Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 289



131 III 289

38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. R.S. gegen A.S.
(Berufung)

    5C.212/2004 vom 11. Februar 2005

Regeste

    Art. 15, 63 und 64 IPRG; Art. 122 und 123 ZGB; Ergänzung eines
ausländischen Scheidungsurteils.

    Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der
Aufteilung der bei einer schweizerischen Pensionskasse geäufneten
Austrittsleistung (E. 2).

Sachverhalt

    A.S. und R.S. heirateten am 20. Januar 1983 in Basel. Sie wurden
die Eltern der beiden Kinder B., geboren 1983, und T., geboren
1992. Der eheliche Wohnsitz befand sich vorerst in der Schweiz und ab
1989 bis zur Trennung der Ehegatten im Jahre 1998 in Frankreich. Am
28. November 2000 sprach das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse
die Scheidung der Ehegatten S. aus, regelte die Kinderbelange und legte
die Unterhaltsbeiträge fest. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. In
der Folge nahm A.S. Wohnsitz in Basel. Hier erhob sie am 27. März 2002
beim Zivilgericht Klage auf Nichtanerkennung bzw. auf Abänderung des
französischen Scheidungsurteils. Im Verlaufe des Verfahrens einigten
sich die Parteien über das Sorgerecht für die Tochter T. und über die
Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder, wobei A.S. für sich auf einen
nachehelichen Unterhaltsbeitrag verzichtete. Das Zivilgericht trat mit
Urteil vom 15. August 2002 auf die Klage nicht ein, soweit A.S. eine
Teilung der von R.S. erworbenen Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge
verlangt hatte.

    Dagegen gelangte A.S. an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt. Die Referentin ordnete von Amtes wegen den Beizug von
Unterlagen des Scheidungsverfahrens an, aus welchen sich die Begründung
der unter dem Titel "prestation compensatoire" von A.S. geforderten
Leistung ergeben sollte, welchem Begehren das Tribunal de Grande
Instance de Mulhouse sowie die Anwältin von A.S. in Frankreich keine
Folge leisteten. Das Appellationsgericht hiess die Klage am 17. März
2004 gut und wies die Pensionskasse Petroplus an, die Hälfte der
während der Dauer der Ehe der Parteien vom 20. Januar 1983 bis 4. Juli
2001 geäufneten Austrittsleistung von R.S. von Fr. 233'492.92 auf das
Freizügigkeitskonto von A.S. bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung
2. Säule zu überweisen.

    R.S. ist mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt,
das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und auf die Klage nicht
einzutreten.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.

    2.3  Die Begehren auf Ergänzung bzw. Abänderung eines Scheidungsurteils
betreffen in der Regel die Nebenfolgen der Scheidung und werden in einem
dem Scheidungsverfahren nachfolgenden und selbständigen Nachverfahren
geprüft (VOLKEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 5-7
zu Art. 64 IPRG). Mit ihrem (noch strittigen) Antrag verlangt die
Berufungsbeklagte die Teilung der vom Berufungskläger während der Ehe bei
seiner Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung. Dabei handelt es sich
um eine Nebenfolge der in Frankreich ausgesprochenen Scheidung, die vom
schweizerischen Scheidungsrichter in einem Ergänzungsverfahren beurteilt
werden kann (Urteil 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001, E.3, Zusammenfassung
in: FamPra.ch 2002 S. 166). Hingegen ist der Sozialversicherungsrichter
in einem solchen Fall nicht zuständig (Urteil B 45/00 vom 2. Februar 2002,
E. 2.2, Zusammenfassung in: SZS 2004 S. 464).

    2.4  Ausgehend von der schweizerischen Zuständigkeit stellt
sich damit als nächste Frage, nach welchem Recht der Richter die
Anträge der Berufungsbeklagten auf Ergänzung des französischen
Scheidungsurteils zu beurteilen hat. Die Nebenfolgen der Scheidung
unterstehen gemäss Art. 63 Abs. 2 IPRG, abgesehen von einer Reihe
abschliessend normierter Sonderanknüpfungen, dem auf die Scheidung
anzuwendenden Recht (Scheidungsstatut). Dies ist gemäss Art. 64
Abs. 2 IPRG auch für die Ergänzung (und die Abänderung) eines
Scheidungsurteils der Fall. Die Teilung der Austrittsleistung der
beruflichen Vorsorge lässt sich weder unter die unterhaltsrechtliche noch
unter die güterrechtliche Sonderanknüpfung einreihen (BOPP/GROLIMUND,
Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei ausländischen Scheidungsurteilen,
FamPra.ch 2003 S. 513/514; JAMETTI GREINER, in: Praxis Kommentar
Scheidungsrecht, Anh. IPR, N. 51; CANDRIAN, Scheidung und Trennung
im internationalen Privatrecht der Schweiz, Diss. St. Gallen 1994,
S. 148/149; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
N. 1 Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB; GEISER, Berufliche Vorsorge
im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht,
1999, S. 67, Rz. 2.26). Damit kommt in einem solchen Fall grundsätzlich
das Scheidungsstatut zum Tragen. Daran ändert sich durch den Umstand,
dass der Gesetzgeber zuerst das Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht erlassen und dann erst in Art. 122 ff. ZGB die Frage
des Versorgungsausgleichs geregelt hat, nichts. Den Regelungen in
Art. 63 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 64 Abs. 2 IPRG kommt der Charakter
eines Auffangtatbestandes zu, der alle Nebenfolgen erfasst, die nicht
eigens geregelt sind. Damit ist auch keine Lücke im Gesetz auszumachen
(SUTTER-SOMM, Aktuelle Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht
bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen
Vorsorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen
Zivilprozessrechts, 2000, S. 94; JAMETTI GREINER, aaO, Anh. IPR, N. 52;
VOLKEN, aaO, N. 32 zu Art. 64 IPRG; BOPP/GROLIMUND, aaO, S. 517/518;
SUTTER/FREIBURGHAUS, aaO, N. 23 Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB;
Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit
ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz,
ZBJV 137/2001 S. 494 Ziff. 3; a.M. GEISER, aaO, Rz. 2.26).

    2.5  In der Lehre wird verschiedentlich vorgebracht, dass
der Vorsorgeausgleich nur durch die Anwendung des Vorsorgestatuts
sachgerecht vorgenommen werden könne (VOLKEN, aaO, N. 35 zu Art. 64 IPRG
mit Hinweisen; CANDRIAN, aaO, S. 149; GEISER, aaO, Rz. 2.26, S. 68).
Dabei wird teilweise übersehen, dass der Gesetzgeber dem Richter, der das
Scheidungsstatut anzuwenden hat, mit Art. 15 IPRG eine Ausnahmeklausel
zur Verfügung stellt. Sie erlaubt ihm, ausnahmsweise das Recht, auf
welches eine Kollisionsnorm verweist, nicht anzuwenden, wenn nach den
gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem
Recht in nur geringem, mit einem andern Recht jedoch in viel engerem
Zusammenhang steht. Die Anwendung der Ausnahmeklausel erfolgt von Amtes
wegen und ohne Einräumung eines richterlichen Ermessens. Sie soll nach der
Rechtsprechung restriktiv erfolgen. Zudem darf die Ausnahmeklausel nicht
dazu dienen, einem materiellrechtlich unerwünschten Ergebnis auszuweichen
(KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar zum IPRG, N. 6 ff., N. 90, N. 110
zu Art. 15 IPRG).

    Gerade so komplexe Materien wie der Vorsorgeausgleich sollten bei
internationalen Verhältnissen nicht von vornherein dem Vorsorgestatut
unterstellt werden. Hingegen erlaubt die grundsätzliche Zuordnung dieser
Frage unter das Scheidungsstatut und die anschliessende Prüfung der
Ausnahmeklausel festzustellen, mit welchem Recht ein Sachverhalt in einem
geringem bzw. einem engeren Zusammenhang steht. Diese differenzierte Lösung
wird denn auch von der Lehre grösstenteils unterstützt (BOPP/GROLIMUND,
aaO, S. 518; SUTTER-SOMM, aaO, S. 98; SCHWANDER, Die Anwendung des neuen
Scheidungsrechts in internationaler und intertemporaler Hinsicht, AJP
1999 S.1651).

    2.6  Gemäss Art. 15 Abs. 2 IPRG ist die Ausnahmeklausel nicht
anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers
geht die Parteiautonomie dem engen Zusammenhang vor (KELLER/GIRSBERGER,
aaO, N. 51 zu Art. 15 IPRG). Der Berufungskläger bringt vor, durch die
Einreichung der Scheidungsklage in Frankreich habe die Berufungsbeklagte
eine Rechtswahl getroffen. Ob eine Partei im Scheidungsverfahren
überhaupt ohne Einverständnis der andern eine Rechtswahl treffen kann,
scheint mehr als fraglich. Auf jeden Fall hat eine Rechtswahl immer
eindeutig zu erfolgen (KELLER/KREN-KOSTKIEWICZ, Zürcher Kommentar
zum IPRG, N. 48 zu Art. 116 IPRG). Allein aus der Klageeinreichung in
einem bestimmten Land darf so wenig auf eine Rechtswahl geschlossen
werden wie aus dem blossen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung
(KELLER/KREN-KOSTKIEWICZ, aaO, N. 55 zu Art. 116 IPRG). Da die Vorinstanz
trotz entsprechenden Anstrengungen keine Angaben zum Scheidungsverfahren
in Frankreich beibringen konnte, sind auch allfällige Anhaltspunkte für
eine Rechtswahl, insbesondere zum Verhalten der beiden Parteien im Prozess,
nicht auszumachen. Damit besteht vorliegend kein Anlass, auf die Vornahme
einer Rechtswahl zu schliessen.

    2.7  Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind
beide Parteien Schweizer Bürger. Sie heirateten im Jahre 1983 und wohnten
vorerst in der Schweiz. Erst im Jahre 1989 zogen sie nach Frankreich. Der
Ehemann arbeitete weiterhin in der Schweiz und war hier seit 1980 einer
schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Die Berufungsbeklagte
betreute die beiden Kinder und besorgte den Haushalt. Sie war während der
Ehe nicht erwerbstätig und konnte demzufolge keine Altersvorsorge aufbauen.
Die Vorinstanz kam gestützt auf diesen Sachverhalt zum Ergebnis, dass
das Pensionskassenguthaben des Berufungsklägers in der Schweiz für die
Parteien vorsorgeprägend war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 15
IPRG erfüllt und die Regelung des Vorsorgeausgleichs nach Schweizer
Recht vorzunehmen sei. Angesichts der langen Ehedauer der Parteien
von 18 Jahren, der langjährigen Tätigkeit des Berufungsklägers in
der Schweiz samt dem damit verbundenen obligatorischen Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz und dem Fehlen zusätzlicher
Vorsorge durch eine freiwillige Versicherung oder durch massgebliche
Vermögensbildung ist das Pensionskassenguthaben des Berufungsklägers
zweifellos für ihn und seine Familie vorsorgeprägend. Dass die Parteien
mehrere Jahre in Frankreich gewohnt haben, genügt demgegenüber noch nicht,
für den Entscheid über die Teilung der Austrittsleistung einen Zusammenhang
zum französischen Recht herzustellen. Den Schlussfolgerung der Vorinstanz
kann daher ohne Weiteres beigepflichtet werden (vgl. auch das Beispiel
bei BOPP/ GROLIMUND, aaO, S. 518).

    Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass die Teilung der
Austrittsleistung erst ab 1. Januar 2000 gelte und während der Dauer der
intakten Ehe kaum Erwartungen auf eine Beteiligung des nichtverdienenden
Ehegatten am Altersguthaben des andern bestünden. Damit übergeht er
jedoch, dass mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes am 1. Januar
1995 bereits im Rahmen von Art. 151 Abs. 1 und Art. 152 aZGB unter
gewissen Voraussetzungen eine Teilung der Austrittsleistung möglich war
(SUTTER/FREIBURGHAUS, N. 3 Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB). Entscheidend
ist jedoch, dass der Anschluss an eine Pensionskasse unabhängig von einer
allfälligen Scheidung vorsorgeprägend sein kann. Daraus folgt nicht nur
die Austrittsleistung nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42), welche im Scheidungsfall gemäss
Art. 122 ZGB zu teilen ist. Dem Berufungskläger steht im Erlebensfall die
Altersleistung nach Art. 13 f. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40) zu, an welcher die Berufungsbeklagte ohne Scheidung wirtschaftlich
teilhaben würde. Zudem steht ihr allenfalls eines Tages noch ein Anspruch
auf eine Witwenrente nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG zu. Die seit 1. Januar
1985 geltende obligatorische berufliche Altersvorsorge erweist sich damit
bezüglich ihrer Leistungen als umfassender, als der Berufungskläger dies
sieht. Die nunmehr strittige Austrittsleistung stellt nur einen Ausschnitt
daraus dar.

    2.8  Damit bleibt zu prüfen, ob das Scheidungsurteil des Tribunal
de Grande Instance de Mulhouse vom 28. November 2000 ergänzt werden
muss. Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der bei der schweizerischen
Vorsorgestiftung liegenden Gelder findet sich darin nicht. Das Gericht
hat hingegen den von der Berufungsbeklagten in der Höhe von FF 480'000.-
geltend gemachten Anspruch auf eine "prestation compensatoire" nach
Art. 270 ff. CCfr. abgewiesen. Da es der Vorinstanz trotz entsprechender
Bemühungen nicht gelungen ist, die Scheidungsakten in Frankreich zu edieren
oder wenigstens von der seinerzeitigen Anwältin der Berufungsbeklagten
Näheres über den genannten Anspruch zu erfahren, bleibt letztlich offen,
auf welcher Grundlage dieser vor dem französischen Gericht geltend
gemacht und wie er im Einzelnen begründet worden ist. Dem Urteil lässt
sich lediglich entnehmen, dass die Scheidung der Parteien aufgrund des
ausschliesslichen Verschuldens der Berufungsbeklagten ausgesprochen worden
ist. In einem solchen Fall bestehe gemäss Art. 280 Abs. 1 CCfr. kein
Anspruch auf eine "prestation compensatoire". Ausnahmsweise werde eine
solche angesichts der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten und des
Beitrages des einen an die berufliche Tätigkeit des andern gewährt, um
offensichtliche Härten zu vermeiden. Die Berufungsbeklagte habe diese
Voraussetzungen vorliegend nicht bewiesen.

    In allgemeiner Weise kann gesagt werden, dass die Ausrichtung
einer "prestation compensatoire" die Ungleichheiten beseitigen soll,
welche die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensbedingungen der
Ehegatten schafft. Ihr kommt sowohl entschädigungsrechtlicher wie
unterhaltsrechtlicher Charakter zu. In der Regel wird sie unabhängig
von einem Verschulden festgelegt (CANDRIAN, aaO, S. 206, S. 214 mit
Hinweisen). Diese Hinweise und die Ausführungen im Urteil zeigen immerhin
bereits, dass es sich bei der "prestation compensatoire" um einen Anspruch
handelt, der nach den Regeln der Billigkeit scheidungsbedingte Härten
jeder Art und Weise beim betroffenen Ehegatten ausgleichen soll.

    Das schweizerische System des Vorsorgeausgleichs hingegen ist - anders
als die französische "prestation compensatoire" - nicht in Anlehnung
an unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte konzipiert worden (SUTTER-SOMM,
aaO, S. 93 mit Hinweisen). Es geht bei der auf Grund von Art. 122 ZGB
zu teilenden Austrittsleistung ausschliesslich um die güterstands- und
verschuldensunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des
andern. Ein Teil der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung, nämlich die
Versorgungslücke des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten,
soll damit vermindert werden (SUTTER/FREIBURGHAUS, N. 10 Vorb. Art.
122-124/141-142 ZGB). Entsteht indes die Versorgungslücke erst nach der
Scheidung, etwa weil sich die berufliche Eingliederung eines Ehegatten
nicht bewerkstelligen lässt, so ist diesem Umstand bei der Festlegung des
Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Im
Gegensatz zur "prestation compensatoire" entsteht bei der Teilung der
Austrittsleistung kein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Die
Austrittsleistung wird nach Art. 22 Abs. 2 FZG berechnet und an die
Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten, allenfalls an eine
Freizügigkeitseinrichtung oder schliesslich an eine Auffangeinrichtung
überwiesen. Nur in Ausnahmefällen kann der Versicherte von seiner
Versicherung die Barauszahlung verlangen (Art. 3 ff. FZG).

    2.9  Die Gegenüberstellung der beiden Rechtsinstitute der
"prestation compensatoire" nach französischem Recht und der Teilung
der Austrittsleistung nach schweizerischem Recht zeigt hinsichtlich der
rechtspolitischen Zielsetzung, der Berechtigung des Ansprechers und der
Ausgestaltung im Einzelnen wesentliche Unterschiede. Überdies fehlen im
konkreten Fall nicht nur nähere Angaben, weshalb die Berufungsbeklagte mit
ihrem Antrag auf Zusprechung einer "prestation compensatoire" in Frankreich
nicht durchgedrungen ist. Dem französischen Urteil lässt sich auch nicht
entnehmen, dass die Frage eines Vorsorgeausgleichs überhaupt Gegenstand
des Verfahrens gebildet hatte. Damit erweist sich dieses hinsichtlich
der strittigen Teilung der Austrittsleistung als ergänzungsbedürftig.

    2.10  Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 122 ZGB die während
der Dauer der Ehe vom Berufungskläger geäufnete Austrittsleistung
halbiert und die der Berufungsbeklagten auf ihr Freizügigkeitskonto zu
überweisende Leistung festgelegt. Dagegen sind - wie bereits im kantonalen
Verfahren - keine Einwendungen seitens des Berufungsklägers erfolgt. Im
angefochtenen Urteil finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass
die Berufungsbeklagte auf ihren Anspruch nach Art. 122 ZGB verzichtet
hätte. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden
Fall die Teilung der Austrittsleistung angesichts der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der
Scheidung als offensichtlich unbillig zu qualifizieren wäre (Art. 123
ZGB). Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt
als bundesrechtskonform.