittenermassen
zulässig. Zwischen dieser negativen und positiven Umschreibung bleibt
die Abgrenzung der Dienstbarkeitsberechtigungen unscharf, doch kann heute
nicht näher festgelegt werden, was im Einzelnen unter einem (unerlaubten)
längerfristigen und einem (erlaubten) kurzfristigen Abstellen eines
Fahrzeugs zu verstehen ist. Zum einen darf das Bundesgericht nicht über
die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 63 Abs. 1 OG) und deshalb auch
keine anderen als die beantragten Feststellungen treffen. Zum anderen
könnte eine verbindliche Ordnung für die Ausübung aller Benützungsrechte
nur unter Einbezug aller an den Dienstbarkeiten beteiligten Parteien
festgelegt werden, hingegen nicht im vorliegenden Prozess zwischen
zwei sich streitenden Dienstbarkeitsberechtigten mit Wirkung für alle
(vgl. dazu D. PIOTET, Comment organiser les rapports d'usage entre
les bénéficiaires de servitudes de même rang?, Festschrift Paul Piotet,
Bern 1990, S. 89 ff.).

    2.5  Die Berufung muss aus den dargelegten Gründen gutgeheissen,
Dispositiv-Ziff. 1 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben und die Klage
abgewiesen werden, soweit die Feststellungs- und Verbotsbegehren die
Berechtigung zu einem längerfristigen bzw. länger dauernden Abstellen
(Parkieren) eines Fahrzeugs betreffen. Mit der Aufhebung und der
ersatzlosen Streichung der Dispositiv-Ziff. 1 wird das darauf bezogene
Berichtigungsbegehren der Klägerin gegenstandslos, ohne dass auf dessen
Zulässigkeit in der Berufungsantwort näher einzutreten wäre.

Erwägung 3

    3.  Der zweite Streitpunkt betrifft die Frage, ob die
Grunddienstbarkeiten den Kundenverkehr zu den Gewerbeliegenschaften
zulassen.

    3.1  Aus dem Erwerbsgrund und aus dem Eintrag im Grundbuch folgt,
dass die Dienstbarkeiten zu Gunsten und zu Lasten bestimmter Grundstücke
begründet wurden. Es handelt sich um Grunddienstbarkeiten im Sinne von
Art. 730 ff. ZGB, bei denen der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks
aus der Dienstbarkeit berechtigt bzw. verpflichtet ist. Räumt der
Dienstbarkeitsberechtigte einem Dritten ein Nutzungsrecht am Grundstück
als solchem ein (z.B. Nutzniessung, Miete oder Pacht), erstreckt
sich dieses Nutzungsrecht auch auf die zu Gunsten des Grundstücks
bestehenden Grunddienstbarkeiten. Ohne Verleihung des Nutzungsrechts am
Grundstück selber kann ein Nutzungsrecht an Grunddienstbarkeiten hingegen
nicht verliehen werden, soweit es sich - wie hier - um eine positive
(affirmative) Dienstbarkeit handelt, die dem Berechtigten die Befugnis
zu einem Tun gibt, währenddem sie dem Belasteten eine Duldungspflicht
auferlegt (BGE 100 II 105 E. 3a S. 115; 114 II 426 E. 2d S. 430). Die
Begründung dafür liegt im für Grunddienstbarkeiten typischen Zusammenhang
zwischen Berechtigung und Grundstück, der durch die bloss obligatorische
Übertragung der Ausübung nicht aufgehoben werden darf (vgl. LIVER, aaO,
N. 42 zu Art. 730 ZGB; STEINAUER, aaO, N. 2282 f. S. 390). Soweit der
Beklagte seinen Kunden die Bewilligung erteilt, sein "Benützungsrecht an
Hofraum" mitzubenützen, bewirkt er durch einseitiges Rechtsgeschäft,
dass seine Kunden befugt sind, in seinem Rechtsbereich zu handeln
(vgl. GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, aaO, N. 129 und N. 142 ff. S. 26 ff.). Eine
derartige rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechts an der
Dienstbarkeit ohne gleichzeitige Übertragung des Nutzungsrechts am
herrschenden Grundstück hat das Obergericht - nach dem soeben Gesagten -
zu Recht abgelehnt.

    3.2  Der Beklagte anerkennt heute die gezeigte Rechtslage,
verneint aber, dass er seinen Kunden jemals ein Nutzungsrecht an der
Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum" habe verleihen wollen. Er
macht geltend, das "Benützungsrecht an Hofraum" selber beinhalte sein
Recht, Kunden und Besucher seines Wäschereibetriebs im Hofraum zu empfangen
und zu bedienen und diese den Hofraum befahren zu lassen. Diesbezüglich
greift die obergerichtliche Beurteilung zu kurz.

    3.2.1  Nach dem Wortlaut von Art. 730 Abs. 1 ZGB besteht der
"Gegenstand" (Marginalie) der Grunddienstbarkeit in der Belastung
eines Grundstücks "zum Vorteil eines andern Grundstückes". Herrschende
Rechtsauffassung will diese und vom Wortlaut her ähnliche Bestimmungen
(Art. 736 und Art. 739 ZGB: "alles Interesse" bzw. "Bedürfnisse des
berechtigten Grundstückes") nicht nur im Sinne des Utilitätsprinzips
verstanden wissen, wonach eine Grunddienstbarkeit für das berechtigte
Grundstück nützlich sein muss und persönliche Interessen des berechtigten
Grundeigentümers ausser Betracht zu bleiben haben. Vielmehr verstehen Lehre
und Rechtsprechung unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück
auch das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an
der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang (BGE 130
III 554 E. 2 S. 556 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; LIVER, aaO,
N. 7 ff. der Vorbem. zu Art. 730- 744 und N. 103 ff. zu Art. 730 ZGB,
mit Hinweisen; seither: STEINAUER, aaO, N. 2213 S. 360; PETITPIERRE,
Basler Kommentar, 2003, N. 11 ff. zu Art. 730 ZGB; teilweise abweichend:
REY, Berner Kommentar, 1981, N. 7 ff. der Vorbem. zu Art. 730-736 ZGB).

    3.2.2  Es ist anerkannt, dass der "Vorteil" oder das "Interesse" des
herrschenden Grundstücks bzw. des Eigentümers des herrschenden Grundstücks
durch ein auf ihm betriebenes Gewerbe vermittelt werden kann. Bei einem
dinglichen Wegrecht zu Gunsten einer Geschäftsliegenschaft kommt es auf
die Verkehrsbedürfnisse des dortigen Geschäftsbetriebs an. Falls der
Erwerbsgrund die Frage nicht ausdrücklich regelt, bestimmt sich nach
den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks bzw. dessen Eigentümers,
ob die Grunddienstbarkeit nicht nur vom Mieter und Pächter, sondern
auch von Hausgenossen, Besuchern und Kunden ausgeübt werden darf
(vgl. für Einzelheiten, z.B. aus dem deutschen Recht: BGB-Kommentare
STAUDINGER/MAYER, 2002, N. 4 und N. 12, RGRK/ROTHE, 1996, N. 3, und
STAUDINGER/RING, 1994, N. 25, je zu § 1019 BGB; MEISNER/STERN/HODES,
Nachbarrecht, 4. Aufl., Berlin 1964, § 31/II S. 547 f.).

    3.2.3  Von seinem Wortlaut her sagt der Erwerbsgrund nichts zur Frage,
wer das "Benützungsrecht an Hofraum" ausüben darf. Die Frage wird hingegen
von den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks, denen bei der Auslegung
besonderes Gewicht zukommt (hiervor E. 1.2: "namentlich"), eindeutig
beantwortet. Bei den berechtigten Grundstücken des Beklagten handelt es
sich um seit 1912 bis heute gewerblich genutzte Liegenschaften, auf denen
stets eine Wäscherei mit den dafür notwendigen Installationen betrieben
wurde. Das sich aus der Bewirtschaftung dieser Gewerbeliegenschaft
ergebende Bedürfnis "Kundenverkehr" ist deshalb zu berücksichtigen und
wird vom Inhalt der Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"
ohne weiteres erfasst. Anspruchsberechtigt ist zwar nur der Beklagte,
da es um eine Grunddienstbarkeit geht und diese ihm als Eigentümer
der berechtigten Innengrundstücke zusteht. Ausgeübt werden darf das
Benützungsrecht jedoch auch von seinen Kunden in gleicher Weise, d.h. die
Kunden des Beklagten dürfen den Hofraum insbesondere befahren und daselbst
ihre Fahrzeuge kurzzeitig abstellen, soweit diese Tätigkeiten durch das
auf den Grundstücken des Beklagten betriebene Gewerbe veranlasst sind.

    3.3  Bei diesem Auslegungsergebnis muss die Berufung gutgeheissen,
Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben und die
Klage abgewiesen werden, soweit die Feststellungs- und Verbotsbegehren
die Ausübung der Dienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum" durch Kunden
oder Besucher des Beklagten betreffen.

Erwägung 4

    4.  In ihrer Berufungsantwort erneuert die Klägerin ihre kantonalen
Appellationssubeventualbegehren-Ziff. 9 und 10. Sie beantragt dem
Bundesgericht diese Anträge zu prüfen und gutzuheissen, eventuell die
Sache zu diesem Zweck an das Obergericht zurückzuweisen.

    4.1  Die Klägerin stellt als Berufungsbeklagte Anträge, die -
jedenfalls mit Bezug auf die Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 9 -
über die blosse Abweisung der Berufung des Beklagten hinausgehen, ohne
formell (Eventual-)Anschlussberufung zu erheben. Die Zulässigkeit dieses
prozessualen Vorgehens kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt
bleiben (vgl. dazu SCYBOZ, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in:
Les recours au Tribunal fédéral, Schriftenreihe SVA, Bd. 15, Bern 1997,
S. 7 ff., S. 53/54, mit Hinweisen).

    4.2  Vor Obergericht hat die Klägerin beantragt, subeventuell
sei festzustellen, dass die fraglichen Grunddienstbarkeiten das
Parkieren von Fahrzeugen und das Markieren von Parkfeldern auf
den dienstbarkeitsbelasteten Flächen generell verbieten und nur den
kurzzeitigen Warenumschlag durch die aus den Dienstbarkeiten berechtigten
Grundeigentümer und deren Mieter, nicht aber der Kunden und Besucher
zulassen (Ziff. 9).

    Das Obergericht ist auf diesen Subeventualantrag nicht eingetreten,
weil es zuvor festgestellt hat, dass die Klägerin zum länger dauernden
Parkieren von Fahrzeugen auf den von ihr bezeichneten Feldern
berechtigt ist. Das Amtsgericht hat den Antrag teilweise gutgeheissen
und festgestellt, dass das Parkieren von Fahrzeugen und das Markieren
von Parkfeldern generell verboten ist und nur der kurzzeitige Personen-
und Warenumschlag zulässig ist. Das Feststellungsinteresse hat das
Amtsgericht bejaht, weil die Markierungs- und Parkierungsverhältnisse am
Hofraum strittig sind.

    Soweit mit der Feststellung eine unterschiedliche Behandlung
zwischen Grundeigentümern und Kunden der Gewerbeliegenschaften
verlangt wird, ist das Begehren - wie erwähnt (E. 3.3 hiervor) -
unbegründet. Zu beurteilen ist hingegen die Feststellung, dass die
Grunddienstbarkeiten das Parkieren von Fahrzeugen und das Markieren
von Parkfeldern auf den dienstbarkeitsbelasteten Flächen generell
verbieten und nur den kurzzeitigen Warenumschlag zulassen. Selbst wenn
die Feststellungsklage in weitem Umfang gestattet werden soll, wie
das die kantonalen Gerichte hier angenommen haben, muss nun aber doch
vorausgesetzt werden, dass es sich um ein streitiges Rechtsverhältnis
handelt, dessen Feststellung beantragt wird. Andernfalls ist die eine
Feststellungsklage rechtfertigende Ungewissheit der Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien zu verneinen (allgemein: BGE 123 III 49 E. 1a S. 51
und 414 E. 7b S. 429; für die Dienstbarkeitsberechtigung: BGE 128 III
265 E. 2b, nicht veröffentlicht). Auf Grund sämtlicher bisher beurteilter
Begehren der Klägerin (E. 2 und 3 hiervor) wird deutlich, dass das mit dem
Subeventualantrag-Ziff. 9 zur Feststellung verstellte Rechtsverhältnis
nicht streitig ist. Es kann ergänzt werden (Art. 64 Abs. 2 OG), dass
sich die Beklagte in ihrer kantonalen Appellationsantwort vollauf damit
einverstanden erklärt hat, dass das Parkieren von Fahrzeugen und das
Markieren von Parkfeldern generell verboten und nur der kurzzeitige
Personen- und Warenumschlag zugelassen ist. Ein Interesse an dieser
Feststellung besteht somit nicht. Der vor Obergericht gestellte
Subeventualantrag-Ziff. 9 muss deshalb insgesamt abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist.

    4.3  Die Klägerin hat vor Obergericht weiter beantragt, subeventuell
seien die fraglichen Grunddienstbarkeiten wegen unzulässiger Mehrbelastung
so zurückzustufen, dass die Kunden und Besucher vom Kreis der Berechtigten
ausgeschlossen sind (Ziff. 10). Das Obergericht ist auf das Begehren nicht
eingetreten, weil es festgestellt hat, dass die Kunden und Besucher der
Dienstbarkeitsberechtigten nicht berechtigt seien, den Hofraum zu benützen.
Das Amtsgericht ist auf den Antrag eingetreten, hat aber eine unzumutbare
Mehrbelastung verneint und den Antrag abgewiesen.

    4.3.1  Gemäss Art. 739 ZGB darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung
nicht zugemutet werden, wenn sich die Bedürfnisse des berechtigten
Grundstückes ändern. Die daherige Klage des Dienstbarkeitsbelasteten
zielt auf eine Herabsetzung der Ausübung der Dienstbarkeit auf das
ursprüngliche Mass. Nur wenn diese Zurückführung auf das ursprüngliche
Mass nicht möglich ist, kommt ein Verbot der Ausübung in Frage. Da der
Kundenverkehr einen Teil der Belastung bedeutet (E. 3 hiervor) und auch
heute noch unbestreitbar möglich ist und stattfinden kann, fällt das
beantragte Verbot des Kundenverkehrs ausser Betracht (vgl. LIVER, aaO,
N. 54-56 zu Art. 739 ZGB; STEINAUER, aaO, N. 2300d S. 398 f.).

    4.3.2  Zu prüfen bleibt die im beantragten Ausschluss des
Kundenverkehrs mitenthaltene Reduktion. Das "Benützungsrecht an Hofraum"
wird im Erwerbsgrund nicht positiv umschrieben, sondern nur negativ
durch - auf den Kundenverkehr nicht zutreffende - verbotene Tätigkeiten
abgegrenzt. Insoweit liegt eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Inhalt
und Umfang - wie der Beklagte das hervorhebt - durch die Bedürfnisse
des herrschenden Grundstücks bestimmt werden (LIVER, aaO, N. 19-21 zu
Art. 737 ZGB; Urteil 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3.1, publ. in:
ZBGR 84/2003 S. 308).

    Bei der vorliegenden affirmativen, ungemessenen Dienstbarkeit ist dem
Dienstbarkeitsbelasteten diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar,
die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die
Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung
der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende
Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich
mehr als bisher einschränkt (BGE 91 II 339 E. 4b S. 342; 117 II 536
E. 4b S. 538). Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand -
gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der
Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der
ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung
vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit
angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei
der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen
worden sein könnte. (BGE 122 III 358 Nr. 66; Urteil des Bundesgericht
5C.217/1991 vom 26. Mai 1992, E. 3, publ. in: ZBGR 77/1996 S. 52 und SJ
1992 S. 601; LIVER, aaO, N. 3, 8 und N. 10 zu Art. 739 ZGB; STEINAUER,
aaO, N. 2298-2300 S. 397 f.).

    Die Voraussetzungen einer unzumutbaren Mehrbelastung sind hier nicht
erfüllt. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im obergerichtlichen
Urteil bestand auf den Innenhofgrundstücken seit 1912 eine Wäscherei, die
immer einen gewissen Kundenverkehr bewirkt hat. Eine willentliche Änderung
der Zweckbestimmung hat somit nicht stattgefunden, wie die Klägerin das
auch einräumt. Soweit sie behauptet, es sei seither ein erheblicher und
unzumutbarer Mehrverkehr aufgetreten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie
das Obergericht weiter festgestellt hat, sind die Innengrundstücke
bereits im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit für Gewerbebetriebe
vorgesehen gewesen und durften keine Wohnungen enthalten. Davon gehen heute
auch beide Parteien aus. Wird nebst dieser Nutzungsbeschränkung zu Lasten
der Innengrundstücke berücksichtigt, dass der Hofraum in seiner ganzen
Breite von acht Metern zur allgemeinen Benützung jederzeit freigehalten
werden sollte (vgl. E. 2.3.3 hiervor), muss angenommen werden, dass die
Eigentümer im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit Steigerungen
in der Nutzung des Hofraums vorhergesehen und in Kauf genommen haben,
damit das Gewerbe auf den Innengrundstücken wachse und gedeihe.

    4.3.3  Der vor Obergericht gestellte Subeventualantrag-Ziff. 10
betreffend Mehrbelastung muss nach dem Gesagten abgewiesen werden,
ohne dass die Sache an das Obergericht zur Vervollständigung des
Sachverhalts zurückzuweisen wäre. Die Feststellungen im obergerichtlichen
Urteil gestatten die Beurteilung dessen, was die Eigentümer seinerzeit
vernünftigerweise und damit objektiviert in Betracht gezogen haben mögen,
als sie die Grunddienstbarkeiten begründet haben.