Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 41



128 V 41

9. Auszug aus dem Urteil i.S. P. gegen ASGA Pensionskasse des Gewerbes,
St. Gallen, und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

    B 1/00 vom 29. Januar 2002

Regeste

    Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art.

    73 BVG.

    - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung
der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage,
ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten
gültig erfolgt ist.

    - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der
Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht.

Sachverhalt

    A.- P. ist seit 1968 mit Q. verheiratet. Als Angestellter zweier Firmen
war ihr Ehemann von 1978 bis 1994 im Rahmen der beruflichen Vorsorge
bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend Pensionskasse)
versichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertrug die
Pensionskasse die Austrittsleistung in eine beitragsfreie Versicherung. Am
20. Oktober 1997 stellte ihr Ehemann bei der Pensionskasse gestützt
auf eine Bescheinigung der Gemeinde X. vom 1. Oktober 1997, wonach
er sich per 20. Oktober 1997 ins Ausland abgemeldet habe, ein Gesuch
um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das Gesuch enthielt nebst
der Bestätigung der Einwohnerkontrolle über das endgültige Erlöschen des
Anwesenheitsrechts auch eine Unterschrift, welche auf P. lautete. Daraufhin
überwies die Pensionskasse dem Ehemann am 28. Oktober 1997 den Betrag
von Fr. 92'340.10 auf sein Konto bei einer Bank in Spanien.

    In der Folge gelangte P. an den Eheschutzrichter mit dem Antrag,
die Bank in Spanien sei anzuweisen, ihr die Hälfte des ihrem Ehemann
ausbezahlten Guthabens aus der beruflichen Altersvorsorge zu übertragen,
da ihr Ehemann ihre Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung gefälscht
habe. Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 wies der Bezirksgerichtspräsident die
Bank in Spanien an, vom Konto des Ehemannes einen Betrag von Fr. 46'170.-
oder einen entsprechenden Gegenwert in spanischen Peseten auf das Konto der
Ehefrau zu übertragen. Die gestützt auf die eheschutzrichterliche Verfügung
von der Bank verlangte Übertragung unterblieb jedoch. Am 10. Dezember 1998
leitete P. beim Vermittler des Kreises X. die Scheidungsklage ein. Ferner
erstattete sie am 16. Dezember 1998 bei der Staatsanwaltschaft gegen
ihren Ehemann Strafanzeige wegen

Urkundenfälschung, worauf am 22. Dezember 1998 gegen ihren Ehemann eine
Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung eröffnet wurde.

    B.- Am 12. März 1999 liess P. beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit dem Antrag,
es sei zuhanden des in der Scheidung zuständigen Scheidungsgerichts
festzustellen, dass die Pensionskasse aufgrund der fehlenden Zustimmung
der Klägerin die Austrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am
28. Oktober 1997 zu Unrecht ausbezahlt habe. Ferner sei festzustellen,
dass das Scheidungsgericht bestimmen könne, dass ein Teil der per Datum
der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen Austrittsleistung
an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen sei. Im Weitern sei
die Pensionskasse zu verpflichten, den im zu erwartenden Scheidungsurteil
bestimmten Teil der Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der
Klägerin zu übertragen. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung.

    Mit Entscheid vom 17. August 1999 trat das Verwaltungsgericht auf
die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

    C.- P. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das Verwaltungsgericht
zu verpflichten, auf die Feststellungsklage einzutreten. Im Weitern sei
der Präsident der Vorinstanz zu verpflichten, ihr durch prozessleitende
Verfügung vor dem Urteil in der Sache selbst die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu
gewähren. Schliesslich sei ihr für das letztinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

    Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erläutert seine Praxis zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Pensionskasse lässt den Antrag stellen,
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte
kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten

entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können
auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4).

    b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an
zwei Voraussetzungen geknüpft:

    Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die
Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn
beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den
Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis
zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum
Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend
Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und
Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht
dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht
in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich
auswirkt.

    In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch
bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten,
welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein
können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die
Anspruchsberechtigten beschränkt (BGE 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Das kantonale Gericht hat für die Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit zwischen Ehescheidungs- und Sozialversicherungsgericht im
Rahmen von Art. 22 FZG auf die bis Ende Dezember 1999 gültig gewesene
Rechtslage abgestellt (vgl. dazu BGE 124 III 56 Erw. 2b/bb, 121 III
297). Mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (Gesetzesänderung vom
26. Juni 1998) am 1. Januar 2000 ist die Aufteilung der Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten (Art. 122 ff. ZGB; Art. 22
bis 22c FZG) und das dabei zu beachtende Verfahren (Art. 141 f. ZGB;
Art. 25a FZG), namentlich die Zuständigkeit von Scheidungsgericht und
Vorsorgegericht, neu geregelt worden. Es ist daher zunächst zu prüfen,
ob die neue Rechtslage auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findet.

    Das von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 anhängig gemachte
Scheidungsverfahren ist bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts
am 1. Januar 2000 noch nicht rechtskräftig erledigt worden. Damit findet
auf den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7b
Abs. 1 SchlT ZGB das seit

1. Januar 2000 gültige Recht Anwendung. Die Übergangsbestimmung des Art. 7b
Abs. 1 SchlT ZGB wurde vor allem wegen der Austrittsleistung gemäss Art. 22
und 22a FZG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZGB erlassen (Botschaft
des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 15. November 1995, BBl 1996 I 171). Ob und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Teil der Austrittsleistung ihres
Ehemannes hat, beurteilt sich mithin nach den Art. 122 ff., Art. 141 f. ZGB
und Art. 22 bis 22c FZG (in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung gemäss
Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998).

    b) Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte
der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte
oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören
und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei sind
grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen,
die dem FZG unterstehen (THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen
Scheidungsrecht, in: HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht,
Bern 1999, S. 65 N 2.20; HEINZ HAUSHEER, Die wesentlichen Neuerungen
des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV 1999 S. 12 f.; HERMANN WALSER,
Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 52),
wie beispielsweise auch die mit der Barauszahlung aufgelöste beitragsfreie
Versicherung der Beschwerdegegnerin (BAUMANN/LAUTERBURG, in: SCHWENZER
[Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 45 f. zu Art. 122
ZGB; SCHNEIDER/BRUCHEZ, La prévoyance professionnelle et le divorce, in:
Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 214 f.; SUTTER/FREIBURGHAUS,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 195 N 11 f.).

    Hat ein erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt
oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge,
die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so
steht dem anspruchsberechtigten Ehegatten nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eine
angemessene Entschädigung zu. Diese Norm schliesst nicht nur den Eintritt
des Vorsorgefalles ein, sondern erfasst auch andere Vorgänge, deretwegen
die Austrittsleistung nicht mehr geteilt werden kann, wie beispielsweise
die während der Ehe vorgenommenen Barauszahlungen des Vorsorgeguthabens
(BGE 127 III 437 Erw. 2b mit Hinweisen).

    Die Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB oder von Art. 124 ZGB richtet
sich somit entscheidend danach, ob der Vorsorgefall bereits eingetreten
ist oder ob eine Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
unmöglich ist. In diesem Kontext ist die vorliegende, mehrmals schon
vorgekommene Konstellation zu sehen, wonach zwar die Barauszahlung des
Vorsorgeguthabens zu Gunsten eines Ehegatten bereits vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens erfolgt ist, der andere Ehegatte sich jedoch auf die
Ungültigkeit der Barauszahlung, insbesondere wegen fehlender Zustimmung,
beruft (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über
die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000).

    c) Ist ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB gegeben und haben sich
die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art
der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB),
so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das
Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald
dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist
das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG
zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend bestimmt
der mit der Scheidungsrechtsrevision eingefügte Art. 25a FZG, dass bei
Nichteinigung der Ehegatten über die zu übertragende Austrittsleistung
das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht
gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die
Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat, nachdem ihm die Streitsache
überwiesen worden ist (Abs. 1). Die Ehegatten und die Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das
Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Abs. 2).

    Mit den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a FZG hat der Gesetzgeber
die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts mit dem
Sozialversicherungsgericht koordiniert und auf eine neue Grundlage
gestellt. Es wird danach unterschieden, ob hinsichtlich der Teilung
der Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten (und der beteiligten
Vorsorgeeinrichtung, Art. 141 Abs. 1 ZGB) Einigkeit oder Uneinigkeit
besteht. Lediglich bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die
konkrete Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht
selbst entscheiden, indem die Vereinbarung genehmigt und damit auch
für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich wird (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Bei
Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über
das abstrakte Verhältnis der

Teilung zu entscheiden (GEISER, aaO, S. 99 N 2.116; SUTTER/FREIBURGHAUS,
aaO, S. 176 N 8 und S. 223 N 72; WALSER, aaO, S. 52 und 65). Im
Scheidungsurteil kann daher in einem solchen Fall die Rechtslage
zwischen den Ehegatten einerseits und den Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge anderseits mit Ausnahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich
festgelegt werden (WALSER, aaO, S. 65). Die Vorsorgeeinrichtungen haben
im Scheidungsverfahren sodann nicht Parteistellung, weshalb allfällige
Streitigkeiten zwischen ihnen und den Ehegatten aus dem Vorsorgeverhältnis
nicht in der Zuständigkeit des Scheidungsgerichts liegen (WALSER, aaO,
S. 63).

    d) Nach dieser mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts
durch den Gesetzgeber getroffenen Koordination zwischen Scheidungs-
und Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich die Zuständigkeit der
Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung der Frage, ob während der
Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt
ist, zu bejahen (offen gelassen unter der bis 31. Dezember 1999 gültig
gewesenen Rechtslage in BGE 125 V 165). Bei einer Austrittsleistung
im Sinne von Art. 122 ZGB handelt es sich um einen selbstständigen
Anspruch, der weder dem ehelichen Güterrecht noch dem ehelichen
Unterhaltsrecht zugeordnet werden kann. Er bezweckt einen Ausgleich
für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten
Aufgabenteilung und dient der wirtschaftlichen Selbstständigkeit jedes
Ehegatten nach der Scheidung (bundesrätliche Botschaft, BBl 1996 I
100). Die Teilung der Austrittsleistung wird nach den Art. 22 bis 22c
FZG durchgeführt, wobei im Falle der Nichteinigung die Zuständigkeit des
Gerichts nach Art. 73 BVG vorgesehen ist (Art. 25a FZG). Ferner bleibt
auch die geteilte Austrittsleistung dem beruflichen Vorsorgeschutz erhalten
(Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 FZG). Es handelt sich damit um Ansprüche
aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen (WALSER, aaO, S. 52)
und für die im Falle der Nichteinigung (Art. 142 ZGB, Art. 25a FZG) -
abgesehen vom Teilungsschlüssel - das Sozialversicherungsgericht nach
Art. 73 BVG sachlich zuständig ist. So wird insbesondere auch im Schrifttum
die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung von
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG
bejaht (GEISER, Bemerkungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich
im neuen Scheidungsrecht [Art. 123 ZGB], in: ZBJV 2000 S. 104 Ziff. 6.3;
CHRISTIAN ZÜND, Probleme im Zusammenhang mit der schriftlichen Zustimmung

zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht am Vorsorgeverhältnis
beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], in: SZS 2000 S. 426).

Erwägung 3

    3.- a) Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Hauptbegehren
beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts
der fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG
die Austrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am 28. Oktober
1997 zu Unrecht ausbezahlt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob das von
der Vorinstanz verneinte Feststellungsinteresse gegeben ist.

    Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss
Art. 73 Abs. 1 BVG bildet u.a. ebenfalls Sachurteilsvoraussetzung,
dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein
Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt,
kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die
klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher
Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder
Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und
aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren
im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 f. Erw. 2a,
117 V 320 Erw. 1b, 115 V 373 Erw. 3, je mit Hinweisen; SZS 1999 S. 156). An
einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides
fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden
Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120
V 302 Erw. 2a; SZS 1999 S. 156).

    b) Die Beschwerdeführerin hat am 10. Dezember 1998 beim
Vermittler des Kreises X. die Scheidungsklage anhängig gemacht. In
diesem (oder einem künftigen) Scheidungsverfahren kommt der Frage,
ob die vor Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens am 28. Oktober
1997 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung mangels Zustimmung zu Unrecht
erfolgt ist, entscheidende Bedeutung für einen allfälligen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu. Denn
vom Anspruch nach Art. 122 ZGB können grundsätzlich Kapitalien nicht
erfasst werden, die vor der Scheidung bar ausbezahlt worden sind und nicht
mehr der Vorsorge zur Verfügung stehen (BGE 127 III 437 Erw. 2b; GEISER,
aaO in ZBJV 2000 S. 102; WALSER, aaO, S. 58 unten). In solchen Fällen kann
dem Ehegatten des Vorsorgenehmers ausschliesslich über Art. 124 Abs. 1
ZGB eine angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der
nicht mehr vorhandenen

Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden (BGE 127 III
438 unten mit Hinweisen). Die für die Anwendung der Art. 122 ff. ZGB
bedeutsame Vorfrage, ob eine in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 FZG gültige
Barauszahlung vorliegt, kann an und für sich auch das Scheidungsgericht
vorfrageweise prüfen (in diesem Sinne ZÜND, aaO, S. 427 f.). In
diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beteiligte
Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren nicht Partei und die Auffassung
des Scheidungsgerichts über die Gültigkeit der Barauszahlung für sie
nicht verbindlich ist. Einer solchen Verbindlichkeit kommt indessen
erhebliche Tragweite zu, da die Vorsorgeeinrichtung bei nicht richtiger
Erfüllung nach Auffassung der Lehre damit rechnen muss, ein zweites Mal
zu leisten (GEISER, aaO in ZBJV 2000 S. 102 f.; ZÜND, aaO, S. 422 f.).
Damit ein den Teilungsschlüssel nach Art. 122 ZGB festsetzendes Urteil
des Scheidungsgerichts gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auch vollstreckt
werden kann, hat der begünstigte Ehegatte ein rechtlich erhebliches
Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht vor Erlass
des Scheidungsurteils eine allfällige Ungültigkeit der Barauszahlung
infolge fehlender Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung verbindlich feststellt. Das Feststellungsinteresse ist
daher trotz der (erfolglos gebliebenen) eheschutzrichterlichen Verfügung
vom 7. Juli 1998 zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin vor Erlass
des Scheidungsurteils über keinen Rechtstitel verfügt, um gegen die
Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes mit einer Leistungsklage vorzugehen.

    c) Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es
auf die Klage, soweit die Gültigkeit der Zustimmung zur Barauszahlung
in Frage steht, materiell eintrete. Hingegen ist es nicht Sache des
Sozialversicherungsgerichts, über das zweite Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu befinden, wonach das Scheidungsgericht bestimmen
könne, dass ein Teil der per Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens
aufgelaufenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der
Beschwerdeführerin zu übertragen sei. Der Entscheid darüber liegt zunächst
beim Scheidungsgericht, gestützt auf den Ausgang der Feststellungsklage vor
dem Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 122 ZGB). Bei der Beurteilung
des ersten Feststellungsbegehrens wird das kantonale Gericht auch noch
zu prüfen haben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in das Verfahren
einzubeziehen ist und ob die Akten des Strafverfahrens beizuziehen sind.