Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 39



128 V 39

8. Auszug aus dem Urteil i.S. L. gegen 1. Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich und 2. Bezirksrat Zürich und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich P 71/01 vom 5. März 2002

Regeste

    Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV:
Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen. Eine
Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht
Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der
jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung
der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte
Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer
möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das vorliegende Verfahren wurde mit Einsprache des Versicherten
vom 3. Januar 2001 gegen die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen
vom 12. Dezember 2000 eröffnet. Damit wandte sich der Versicherte gegen
die Aufrechnung von Fr. 115'000.- als Vermögensverzicht.

    a) Bezirksrat und Vorinstanz sind auf diese Beschwerde nicht
eingetreten, da über die Frage des Vermögensverzichts mit rechtskräftiger
Verfügung vom 15. Mai 2000 bereits entschieden worden sei und die
Voraussetzungen weder für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale
Revision gegeben seien.

    b) Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr (Art. 3a Abs. 2
ELG). Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das
während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie
das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich
(Art. 23 Abs. 1 ELV; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
Rz 106; in BGE 127 V 368 [P 21/99] nicht publizierte Erw. 1 und 3).

    In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der
Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung
kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für
ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (EVGE 1969 S. 246 Erw. 2,
1968 S. 132 Erw. 2; MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen
wegen Sachverhaltsänderungen in: Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse,
St. Gallen 1999, S. 33). Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung
der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung
an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der
Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe
(Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können.

    c) Das Amt für Zusatzleistungen hat mit seiner Verfügung vom
12. Dezember 2000 eine Neuberechnung vorgenommen und dabei den Anspruch
des Versicherten auf Ergänzungsleistungen verneint. Im Rahmen dieser
Neuberechnung konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten geltend machen,
ein Vermögensverzicht liege nicht vor, ohne sich eine gleich lautende
Verfügung aus dem Vorjahr entgegenhalten lassen zu müssen.