Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 128 V 149



128 V 149

26. Urteil i.S. SKBH Kranken- und Unfallversicherung gegen S. und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau K 114/01 vom 4. Juni 2002

Regeste

    Art. 73 Abs. 2 KVG; Art. 28 Abs. 2 AVIG: Umwandlung einer
KVG-Taggeldversicherung bei Arbeitslosigkeit. Art. 28 Abs. 2
AVIG statuiert den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung. Art. 73 Abs. 2 KVG räumt einen uneingeschränkten
Anspruch auf Umwandlung einer bestehenden Taggeldversicherung ein.

    Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung.
Eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen soll vermieden werden,
solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122
Abs. 2 KVV zu tragen hat. Wie im Unfallversicherungsbereich ist für
die Bemessung der Überentschädigung auf die gesamte Abrechnungsperiode
abzustellen und - wie schon unter dem KUVG - eine Globalrechnung
vorzunehmen.

Sachverhalt

    A.- S., geboren 1939, arbeitete für die Firma  F. und war im
Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1997 über
einen Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag bei der SKBH Kranken- und
Unfallversicherung (nachfolgend: SKBH) versichert. Ab dem 26. November
1996 erkrankte er und die SKBH richtete ihm über die Arbeitgeberin
ein Krankentaggeld von Fr. 133.65 pro Tag aus. Diese wechselte auf den
1. Januar 1998 den Kollektivversicherer und löste auf den 31. Januar
1998 das Arbeitsverhältnis mit S. auf. Am 22. Dezember 1997 erklärte
S. gegenüber der SKBH schriftlich seinen Willen, auf den 1. Januar
1998 zu den bisherigen Bedingungen in die Einzel-Taggeldversicherung
überzutreten und den Leistungsbeginn ab dem 1. Februar 1998 auf den
31. Tag festzusetzen. Die SKBH wies dieses Begehren mit Verfügung vom
16. April 1998 und Einspracheentscheid vom 31. Juli 1998 zurück. Sie
wurde aber vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom
27. Januar 1999 dazu verhalten, S. per 1. Januar 1998 den Übertritt in
die Einzeltaggeldversicherung zu gewähren.

    Ab Februar 1998 bezog S. Leistungen der Arbeitslosenversicherung
im Umfang der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50%. Mit
Verfügung vom 24. November 1999 sprach ihm die Invalidenversicherung ab
1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zu und verrechnete bei dieser
Gelegenheit die ausgerichteten Taggelder der Arbeitslosenversicherung im
Gesamtbetrag von Fr. 23'665.75 und Leistungen der SKBH von Fr. 1560.-
mit den aufgelaufenen Rentenbetreffnissen.

    Die SKBH begründete die gegenüber der Invalidenversicherung geltend
gemachte Rückforderung damit, durch die rückwirkende Zusprechung
der Invalidenrente sei S. in den Monaten November und Dezember 1997
überentschädigt worden. Zudem verweigerte sie ihm die Umwandlung
der Versicherung in eine solche mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag
und erliess am 15. Dezember 1999 eine entsprechende Verfügung. Mit
Einspracheentscheid vom 15. September 2000 erklärte sie sich bereit, das
Taggeld bis zu einer Höhe von Fr. 22.70 in ein Taggeld mit Leistungsbeginn
ab 31. Tag umzuwandeln. Im Umfang von Fr. 110.95 bis zur bisherigen Deckung
von Fr. 133.65 verweigerte sie die Einräumung einer Wartefrist. Zudem
beschränkte sie die Leistungen auf 83% des versicherten Taggeldes, mit der
Begründung, die restlichen 17% würden durch die Arbeitslosenversicherung
gedeckt.

    B.- Gegen diesen Entscheid erhob S. beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau Beschwerde und beantragte, die SKBH sei zur Bezahlung
eines Betrages von Fr. 44'328.- nebst Zins zu 5% zu verpflichten. Die
SKBH sei für berechtigt zu erklären, für den Monat Januar 1998 noch
eine Monatsprämie von Fr. 1069.20 mit den zugesprochenen Leistungen zu
verrechnen, für die Monate Februar 1998 bis Januar 1999 aber nur noch
eine solche für ein Taggeld von Fr. 133.65 bei einem Eintrittsalter von
57 Jahren und einer Wartefrist von 30 Tagen.

    Mit Entscheid vom 11. Juli 2001 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die SKBH zur
Bezahlung des beantragten Betrages verpflichtete und hinsichtlich der
Verrechnung mit ausstehenden Versicherungsprämien die nachgesuchte
Feststellung traf, die Verrechnung aber auf Ende Dezember 1998
begrenzte. Das Begehren um die Verzinsung wies es ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SKBH, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung und der Einspracheentscheid
seien zu schützen.

    S. stellt den Antrag auf teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die SKBH für berechtigt
zu erklären sei, die noch festzusetzende Prämie bis Ende Januar 1999
verrechnungsweise abzuziehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 27. Januar 1999
die Beschwerdeführerin bereits dazu verhalten hat, dem Beschwerdegegner
per 1. Januar 1998 den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung
mit einem Taggeld von Fr. 133.65 zu gewähren, ist vorliegend noch der
konkrete Leistungsanspruch des Beschwerdegegners aus dieser Versicherung
streitig. Im Einzelnen geht es um den Umfang der Versicherungsdeckung,
die Methode der Überentschädigungsberechnung und die Frage des Einbezugs
von Kinderzulagen in den versicherten Verdienst.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat
oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr
zurückgelegt hat, bei einem Versicherer gemäss Art. 68 KVG eine
Taggeldversicherung abschliessen. Die Versicherer sind verpflichtet,
in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berechtigte
Person aufzunehmen (Art. 68 Abs. 1 KVG). Das versicherte Taggeld wird
vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1
KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere
zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie
zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und
bei Überentschädigung (Abs. 5). Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die
versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Ist nichts
anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der
Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung
der Prämie aufgeschoben werden. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit
ist im KVG die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb die bisherige
Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen
Recht Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 mit Hinweisen zum Begriff
der Arbeitsunfähigkeit [BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b], zur
Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit [BGE 114 V
283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b] und zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels
bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund
des Gebotes der Schadenminderung [BGE 114 V 283 Erw. 1d und 285 Erw. 3a]).

    b) Art. 73 KVG bestimmt unter der Marginalie "Koordination mit der
Arbeitslosenversicherung", dass arbeitslosen (Kranken-)Taggeldversicherten
bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% das volle Taggeld und
bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25%, aber höchstens 50% das
halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die (Kranken-)Versicherer auf
Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen
bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich
Leistungen erbringen (Abs. 1). Arbeitslose (Kranken-)Versicherte haben
gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen
Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag,
unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung (Abs. 2).

    Art. 28 Abs. 1 AVIG sieht entsprechend vor, dass
Arbeitslosenversicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig
sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können,
einen längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit dauernden und innerhalb der Rahmenfrist auf 34
Taggelder beschränkten Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld haben,
sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Abs. 2
von Art. 28 AVIG werden Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung,
die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung oder
der Entschädigung für die Teilnahme an Umschulungs-, Weiterbildungs-
und Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung abgezogen.

    c) Nach Art. 78 Abs. 2 KVG sorgt der Bundesrat dafür, dass die
Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen
Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen
anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere
beim Aufenthalt in einem Spital. Gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG hat die
arbeitsunfähige versicherte Person bei Kürzung des Taggeldes infolge
Überentschädigung nach Art. 78 Abs. 2 KVG Anspruch auf den Gegenwert von
720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern
sich entsprechend der Kürzung. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in
Art. 78 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 122 Abs. 1 KVV bestimmt,
dass die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit
denjenigen anderer Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung
der versicherten Person führen dürfen. Liegt eine Überentschädigung
vor, so werden nach Art. 122 Abs. 3 KVV die betreffenden Leistungen der
Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.

Erwägung 3

    3.- a) Nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 1999 steht
fest, dass dem Beschwerdegegner per 1. Januar 1998 zu den bisherigen
Versicherungsbedingungen der Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung
zu gewähren war (Taggeld von Fr. 133.65; ohne Wartefrist; Monatsprämie
Fr. 1069.20). Es ist strittig, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war,
dem Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit
am 1. Februar 1998 die Umwandlung der Versicherung in eine solche mit
Leistungsbeginn ab dem 31. Tag ganz oder teilweise (Verfügung vom 15.
Dezember 1999 resp. Einspracheentscheid vom 15. September 2000) zu
verweigern. Sie erklärte sich im Einspracheentscheid bereit, das Taggeld
bis zu einer Höhe von Fr. 22.70 in ein Taggeld mit Leistungsbeginn ab
31. Tag umzuwandeln. Im Umfang von Fr. 110.95 bis zur bisherigen Deckung
von Fr. 133.65 verweigerte sie die Einräumung einer Wartefrist und
begründet dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit, dass nach der
rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung lediglich
17% des Erwerbsausfalls durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt gewesen
sei. Wenn die Arbeitslosenversicherung den Erwerbsausfall nur zu 17%
decke, dann seien die Leistungen der sozialen Taggeldversicherung und
der Arbeitslosenversicherung nur in diesem Umfang zu koordinieren.

    b) Eine solche Aufteilung der Versicherungsdeckung entspricht nicht
den Vorstellungen des Gesetzgebers. Aus der Marginalie zu Art. 73 KVG
sowie der entsprechenden Koordinationsregel in Art. 28 AVIG ergibt
sich, dass der Taggeldanspruch nach Art. 73 KVG voraussetzt, dass die
versicherte Person, wäre sie nicht erkrankt, Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (oder auf Arbeitslosentaggelder nach kantonalem
Recht; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 10 Erw. 5b) hat. Dieser gesetzlichen
Regelung liegt die Überlegung zu Grunde, dass ebenfalls einen von der
Krankentaggeldversicherung zu entschädigenden Verdienstausfall erleidet,
wer zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge
Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb
keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422
Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 102 V 83; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 Erw. 3b).

    Der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2.
Juli 1980 (BBl 1980 III 489 ff.) ist zu entnehmen, dass die Sonderregelung
des heutigen Art. 28 Abs. 1 AVIG in dem der Vernehmlassung unterbreiteten
Entwurf noch nicht enthalten war (BBl 1980 III 585). Die Einführung von
Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
wurde in der Expertenkommission und der von dieser eingesetzten
"Arbeitsgruppe für die Nahtstellenprobleme" zwar eingehend diskutiert,
schliesslich aber abgelehnt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an vermittlungsunfähige
Arbeitslose einen nicht leicht zu nehmenden Einbruch in ein seit
jeher geltendes Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach die
Vermittlungsfähigkeit eine Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist,
bedeutet (BBl 1980 III 585 f.). Erst nachdem in der Vernehmlassung
verschiedentlich auf die Lücke aufmerksam gemacht wurde, die dadurch
entstand, dass kranke Arbeitslose nicht nur keine Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, sondern auf Grund der in vielen Fällen
aufgeschobenen Krankentaggeldversicherung auch keine Taggelder
der Krankenversicherung erhielten, wurde die Ausnahmeregelung des
Art. 28 Abs. 1 AVIG in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BBl 1980 III
585). Die Begrenzung der Arbeitslosenentschädigung auf den 30. Tag der
Krankheit sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die aufgeschobene
Krankentaggeldversicherung nach der damaligen Rechtslage in der Regel
in jenem Zeitpunkt wirksam wurde und den Arbeitslosen der Abschluss
einer solchen Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag auf eigene
Kosten zugemutet werden konnte (Amtl.Bull. 1981 N 605, vgl. auch 825;
Amtl.Bull. 1982 S 136). Absatz 2 der Bestimmung statuiert den subsidiären
Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und soll eine
"Überversicherung" verhindern (BBl 1980 III 586 f.; vgl. dazu auch UELI
KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000
S. 255).

    Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der
Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei
Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V
246 f. Erw. 3c), und erfasst - im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG
- Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
(BGE 126 V 127 Erw. 3b; ARV 1995 Nr. 30 S. 174 Erw. 3a/bb, 1989 Nr. 1 S. 56
oben Erw. 2b; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 5 zu Art. 28) infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und
Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und
damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und
Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung
und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im
Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte
namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter
Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166 Erw. 6a und b).

    c) Wenn nach Absatz 2 von Art. 28 AVIG Taggelder der Kranken-
oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der
Arbeitslosenentschädigung oder der Entschädigung für die Teilnahme
an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen der
Arbeitslosenversicherung abgezogen werden, und wenn Art. 73 KVG
unter der Marginalie "Koordination mit der Arbeitslosenversicherung"
einen uneingeschränkten Anspruch auf Umwandlung einer bestehenden
Taggeldversicherung in eine solche mit 30 Tagen Wartefrist einräumt, dann
erweist sich die von der Beschwerdeführerin vertretene Interpretation
der Rechtslage als nicht angängig; auch kann in dem hier erörterten
Zusammenhang die in Art. 13 ihres Reglementes über Besondere Bedingungen
der Einzel-Taggeldversicherung getroffene Regelung über die Änderung
der Wartefrist während einer Krankheit oder nach einem Unfall nicht
greifen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht darauf hinweist, unterscheidet
Art. 73 KVG nicht zwischen Ganz- und Teilarbeitslosigkeit und räumt
der krankentaggeldversicherten Person das Recht auf Abänderung der
bestehenden Versicherung zur Koordination mit den Leistungen der
Arbeitslosenversicherung unabhängig vom Gesundheitszustand ein.

    Nicht zulässig ist angesichts des Erörterten ebenfalls die von
der Beschwerdeführerin vorgenommene Beschränkung der Leistungen
auf 83% des versicherten Taggeldes, was sie damit begründet, die
restlichen 17% würden durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt. Der
Beschwerdegegner hat nach der Koordinationsbestimmung von Art. 73
Abs. 1 KVG bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% Anspruch
auf das volle (Kranken-)Taggeld von Fr. 133.65, das dann allenfalls
zur Vermeidung einer Überentschädigung zu kürzen ist. Die Leistungen
auf Grund der Regel von Art. 73 Abs. 1 KVG unterstehen ebenfalls dem
Überentschädigungsverbot (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 378).

Erwägung 4

    4.- a) Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG ist
eine Erwerbsausfallversicherung; allerdings können die Parteien weitere
krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken in den
Versicherungsvertrag aufnehmen. Dem stehen namentlich die Bestimmungen
über die Vermeidung einer Überentschädigung (Art. 78 Abs. 2 KVG und
Art. 122 KVV) nicht entgegen. Diese bezeichnen nicht den Gegenstand
der Taggeldversicherung. Sie bezwecken vielmehr, die Kürzung von
Sozialversicherungsleistungen zu vermeiden, solange die versicherte
Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV zu tragen
hat. Um die Überentschädigungsberechnung durchführen zu können, muss aber
selbstverständlich in jedem Fall zunächst festgestellt werden, auf welche
Sozialversicherungsleistungen die versicherte Person überhaupt Anspruch
hat (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a und b mit Hinweisen). Die im
UVG massgebenden Grundsätze sind für die Frage der zeitlichen Kongruenz
sinngemäss anwendbar. Danach ist für die Bemessung der Überentschädigung
auf die gesamte Abrechnungsperiode abzustellen (BGE 117 V 395 Erw. 3
und 105 V 315 Erw. I/4; RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b; EUGSTER,
aaO, Rz 392 mit Hinweisen). Zur Bemessung der Überentschädigung gemäss
Art. 122 Abs. 2 KVV ist wie unter dem KUVG eine Globalrechnung zu
erstellen (EUGSTER, aaO, Rz 392 mit Hinweisen in Fn 979 und 980).

    b) Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren
gegen eine globale Abrechnung für die gesamte Bezugsperiode, beginnend
ab der Entstehung des Anspruchs auf Krankentaggelder, ausgesprochen,
weil sie darin eine mögliche Benachteiligung von Versicherten erblickt,
die gegen eine entsprechend höhere Prämie als Versicherte mit einer
Deckungsquote von nur 80% des Lohnes eine volle Versicherungsdeckung
(100% des Lohnes) gewählt haben. Die Globalrechnungsmethode sei für
den Bereich der Unfallversicherung entwickelt worden; anders als in der
Krankenversicherung, wo der Deckungsgrad und die Wartefrist frei gewählt
werden könnten, gehe man dort bei allen Versicherten von den gleichen
Parametern aus. Weil deren Überentschädigung beim Zusammentreffen
mit Leistungen anderer Sozialversicherungen höher ausfalle, werde die
Bezugsdauer bis zur Erschöpfung des gesamten Leistungsanspruchs stärker
verlängert und sie hätten somit eine höhere Prämie für eine längere
Periode zu bezahlen als Versicherte, die sich willentlich und gegen eine
entsprechende Prämienreduktion für eine nur teilweise Versicherungsdeckung
entscheiden, was nicht im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips sein
könne. Wie die Vorinstanz dazu bereits zutreffend ausgeführt hat,
besteht das Grundanliegen der Globalrechnungsmethode darin, dass
eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis Leistungen
mehrerer Sozialversicherungen bezieht, finanziell nicht besser gestellt
wird, als wenn sie vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden
wäre. Dies bedeutet aber umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter
gestellt sein soll. Es wird damit von einem mutmasslich entgangenen
Verdienst bei voller Arbeitsfähigkeit und dem entsprechenden Verdienst
bei voller Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Differenzen sind nicht dergestalt, dass von einer
im Sozialversicherungsrecht bewährten Praxis für diesen Bereich der
Krankentaggeldversicherung abgewichen werden müsste.

    c) Die Vorinstanz hat die zur Bemessung der Überentschädigung und zur
Bestimmung des restlichen Taggeldanspruches durchzuführende Berechnung
richtig vorgenommen. Darauf kann verwiesen werden, wobei allerdings
hinsichtlich des Einbezugs der Kinderzulagen ein Vorbehalt anzubringen ist
(vgl. Erw. 5).

Erwägung 5

    5.- Hinsichtlich des Einbezugs von Kinderzulagen in den versicherten
Verdienst ist auf Grund der Einlassungen des Beschwerdegegners in der
Vernehmlassung vom 17. Oktober 2001 erstellt, dass ein Anspruch darauf
nicht während des gesamten von der Vorinstanz in die Globalberechnung
einbezogenen Zeitraums bestand, sondern lediglich bis Juli 1997. Damit
verlängert sich die Bezugsdauer für das Resttaggeld von 40 Tagen auf
72 Tage und endigte die Versicherung am 27. Januar 1999 statt bereits
am 26. Dezember 1998. Die von der Beschwerdeführerin in Nachachtung
des vorinstanzlichen Entscheides festzusetzenden und verrechnungsweise
abzuziehenden Prämien sind bis Ende Januar 1999 geschuldet. In diesem
Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen.

Erwägung 6

    6.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung)