Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 131 III 1



131 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Z. gegen Nachlass
des Y. in konkursamtlicher Liquidation (Berufung)

    5C.13/2003 vom 30. August 2004

Regeste

    Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher
Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

    Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist,
als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, ist die dem andern Ehegatten
zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente
auszugestalten (E. 4).

    Wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist,
geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB
(hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen
(E. 5); massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten
Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (E. 6).

Sachverhalt

    Im Ehescheidungsverfahren zwischen Y. (Kläger) und Z. (Beklagte) fällte
das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 29. November 2002
- teilweise unter Hinweis auf seine Begründung im Entscheid vom 18. Juni
2001 (den das kantonale Kassationsgericht in der Folge aufgehoben hatte)
- das folgende Berufungsurteil:

    "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Entschädigung im

         Sinne von Art. 124 ZGB folgende Leistungen zu erbringen:

        a) Fr. 1'000.- pro Monat, zahlbar monatlich und im Voraus mit

        Wirkung

           ab 3. März 2000 bis und mit Februar 2004 an die berufliche

           Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (...).

        b) Fr. 1'000.- pro Monat ab 1. März 2004, zahlbar monatlich und im

           Voraus an die Beklagte.

        c) Die Rentenverpflichtung gemäss lit. a und b hievor ist aktiv und

           passiv unvererblich und erlischt sowohl mit dem Ableben

           des Klägers als auch mit dem Ableben der Beklagten. Sie

           fällt bei einer allfälligen Wiederverheiratung der Beklagten

           nicht dahin. Sie unterliegt nicht der Indexanpassung gemäss

           Dispositiv-Ziffer 3 des am 3. März 2000 in Teilrechtskraft

           erwachsenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. März 1999.

      2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Unterhaltsrente

      im

         Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 700.- pro Monat zu bezahlen,

         zahlbar monatlich und im Voraus ab Rechtskraft dieses Urteils

         bis 7. Februar 2004. Diese Rente untersteht der Indexanpassung

         gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des am 3. März 2000 in Teilrechtskraft

         erwachsenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. März 1999.

      3.

        a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche

           Ausgleichszahlung von Fr. 40'531.20 zu bezahlen.

        b) Das Gesuch des Klägers, ihm für die Begleichung dieser

           Ausgleichszahlung Ratenzahlung zu gewähren, wird abgewiesen.

      4. -7. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

         ..."

    Am 14. März 2004 beschloss das Kassationsgericht des Kantons Zürich,
dass die vom Kläger hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.

    Gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2002 hatte die
Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 16. Januar 2003 eidgenössische Berufung
eingereicht. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4,
6 und 7 und stellt detaillierte neue Anträge.

    Mit Eingabe vom 30. April 2004 teilte der Anwalt der Beklagten dem
Bundesgericht mit, der Kläger sei am 30. Mai 2003 verstorben.

    Das mit der Durchführung der Liquidation des klägerischen Nachlasses
betraute Konkursamt K. teilte in seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2004
mit, die Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen und das Gerichtspräsidium
K. habe mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 die konkursamtliche Liquidation
der Hinterlassenschaft angeordnet; diese werde im summarischen Verfahren
durchgeführt.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                             Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.  Hauptstreitpunkt ist der Anspruch der Beklagten aus beruflicher
Vorsorge. Für den Fall, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer
Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten
ein Vorsorgefall eingetreten ist, bestimmt Art. 122 Abs. 1 ZGB, dass
jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz
vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden
Austrittsleistung des andern Ehegatten hat. Ist bei einem oder bei beiden
Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern
Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der
Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene
Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

    4.1  Der am 17. März 1936 geborene Kläger hat das 65. Altersjahr am 17.
März 2001 vollendet und war demnach seit diesem Zeitpunkt berechtigt,
eine AHV-Altersrente zu beziehen (Art. 21 AHVG). Fest steht weiter,
dass er am 30. November 1991 im Alter von 55 Jahren und 8 Monaten - nach
zwei Herzinfarkten - aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert
worden war und in der Folge von der X.-Pensionskasse eine BVG-Rente der
2. Säule und eine Überbrückungsrente (für die fehlende AHV-Altersrente)
bezogen hatte.

    Die Beklagte wurde am 7. Februar 1941 geboren. Als die vorinstanzlichen
Urteile vom 18. Juni 2001 und vom 29. November 2002 gefällt wurden,
war sie beruflich noch aktiv und bekleidete eine Stelle mit 60 %
Arbeitsverpflichtung bei der W. AG. Das Obergericht ging davon aus, dass
sie mit ihrem Eintritt in das AHV-Rentenalter, d.h. auf den 7. Februar
2004, in den Ruhestand treten werde.

    Da im massgeblichen Zeitpunkt auf Seiten des Klägers der Vorsorgefall
eingetreten war, richtet sich der Ausgleich gesamthaft nach Art. 124 ZGB
(BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 485).

    4.2  Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124
Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine
Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Es hat
dabei die in Art. 122 ZGB getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung
zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten
hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten
wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden,
die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben
entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der
güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen
Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen.
Es kann dabei zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem
ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
bzw. des Eintritts des Vorsorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige
Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und alsdann in einem zweiten
Schritt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete
Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488).

    4.3

    4.3.1  Da der Kläger am 30. November 1991 vorzeitig pensioniert wurde
und seither bis zu seinem Tod eine BVG-Rente bezog, besass er im Zeitpunkt
des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 3. März 2000
(vgl. HERMANN WALSER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 124 ZGB)
keinen Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 122
ZGB. Die Übertragung einer solchen, sei es an die Vorsorgeeinrichtung
der Beklagten, sei es an diese selbst, ist deshalb nicht möglich (dazu
THOMAS SUTTER/DIETER Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
Zürich 1999, N. 20 zu Art. 124 ZGB; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge
im neuen Scheidungsrecht, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen
Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 2.95, S. 92, und Rz. 2.100, S. 93).

    Die Entschädigung muss mithin in einer andern Form zugesprochen
werden. In Betracht fällt sowohl eine Kapital- als auch eine Rentenleistung
(WALSER, aaO, N. 15 zu Art. 124 ZGB). Der Auszahlung einer Geldleistung in
Kapitalform ist der Vorzug zu geben, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden
ist, weil sich dadurch das Risiko eines Ausfalls verringern lässt (KATERINA
BAUMANN/ MARGARETA LAUTERBURG, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel
2000, Vorbem. zu Art. 122-124, N. 64; MYRIAM GRÜTTER/DANIEL SUMMERMATTER,
Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung,
insbesondere nach Art. 124 ZGB, in: FamPra.ch 2002 S. 659). Im Sinne einer
Zahlungsmodalität kann auch die ratenweise Tilgung der Kapitalleistung
vereinbart werden. Die Verpflichtung zu einer Kapitalleistung hat zur
Folge, dass die Schuldpflicht beim Tod des verpflichteten Ehegatten -
anders als beim nachehelichen Unterhalt (...) - nicht erlischt, sondern
eine Nachlassschuld bildet, die passiv vererblich ist (SUTTER/FREIBURGHAUS,
aaO, N. 20 zu Art. 124 ZGB). Das Zusprechen einer Kapitalleistung mit
oder ohne ratenweiser Tilgung setzt grundsätzlich voraus, dass das
Kapital vorhanden ist, ist es doch nicht Aufgabe der Erben, für die
Altersvorsorge des überlebenden Ehegatten besorgt zu sein. Die Zahlung in
Rentenform ist vorab dann vorzuziehen, wenn die nötigen Barmittel für eine
Kapitalzahlung fehlen und der Verpflichtete aus seiner eigenen Altersrente
regelmässige Leistungen bezieht (GEISER, aaO, Rz. 2.104, S. 95; derselbe,
Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb
und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in: FamPra.ch 2002 S. 98;
GRÜTTER/SUMMERMATTER, aaO, S. 660).

    4.3.2  Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht in tatsächlicher
Hinsicht festgehalten, es müsse angenommen werden, dass der Kläger sein
Vermögen praktisch vollständig aufgebraucht habe; er verfüge weder über
ein Vermögen noch entsprechend über Vermögenserträge. Es ist deshalb zum
Schluss gelangt, der Kläger sei mangels hinreichender Leistungsfähigkeit
ganz offensichtlich nicht in der Lage, der Beklagten eine Entschädigung
in Kapitalform zu bezahlen. Eine solche könnte nur dann als angemessen
im Sinne von Art. 124 ZGB bezeichnet werden, wenn der Kläger über die
entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen würde.

    Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung zur Vermögenslage nicht bundesrechtswidrig und
verletzt den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht. Soweit
die Beklagte eine Kapitalleistung (mit oder ohne Ratenzahlungen) verlangt,
ist die Berufung demnach unbegründet. Da der Kläger aber über eine eigene
Alters- und bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung über eine
Zusatzrente verfügt hatte, ist es nicht zu beanstanden, der Beklagten
den Vorsorgeausgleich in Form der Rente zuzusprechen.

    4.3.3  Das Obergericht hat weiter ausgeführt, die Rente sei nicht
vererblich auszugestalten. Weder eine passive Vererblichkeit mit der Folge,
dass die Erben des Klägers die Rente nach dessen Ableben weiter bezahlen
müssten, noch eine aktive Vererblichkeit, die dazu führen würde, dass die
Erben der Beklagten die Rente bis zum Ableben des Klägers beanspruchen
könnten, könne als angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB betrachtet werden.
Aus diesem Grund sei es angezeigt, die Rente in dem Sinne zu befristen,
dass sie aktiv und passiv unvererblich erklärt werde.

    Auch diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Hätte der Kläger
Vermögen gehabt, wäre der Beklagten eine Kapitalleistung zugesprochen
worden. Da der Kläger indessen als Aktivum einzig über eine Rente verfügte,
die nicht in die Erbmasse fiel, ist es folgerichtig, die Entschädigung nach
Art. 124 ZGB als unvererbliche Rente auszugestalten. Es ist nicht Sache
der Erben, aus ihrem eigenen Vermögen für die Altersvorsorge der Beklagten
besorgt zu sein. Nach dem Ableben des Klägers kann der Beklagten aus dessen
BVG-Rente allenfalls ein Anspruch auf eine Witwenrente erwachsen. Ein
solcher hätte aber mit einer vererblichen Rente, die als Passivum in die
Erbmasse fallen würde, nichts zu tun.

Erwägung 5

    5.

    5.1  In seinen Ausführungen zur Höhe der Rente hat das Obergericht
zunächst hypothetische Überlegungen angestellt und sich gefragt,
welches das Ergebnis einer hälftigen Aufteilung der Austrittsleistung
im Sinne von Art. 122 ZGB gewesen wäre. Es hat darauf hingewiesen,
dass für den Vorsorgeausgleich ein wesentlich höherer Betrag zur
Verfügung gestanden hätte, wenn der Kläger sich in dem nach Auskunft
der X.-Personalvorsorgestiftungen spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich
bei Vollendung des 62. Altersjahres am 1. April 1998, hätte pensionieren
lassen und die Ehe kurz vor diesem Zeitpunkt geschieden worden wäre. Für
jenen Fall ermittelte die Vorinstanz einen mutmasslichen Anspruch der
Beklagten aus Art. 122 ZGB von rund Fr. 600'000.- oder eine monatliche
BVG-Rente von über Fr. 3'600.-. Sie hält sodann dafür, der Umstand, dass
wegen der vorzeitigen Pensionierung am 30. November 1991 und der erst am
3. März 2000 eingetretenen Rechtskraft im Scheidungspunkt der Anspruch der
Beklagten gemäss Art. 122 ZGB zunichte gemacht worden sei, könne nicht
dem Kläger allein angelastet werden, hätten doch auch bei intakter Ehe
die negativen finanziellen Folgen einer frühzeitigen Pensionierung von
beiden Ehegatten gemeinsam getragen werden müssen.

    Der Auffassung des Obergerichts ist beizupflichten. Aus dem Umstand,
dass das Ergebnis bei einer späteren Pensionierung des Klägers günstiger
ausgefallen wäre, kann die Beklagte daher nichts für sich ableiten.

    5.2

    5.2.1  Nach den Feststellungen des Obergerichts wäre dem Kläger ein
Betrag von Fr. 793'002.- ausbezahlt worden, wenn er bei seinem Eintritt in
den Ruhestand am 30. November 1991 eine Austrittsleistung in Kapitalform
gewählt hätte. Davon hätte die Beklagte im Sinne von Art. 122 ZGB maximal
die Hälfte, also knapp Fr. 400'000.-, beanspruchen können. Die Vorinstanz
hält jedoch dafür, es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine
rechtskräftig geschuldete lebenslängliche Bedürftigkeitsrente im Sinne
von aArt. 152 ZGB im Betrag von monatlich Fr. 1'500.- zustehe. Mit dieser
Rente würden für die Zeit nach der Pensionierung der Beklagten auch
Leistungen im Hinblick auf den Unterhalt im Alter abgegolten. Gemäss
den Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE (4. Aufl., Zürich 1989, Tafel
35, Faktor 9,97 [in der 5. Aufl., Zürich 2001: Tafel 5, Faktor 11,28])
ergebe der kapitalisierte Wert dieser altrechtlichen Bedürftigkeitsrente
für die Zeit nach der Pensionierung der Beklagten einen Betrag von knapp
Fr. 180'000.-, so dass dieser unter dem Titel Vorsorgeausgleich noch eine
Entschädigung von Fr. 220'000.- zugestanden hätte.

    5.2.2  Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer
Betrachtungsweise gegen zwingend zu beachtende Bewertungsrichtlinien
verstossen. Es sei schon an sich problematisch, den Barwert einer
Rente mit einer Austrittsleistung zu vergleichen. Vor allem aber gehe
es nicht an, der Berechnung, die zur Ermittlung der nach Art. 124 ZGB
angemessenen Entschädigung vorzunehmen sei, unterschiedliche Grössen
und Zeiträume zu Grunde zu legen. Wenn das Obergericht der Hälfte der
Freizügigkeitsleistung, auf die der Kläger am 30. November 1991 Anspruch
gehabt hätte, den Barwert gegenübergestellt habe, den eine Rente im
Zeitpunkt der angenommenen Pensionierung der Beklagten haben würde, habe es
zwei Grössen in Beziehung gebracht, die in keiner Weise vergleichbar seien.

    Die Bedürftigkeitsrente nach aArt. 152 ZGB, die hier übergangsrechtlich
von Bedeutung ist, diente auch der Altersvorsorge. Würde sie nicht
berücksichtigt, könnte die Beklagte gleichwohl nicht die Hälfte
der Austrittsleistung beanspruchen. Vielmehr wäre der Wert der
Austrittsleistung am 30. November 1991 (Datum der Pensionierung des
Klägers) lediglich Ausgangspunkt der Berechnung. Es müssten alsdann die
vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Scheidung (3. März 2000) bezogenen
Renten berücksichtigt werden (dazu GEISER, in: FamPra.ch 2002 S. 97;
GRÜTTER/SUMMERMATTER, aaO, S. 656), was zu namhaften Abzügen führen
würde. Zudem wären noch die eigenen Vorsorgeansprüche der Beklagten
in Abzug zu bringen. Erst von dem sich so ergebenden Betrag hätte die
Beklagte dann Anspruch auf die Hälfte. Die von der Lehre geforderte
Berechnungsart des hypothetischen Vorsorgeausgleichs dürfte zu einem für
die Beklagte tendenziell sogar eher schlechteren Ergebnis führen als
das von der Vorinstanz ermittelte. In einem Fall, da der Vorsorgefall
beim Ehemann viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist und sich das
hypothetische Vorsorgekapital durch die bereits bezogenen Rentenbeträge
stark vermindert hat, wäre es unangemessen, den auszugleichenden Betrag
nach den Grundsätzen von Art. 122 ZGB zu berechnen.

Erwägung 6

    6.

    6.1  Unter den dargelegten Umständen treten für die Festsetzung
der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB die konkreten
Vorsorgebedürfnisse der Parteien in den Vordergrund. Das Obergericht führte
im Urteil vom 18. Juni 2001 aus, beim Kläger sei von einem erweiterten
betreibungsrechtlichen Notbedarf von monatlich Fr. 5'430.- auszugehen. Sein
Renteneinkommen habe sich seit Vollendung des 65. Altersjahres (17. März
2001) auf rund Fr. 9'470.- beziffert. Der erweiterte betreibungsrechtliche
Notbedarf der Beklagten liege bei Fr. 4'538.- im Monat (im Urteil vom 29.
November 2002 erhöht auf Fr. 4'940.-), und ihr Einkommen betrage bis zum
Eintritt in den Ruhestand netto Fr. 3'200.- bis Fr. 3'300.- im Monat. Nach
der Pensionierung werde sie eine AHV-Rente von Fr. 2'000.- und eine
BVG-Rente von Fr. 700.- erwarten dürfen. Zudem stehe fest, dass ihr eine
Erbschaft von rund Fr. 200'000.- zugefallen sei, womit sie eine Leibrente
gekauft habe, die ihr weitere Fr. 1'050.- im Monat einbringen werde.

    In Würdigung der festgestellten Gegebenheiten gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, dass eine Rente von monatlich Fr. 1'000.-, die nach
STAUFFER/SCHAETZLE (aaO Tafel 35, Faktor 11,15) einem kapitalisierten
Betrag von rund Fr. 134'000.- entspreche, als im Sinne von Art. 124 ZGB
angemessen erscheine.

    6.2  Auch in diesem Zusammenhang führt die Beklagte aus,
Ausgangspunkt der Entschädigung nach Art. 124 ZGB seien nicht die
aktuellen Bedürfnisse der Parteien, sondern müssten die während der
Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche sein. Sie beansprucht die Hälfte der
Rente des Klägers, kapitalisiert diese und erklärt, davon sei einzig ihr
eigener hälftiger Vorsorgeanspruch abzuziehen. Die Beklagte beanstandet die
Ausführungen der Vorinstanz vor allem für den Fall eines Vorversterbens
des Klägers. Stossend und ungerecht sei, dass ihre Rentenansprüche von
monatlich Fr. 1'500.- nach aArt. 152 ZGB und von Fr. 1'000.- nach Art. 124
ZGB sowie der Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von einem Tag auf
den andern wegfallen würden. Es würden ihr dann neben der AHV-Rente von
rund Fr. 2'000.- lediglich ihre eigene BVG-Rente von Fr. 700.- bzw. Fr.
800.- und die Rente der 3. Säule von Fr. 1'050.- verbleiben, womit sich
der erweiterte Notbedarf von Fr. 4'940.- nicht decken liesse.

    6.3  Bei ihrer die konkreten Vorsorgebedürfnisse ausser Acht lassenden
Berechnung übersieht die Beklagte, dass der Kläger mit seiner halben Rente
auch ihre Bedürftigkeitsrente und ihren Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125
ZGB zu finanzieren gehabt hätte. Von einer angemessenen Entschädigung
im Sinne von Art. 124 ZGB könnte unter diesen Umständen nicht gesprochen
werden.

    Sodann hat sich das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2001, auf
das es auch für diesen Punkt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
verweist, mit der Situation im Falle eines Vorversterbens des Klägers
einlässlich auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der Beklagten stünde
aus der Vorsorgeregelung auf Seiten des Klägers ein Anspruch auf eine
BVG-Witwenrente von Fr. 4'294.- pro Monat zu. (Dem von ihm angerufenen
Schreiben der Personalvorsorgestiftung der X. Schweiz vom 3. Oktober
2000 ist zu entnehmen, dass sich der genannte Rentenbetrag auf ein Jahr
bezieht, und es ist deshalb die auf einem offensichtlichen Versehen
beruhende Annahme der Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 OG in
diesem Sinne richtig zu stellen.) Die Vorinstanz weist des Weitern darauf
hin, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1) die Beklagte sich eine Kürzung um den Betrag gefallen lassen
müsste, um den die Witwenrente zusammen mit der AHV (rund Fr. 2'000.-) und
ihrer eigenen BVG-Rente (Fr. 700.-) den Anspruch aus dem Scheidungsurteil
(Fr. 1'500.- + Fr. 1'000.-) übersteige. Da die Abzüge höher wären als
die Rente, wäre diese nicht geschuldet. Ob der vorzeitige Todesfall
des Klägers eintrete, sei ungewiss. Fest stehe allerdings, dass die
Beklagte in diesem Fall über eine (zusätzliche) Witwenrente von rund
Fr. 800.- verfügen müsste, um ihren erweiterten Notbedarf zu erreichen,
was dann möglich wäre, wenn sich die vom Kläger gemäss Scheidungsurteil
aufzubringenden Leistungen auf insgesamt Fr. 3'500.- pro Monat belaufen
würden, was wiederum eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 2'000.-
im Monat bedingen würde. Eine Rente in dieser Höhe würde bedeuten, dass dem
Kläger zugemutet werden müsste, Zeit seines Lebens mit rund Fr. 6'000.-,
d.h. mit einem nur rund Fr. 500.- bis Fr. 600.- über seinem erweiterten
Notbedarf liegenden Betrag, auszukommen, während die Beklagte zu Lebzeiten
des Klägers über monatlich Fr. 7'250.- verfügen würde, was auf ihrer Seite
einen Überschuss von Fr. 2'700.- ergäbe. Eine solche Entschädigung könne
nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Vielmehr sei es der Beklagten
zuzumuten, sich im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Überschusses
für den Fall des Vorversterbens des Klägers zu versichern. Im Übrigen
sei sie auf allfällige Ergänzungsleistungen zur AHV zu verweisen.

    6.4  Statt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz
substantiiert auseinander zu setzen, beschränkt sich die Beklagte im
Wesentlichen darauf, ihnen ihre eigenen Überlegungen und Berechnungen
gegenüberzustellen. Das genügt nicht, um die einleuchtende Begründung
der Vorinstanz umzustossen. Zu präzisieren ist einzig Folgendes: Das
Obergericht hat den erweiterten aktuellen Notbedarf der Beklagten im
Urteil vom 29. November 2002 von (gerundet) Fr. 4'540.- auf Fr. 4'940.-
korrigiert. Gleichzeitig hat es aber in Dispositiv-Ziffer 2 dieses Urteils
die Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB von Fr. 200.- auf Fr. 700.- monatlich
erhöht, wodurch seine Überlegung, es sei der Beklagten zuzumuten, sich im
Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Überschusses bereits zu Lebzeiten
des Klägers für den Fall dessen Vorversterbens zu versichern, ihre volle
Bedeutung behält. Mit der blossen Behauptung, eine Verbesserung ihrer
Einkünfte für den Fall des Vorversterbens des Klägers könnte sie nur mit
einem massiven Eingriff in den ihr zustehenden standesgemässen Unterhalt
finanzieren, kommt sie der ihr nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG obliegenden
Substantiierungspflicht nicht nach. Der - im vorliegenden Zusammenhang
rechtlich unbeachtliche - Umstand, dass der Kläger lange vor Ablauf
der vom Obergericht für ihn angenommenen Lebenserwartung gestorben ist,
macht die Erwägung der Vorinstanz zu dieser Frage nicht bundesrechtswidrig.