Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 201



131 III 201

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Dzieglewska
gegen Departement des Innern sowie Obergericht des Kantons Aargau
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

    5A.25/2004 vom 16. Dezember 2004

Regeste

    Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG,
Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins
Zivilstandsregister. Praxisänderung.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen
zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1).

    Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens
im Zivilstandsregister (E. 2 und 3).

Sachverhalt

    Am 26. September 2003 gebar Aleksandra Dzieglewska,
schweizerisch-polnische Doppelbürgerin, in Aarau den Sohn Florian
Stefan, der im Geburtsregister des Zivilstandskreises Aarau mit dem Namen
"Dzieglewska", dem Namen seiner unverheirateten Mutter, eingetragen wurde.
Am 27. November 2003 gelangte Florian Stefan Dzieglewska durch seine
gesetzliche Vertreterin an das Gerichtspräsidium Aarau und verlangte
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB, der Eintrag "Dzieglewska" im Register
sei zu berichtigen und es sei der Name "Dzieglewski" einzutragen.

    Das Gerichtspräsidium Aarau wies das Begehren mit Urteil vom
29. Januar 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten,
durch die Eintragung eines ausländischen Namens in das schweizerische
Zivilstandsregister werde dieser zu einem schweizerischen Namen, so dass
allfällige Namensregeln des Ursprungslandes nicht mehr berücksichtigt
werden könnten. Florian Stefan Dzieglewska gelangte mit Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Urteil vom 1. Juni 2004
das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

    Florian Stefan Dzieglewska führt mit Eingabe vom 14. Juli 2004
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt dem Bundesgericht, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass er im
Geburtsregister mit dem berichtigten Namen "Dzieglewski" eingetragen werde.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.

    1.1  Der Beschwerdeführer hat beim Gericht die Berichtigung einer
Registereintragung nach Art. 42 Abs. 1 ZGB verlangt. Nach dieser
Bestimmung kann derjenige, welcher ein schützenswertes persönliches
Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Eintragung von streitigen
Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer
Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2000 in Kraft
stehenden Fassung; AS 1999 S. 1118, 1144).

    1.2  Nach der Rechtsprechung gehört die richterliche Berichtigung des
Zivilstandsregisters hinsichtlich Namen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die als nichtstreitige Zivilsache nicht berufungsfähig ist (BGE 100
II 290 E. 1 S. 292; 92 II 128 E. 1 S. 130 f.; MESSMER/ IMBODEN, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 74 Ziff. 55, S. 178
Ziff. 129 Anm. 3). Mit der Revision des Personenstandsrechts wurde die
bisherige Bestimmung (aArt. 45 Abs. 1 ZGB) über die Berichtigung der
Register auf Anordnung des Gerichts zu einer umfassenden Gestaltungsklage
auf Eintragung von streitigen Angaben, auf Berichtigung oder auf Löschung
einer Eintragung über den Personenstand ausgebaut, für die kein eigenes
Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht
(BBl 1996 I 52; HEUSSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
2. Aufl., N. 5 zu Art. 42 ZGB). Nach der Botschaft des Bundesrates soll
je nach dem, ob die Anwendung über die Beurkundung des Personenstandes
oder eigentliche Statusfragen streitig sind, letztinstanzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die Berufung offen stehen (BBl 1996
I 52).

    Bei der hier strittigen richterlichen Berichtigung geht es um die
Frage, ob im schweizerischen Zivilstandsregister die den Regeln einer
fremden Sprache folgende Abwandlung des Familiennamens nach dem Geschlecht
des Namensträgers zu berücksichtigen ist. Eine Statusfrage, in der es
nur in der Nebensache um deren Beurkundung geht, steht nicht in Rede,
ebenso wenig ein Namensstreit unter Privaten (Art. 29 ZGB); die Berufung
fällt daher ausser Betracht. Das vorliegende Berichtigungsverfahren ist
zwar auch darauf gerichtet, Wirkungen auf dem Gebiet des Privatrechts zu
entfalten, und erscheint insofern als Zivilsache. Indessen überwiegt das
öffentlich-rechtliche Element: Die hier strittige Frage betrifft die Form
der Eintragung von Namen (Art. 43 Abs. 1 aZStV bzw. Art. 24 Abs. 1 ZStV
[SR 211.112.2] in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung; AS 2004 S. 2915)
und damit die Registerführung, die als öffentlich-rechtliche Angelegenheit
zu betrachten ist (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., S. 44). Der Gegenstand des beim Bundesgericht erhobenen
Rechtsmittels gehört somit zum öffentlichen Recht des Bundes, so dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
grundsätzlich zulässig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG).

    1.3  Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zivilstandsamt beim Eintrag
der Geburt im schweizerischen Zivilstandsregister die den Regeln der
polnischen Sprache folgende Abwandlung seines polnischen Familiennamens
nach seinem Geschlecht nicht berücksichtigt habe. Die Berichtigung
setzt allgemein den Nachweis voraus, dass der Registerführer einen
Fehler begangen hat oder irregeführt wurde (FORNI, Berichtigung von
Zivilstandseintragungen, ZZW 1973 S. 187). Zu den Fehlern, die eine
Berichtigung durch den Richter rechtfertigen, gehört auch ein Eintrag,
der auf irrtümlicher Gesetzesauslegung beruht (BGE 89 I 316 E. 3 S. 322;
FORNI, aaO, S. 189; EGGER, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 45 ZGB). Ein
schützenswertes persönliches Interesse an der Berichtigung des Registers
- und damit die Legitimation zur Berichtigungsklage - ist ohne weiteres
gegeben. Die Berichtigungsklage ist grundsätzlich zulässig.

Erwägung 2

    2.

    2.1  Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, der Name des
Beschwerdeführers sei nach schweizerischem Recht einzutragen, da dieser
selber angebe, zur Schweiz ein engeres Verhältnis als zu Polen zu haben;
im Übrigen behaupte der Beschwerdeführer selber nicht, die polnische
Staatsangehörigkeit zu haben, so dass eine Rechtswahl nach Art. 37 Abs. 2
IPRG von vornherein ausser Betracht falle. Das schweizerische Namensrecht
sei durch die Unwandelbarkeit des Familiennamens gekennzeichnet, weshalb
nach der Rechtsprechung und der Zivilstandsverordnung die Abweichungen nach
dem Geschlecht nicht zugelassen seien. Daher sei der Beschwerdeführer mit
dem unveränderten Namen seiner unverheirateten Mutter im Geburtsregister
einzutragen. Weder liege ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot
der Bundesverfassung noch gegen das UNO-Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vor. Das Obergericht hat daher
die Berichtigung des Eintrages verweigert und den Beschwerdeführer auf
den Weg der Namensänderung nach Art. 30 ZGB verwiesen.

    2.2  Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest,
es sei mit seinen Persönlichkeitsrechten, dem Gleichberechtigungsprinzip
gemäss Verfassung und den Garantien der UNO-Kinderrechtskonvention nicht
vereinbar, wenn er - als männlicher Nachkomme - mit der weiblichen Form des
polnischen Namens seiner Mutter im Zivilstandsregister eingetragen werde.

Erwägung 3

    3.

    3.1  Die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Eltern wurden
Jahre nach ihrem Zuzug in Brugg/AG eingebürgert und sind seither
polnisch-schweizerische Doppelbürger. Ihre Namen wurden folglich mit der
Einbürgerung in das Familienregister ihres Heimatortes eingetragen (vgl.
Art. 40 IPRG). Ob der Beschwerdeführer nicht nur Schweizer Bürger ist,
sondern nach dem Recht Polens durch Abstammung ebenfalls die polnische
Staatsangehörigkeit erworben hat, wird im angefochtenen Urteil nicht
weiter erörtert. Die Frage ist hier für das auf den Namen anwendbare
Recht nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der
Schweiz. Damit fällt ausser Betracht, dass er als schweizerisch-polnischer
Doppelbürger nach Art. 37 Abs. 2 IPRG verlangen könnte, seinen Namen dem
ausländischen Heimatrecht zu unterstellen (Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 126 III
1 E. 4 S. 4); sein Name untersteht nach Art. 37 Abs. 1 IPRG schweizerischem
Recht (BGE 116 II 504 E. 2 S. 506). Es ist daher zu Recht unbestritten,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 270 Abs. 2 ZGB den Familiennamen
seiner unverheirateten Mutter erhält. Strittig ist hingegen, ob der im
schweizerischen Zivilstandsregister eingetragene polnische Name der Mutter
in unveränderter Form - "Dzieglewska" mit der weiblichen Komponente des
Namens - als Name des Beschwerdeführers einzutragen ist.

    3.2  Nach Art. 24 Abs. 1 ZStV (Art. 43 Abs. 1 aZStV) werden Namen,
soweit es der Standardzeichensatz erlaubt, so erfasst, wie sie in den
Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden
Ausweisen geschrieben sind. Ist ein Name einmal in schweizerischen
Zivilstandsregistern eingetragen, so ist er nach Auffassung des
Kreisschreibens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 11.
Oktober 1989 in der Regel unveränderlich (ZZW 1989 S. 285, Ziff. 24;
Grundsatz der Unveränderlichkeit). Gemäss Kreisschreiben überträgt
sich dieser Name auch in der Schreibweise in der eingetragenen Form auf
Personen, die nach schweizerischen Namensregeln ihren Familiennamen von
jenem des Namensträgers ableiten. Sobald schweizerisches Recht auf einen
bereits in schweizerischen Registern eingetragenen Familiennamen anwendbar
sei, könnten - laut Kreisschreiben - allfällige Regeln des Ursprungslandes,
die eine Veränderung des Namens nach Geschlecht, Zivilstand oder in
anderer Weise bei seiner Übertragung auf eine andere Person vorsehen,
nicht mehr angewendet werden.

    Soll dieser Grundsatz der Unveränderbarkeit ausländischer Namen auch
für slawische Namen gelten, die je nach Geschlecht modifiziert werden,
bedeutet dies, dass die eingebürgerte Mutter ihren Namen "Dzieglewska"
auf den Sohn überträgt und dessen Name gleichfalls "Dzieglewska"
lautet. In Anbetracht der Endung "a" wird der Beschwerdeführer durch einen
Namensbestandteil bezeichnet, der dem weiblichen Geschlecht vorbehalten
ist, zumal aus dem Auszug aus dem Geburtsregister hervorgeht, dass der
Name des Grossvaters "Dzieglewski" lautet. Bleibt zu prüfen, ob diese
Lösung richtig ist, weil sie mit den nach Bundesrecht massgebenden
Eintragungsgrundsätzen übereinstimmt, oder zu berichtigen ist.

    3.2.1  Nach BGE 106 II 103 E. 2 S. 105 gilt der Grundsatz der
unveränderten Übertragung nicht unbeschränkt, wenn es um die Eintragung
von in ausländischen Zivilstandsurkunden aufgeführten Namen geht, und
können die den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des
Familiennamens nach Geschlecht des Namensträgers bei der Eintragung des
Namens in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht beachtet werden. Im
beurteilten Fall wurde die Eintragung des Namens "Temelkova" als weibliche
Form eines entsprechenden männlichen Familiennamens verweigert. Dieses
Urteil ist - was die Verweigerung der Eintragung anbelangt - in der Lehre
auf Kritik gestossen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine
formalen Gründe gegen die Eintragung von nach Geschlecht abgewandelten
Familiennamen sprechen würden und dass diese Rechtsprechung mit dem
Gleichberechtigungsprinzip nicht in Übereinstimmung stehe (VISCHER,
Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 4 zu Art. 40 IPRG; JAMETTI
GREINER/GEISER, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 7 zu Art.
40 IPRG; DUTOIT, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3.
Aufl. 2001, N. 3 zu Art. 40 IPRG; BUCHER, Droit international privé suisse,
Bd. II, Basel 1992, S. 108 Rz. 263; JORNOD, La femme et le nom en droits
suisse et français, Diss. Lausanne 1991, S. 244; JÄGER, Das IPR-Gesetz, ZZW
1990 S. 13; SCHÜPBACH, Der Personenstand, in: Schweizerisches Privatrecht,
Bd. II/3, S. 117 Anm. 278). Was die Unveränderlichkeit von einmal im
schweizerischen Register eingetragenen Namen betrifft, die einen nach
Geschlecht veränderlichen Bestandteil enthalten und auf die schweizerisches
Recht anwendbar ist, sind die Schlussfolgerungen geteilt. Nach der einen
Auffassung ist nicht nur die slawische Schreibweise des Frauennamens zu
gestatten, sondern bei männlichen Nachkommen auch die männliche Form
einzutragen (VISCHER, aaO; BUCHER, Droit, aaO). Anderer Meinung sind
JAMETTI GREINER/GEISER (aaO, ohne weitere Begründung mit Hinweis auf
BGE 106 II 103), wonach die betroffene Person eine Anpassung des Namens
über eine förmliche Namensänderung (Art. 30 ZGB) anzustreben habe. Zum
gleichen Ergebnis kommt auch OTHENIN-GIRARD (La réserve d'ordre public
en droit international privé suisse, Diss. Neuenburg 1999, S. 318): Es
sei nicht gerechtfertigt, allgemein die Veränderlichkeit eines Namens
nach Geschlecht anzunehmen, wenn der betroffene Namensträger überhaupt
kein Interesse bekunde, einen nach einer besonderen ausländischen Regel
veränderlichen Namen zu haben. Es könne sein, dass - Generationen später -
die Nachkommen ihre Beziehung zum Herkunftsland ihrer Vorfahren verloren
hätten. Wenn eine Rechtswahl nach Art. 37 Abs. 2 IPRG nicht möglich sei,
müsse der Betroffene die Namensänderung verlangen.

    3.2.2  Das schweizerische Namensrecht wird durch die Unwandelbarkeit
des Familiennamens gekennzeichnet (BGE 106 II 103 E. 3 S. 105; GROSSEN, Das
Recht der Einzelpersonen, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, S. 342).
Daraus lässt sich indessen keine uneingeschränkte Unveränderlichkeit
eines im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen ausländischen
Namens ableiten. Zum einen wird BGE 106 II 103 in der Lehre zu Recht
als überholt betrachtet, soweit mit diesem Urteil die Eintragung des
nach Geschlecht veränderlichen Namens verweigert wurde. In der Tat ist
dieses Urteil aus dem Jahre 1980 mit dem Gleichberechtigungsprinzip nach
Art. 8 Abs. 3 BV nicht mehr vereinbar. In der Praxis scheint das Urteil
nicht mehr befolgt zu werden (BUCHER, Die Anwendung des IPRG auf den
Zivilstand, ZZW 1994 S. 137), zumal auch im erwähnten Kreisschreiben
die Eintragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens nicht als
unvereinbar mit dem schweizerischen Namensrecht erachtet wird (ZZW 1989
S. 289, Beispiel 24). Zum anderen ist es mit dem Gleichberechtigungsprinzip
ebenso wenig vereinbar, wenn ein nach Geschlecht veränderlicher Name in
seiner weiblichen Form in das schweizerische Zivilstandsregister zwar
eingetragen wird, dieser Name aber ohne Anpassung auf ein Kind männlichen
Geschlechts übertragen wird (BUCHER, L'enfant en droit international privé,
Genf 2003, S. 245 Anm. 807). Sodann hat das Bundesgericht bereits in jenem
Urteil ausdrücklich angemerkt, was für den Fall der Eintragung von nach
Geschlecht veränderlichen Namen gelten müsse: Mit dem schweizerischen
Namensrecht sei nicht vereinbar, wenn z.B. männliche Nachkommen mit
dem nach dem Geschlecht abgewandelten Familiennamen ihrer Mutter in
die schweizerischen Geburtsregister eingetragen würden (BGE 106 II 103
E. 3 a.E. S. 106). Die Lösung des Kreisschreibens (vgl. E. 3.2 oben)
bedeutet folglich eine Verneinung der geschlechtlichen Identität der Person
und ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 3 BV) nicht vereinbar, was
die weitere Prüfung einer Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der
UNO-Kinderrechtskonvention erübrigt. Wohl kann nicht ausgeschlossen werden,
dass eine Person oder ihre Nachkommen kein Interesse haben, einen nach
einer besonderen ausländischen Regel veränderlichen Namen zu haben. Dies
rechtfertigt indessen nicht, gegen das Gleichberechtigungsprinzip zu
verstossen, zumal ein Nachkomme gestützt auf Art. 30 ZGB die Möglichkeit
hat, seinen Namen in einen unveränderlichen zu ändern. Entgegen der
Auffassung des Obergerichts wird bei der Übertragung eines nach Geschlecht
veränderlichen Namens nicht die Rechtswahlmöglichkeit gemäss Art. 37
Abs. 2 IPRG umgangen. Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass das
schweizerische Recht einer Person den Anspruch gibt, dass ihr Name, wenn er
sowohl in einer weiblichen als auch männlichen Form existiert, in der ihrem
Geschlecht entsprechenden Form übertragen wird. Durch die nach Geschlecht
veränderliche Familiennamensform wird schliesslich die Sicherheit des
Registereintrags - als Grundsatz der Registerführung (GÖTZ, Die Beurkundung
des Personenstandes, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, S. 395 f.) -
nicht entscheidend beeinträchtigt; ebenso wenig ist anzunehmen, dass die
entsprechende Eintragung die Zivilstandsbehörden überfordern würde (a.M.
wohl GÖTZ, aaO, S. 401, allerdings ohne ausdrückliche Stellungnahme zu
nach Geschlecht veränderlichen slawischen Namen).

    3.2.3  Vor diesem Hintergrund ist mit dem Gebot einer
verfassungskonformen Auslegung von Art. 24 Abs. 1 ZStV (Art. 43 Abs. 1
aZStV) nicht vereinbar, wenn das Obergericht zur Auffassung gelangt ist,
die Veränderung des Namens "Dzieglewska" nach Geschlecht bei seiner
Übertragung auf eine männliche Person könne nicht mehr beachtet werden,
weil auf den eingetragenen Namen schweizerisches Recht anwendbar ist. Der
Name "Dzieglewska" ist unbestrittenermassen nach Geschlecht veränderbar
und lautet in der männlichen Form "Dzieglewski", was sich - wie erwähnt
- bereits aus dem Auszug des Geburtsregisters ergibt. Die Beschwerde
erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, was zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führt. In der Sache ist das Zivilstandsamt Aarau
anzuweisen, den Eintrag im Geburtsregister antragsgemäss dahingehend
zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dem Namen "Dzieglewski"
einzutragen ist.

    3.3  Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Anweisung, dass
die Berichtigung allen registerführenden Behörden anzuzeigen sei. Dieser
Antrag ist überflüssig (abgesehen davon, dass es an einem persönlichen
Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte), da die kantonale Aufsichtsbehörde
auf Grund der Mitteilung dieses Urteils dafür zu sorgen hat, dass die
erforderlichen zusätzlichen Mitteilungen erlassen werden (Art. 22 Abs. 3
ZStV; Art. 133a aZStV).