Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 192



128 V 192

33. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau C 305/00 +
387/00 vom 27. Februar 2002

Regeste

    Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse"
zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60
f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese
Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit
zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt.

    Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG:
Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit
mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss
Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch
auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben.

    Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs
um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der
beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und
vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht
werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden,
dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist
abgelaufen ist.

Sachverhalt

    A.- Der 1951 geborene B. arbeitete vom 1. Mai bis 30.  September 1993
als Analytiker/Programmierer bei der Firma X. Zudem war er seit Januar
1993 als freier Mitarbeiter bei der Firma Y. tätig. Im Frühjahr 1994 gab
er diese Stelle aus familiären Gründen auf und widmete sich der Erziehung
seiner vier Kinder. Am 21. Mai 1999 meldete er sich zum Leistungsbezug
bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei er eine Vollzeittätigkeit
als EDV-Analytiker suchte. Am 1. Oktober 1999 stellte er ein Gesuch
um Zustimmung zum Besuch des vom 1. November 1999 bis 14. April 2000
dauernden Kurses "Internet Publisher" beim Verein InterWEB, Zürich,
welches das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA)
[neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)] mit Verfügung vom 21. Oktober
1999 ablehnte. Dies mit der Begründung, die beantragte Massnahme stünde
in keinem direkten Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit
als EDV-Programmierer/Analytiker und der Versicherte habe auch ohne
diesen Kurs sehr gute Vermittlungschancen. Auf ein weiteres Gesuch von
B. (vom 7. Dezember 1999) um Zustimmung zum Kursbesuch "Selbstständige
Erwerbstätigkeit, Einführungskurs" der MOA (Schweiz) AG, Basel, trat
das KIGA nicht ein, da Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit seien oder im Anschluss an eine Erziehungsperiode Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen würden, keinen Anspruch auf
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit hätten (Verfügung vom
1. Februar 2000).

    B.- Die gegen die Verfügungen vom 21. Oktober 1999 und 1. Februar
2000 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheiden vom 4. Juli und 17. Oktober 2000 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts vom 4. Juli 2000 beantragt B., es sei ihm
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Teilnahme am Kurs
"Selbstständige Erwerbstätigkeit, Einführungskurs" der MOA (Schweiz) AG,
Basel, zu gewähren. (...)

    Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Stellungnahme.

    D.- B. lässt auch gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
vom 17. Oktober 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihm der Besuch des Kurses "Internet Publisher"
beim Verein InterWEB, Zürich, zu bewilligen. (...)

    Während das KIGA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt,
verzichtet das seco auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden bezüglich
hauptsächlicher Streitfrage (vgl. Erw. 6a) im Wesentlichen derselbe
Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen
und sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen,
rechtfertigt es sich, diese zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; POUDRET, Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 unten f.).

Erwägung 5

    5.- a) Unbestrittenermassen handelt es sich beim Kurs "Internet
Publisher" hinsichtlich Führung, Organisation, Programm und inhaltlicher
Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen um einen solchen nach Art. 60
AVIG (ARV 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2b), zumal er speziell für Arbeitslose
konzipiert wurde.

    b) Hinsichtlich des Kurses "Selbstständige Erwerbstätigkeit,
Einführungskurs" ist, wie nachfolgend dargelegt, ebenfalls von einer
arbeitsmarktlichen Massnahme nach Art. 60 AVIG auszugehen.

    Die Arbeitslosenversicherung fördert zwar seit der Gesetzesrevision
von 1995 nebst der Wiedereingliederung in die unselbstständige
Erwerbstätigkeit auch die selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne
einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verhütung und Bekämpfung von
Arbeitslosigkeit in Form von besonderen Taggeldern sowie durch die
teilweise Übernahme des Verlustrisikos, nicht aber in Form von Kursen
(Art. 71a AVIG). Nach der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben des seco über
die arbeitsmarktlichen Massnahmen [KS-AMM] Rz C104, gültig ab 1. Januar
2000) fallen Kurse "Selbstständige Erwerbstätigkeit, z.B. Einführungs-
und Realisierungskurs" unter solche gemäss Art. 60 f. AVIG; im Abschnitt
"Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit" werden Kurse hingegen
nicht erwähnt (KS-AMM Rz K01), wobei derartige Kurse bereits vor
Inkrafttreten der Bestimmungen zur Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit am 1. Januar 1996 durchgeführt wurden (vgl. ARV 1998
Nr. 40 S. 225). Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht gegen
eine Unterstellung dieser Kurse unter Art. 60 f. AVIG, zumal sie auch
besucht werden können, ohne dass anschliessend zwingend Leistungen gemäss
Art. 71a AVIG erbracht werden. Dies z.B. dann, wenn ein geplantes Projekt
ungeeignet erscheint, sodass die Kursleitung der versicherten Person von
der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abrät (Protokoll der
Sitzung der vorberatenden Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
[SGK] des Ständerates vom 7. und 8. November 1994). Damit haben diese
Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit
zum Ziel, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG (Ausrichtung von
höchstens 60 besonderen Taggeldern, Übernahme von 20% des Verlustrisikos)
erfolgt.

Erwägung 6

    6.- a) Es ist allseits unbestritten, dass der Versicherte - mit einer
angerechneten Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG - für Leistungen
gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG anspruchsberechtigt ist und insbesondere
die Voraussetzungen nach Art. 60 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt sind. Da
Verwaltung und Vorinstanz, trotz gleichem Wortlaut, bei Art. 71b Abs. 1
lit. b AVIG eine Anspruchsberechtigung verneinen, besteht Anlass zur
eingehenden Prüfung der Frage, ob bei Erfüllung der Beitragszeit mittels
Erziehungszeit Leistungen für Kursbesuche beansprucht werden können
(BGE 119 V 349 Erw. 1a in fine).

    b) In der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung bestimmte Art.
60 Abs. 1 lit. b AVIG, dass Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, Leistungen der Versicherung
beanspruchen können, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3)
eine Beitragszeit von mindestens sechs Monaten nachweisen oder von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14). In der am
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung wird ausdrücklich auf die
Mindestbeitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG verwiesen, wobei sich auf
Grund des unklaren Wortlautes die Frage stellt, ob damit Versicherte,
die die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG erfüllen, von
der Leistungsberechtigung ausgeschlossen werden sollten. Das seco nimmt
hiezu an, es handle sich bei der Nichterwähnung von Art. 13 Abs. 2 AVIG
in Art. 71b AVIG um ein gesetzgeberisches Versehen, bei der Nichterwähnung
von Art. 13 Abs. 2bis AVIG hingegen um ein qualifiziertes Schweigen (KS-AMM
Rz K08). Richtig ist Letzteres für den fehlenden Hinweis auf Art. 14 AVIG
(Sitzungsprotokoll der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und
Abgaben vom 15. Mai 1995). Im Rahmen der Revision erfuhr auch Art. 13
Abs. 1 AVIG eine Änderung, indem die Mindestbeitragsdauer bei erneuter
Arbeitslosigkeit von sechs auf zwölf Monate angehoben wurde. Der neue
Verweis im geänderten Art. 60 Abs. 1 lit. b AVIG auf Art. 13 Abs. 1
AVIG hält damit lediglich in einer verkürzten Aussage fest, dass bei
erneuter Arbeitslosigkeit eine zwölfmonatige Beitragszeit zu erfüllen
ist. Eine Anspruchsberechtigung durch Erfüllung der Beitragszeit
mittels Erziehungszeit ist damit aber keineswegs ausgeschlossen. In
den Gesetzesmaterialien findet sich kein entsprechender Hinweis, dass
Versicherte, welche unter Anrechnung von Erziehungszeiten die Beitragszeit
erfüllen, keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen haben sollen
(BBl 1994 I 347). Mit Blick auf die Materialien ist festzuhalten,
dass lediglich Uneinigkeit darüber herrschte, ob Erziehungsperioden
ausschliesslich zu arbeitsmarktlichen Massnahmen berechtigen sollen oder
auch zu ordentlichen Taggeldern, und ob Erziehungszeit nur bei Vorliegen
einer wirtschaftlichen Zwangslage hiezu berechtigen sollte (Protokoll der
Sitzungen der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben
vom 10. bis 12. August sowie vom 5. bis 7. September 1994). In den
Räten konzentrierte sich die Debatte auf die Frage, ob die Erziehung von
Kindern unter 16 Jahren bezüglich der Anrechnung der Beitragszeit der
Erwerbsarbeit in jeder Hinsicht gleichgestellt werden sollte oder ob aus
Kostengründen zusätzliche Voraussetzungen statuiert werden sollten. Die
Anrechnung von Erziehungszeit wurde schliesslich an die Voraussetzung einer
wirtschaftlichen Zwangslage zur Erwerbsaufnahme geknüpft; ansonsten sollte
die geleistete Betreuungsarbeit der beitragspflichtigen Erwerbsarbeit
gleichgestellt sein (BGE 125 V 132 Erw. 6b/aa; Amtl. Bull. 1994 S 232,
1994 N 1563-1569).

    Da einerseits bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs.
2bis AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht und andererseits
die Taggeldbezugsdauer durch arbeitsmarktliche Massnahmen verkürzt werden
kann, spricht auch der Gesetzeszweck dafür, dass Versicherte, welche
die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG (während der nach Art. 13
Abs. 1 AVIG erforderlichen Dauer) erfüllen, Anspruch auf Massnahmen gemäss
Art. 60 f. AVIG und entsprechende besondere Taggelder haben.

    c) Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der bezüglich des
Verweises auf Art. 13 AVIG gleich wie Art. 60 Abs. 1 lit. b AVIG
formulierten Anspruchsvoraussetzung für die Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71b AVIG eine andere Bedeutung zukommen sollte
(vgl. auch bundesrätliche Botschaft zur 2. Teilrevision des Bundesgesetzes
über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
29. November 1993, BBl 1994 I 363, woraus sich keine Verneinung der
Anspruchsvoraussetzung ergibt; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
Rz 632, welcher festhält, dass Personen, denen nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG
Erziehungszeiten angerechnet werden, vom Leistungsausschluss nach Art. 71b
AVIG nicht erfasst werden). Die Frage muss aber in diesem Verfahren nicht
abschliessend beantwortet werden, da ausschliesslich Leistungen gemäss Art.
60 Abs. 1 AVIG streitig sind (Erw. 5).

Erwägung 7

    7.- a) Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Besuch des Kurses
"Selbstständige Erwerbstätigkeit, Einführungskurs", wenn auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 59 f. AVIG hiezu erfüllt sind. Wie
es sich diesbezüglich verhält, wird das KIGA, an welches die Sache zu
neuem Entscheid zurückzuweisen ist, zu prüfen haben.

    b) Hinsichtlich des Gesuches um Zustimmung zum Kursbesuch "Internet
Publisher" lehnte die Verwaltung einen Anspruch unter anderem ab,
weil es sich um eine nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu
finanzierende, umfassende Umschulung/Zweitausbildung handle und zudem die
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nicht verbessert würde (Art. 59
Abs. 3 AVIG).

    aa) Entgegen der Ansicht des KIGA stellt der Kurs "Internet Publisher"
keine gänzliche Neuausrichtung im Sinne einer Grundausbildung dar. In
dieser Massnahme ist nicht eine allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung, welche der Beschwerdeführer aus persönlichem Interesse
sowieso durchgeführt hätte, zu erblicken. Sie ist vielmehr eine
gezielte berufliche Massnahme, welche es dem Versicherten erlaubt,
sich dem technischen Fortschritt anzupassen (BGE 111 V 274 Erw. 2b und
400 Erw. 2b f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b), um die
Arbeitslosigkeit schnellstmöglich beenden zu können. Ob diese Massnahme
schliesslich zur Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen
Erwerbstätigkeit führt, ist dabei unerheblich.

    bb) Nachdem der Beschwerdeführer während fünf Jahren nicht mehr im
Bereich EDV, einer Branche mit raschem technischem Fortschritt, tätig
gewesen war und zudem seit Beginn der Arbeitslosigkeit keine Stelle
auf seinem angestammten Beruf fand, erscheint - bei Beurteilung der im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse (BGE 112 V 398
Erw. 1a) - die Stellungnahme der zuständigen RAV-Personalberaterin
überzeugend, dass der beantragte Kurs die Vermittlungsfähigkeit
massiv verbessern würde. Dies deckt sich mit der Aussage des KIGA
in seiner vorinstanzlichen Vernehmlassung, worin dieses festhält,
dass der Versicherte als EDV-Analytiker und Programmierer auf älteren
Programmiersprachen tätig war und er durch Erlernen von neuen Sprachen im
Bereich Programmierung durchaus gute Chancen hätte, eine Stelle zu finden.

    c) Die Kursgesuche wurden rechtzeitig am 1. Oktober und 7. Dezember
1999 gestellt, sodass die beantragten Kurse (bei einer Kursdauer
vom 1. November 1999 bis 14. April 2000 bzw. vom 21. Februar
bis 2. März 2000) innerhalb der (vom 21. Mai 1999 bis 20. Mai 2001
dauernden) Leistungsrahmenfrist und innerhalb des Höchstanspruchs des
Beschwerdeführers auf 260 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG) hätten besucht
werden können. Dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug inzwischen bei
Gutheissung des Gesuchs abgelaufen ist, kann dem Beschwerdeführer nicht
entgegengehalten werden (vgl. BGE 126 V 514).

Erwägung 8

    8.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)