Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 199



128 V 199

34. Urteil i.S. B. gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen H 135/00
vom 5. März 2002

Regeste

    Art. 97 Abs. 1, Art. 103 lit. a, Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 und
2, Art. 45 Abs. 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 VwVG: Anfechtbarkeit von
Kostenvorschussverfügungen. Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks
Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss
verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf
das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb gegen sie selbstständig
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (Bestätigung der
Rechtsprechung).

    Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 AHVG;
Art. 200bis AHVV; Art. 63 Abs. 1, 4 und 5, Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren
eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31); Art. 4b
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0); Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG:
Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen.
Beschwerdeverfahren, in welchen es nicht um Sozialversicherungsleistungen
geht, sind vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen - anders als vor kantonalen Rekursbehörden -
kostenpflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Nachdem B., ein schweizerischer Staatsangehöriger, der
im massgeblichen Zeitraum vorübergehend in Grossbritannien lebte
und arbeitete, gegen zwei Beitragsverfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse vom 14. Mai 1999 Beschwerde erhoben hatte, forderte
die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen ihn mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 auf, zur
Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten bis zum 2. Mai 2000 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zu überweisen. Gleichzeitig kündigte sie
an, bei Nichtleistung dieses Betrages innert der angesetzten Frist werde
die Beschwerde durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

    B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. die Aufhebung
der Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2000 beantragen, wobei er
im Wesentlichen geltend macht, die Eidgenössische Rekurskommission
habe die Behandlung seiner Beschwerde ohne vorgängige Bezahlung eines
Kostenvorschusses an die Hand zu nehmen, da für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürften.

    Die Eidgenössische Rekurskommission und die Ausgleichskasse enthalten
sich eines Antrags. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichtet nach Einsichtnahme in die Akten auf eine Vernehmlassung.

    C.- Am 5. März 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Entsprechend dem Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung
vom 22. März 2000 kann von der Sache her einzig die Zulässigkeit des
von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschusses
zur Diskussion stehen. Über die bestrittene Beitragspflicht kann das
Eidgenössische Versicherungsgericht nicht befinden, da sich die Vorinstanz
dazu noch gar nicht geäussert hat und es mithin an einer unabdingbaren
Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Zunächst stellt sich indessen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Frage, ob gegen die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2000 überhaupt
selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann.

    a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach
Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
(und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher
umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser
Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5
VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen
des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5
Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind,
die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45
Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für
die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden
Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht
abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die
Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

    b) In BGE 105 V 107 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
in einem Fall, in welchem die Eidgenössische Rekurskommission mangels
fristgerechter Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses auf eine
Beschwerde nicht eingetreten ist, erwogen, dass Kostenvorschussverfügungen
zu den Zwischenverfügungen zählen, welche - grundsätzlich - nicht
selbstständig anfechtbar sind, es sei denn, sie wären geeignet, einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG
zu bewirken; die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses,
verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten - womit das Verfahren ohne Sachurteil seinen Abschluss
finden würde -, stelle indessen zweifellos eine Anordnung dar, welche
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne; auch wenn
Kostenvorschussverfügungen in der in Art. 45 Abs. 2 VwVG enthaltenen Liste
selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügungen nicht aufgeführt seien,
müssten deshalb dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerden als
zulässig betrachtet werden; dies umso mehr, als Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG
auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als selbstständig
anfechtbare Zwischenverfügung bezeichne (BGE 105 V 110 f. Erw. 3).

    Daran hat das Gericht seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten
(AHI 1998 S. 188; ZAK 1988 S. 529 Erw. 2a; nicht veröffentlichte
Urteile P. vom 30. Juli 2001 [H 155/01] und M. vom 13. März 2000
[H 429/99]). Aus der Überlegung heraus, es liege ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil vor, wenn die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses mit der Androhung, im Säumnisfall auf eine Klage oder
ein Rechtsmittel nicht einzutreten, verbunden wird, geht im Übrigen auch
das Schweizerische Bundesgericht von der selbstständigen Anfechtbarkeit
von Kostenvorschussverfügungen aus (BGE 77 I 46 Erw. 2; Urteil vom 1. Juni
2001 [4P.70/2001]).

    c) Die nach der bisherigen Rechtsprechung bestehende Möglichkeit,
gegen Kostenvorschussverfügungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen zu können, birgt die Gefahr einer unter Umständen erheblichen
Ausdehnung der Verfahrensdauer in sich. Eine Verfahrensverzögerung
als Folge verschiedener im Laufe eines Beschwerdeverfahrens gegen
gewisse prozessleitende Zwischenverfügungen gegebener Rechtsmittelwege
lässt sich mit dem unter anderm in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für das
kantonale Beschwerdeverfahren ausdrücklich verankerten, im Übrigen aber
auch für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission analog
geltenden Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (BGE 103 V 195 f. Erw. 4;
vgl. auch nachfolgende Erw. 5c) nur schwer vereinbaren. Eine wesentliche
Straffung der Prozessdauer liesse sich indessen auch mit einer Änderung
der Rechtsprechung über die Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen
in dem Sinne, dass entsprechende Zwischenverfügungen erst im Rahmen
eines gegen den verfahrensabschliessenden Endentscheid gerichteten
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung
zugeführt werden können, kaum erreichen.

    Der Problematik des nicht wieder gutzumachenden Nachteils,
der grundsätzlich die Eröffnung eines Rechtsmittelwegs gebietet,
könnte zwar in Fällen, in welchen der Aufforderung zur Leistung
eines Kostenvorschusses nicht Folge geleistet wurde und deswegen ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist, begegnet werden, indem bei
Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kostenvorschussverfügung in dem
gegen den verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid gerichteten
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren jeweils eine neue Frist für die
Erfüllung der geforderten Sicherstellung angesetzt würde. Die betroffene
Partei, welche den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen will oder
kann, müsste es dann allerdings zunächst zu einem Nichteintretensentscheid
kommen lassen, bevor sie überhaupt die Möglichkeit hätte, die nicht
akzeptierte verfahrensleitende Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs wäre unter diesen Umständen -
gesamthaft gesehen - nicht zu erwarten.

    Wurde der Kostenvorschuss demgegenüber fristgerecht geleistet, würde
die zur Zahlung aufgeforderte Partei bei einem materiellen Obsiegen
zufolge der diesfalls vorzunehmenden Rückerstattung zum Vornherein
keinen Nachteil erleiden. Bei einem Unterliegen verbunden mit einer zu
Lasten der vorschusspflichtigen Partei gehenden Kostenauferlegung könnte
zwar immer noch auch nur im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden. Bliebe diese aber ohne Erfolg, würden die Kosten mit
dem geleisteten Vorschuss verrechnet, ohne dass die betroffene Person
je die Möglichkeit gehabt hätte, in Kenntnis der Beurteilung der
Kostenpflichtigkeit des Verfahrens durch eine gerichtliche Instanz
zu entscheiden, ob sie auf einem - kostenpflichtigen - materiellen
Entscheid bestehen oder aber ihre Beschwerde zurückziehen will.
Solange bezüglich dieser grundsätzlichen Kostenfrage Unklarheit herrscht,
kann ihr Entscheid so oder anders zu einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil führen. Entweder verzichtet sie auf Grund allenfalls unbegründeter
Befürchtungen hinsichtlich möglicher Kostenfolgen auf eine Fortführung des
Beschwerdeverfahrens oder aber sie sieht sich gezwungen, ein Kostenrisiko
in Kauf zu nehmen, das sie bei Vorliegen einer gerichtlichen Bestätigung
der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nicht zu tragen bereit wäre.

    d) Da die in Art. 45 Abs. 1 VwVG für eine selbstständige Anfechtung
von Zwischenverfügungen genannte Voraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils somit erfüllt ist und die betroffene Partei
offensichtlich auch ein im Sinne von Art. 103 lit. a OG schutzwürdiges
Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der Kostenpflichtigkeit
des Beschwerdeverfahrens noch vor Erlass des verfahrensabschliessenden
Endentscheids hat, ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung über die
Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen nicht zu rechtfertigen. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.

Erwägung 3

    3.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission geht in der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 22. März 2000 davon aus, dass es sich beim
Streit über die Beitragspflicht um ein kostenpflichtiges Verfahren
handelt, was sie damit begründet, dass sich gemäss dem Verweis in
Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31)
die Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG richten; des Weitern dürften
laut Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) - ausser bei
mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung - lediglich in
Leistungsstreitigkeiten keine Verfahrenskosten erhoben werden. Im
Übrigen verweist die Rekurskommission auf Art. 134 OG, welcher für
das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht Kostenlosigkeit ebenfalls nur für Fälle vorsieht, in
welchen es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht.

    b) Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, für eine
Kostenerhebung in nicht Versicherungsleistungen betreffenden Verfahren
fehle es an einer klaren gesetzlichen Grundlage; die Praxis der
Eidgenössischen Rekurskommission widerspreche überdies Art. 85 AHVG,
welcher auch für sie Geltung habe. Im Übrigen macht er geltend, die
streitige Beitragspflicht lasse sich nicht von der Frage nach zukünftigen
Leistungen trennen; zudem sei die Kostenerhebung im Sinne von Art. 4a
der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
unverhältnismässig.

Erwägung 4

    4.- a) Laut Art. 84 Abs. 2 AHVG entscheiden die kantonalen
Rekursbehörden über Beschwerden (Satz 1); über Beschwerden von Personen
im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde (Satz 2).

    Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren
(Satz 1), welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat (Satz 2). So
muss das Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG einfach, rasch und
für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen
leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer
eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

    Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG bestellt der Bundesrat die eidgenössische
Rekursbehörde (Satz 1). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung regelt er ihre
Organisation und ernennt ihre Mitglieder (Satz 1). Abs. 3 von Art.
85bis AHVG schliesslich sieht vor, dass ein einzelnes vollamtliches
Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung
erkennen kann, wenn die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel
ergibt, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
(Satz 1); im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (Satz 2).

    b) Nach Art. 63 Abs. 1 des auf den 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen
VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Satz 1); unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Satz 2);
ausnahmsweise können sie erlassen werden (Satz 3).

    Art. 63 Abs. 4 VwVG sieht vor, dass die Beschwerdeinstanz vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten erhebt (Satz 1); sie setzt zu dessen Leistung unter
der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist (Satz 2); wenn
besondere Gründe vorliegen, kann sie auf die Erhebung des Kostenvorschusses
ganz oder teilweise verzichten (Satz 3).

    Gemäss Abs. 5 von Art. 63 VwVG regelt der Bundesrat die Bemessung der
Gebühren. Unter anderm gestützt auf diese Bestimmung hat er die ebenfalls
am 1. Oktober 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0)
erlassen, welche in Art. 4b vorsieht, dass dem Beschwerdeführer in
Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn,
es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden.

    c) Nach Abs. 1 von Art. 71a VwVG, welcher zusammen mit den
Art. 71b und 71c VwVG im Rahmen der am 15. Februar 1992 in Kraft
getretenen Revision des OG vom 4. Oktober 1991 auf den 1. Januar 1994
neu eingefügt worden ist, entscheiden, soweit andere Bundesgesetze es
vorsehen, Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische
Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen (Satz 1). Das Verfahren der
Kommissionen bestimmt sich laut Art. 71a Abs. 2 VwVG unter Vorbehalt von
Art. 2 und 3 nach dem VwVG.

    In Abs. 3 von Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des OG vom
4. Oktober 1991 ist unter dem Titel "Ausführungsbestimmungen" vorgesehen,
dass der Bundesrat innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des revidierten
OG unter anderm Ausführungsbestimmungen über die Organisation und das
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der
Artikel 71a-71c VwVG erlässt (lit. a).

    d) Laut Art. 26 der gestützt auf die eben erwähnte Schlussbestimmung
zur Änderung des OG und die Art. 71a-71c VwVG erlassenen Verordnung vom 3.
Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs-
und Schiedskommissionen (SR 173.31) richten sich die Verfahrenskosten
nach Art. 63 VwVG und - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme -
nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (vgl. Erw. 4b hievor in fine).

Erwägung 5

    5.- a) Dem Wortlaut von Art. 84-85bis AHVG lässt sich nicht entnehmen,
dass die für das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden in Art. 85
Abs. 2 lit. a AHVG vorgeschriebene Kostenlosigkeit auch für das Verfahren
vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen gilt. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut der
Art. 84-85bis AHVG auch nicht eindeutig, dass für die beiden Verfahren
bezüglich der Kostenpflicht unterschiedliche Regeln gelten sollen.

    b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der
dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden,
u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck
oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194
Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

    Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht
entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer
Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des
Richters und der Richterin bleibt, auch wenn sie das Gesetz mittels
teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen
anpassen oder es ergänzen (BGE 125 V 356 Erw. 1b, 123 V 301 Erw. 6a
mit Hinweisen).

    c) Wie erwähnt, lässt sich auf Grund des Wortlauts der Art.
84-85bis AHVG nicht schlüssig sagen, wie weit der Verweis auf das VwVG
in Art. 85bis Abs. 3 AHVG geht. Insbesondere ist nicht klar erkennbar,
welche Auswirkungen er auf die Kostenfolge in Verfahren vor der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen zeitigt. Es ist daher auf dem Auslegungsweg zu ermitteln, welche
Bedeutung dem Verweis auf das VwVG im zweiten Satz des Art. 85bis Abs. 3
AHVG hinsichtlich der Kostenregelung zukommt.

    Obschon die in Art. 85 Abs. 2 lit. a-h AHVG genannten
Verfahrensvorschriften ausdrücklich für das kantonale Beschwerdeverfahren
aufgestellt wurden, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE
103 V 190 erkannt, dass nicht einzusehen wäre, weshalb Art. 85 Abs. 2
lit. a AHVG, wonach das Verfahren einfach, rasch und für die Parteien
grundsätzlich kostenlos sein muss, in Bezug auf die Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens nur für die kantonalen Rekursbehörden
Verbindlichkeit haben sollte, während die Eidgenössische Rekursbehörde
davon befreit wäre; eine solche Auslegung würde eine die Rechtsgleichheit
verletzende Benachteiligung der im Ausland wohnenden Versicherten mit
sich bringen, weshalb Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für die Eidgenössische
Rekurskommission analog zu gelten habe (BGE 103 V 195 f. Erw. 4; vgl. auch
BGE 126 V 249 Erw. 4 mit Hinweisen).

    Um zu entscheiden, ob die bezüglich Einfachheit und Raschheit
des Verfahrens analoge Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in
Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission auch hinsichtlich der
in dieser Bestimmung ebenfalls vorgeschriebenen Kostenlosigkeit gilt,
müssen angesichts des verschiedene Interpretationen zulassenden Wortlauts
der gesetzlichen Regelung, namentlich des Verweises in Art. 85bis Abs. 3
Satz 2 AHVG, weitere Auslegungskriterien herangezogen werden. Für die
Gewinnung sachgerechter Erkenntnisse fallen dabei nebst den Schlüssen, die
aus der systematischen Stellung der zur Diskussion stehenden Normen gezogen
werden können, insbesondere die historische und die verfassungsbezogene
Auslegungsmethode in Betracht.

Erwägung 6

    6.- a) Aus gesetzessystematischer Sicht kann, nachdem mit Art.
85bis AHVG eine Bestimmung speziell für die Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen geschaffen worden ist,
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der für die kantonalen
Rekursbehörden geltende Art. 85 AHVG generell auch in Verfahren vor
der Eidgenössischen Rekurskommission anwendbar ist. Die Eidgenössische
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ist
indessen die einzige der vier im Sozialversicherungsbereich tätigen
Rekurskommissionen des Bundes (Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 74 BVG],
Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der
Krankenversicherung [Art. 90 KVG], Eidgenössische Rekurskommission
für die Unfallversicherung [Art. 109 UVG]; vgl. Anhang I der
Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und
Schiedskommissionen), deren sachliche Zuständigkeit sich mit derjenigen der
kantonalen Rekursbehörden deckt. Aus diesem Grund wäre an sich zu erwarten
gewesen, dass der Gesetzgeber Abweichungen von den für die kantonalen
Beschwerdeinstanzen aufgestellten Verfahrensregeln ausdrücklich nennt.

    b) Im Rahmen einer historisch orientierten Auslegung wird man
sich vor Augen halten müssen, dass nach der Einführung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948 Beschwerdeverfahren vor der für
Personen im Ausland zuständigen eidgenössischen Rekursbehörde für die
Parteien über Jahre hinweg kostenlos waren.

    aa) In der ursprünglichen Fassung des Art. 84 Abs. 2 AHVG vom 20.
Dezember 1946 (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848-1947, Band 8, S. 447) gab es für die eidgenössische Rekursinstanz
noch keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung sah lediglich vor, dass
Beschwerden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbehörde beurteilt
werden. Für diese enthielt Art. 85 AHVG einzelne Regeln, worunter in
Abs. 2 auch die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens
genannt wurde (Bereinigte Sammlung, aaO, S. 477 f.). BINSWANGER
schreibt in seinem Kommentar zu Art. 84 Abs. 2 AHVG, die kantonale
Rechtspflege im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung bilde
Teil der kantonalen Gerichtsbarkeit, weshalb die aus der kantonalen
Rechtspflege erwachsenden Kosten von den Kantonen zu tragen seien
(PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950/51, S. 303). Weiter weist er
auf Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die
freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer
(AS 1948 521) hin, wonach Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskasse
für Auslandschweizer erstinstanzlich von einer besonderen Rekurskommission
mit Sitz in Bern beurteilt werden (BINSWANGER, aaO, S. 302, insbes. Fn
9). Nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung war von der Rekurskommission
ein Reglement über das Verfahren zu erlassen, in welchem Art. 85 Abs. 2
des Bundesgesetzes sinngemäss Anwendung findet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des
gestützt auf diese Norm geschaffenen Reglements vom 6. September 1949 über
Organisation und Verfahren der Rekurskommission der freiwilligen Alters-
und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (AS 1949 1551) war
das Verfahren für den Beschwerdeführer - vorbehältlich leichtsinniger
oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos.

    bb) Mit der durch Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 (AS 1951
394) erfolgten Einfügung von Art. 200bis AHVV erhielt die eidgenössische
Rekursbehörde - wiederum auf Verordnungsstufe - eine neue Grundlage,
mit welcher ihre Zuständigkeit über jene für die im Ausland wohnenden
schweizerischen Staatsangehörigen hinaus generell auf Personen ausgedehnt
wurde, die im Ausland wohnen. Das Reglement vom 12. November 1952 über
Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen
Ausgleichskasse (AS 1953 64) stützte sich nunmehr auf Art. 200bis Abs. 2
AHVV, wobei in Art. 14 Abs. 1 weiterhin die grundsätzliche Kostenlosigkeit
des Verfahrens statuiert wurde. Nach dem gestützt auf die AHVV erlassenen
Reglement der Rekurskommission war somit eine Gleichbehandlung mit den
vor kantonalen Rekursbehörden prozessierenden Parteien gewährleistet.

    cc) Erst im Rahmen der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen 2.
Revision des AHVG (AS 1954 211) erhielt die eidgenössische Rekursbehörde
eine gesetzliche Grundlage, indem in Art. 84 Abs. 2 AHVG nunmehr neu auch
von "der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Artikel
62, Absatz 2, genannte Ausgleichskasse" die Rede war (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 5. Mai 1953; BBl 1953 II 136 f. und 144). Der
Geltungsbereich von Art. 85 AHVG wurde dabei zwar nicht ausdrücklich
auf die eidgenössische Rekursbehörde ausgedehnt; es wurde aus diesem
Umstand aber auch nicht abgeleitet, dass Art. 85 AHVG für die im Gesetz
nunmehr ausdrücklich genannte eidgenössische Rekursinstanz keine Geltung
haben sollte.

    Nach der Einführung des IVG vom 19. Juni 1959 (AS 1959 827), das in
Art. 82 auch eine Änderung des Art. 85 Abs. 2 AHVG vorsah (AS 1959 849;
vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1285 f.),
ging das am 19. November 1960 erlassene Reglement der Rekurskommission
der Schweizerischen Ausgleichskasse (AS 1961 114) in Art. 14 Abs. 1 immer
noch von der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens aus.

    dd) Mit dem auf den 1. Oktober 1969 erfolgten Inkrafttreten des VwVG
vom 20. Dezember 1968 fielen auch die eidgenössischen Rekurskommissionen
in dessen Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 lit. d VwVG; Botschaft des
Bundesrates vom 24. September 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965
II 1359 f.). Die Regelung der Verfahrenskosten wurde im Wesentlichen von
Art. 158 OG übernommen (BBl 1965 II 1372).

    Mit der Revision des Art. 200bis AHVV vom 15. Januar 1971 (AS 1971
30) ging die Zuständigkeit zum Erlass der Verfahrensordnung für die
eidgenössische Rekursbehörde auf das Eidgenössische Departement des Innern
über, welches deren Organisation festzulegen sowie ergänzende Bestimmungen
zum VwVG zu erlassen hatte (Art. 200bis Abs. 4 Satz 1 AHVV). Indem die
Möglichkeit einer Kostenauflage im zweiten Satz von Art. 200bis Abs. 4 AHVV
nur für Fälle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung vorgesehen
war, wurde die grundsätzliche Kostenlosigkeit nunmehr hier statuiert,
sodass im gestützt darauf erlassenen Reglement vom 20. Januar 1971 über
die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (AS 1971 214) auf eine Regelung der Kostenfolgen verzichtet
werden konnte.

    Die unter anderm gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AHVG und Art. 200bis
AHVV erlassene, für die Bereiche der Alters- und Hinterlassenen-
sowie der Invalidenversicherung am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene
Verordnung vom 3. September 1975 über verschiedene Rekurskommissionen
(AS 1975 1642) hielt demgegenüber in Art. 25 wiederum ausdrücklich fest,
dass das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen in der Regel - ausser bei mutwilliger oder leichtfertiger
Beschwerdeführung - kostenlos ist (Satz 1).

    c) Ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Anordnung hielten sich die
Ausführungsbestimmungen demnach immer noch an die für die kantonalen
Rekursbehörden in Art. 85 Abs. 2 AHVG vorgesehene Kostenlosigkeit. Obwohl
das VwVG die allgemeine Kostenpflicht kennt und dieses Gesetz grundsätzlich
auch im Verfahren vor der eidgenössischen Rekursinstanz anwendbar ist,
blieb es somit zunächst auch nach der Schaffung des VwVG noch bei der
Kostenfreiheit des Verfahrens.

    Vor diesem Hintergrund mag der vom Beschwerdeführer eingenommene
Standpunkt, wonach auch für nicht Versicherungsleistungen betreffende
Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben
werden dürfen, eine gewisse Stütze finden. Zu prüfen bleibt, ob dies
auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der gesetzlichen
Ordnung zutrifft.

    aa) Mit der Änderung des AHVG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision;
AS 1978 391) wurde eigens für die für Personen im Ausland zuständige
eidgenössische AHV/IV-Rekursbehörde der auf den 1. Mai 1978 vorzeitig
in Kraft gesetzte Art. 85bis AHVG geschaffen und Art. 84 Abs. 2 AHVG
entsprechend angepasst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1976
über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl
1976 III 66). Erst im Ständerat beantragte der Bundesrat die Einfügung des
heutigen Abs. 3 von Art. 85bis AHVG. Dies geschah vorwiegend im Hinblick
auf die Ermöglichung eines summarischen Verfahrens bei aussichtslosen
Beschwerden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein solches zur
Bewältigung der Geschäftslast der eidgenössischen Rekursinstanz vorzusehen
sei, denn hier werde "sehr oft, weil das Verfahren gratis ist, 'probiert'"
(Amtl.Bull. 1977 S 263 f. [Votum von Bundesrat Hürlimann]). Die Räte
gingen demnach immer noch von der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der
Eidgenössischen Rekurskommission aus. Der in den Materialien nicht weiter
begründete Verweis in Art. 85bis Abs. 3 AHVG auf das VwVG, das schon
bisher anwendbar war, dürfte daher eher deklaratorischer Natur gewesen
sein, dahin gehend zu verstehen, dass in Abweichung von der Regelung im
VwVG auch eine Beschwerdeerledigung im summarischen Verfahren zulässig
ist. Im Übrigen jedoch dürfte ein Abweichen von der bis dahin bestehenden
Rechtslage vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein.

    bb) Dennoch findet sich in dem mit Verordnungsänderung vom 5. April
1978 (AS 1978 420) revidierten Art. 200bis AHVV (AS 1978 435) keine
Bestimmung mehr zur Kostenlosigkeit und in Art. 25 der Verordnung über
verschiedene Rekurskommissionen in der Fassung vom 5. April 1978 (AS
1978 447) wird die Kostenfreiheit nur noch für Streitigkeiten über die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorgesehen. Damit
hat der Verordnungsgeber bezüglich der Überbindung der Kosten des
Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission erstmals eine Regelung
getroffen, welche von der für die kantonalen Rekursbehörden massgebenden
Ordnung abweicht. Ob er sich damit allenfalls über die vom Parlament
beschlossene gesetzliche Grundlage hinweggesetzt hat, braucht angesichts
der nachstehend dargelegten weiteren Entwicklung der gesetzgeberischen
Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genauer untersucht zu werden.

    cc) Im Zusammenhang mit der Revision des OG vom 4. Oktober 1991 (AS
1992 288) wurde für die eidgenössischen Rekurskommissionen mit den auf
den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Art. 71a-71c VwVG (AS 1992 306)
ein neues gesetzliches Fundament geschaffen. Art. 71a Abs. 2 VwVG besagt,
dass sich das Verfahren der Kommissionen nach dem VwVG richtet. Gestützt
auf Ziff. 1 (Ausführungsbestimmungen) Abs. 3 lit. a der Schlussbestimmungen
zur Revision des OG (AS 1991 300) hat der Bundesrat am 3. Februar 1993
die Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und
Schiedskommissionen erlassen (AS 1993 879). Bezüglich der Verfahrenskosten
wird in deren Art. 26 (AS 1993 886) auf Art. 63 VwVG verwiesen, welcher
keine Kostenlosigkeit vorsieht. Des Weitern wird auf die Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(AS 1969 760) verwiesen, welche in Art. 4b Kostenlosigkeit nur für
Leistungsstreitigkeiten, nicht aber für die übrigen Verfahren vorsieht.

    dd) Im Rahmen der Revision des OG hat sich der Gesetzgeber zwar
nicht speziell mit der Kostenpflicht in Verfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission auseinander gesetzt. Es ging ihm vielmehr bloss um eine
für alle Rekurskommissionen in gleicher Weise geltende verfahrensrechtliche
Ordnung. Letztlich hat er sich in Art. 71a Abs. 2 VwVG auf eine
Wiederholung des schon in Art. 85bis Abs. 3 AHVG enthaltenen Verweises
auf das VwVG und bezüglich der Verfahrenskosten somit auf Art. 63 VwVG
beschränkt. Damit steht auch der Verweis in Art. 26 der Verordnung über
Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen
in Einklang (vgl. auch Art. 4 VwVG, wonach Bestimmungen des Bundesrechts,
die ein Verfahren eingehender regeln, Anwendung finden, soweit sie den
Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen).

    Obschon die Kostenfreiheit schon mit Art. 25 der Verordnung über
verschiedene Eidgenössische Rekurskommissionen in der Fassung vom
5. April 1978 auf Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen beschränkt worden war (Erw. 6c/bb hievor),
sah sich der Gesetzgeber anlässlich der Revision des OG und der damit
einhergehenden Einfügung des Art. 71a VwVG nicht zu einer ausdrücklichen
Regelung der Kostenfolgen in Verfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission im Sinne einer Klarstellung oder gar einer Korrektur
der bisherigen Praxis veranlasst. Es muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass er nunmehr mit einer Kostenerhebung zumindest in nicht
Versicherungsleistungen betreffenden Verfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission einverstanden war. Daher verbietet sich die Annahme,
die Preisgabe der Kostenfreiheit in solchen Streitigkeiten lasse sich
mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren. Dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht verschliesst sich mithin trotz der unübersichtlichen
gesetzlichen Grundlagen und der zufolge der zahlreichen Verweisungen
nicht ohne weiteres klar erkennbaren Normenhierarchie die Möglichkeit,
die in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für das kantonale Beschwerdeverfahren
vorgesehene generelle Kostenlosigkeit auf dem Wege der Gesetzesauslegung
auch auf die Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission anwendbar
zu erklären.

    d) Die aktuell bestehende rechtliche Lage mag im Lichte einer
verfassungsbezogenen Überprüfung zwar insofern unbefriedigend sein,
als eine Ungleichbehandlung von Personen, die vor einer kantonalen
Rechtsmittelinstanz Beschwerde führen können, und solchen, die sich dazu
an die Eidgenössische Rekurskommission wenden müssen, hinzunehmen ist.

    Auch liesse sich die Frage stellen, ob die unterschiedliche Regelung
der Kostenfolgen in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen einerseits
und in den übrigen Verfahren andererseits, wie sie sich aus Art. 4b
der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
ergibt, sachlich gerechtfertigt werden kann. Bedenken könnten sich in
diesem Zusammenhang vor allem hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für
die vom Bundesrat für Leistungsstreitigkeiten - abweichend von der nach
VwVG massgebenden Regelung - eingeführte Kostenlosigkeit ergeben, sieht
Art. 63 Abs. 5 VwVG eine Kompetenzübertragung doch lediglich bezüglich der
Gebührenregelung vor. Die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 4b der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren steht im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist. Festzuhalten bleibt einzig, dass sich unabhängig
von der Zulässigkeit der in dieser Verordnungsbestimmung statuierten
Kostenlosigkeit nirgends eine Verpflichtung des Verordnungsgebers
ableiten lässt, Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission,
in welchen es nicht um Versicherungsleistungen geht, ebenfalls von der
Kostenpflichtigkeit auszunehmen.

Erwägung 7

    7.- Wie sich aus Art. 191 BV (früher Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis
Abs. 3 aBV) ergibt, ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an
die bestehende bundesgesetzliche Vorgabe gebunden. Es wäre Sache des
Gesetzgebers, sollte er einen entsprechenden Handlungsbedarf sehen,
bezüglich der Kostenregelung in Verfahren vor der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen eine
Regelung zu treffen, welche der im aktuell massgebenden Normengefüge formal
unübersichtlichen und auch inhaltlich nicht ohne weiteres überzeugenden
Rechtslage Abhilfe schafft.

    a) Ein Blick auf die zur Zeit diskutierten gesetzgeberischen Vorhaben
zeigt, dass sich im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BBl 2000 5041) keine Neuerungen
finden, welche die Frage nach der Kostenpflicht in Verfahren vor der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen betreffen. Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG hält an der grundsätzlichen
Kostenfreiheit in Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden fest (BBl
2000 5055), während Art. 85bis AHVG im hier interessierenden Punkt keine
Änderung erfährt (BBl 2000 5072; vgl. auch den Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999,
BBl 1999 4523, insbes. 4621). Auch im Rahmen der noch vorzunehmenden
Anpassung des Anhangs zum ATSG ist bezüglich der Kostenfolge in Verfahren
vor der Eidgenössischen Rekurskommission keine Bereinigung vorgesehen
(Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 über die Anpassung des
Anhangs zum ATSG, BBl 2002 803, insbes. 809 ff., 852 f. und 855).

    b) Hinzuweisen bleibt auf die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202), aus
der hervorgeht, dass mit der Einführung des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG) auch eine
Änderung von Art. 85bis AHVG einhergehen soll, indem in Abs. 2 festgehalten
wird, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für die
Parteien grundsätzlich kostenlos ist, wenn es um Leistungen, Forderungen
oder Anordnungen betreffend die AHV geht. Dazu wird in der Botschaft
ausgeführt, Abs. 2 übernehme damit die Regel von Art. 61 Abs. 1 lit. a
ATSG, der für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten
den Grundsatz der Kostenlosigkeit statuiert; die Tatsache, dass für
AHV-Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht
(und nicht die kantonalen Versicherungsgerichte) zuständig ist, dürfe
nicht dazu führen, dass die Parteien der Kostenlosigkeit des Verfahrens
verlustig gehen (BBl 2001 4459 und 4602).

Erwägung 8

    8.- Nach dem Gesagten durfte die Eidgenössische Rekurskommission -
gestützt auf die Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG, 71a Abs. 2 VwVG sowie 26
der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs-
und Schiedskommissionen, je in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG,
sowie (e contrario) Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (vgl. Erw. 4 hievor) - die materielle Behandlung
der gegen die Beitragsverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse
vom 14. Mai 1999 erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines
Kostenvorschusses abhängig machen. Inwiefern dies oder der verlangte Betrag
von Fr. 1000.- unverhältnismässig sein sollte, ist nicht ersichtlich und
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht weiter dargelegt.

Erwägung 9

    9.- Dem Beschwerdeführer muss indessen die Möglichkeit eingeräumt
werden, den von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten
Kostenvorschuss noch zu bezahlen. Entgegen einer früheren Praxis wird
ihm die dazu zu gewährende neue Frist nicht mehr vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht, sondern von der Eidgenössischen Rekurskommission,
welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, angesetzt.

Erwägung 10

    10.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig, weil ebenfalls nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, sondern mit der Zulässigkeit des verlangten
Kostenvorschusses ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu
beurteilen war (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Kosten sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 OG).